B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3513/2019
tsr
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember
2015 und ging in die Türkei. Von dort aus reiste er über verschiedene eu-
ropäische Staaten weiter und gelangte am 11. Januar 2016 in die Schweiz.
Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
ein Asylgesuch, woraufhin er dort am 21. Januar 2016 im Rahmen einer
Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Rei-
seweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM
hörte ihn am 19. Dezember 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus der Provinz C._______ und habe seit dem 16. Lebensjahr in der Stadt
D._______ gelebt. Nach Abschluss der sechsten Primarschulklasse habe
er die Schule abgebrochen und als (…) gearbeitet. In den Jahren (…) und
(…) habe er den regulären syrischen Militärdienst absolviert. Im Zuge des
Bürgerkrieges habe das Regime begonnen, alle jungen Männer in den
Militärdienst einzuziehen, weshalb er Angst gehabt habe, dass sie auch ihn
holen würden. Schliesslich sei er im Jahr 2015 konkret aufgefordert wor-
den, als Reservist Dienst zu leisten. Die Behörden seien in diesem Zusam-
menhang zweimal bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten nach
ihm gesucht. Das erste Mal sei er nicht zu Hause gewesen, woraufhin sie
seinem Vater ein Schreiben überreicht hätten mit der Aufforderung, sich zur
Leistung des Reservistendienstes zu melden. Einige Tage vor seiner Aus-
reise seien sie erneut erschienen und hätten eine Razzia gestartet, wobei
es ihm gelungen sei, zu den Nachbarn zu flüchten. In der Folge sei er nicht
mehr nach Hause zurückgekehrt und habe seine Ausreise in Richtung
Türkei organisiert. Nachdem er Syrien verlassen habe, hätten sich die Be-
hörden seinetwegen noch zwei weitere Male bei seiner Familie gemeldet.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identi-
tätskarte, sein Militärbüchlein sowie eine Mobilisierungsbenachrichtigung
(Aufgebot als Reservist), alle im Original, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 – eröffnet am 12. Juni 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
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Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit
auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM
zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter
wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern
1 bis 3 aufzuheben, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
E.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu
leisten.
F.
Am 31. Juli 2019 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwer-
deführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Verfah-
ren beschränkt sich somit auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und
auf die Wegweisung zu verzichten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einberu-
fung in den Reservedienst seien nicht glaubhaft. Namentlich enthielten
seine diesbezüglichen Angaben verschiedene Widersprüche. Bei der ers-
ten Befragung habe er erklärt, er habe ein schriftliches Aufgebot erhalten
und hätte sich gemäss diesem innerhalb eines Monats in E._______ mel-
den müssen. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber in der freien
Rede zu seinen Asylgründen ausgeführt, dass die Behörden zweimal bei
ihnen zu Hause nach ihm gesucht hätten. Das erste Mal sei die Militärpoli-
zei dabei gewesen und habe – da er nicht zu Hause gewesen sei – seinem
Vater ein Schreiben übergeben. Beim letzten Mal hätten die Behörden eine
Razzia gegen ihn gestartet; dies sei drei oder vier Tage vor seiner Ausreise
gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe er dagegen
angegeben, dass beim ersten Mal Personen vorbeigekommen seien und
von ihm verlangt hätten, sich beim Aushebungsamt in F._______ zu mel-
den, was er auch getan habe; danach habe er das Schreiben bekommen,
welches seinem Vater ausgehändigt worden sei. Zudem habe der Be-
schwerdeführer erklärt, als er in F._______ gewesen sei, habe er zwei Do-
kumente unterschreiben müssen, wobei ihm gesagt worden sei, er müsse
sich in zehn bis fünfzehn Tagen nochmal melden, um in den Reservedienst
einzurücken. Auch diese Aussage stehe im Widerspruch zu den Angaben
anlässlich der BzP, wonach er sich gemäss einer schriftlichen Aufforderung
innerhalb von dreissig Tagen hätte melden müssen. Sodann habe der Be-
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schwerdeführer auf die Frage, wie viel Zeit zwischen der Ausreise und sei-
nem letzten Gang nach F._______ vergangen sei, geantwortet, dies sei
zwei oder drei Jahre vor der Ausreise gewesen. Zu Beginn der Anhörung
habe er aber noch angegeben, letztmals etwa vier Monate vor der Ausreise
beim Aushebungsamt in F._______ gewesen zu sein. Als er auf diese Un-
gereimtheit angesprochen worden sei, habe er ausgeführt, er sei aufgrund
einer gebrochenen Identitätskarte und nicht wegen des Militärdienstes in
F._______ gewesen. Dieses Aussageverhalten sei als ausweichend und
widersprüchlich anzusehen. Zudem seien seine Vorbringen unsubstanzi-
iert und insbesondere die Schilderungen zur Situation, als die Behörden
ihn zu Hause aufgesucht hätten, seien substanzlos und beschränkten sich
auf wenige stereotype Sätze. Bezüglich des eingereichten schriftlichen
Aufgebots für den Reservedienst sei festzuhalten, dass dieses Dokument
keine fälschungssicheren Merkmale aufweise. Da in Syrien praktisch jegli-
che Art von Dokumenten – darunter auch Reisepässe, Militärbüchlein und
militärische Aufgebote – käuflich erworben werden könnten, sei deren Be-
weiskraft entsprechend gering. Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM
zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte und
wenig plausible Asylbegründung abstütze und seine Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Es
erübrige sich deshalb, deren Asylrelevanz zu prüfen.
6.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend geltend gemacht, dass das
SEM innerhalb der letzten Monate eine neue Praxis ausgearbeitet habe.
Gemäss dieser erfüllten Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft,
wenn sie illegal ausgereist seien und es angesichts ihres spezifischen Pro-
fils überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihnen infolgedessen eine
regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Die Betroffenen hätten des-
halb eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Da die Bedrohungslage aber erst mit
der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei, lägen subjektive
Nachfluchtgründe vor und die Personen seien von der Asylgewährung aus-
zuschliessen, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Das SEM sei
namentlich in drei Fällen so vorgegangen. Vorliegend stehe fest, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von der syri-
schen Regierung asylrelevant verfolgt werde und dass er illegal in die
Türkei gereist sei. Er verfüge somit offensichtlich über ein spezifisches Pro-
fil, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er – zusammen mit
der illegalen Ausreise – im Falle einer Rückkehr Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erleiden würde. Das SEM hätte sich zwingend mit der erwähn-
ten neuen Praxis auseinandersetzen und diese anwenden müssen. Indem
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es dies unterlassen habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und
die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Die angefochtene Verfü-
gung sei deshalb aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das SEM habe sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, zu behaupten,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es wäre je-
doch verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen, insbesondere eine er-
neute Anhörung, durchzuführen. Weiter sei die Vorinstanz, indem sie die
eingereichte Reservedienstvorladung als leicht fälschbar angesehen und
ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse pauschal als Fälschung einge-
stuft habe, ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Dieses Vorgehen
sei willkürlich und erschwere es sämtlichen – zumindest aus Syrien stam-
menden – Asylsuchenden, ihre Vorbringen durch das Einreichen von ech-
ten und entscheidrelevanten Beweismitteln zu bekräftigen. Es sei stos-
send, dass das SEM allen offiziellen syrischen Dokumenten den Beweis-
wert abspreche, nur weil die Möglichkeit bestehe, dass diese käuflich er-
worben werden könnten.
Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer stets betont habe, die Behörden hätten ihn zweimal zu Hause wegen
des Reservedienstes gesucht. Seine Angaben zu diesen Ereignissen seien
so ausführlich, wie es von ihm erwartet werden könne, nachdem er erst
etwa zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs dazu angehört
worden sei. Es gehe nicht an, dass das SEM nach der BzP zwei Jahre
verstreichen lasse bis zur Anhörung und anschliessend die angebliche Un-
glaubhaftigkeit mit widersprüchlichen Ausführungen hinsichtlich derart
lange zurückliegender Ereignisse begründe. Sodann seien die Angaben
zum Erhalt des Aufgebots zum Reservedienst detailliert ausgefallen und er
habe das Dokument als Beweismittel eingereicht. Die Einschätzung der
Vorinstanz, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien, basiere auf einer zu
restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG und trage den
herabgesetzten Beweisanforderungen dieser Bestimmung nicht genügend
Rechnung.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er den Militär-
dienst absolviert habe und danach eine Vorladung für den Reservedienst
erhalten habe. Weil er sich geweigert habe, diesen zu leisten, hätten die
syrischen Behörden mehrfach nach ihm gesucht und es sei offensichtlich,
dass er als Militärdienstverweigerer und damit als Verräter betrachtet
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werde. Seit Beginn der Aufstände in Syrien würden Personen, welche die
Militärdienstleistung verweigerten, als Staatsfeinde betrachtet und hart be-
straft. Bei einer Rückkehr sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer
allein schon wegen seines diensttauglichen Alters und seiner kurdischen
Ethnie ins Visier der Behörden geraten würde. Dabei hätte er zu befürch-
ten, dass er verhaftet, gefoltert, zum Verschwinden gebracht oder getötet
würde. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Sodann schätze das UNHCR die Gefahr einer Verfolgung von
syrischen Asylsuchenden als hoch ein, da vielen Personen eine bestimmte
politische Überzeugung unterstellt werde aufgrund von tatsächlichen oder
vermeintlichen Verbindungen zu einer der Konfliktparteien. Das SEM hätte
die Feststellungen des UNHCR in diesem Zusammenhang berücksichtigen
und entsprechend die Schwelle für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
herabsetzen müssen. Die vorangehenden Ausführungen zeigten, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und bei einer Rück-
kehr eine reale Gefahr bestehe, dass er gefoltert und unmenschlich behan-
delt würde. Entsprechend stehe der Vollzug der Wegweisung im Wider-
spruch zu völkerrechtlichen Bestimmungen und es sei festzustellen, dass
dieser nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig sei.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche
Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
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Seite 9
7.2
7.2.1 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe
Syrien verlassen, weil er Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden. Die Militärpolizei sei am (…) Dezember 2015 bei ihnen zu
Hause erschienen und habe ein Aufgebot vorbeigebracht, woraufhin er ge-
flohen sei. Im Aufgebot sei gestanden, dass er einen Monat Zeit habe, um
sich in E._______ zu melden. Auf konkrete Nachfrage verneinte er, sonst
je irgendwelche Probleme mit anderen Personen, Behörden oder Organi-
sationen gehabt zu haben (vgl. A7, Ziff. 7.01 f.). Als er bei der Anhörung
nach seinen Asylgründen gefragt wurde, führte der Beschwerdeführer im
freien Bericht aus, er sei vom syrischen Regime wegen des Militärdienstes
gesucht worden und die Behörden seien deswegen zweimal bei ihnen vor-
beigekommen. Beim ersten Mal sei die Militärpolizei noch dabei gewesen
und sie hätten – da er nicht zu Hause gewesen sei – seinem Vater ein
Schreiben übergeben. Das andere Mal hätten sie eine Razzia gestartet und
er sei nur deshalb nicht festgenommen worden, weil er zu seinen Nachbarn
habe flüchten können. Dieses Ereignis habe drei bis vier Tage vor seiner
Ausreise stattgefunden und er sei anschliessend nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt (vgl. A20, F42). Als er später darum gebeten wurde, detail-
liert zu beschreiben, wie der erste Besuch der Behörden abgelaufen sei,
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sie hätten von ihm verlangt, dass
er sich beim Aushebungsamt F._______ melde. Dies habe er auch getan
und man habe ihm dort mitgeteilt, er müsse Reservistendienst leisten.
Beim zweiten Besuch hätten die Behörden seinem Vater das Schreiben mit
dem Aufgebot für den Reservistendienst abgegeben (vgl. A20, F109). Auf
Nachfrage präzisierte er, das erste Mal seien Personen vom Aushebungs-
amt gekommen, das zweite Mal sei es die Militärpolizei gewesen (vgl. A20,
F111). Weiter führte er aus, als er sich beim Aushebungsamt in F._______
gemeldet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse sich vorbereiten und in-
nerhalb von zehn bis fünfzehn Tagen erneut melden, um in den Reservis-
tendienst einzurücken (vgl. A20, F118). Diese Angaben stimmen einerseits
nicht überein mit jenen, die der Beschwerdeführer kurz zuvor im freien Be-
richt gemacht hat (vgl. A20, F42). Andrerseits stehen sie auch im Wider-
spruch zu den Ausführungen anlässlich der BzP, wonach die Militärpolizei
lediglich einmal bei ihm zu Hause gewesen sei und ein schriftliches Aufge-
bot mit der Aufforderung, sich innerhalb eines Monats in E._______ zu mel-
den, abgegeben habe.
7.2.2 Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zur Frage,
wann und aus welchem Grund er letztmals in F._______ gewesen sei. An
einer Stelle gab er an, zuletzt sei er zwei oder drei Jahre vor der Ausreise
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Seite 10
dort gewesen; er verneinte explizit, später noch einmal auf einem Amt in
F._______ gewesen zu sein (vgl. A20, F121 f.). Zuvor hatte er noch aus-
geführt, er sei etwa vier Monate vor seiner Ausreise wegen des Militär-
dienstes in F._______ gewesen (vgl. A20, F23 ff.). Auf diesen Widerspruch
hingewiesen führte er aus, dass er sich in F._______ aufgrund seiner zer-
brochenen Identitätskarte gemeldet habe und nicht wegen des Militär-
dienstes, da er sonst sofort eingezogen worden wäre (vgl. A20, F123 f.).
Diese Erklärung überzeugt keineswegs, nachdem der Beschwerdeführer
mehrmals erwähnt hatte, er sei auf die entsprechende Aufforderung der
Leute des Aushebungsamtes hin im Jahr 2015 nach F._______ gegangen,
wo er angewiesen worden sei, sich als Reservist zu melden (vgl. A20, F27,
F109, F113, F118).
7.2.3 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, es fehle den Angaben des
Beschwerdeführers zur angeblichen Razzia der Militärpolizei, bei welcher
er zu den Nachbarn geflüchtet sei, an Substanz. Seine Ausführungen in
diesem Zusammenhang beschränken sich auf einige wenige oberflächli-
chen Sätze und enthalten keinerlei Realkennzeichen (vgl. A20, F138 ff.).
Zwar trifft es zu, dass die Anhörung rund zwei Jahre nach dem betreffen-
den Vorfall stattfand. Eine Razzia beim Beschwerdeführer zu Hause, bei
welcher er nur durch die Flucht zu den Nachbarn habe entkommen können,
ist jedoch als einschneidendes Erlebnis anzusehen. Es wäre deshalb zu
erwarten gewesen, dass er hierzu auch einige Zeit später noch substanzi-
ierte Angaben machen kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer dieses Ereignis anlässlich der BzP nicht einmal ansatz-
weise erwähnte, obwohl es damals lediglich etwa einen Monat zurückge-
legen hätte.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit der angeblichen Aufforderung zur Leis-
tung des Reservedienstes äusserst widersprüchlich ausgefallen sind. Un-
einheitlich sind auch seine Ausführungen zur Frage, wann und aus wel-
chem Grund er zuletzt in F._______ gewesen sei. Ebenso wenig ver-
mochte er den Besuch der Sicherheitsbehörden, bei welchem er einer
Festnahme nur knapp habe entgehen können, substanziiert und erlebnis-
geprägt zu schildern. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seiner Einberufung in den Reservedienst als unglaub-
haft anzusehen und es ist nicht davon auszugehen, dass er konkret zur
Leistung von Militärdienst als Reservist aufgeboten worden ist.
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7.4 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM gehe will-
kürlich vor und verletze die Begründungspflicht, wenn es der eingereichten
Mobilisierungsbenachrichtigung (Aufgebot für den Reservedienst) ohne
Dokumentenprüfung unter Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit die Be-
weiskraft abspreche. Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht,
glaubhaft darzulegen, dass er zur Leistung des Reservedienstes aufgefor-
dert wurde. Zudem führte er bei der BzP noch aus, das schriftliche Aufge-
bot habe die Anweisung enthalten, sich innerhalb eines Monats in
E._______ zum Militärdienst zu melden (vgl. A7, Ziff. 7.02). Demgegenüber
erklärte er bei der Anhörung, gemäss dem erhaltenen Schreiben hätte er
sich entweder bei der Militärpolizei oder beim Aushebungsamt in
F._______ melden müssen (vgl. A20, F146 f.). Angesichts dieser unter-
schiedlichen Angaben, der unglaubhaften Vorbringen zum Aufgebot für den
Reservistendienst sowie der vom SEM zutreffend festgestellten leichten
Fälschbarkeit von syrischen Militärdienstaufgeboten (vgl. dazu auch Urteile
des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 und E-1695/2017 vom
14. Juli 2017 E. 7.3.1) konnte die Vorinstanz auf eine weitere Prüfung be-
ziehungsweise eine Dokumentenanalyse verzichten. Das eingereichte Be-
weismittel erweist sich unter den gegebenen Umständen nicht als geeig-
net, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Eine Verletzung
der Abklärungs- und Begründungspflicht in dieser Hinsicht ist somit zu ver-
neinen.
7.5 Auf Beschwerdeebene wurde zudem vorgebracht, das SEM hätte wei-
tere Abklärungen, insbesondere eine erneute Anhörung, durchführen müs-
sen. Es wird jedoch nicht weiter begründet, weshalb eine zusätzliche An-
hörung notwendig gewesen wäre. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwie-
fern weitere Abklärungen respektive eine zweite Anhörung für eine voll-
ständige Erstellung des Sachverhalts erforderlich sein sollten. Nach Auf-
fassung des Gerichts erweist sich der Sachverhalt als richtig und vollstän-
dig festgestellt. Es ist deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht von
einer Verletzung der Abklärungspflicht auszugehen.
7.6 Weiter wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, das SEM habe es ver-
säumt, sich mit der neuen Praxis auseinanderzusetzen, wonach Personen,
welche ein spezifisches Profil erfüllten und durch ihre illegale Ausreise ge-
gen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, bei einer
Rückkehr Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erwarten hätten. Nach-
dem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er konk-
ret zur Leistung des Reservistendienstes aufgefordert worden wäre, ist er
nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur anzusehen. Den Akten
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Seite 12
lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass er aus anderen Grün-
den über ein spezifisches Profil verfügen könnte, welches ihn in den Augen
der syrischen Behörden als regierungsfeindlich erscheinen lassen würde.
Er stammt weder aus einer oppositionellen Familie noch war er selbst
politisch aktiv oder Sympathisant einer bestimmten politischen Gruppie-
rung (vgl. A20, F43 f.). Zu keinem Zeitpunkt nahm er an Demonstrationen
in Syrien teil und in der Schweiz beteiligte er sich lediglich an einer
Demonstration gegen die Angriffe der Türkei auf Afrin (vgl. A20, F46). Da
im Fall des Beschwerdeführers kein spezifisches Profil vorliegt, welches im
Zusammenspiel mit der geltend gemachten illegalen Ausreise dazu führen
könnte, dass er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, war das SEM nicht verpflichtet,
in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vorzunehmen oder sich
mit der geltend gemachten neuen Praxis weitergehend auseinanderzuset-
zen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die illegale Ausreise aus Syrien für
sich allein genommen nicht zur Bejahung von subjektiven Nachflucht-
gründen führt (vgl. Urteil des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E.
7.6). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise von den syrischen Behörden als regimefeindliche Person regis-
triert worden wäre, sind nicht vorhanden. Es ist deshalb nicht davon aus-
zugehen, dass er infolge der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr flücht-
lingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
7.7 Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und
die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werde, wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers offensichtlich asylrelevant seien. Er habe
glaubhaft ausgeführt, dass er den Militärdienst bereits absolviert und eine
Vorladung für den Reservistendienst erhalten habe. Nachdem er dieser
keine Folge geleistet habe, werde er von der syrischen Regierung als
Dienstverweigerer und Verräter betrachtet. Wie bereits dargelegt wurde,
gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass
er zur Leistung von Reservistendienst aufgefordert worden wäre. Seine Si-
tuation ist nicht vergleichbar mit jener des Beschwerdeführers im – in der
Beschwerdeschrift zitierten – Urteil BVGE 2015/3. In diesem Entscheid hat
sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage auseinander-
gesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienst-
pflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest,
dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die be-
troffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche
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ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, er-
fülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung
liege insbesondere dann vor, wenn ein Refraktär oder Reservist der kurdi-
schen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und
bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicher-
heitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Vorliegend
ist der Beschwerdeführer zwar kurdischer Ethnie, es lassen sich den Akten
aber keine zusätzlichen Faktoren entnehmen, welche sein Profil verschär-
fen und dazu führen könnten, dass er als Regimegegner angesehen
würde. Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass er zur Leistung
des Reservistendienstes aufgeboten wurde, wäre somit nicht davon aus-
zugehen, dass ihm wegen Nichtleistung des Militärdienstes eine politisch
motivierte Bestrafung und eine Behandlung drohen würde, welche einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
käme.
7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM seiner Abklärungs-
pflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist und die Begründungs-
pflicht nicht verletzt hat. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der rechtserhebliche Sachver-
halt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine
Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die geltend gemachten Asylgründe und subjektiven Nachflucht-
gründe sind nicht geeignet, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begrün-
den. Aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur
Lage in Syrien vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2019 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
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schwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin,
dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Bür-
gerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz
Rechnung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 31. Juli 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: