B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3514/2013/sps
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im April 2013 sein
Heimatland verliess und über B._______ und C._______ unter Umge-
hung der Grenzkontrollen am 8. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung geltend
machte, er stamme aus dem Dorf D._______ in E._______ und habe
zwischen 2003 und 2013 in F._______, einem Stadtteil von G._______,
ein Internat besucht, während seine Eltern und Geschwister im Dorf
H._______ in I._______ gelebt hätten,
dass der jüngere Bruder seines Vaters, sein Onkel, aus religiösen Grün-
den einen Sohn hätte opfern müssen, er indessen keinen Sohn habe,
weshalb an dessen Stelle der Beschwerdeführer hätte geopfert werden
sollen,
dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund geografisch weit entfernt
von seinen Angehörigen die Schule besucht habe,
dass es am 7. April 2013 in einer katholischen Kirche in I._______ zu ei-
ner Bombenexplosion gekommen sei, welche die Eltern und Geschwister
des Beschwerdeführers, welche in unmittelbarer Nähe zur Kirche ge-
wohnt hätten, getötet habe,
dass der Beschwerdeführer in der Schule darüber informiert worden sei,
worauf er sich unverzüglich nach I._______ begeben habe, um nach der
Besichtigung des Vorfalls vor Ort ins Heimatdorf seines Vaters, nach
D._______, weiterzureisen, wo er habe zur Ruhe kommen wollen,
dass er dort von seinem Onkel in verschiedener Weise angegriffen und
bedroht worden sei,
dass der Onkel dem vom Beschwerdeführer zubereiteten Reisgericht ei-
ne unbekannte Substanz beigefügt und sich danach geweigert habe, da-
von zu essen,
dass der Beschwerdeführer nach J._______ zurückgekehrt sei, weil der
Stress mit dem Onkel zu gross geworden sei,
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dass er dort eines Tages von zwei Männern angegriffen, verletzt, in den
Busch entführt und gefesselt worden sei, worauf er von ihnen erfahren
habe, dass sie im Auftrag des Onkels gehandelt hätten,
dass die Entführer indessen geflohen seien, als sich auf der nahe gele-
genen Strasse ein Auto genähert habe, worauf dessen Fahrer den Be-
schwerdeführer befreit und ins Krankenhaus gebracht habe,
dass die benachrichtigten Verwandten mütterlicherseits daraufhin be-
schlossen hätten, den Beschwerdeführer ins Ausland zu schicken,
dass der Beschwerdeführer befürchte, im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland von seinem Onkel zum Zweck der Kultverehrung getötet zu
werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2013 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den weit von seinen Angehö-
rigen entfernten Schulbesuch in einer grossen Stadt, wo viele Kontrollen
stattfänden, und im Hinblick auf sein Alter von 23 Jahren nicht geglaubt
werden könne, er besitze keine heimatlichen Identitätspapiere,
dass zudem seine Angaben über den Reiseweg in die Schweiz nicht
glaubhaft seien, da er einerseits nur substanzlose Äusserungen zu Proto-
koll gegeben habe und er andererseits mehrere Grenzkontrollen habe
passieren müssen, was ohne Identitätspapiere kaum möglich sei,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätz-
lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von erheblichen Unstimmig-
keiten geprägt seien, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten und
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auszuschliessen sei, dass er sein Heimatland aus den behaupteten
Gründen verlassen habe,
dass beispielsweise hinsichtlich der dargelegten Bombenexplosion die
Aussagen auffallend vage ausgefallen und auch die Vertiefungsfragen
dazu oberflächlich beantwortet worden seien,
dass er ferner die Angriffe seines Onkels trotz Nachfragen nicht habe
substanziell darlegen können,
dass auch die geltend gemachte Entführung oberflächlich geschildert
worden sei,
dass er insbesondere nicht habe plausibel erklären können, warum er
von seinen Entführern zurückgelassen worden sei, obwohl man das Ver-
steck im Busch von der Strasse aus gar nicht habe sehen können, wes-
halb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Entführer wegen eines heran-
nahenden Autos geflohen seien,
dass er schliesslich keine plausiblen Gründe angegeben habe, warum er
den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet habe, sondern sogleich ausge-
reist sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
unter anderem sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom
11. Juni 2013 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es
sei materiell zu prüfen, sowie es sei von einem Wegweisungsvollzugs ab-
zusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass zur Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar in englischer Sprache abgefasst ist, indessen
aus prozessökonomischen Gründen ohne jegliche präjudizielle Wirkung
auf die Übersetzung zu verzichten ist, zumal Englisch eine Sprache ist,
die im Bundesverwaltungsgericht verstanden wird, und es sich vorliegend
um ein Verfahren bei Nichteintretensentscheiden mit kurzen Verfahrens-
fristen handelt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe keine Identitätspapiere, weil er in
seinem Heimatland keine solchen gebraucht habe, zumal er sich nicht in
Situationen begeben habe, in welchen er mit einer Kontrolle habe rech-
nen müssen,
dass indessen diese Ausführungen nicht überzeugen, da er gemäss sei-
nen Aussagen in grosser geografischer Entfernung von seinen Verwand-
ten in der Grossstadt G._______ ein Internat besucht habe,
dass in Grossstädten wie G._______ immer wieder Ausweiskontrollen
stattfinden und der Beschwerdeführer somit nicht davon ausgehen konn-
te, er müsse sich nie ausweisen,
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dass zudem sein Alter von 23 Jahren sowie die Aussagen, er habe in
grosser geografischer Distanz zu seinen Angehörigen ein Internat be-
sucht und sei mit öffentlichen Bussen von F._______/G._______ nach
I._______ und von dort nach D._______ gereist, ebenfalls gegen das
Nichtbesitzen eines Identitätsausweises sprechen, zumal er auch anläss-
lich seiner Reisen mit behördlichen Ausweiskontrollen hätte rechnen
müssen,
dass ferner seine Angaben über die Reise in die Schweiz – wie das BFM
zutreffend feststellte – substanzlos ausgefallen sind und sich überdies
nicht mit der Realität vereinbaren lassen,
dass diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf
die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Erwägungen zu verwei-
sen ist,
dass folglich insgesamt aufgrund der unglaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers über seine Reise in die Schweiz und seine Identitätspa-
piere nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- und Reise-
papiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzu-
reichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation – er sei bei den
Kontrollen in den verschiedenen Ländern auf seinem Weg in die Schweiz
halt von Gott favorisiert worden – nicht zu einer anderen Einschätzung zu
führen vermag,
dass der Beschwerdeführer ausserdem – wie sich nachfolgend zeigt –
sein Heimatland ohne zwingenden Fluchtgrund verlassen hat und es ihm
deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtsgenügliche Identi-
täts- und Reisepapiere vor dem Antritt der Reise in die Schweiz legal zu
beschaffen, um sich während seiner Reise und anlässlich der Einreichung
seines Asylgesuchs in der Schweiz ausweisen zu können,
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dass er keinen plausiblen Grund angab, warum dies für ihn ein Problem
hätte darstellen sollen, zumal er keine behördliche Suche nach seiner
Person vorbrachte,
dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vorliegen,
dass schliesslich gestützt auf die bestehende Aktenlage keine ernsthaften
Bemühungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung der anlässlich der
Befragung zur Person verlangten Identitätspapiere zu erkennen sind, was
ebenfalls gegen das Vorliegen von entschuldbaren Gründen spricht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragung und
Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zu-
sätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen
von Wegweisungshindernissen erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
substanzlos und unrealistisch bezeichnete und infolgedessen vom Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft ausging,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch an dieser Stel-
le auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass in Ergänzung dazu insbesondere nicht zu überzeugen vermag, wa-
rum der erwachsene Beschwerdeführer anlässlich des Todes seiner El-
tern und Geschwister nicht von sich aus darlegte, was er als einziger
Überlebender der Familie in dieser Situation konkret zu tun gehabt hätte,
und auch keine behördliche Dokumente über den Tod seiner Angehörigen
zu den Akten reichte, obwohl zu erwarten ist, das ihm die Behörden ent-
sprechende Dokumente ausgehändigt haben müssen, sollte sich der Vor-
fall tatsächlich ereignet haben,
dass der Beschwerdeführer ferner gemäss seinen Aussagen kurz nach
dem Bombenanschlag, der um acht Uhr stattgefunden habe, von der
Schulleitung über den Tod seiner Angehörigen informiert worden sein soll,
was angesichts der kurzen Zeitspanne nicht als realistisch zu qualifizieren
ist, da erfahrungsgemäss die Identifizierung von Toten bei Bombenan-
schlägen, die üblicherweise ein grosses Chaos verursachen und grosse
Zerstörungen anrichten, länger – meistens mehrere Tage – dauert,
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dass zudem seine Angaben, er sei, nachdem man ihn über den Tod sei-
ner Angehörigen informiert habe, sofort im öffentlichen Bus nach
I._______ gereist, habe dort die Unglücksstelle besichtigt und sei im
Nachtbus ins Heimatdorf weitergefahren, um zur Ruhe zu kommen, eben-
falls nicht mit der Realität zu vereinbaren sind,
dass nämlich die Strecke zwischen G._______ und I._______ allein
schon über 900 km beträgt und die reine Fahrzeit etwa 13 Stunden be-
trägt, welche mit dem öffentlichen Bus wohl noch ausgedehnt würde,
weshalb der Beschwerdeführer mitten in der Nacht in I._______ ange-
kommen sein müsste, was weder mit einer unmittelbar darauf folgenden
Besichtigung der Unglücksstelle noch mit einer anschliessenden Weiter-
fahrt ins Heimatdorf zu vereinbaren ist,
dass sich überdies die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter
Faden durch die beiden Protokolle zieht, zumal er immer dann, wenn es
um konkrete Einzelheiten ging, den gestellten Fragen auswich, bereits
Vorgebrachtes stereotyp wiederholte, angab, er wisse nichts Näheres
oder könne sich an nichts erinnern, weil er mit sich oder mit Beten be-
schäftigt gewesen sei, was nicht zu überzeugen vermag,
dass somit nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei in sei-
nem Heimatland von seinem Onkel und dessen Handlanger verfolgt, ver-
letzt oder entführt worden und hätte mit seiner Tötung rechnen müssen,
dass er sich zudem nicht an die nigerianischen Polizeibehörden wandte
mit der Begründung, die Polizei und Behörden in Nigeria seien korrupt
und würden nur den reichen Leuten helfen, was indessen nicht über-
zeugt, da diese als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und
deshalb die von ihm beschriebenen Nachstellungen seitens des Onkels
im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen würden,
dass folglich keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf
welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der nigeriani-
schen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vorbringen
auch deshalb als haltlos zu betrachten sind,
dass gestützt auf die bestehende Aktenlage und die vorstehenden Erwä-
gungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7
AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen of-
fenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
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Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische ma-
terielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und
der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der – gemäss Akten junge und gesunde – Beschwer-
deführer während Jahren ein Internat besucht hat, weshalb von einer gu-
ten Schulbildung auszugehen ist, womit es ihm zuzumuten ist, in seinem
Heimatland Arbeit zu suchen und sich eine Existenz aufzubauen,
dass er ausserdem mit den Angehörigen (Onkel und Tante) mütterlicher-
seits, welche ihm die Reise in die Schweiz und den Besuch des Internats
finanziell ermöglicht haben sollen, über ein Beziehungsnetz verfügt,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: