B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3514/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 / N (…).
D-3514/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 8. Ja-
nuar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 19. Januar 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwer-
deführers und befragte ihn unter anderem zu seinen Aufenthalten und sum-
marisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung
zur Person; BzP).
Dabei führte der Beschwerdeführer an, er sei tamilischer Ethnie, in
B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren und im Kleinkindalter mit
seiner Familie nach C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) umgezogen.
Im Jahr 1990 seien sie nach D._______ (im Vanni-Gebiet) geflüchtet, wo
er ab dem Jahr 2000 für die Liberations Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als
(…) gearbeitet habe. Gegen Ende des Krieges seien seine Eltern und sein
Schwager auf der Flucht bei einer Bombenexplosion in «Mullivaikal» getö-
tet worden. Er sei am (…) 2009 zusammen mit anderen Leuten vom Militär
in ein Flüchtlingslager in E._______ gebracht worden, wo er nur ganz kurz,
etwa eine Woche, geblieben sei. Vom Flüchtlingslager sei er zu einem Be-
kannten seines Vaters in E._______ gegangen, wo er bis Ende 2010 in
dessen Privathaus gewohnt habe. Anschliessend sei er, nachdem sich die
Situation in Jaffna gebessert habe, nach C._______ zurückgegangen. Er
sei dort aber immer wieder von verschiedenen paramilitärischen Gruppen
gesucht worden, zuletzt seien sie während seiner Abwesenheit zwei Tage
nach (…), bei seiner Schwester vorbeigekommen. Ihm sei zu Unrecht vor-
geworfen worden, dass er immer noch für die LTTE aktiv sei und am Mär-
tyrertag (…) und (…) habe. Da er nirgendwo in Sri Lanka sicher habe leben
können, habe er sich für die Ausreise entschieden. Er sei am 25. Dezember
2015 von C._______ nach Colombo gereist und schliesslich am (…) mit
Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist.
A.c Am 22. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aus-
führlich zu seinen Asylgründen angehört.
Er brachte dabei im Wesentlichen vor, ab dem Jahr 2000 für mehrere Jahre
im Vanni-Gebiet als (…) für die LTTE tätig gewesen zu sein. Im Februar
2008 sei er von D._______ nach F._______ und anschliessend nach
«G._______» oder «H._______» geflüchtet, wo er bis Mitte 2009 gelebt
habe, er sei dort nur noch unregelmässig als (…) für die LTTE tätig gewe-
sen. Nach Kriegsende habe er sich in G._______ der Armee ergeben und
D-3514/2019
Seite 3
sei daraufhin Mitte 2009 in ein temporäres Flüchtlingslager gebracht wor-
den, wo er etwas weniger als einen Monat verbracht habe. Er sei dort kurz
befragt und danach in ein geschlossenes Flüchtlingslager gebracht wor-
den, wo er über ein Jahr festgehalten worden und zu seiner Verbindung zu
den LTTE befragt worden sei. Ende 2010 sei er mit Hilfe eines Bekannten
seines Onkels aus dem Flüchtlingslager geflüchtet und habe anschlies-
send bis 2014 in I._______ in E._______ gelebt. Danach sei er nach
C._______ zu seiner Schwester gezogen, wo er während seiner Abwesen-
heit im Juli oder August 2014 von Angehörigen des Criminal Investigation
Department (CID) gesucht worden sei. Seine Schwester sei dabei nach
seinen Verbindungen zu vier seiner ehemaligen Vorgesetzten befragt wor-
den. Daraufhin habe er für zwei bis drei Monate bei einem Freund in
J._______ gewohnt. Er sei auch beim Dorfvorsteher vom CID gesucht wor-
den. Wegen dieser Verfolgung sei er nach K._______ gezogen, wo er
sechs bis sieben Monate als (…) gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei
er bei seinem Freund in K._______ und Anfang oder Mitte 2015 beim Dorf-
vorsteher in C._______ vom CID gesucht worden. Nach seiner Ausreise
aus Sri Lanka sei er erneut bei ihm zu Hause in C._______ gesucht wor-
den.
A.d Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine hei-
matliche Geburtsurkunde und zur Untermauerung seiner Asylgründe zwei
Adressbestätigungen für die Jahre 1996 und 2008 zu den Akten. Das erste
Schreiben stammt von einem Dorfvorsteher; das zweite von einem Mitglied
eines Landwirtschaftsvereins.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 – zugestellt am 13. Juni
2019 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
10. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
D-3514/2019
Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begrün-
dungspflicht.
D-3514/2019
Seite 5
Er vermengt dabei die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin,
dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung
der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihm verlangt, liegt keine Verlet-
zung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche
Sachverhaltsfeststellung vor. Bezeichnenderweise begründet der Be-
schwerdeführer die formellen Rügen denn auch nicht. Er räumt gegenteils
ein, die vorinstanzliche Zusammenfassung des Sachverhalts sei im We-
sentlichen korrekt (vgl. Rechtsmittelschrift vom 10. Juli 2019. S. 3). Es er-
geben sich auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhalts-
punkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht ver-
letzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – ist auch daher nicht zu
erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über
die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen
sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
Die formellen Rügen erweisen sich dem Gesagten nach als unbegründet.
Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht
hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3514/2019
Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung seien teilweise
äusserst widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund dieser widersprüchlichen
Angaben kämen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen auf. Seine Vorbringen zur genannten Befragung im Flüchtlings-
lager, zum Aufenthalt im von der Armee kontrollierten Lager sowie zur
heimlichen Flucht aus dem Lager seien als nachgeschoben und insgesamt
als unglaubhaft zu qualifizieren. Es entstehe der Verdacht, dass er mit sei-
nen nachgeschobenen Angaben versucht habe, ein persönliches Profil zu
kreieren, welches das geltend gemachte Interesse der Behörden an seiner
Person rechtfertigen würde. Folglich entstünden auch Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu der geltend gemachten Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden. Der Umstand, dass er die geltend ge-
machte letzte Verfolgung nach dem Märtyrertag in der Anhörung nicht er-
wähnt habe und die groben zeitlichen Ungereimtheiten beim Versuch, die-
sen Vorfall nachträglich in seine Schilderungen einzuordnen, würden er-
hebliche Zweifel aufkommen lassen, ob sich der Vorfall tatsächlich zuge-
tragen habe. Folglich würden sich auch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner übrigen Vorbringen erhärten. Seine äusserst widersprüchlichen An-
gaben zum Verfolgungsmotiv sowie zu den Behörden, die ihn verfolgt ha-
ben sollten, würden die Zweifel an der dargelegten Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden bestätigen.
Die eingereichten Beweismittel (SEM act. A22/BM1-BM3) vermöchten die
geltend gemachten Asylvorbringen nicht zu belegen, zumal es sich um Ge-
fälligkeitsschreiben handle, welche in keinem inhaltlichen Zusammenhang
zu seinen Vorbringen stünden. Die Vorbringen würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D-3514/2019
Seite 7
In Anbetracht der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 defi-
nierten Risikogruppen lägen keine Faktoren vor, welche eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Aufgrund des blossen
Umstands, dass der Beschwerdeführer Tamile sei, sein Heimatland verlas-
sen habe und sich seit 2016 im Ausland aufhalte, aber in seinem Heimat-
land noch nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden und kein Mit-
glied der LTTE gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den
Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person angesehen
werde, die enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Da sämtliche
weitere Familienangehörigen nach wie vor unbescholten in Sri Lanka leben
könnten, sei nicht vom Vorliegen eines Risikos einer Reflexverfolgung aus-
zugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er
habe für die LTTE nicht nur als (…) beziehungsweise (…) gearbeitet, son-
dern bereits als Kind (…) für die Organisation gemacht.
Es stimme zwar, dass er grosse Mühe gehabt habe, seine Geschichte zeit-
lich und räumlich genau einzuordnen und dementsprechend zu schildern.
Es sei dabei allerdings zu berücksichtigen, dass er die Schule lediglich bis
zur fünften Klasse besucht habe, er deshalb nicht gut erklären könne. Auch
habe er sich während all den Jahren in Sri Lanka oftmals an verschiedenen
Orten aufgehalten, weshalb von ihm nicht erwartet werden könne, dass er
sich an alle Daten und Zeitspannen seiner Aufenthalte noch lückenlos er-
innern könne. Zudem sei er bei den Interviews immer sehr nervös gewe-
sen, weshalb er nicht immer alles genau gewusst habe. Weiter habe man
ihm bei der BzP gesagt, er solle sich kurz fassen. Betreffend seine Aufent-
haltsdauer im Flüchtlingslager habe er bei der Anhörung erklärt, dass er
bei der BzP nicht das geschlossene Camp, sondern das Temporär-Camp
gemeint habe. Mit dem Begriff der «verschiedenen Gruppen» habe er an-
lässlich der BzP nur sicherstellen wollen, dass es sich jeweils um verschie-
dene Personen gehandelt habe, welche ihn gesucht hätten. Es seien im-
mer mehrere Leute, also eine Gruppe, gekommen. Sie alle hätten aber
dem CID angehört. Er habe bei der Anhörung erklärt, dass er das Wort
«paramilitärisch» nicht kenne. Es könne auch sein, dass bei der Überset-
zung etwas schiefgelaufen und deshalb falsch aufgeschrieben worden sei.
Weiter müsse auch die Zeitspanne von eineinhalb Jahren zwischen der
BzP und seiner Anhörung bei der Würdigung seiner Aussagen berücksich-
tigt werden. Er habe an der Anhörung vergessen, den Märtyrertag zu er-
wähnen, da dort der Zeitraum vor 2014 Thema gewesen sei. Er habe aber
D-3514/2019
Seite 8
dann erklärt, nichts mit diesen Anlässen beim Heldengedenktag zu tun ge-
habt zu haben, und dass es zwei Tage später strenge Kontrollvorschriften
in seinem Dorf gegeben habe und seine Schwester anschliessend nach
zwei Wochen wegen ihm erneut aufgesucht worden sei.
Soweit die Vorinstanz ausführe, dass er keinerlei Risikofaktoren erfülle, sei
festzuhalten, dass er seinen Reisepass nur dank des Schleppers erhalten
habe und auch nur mit dessen Hilfe illegal habe ausreisen können. Zudem
würden die sri-lankischen Behörden auch Personen als Gefährder für die
Sicherheit ansehen, welche lediglich niederschwellige Arbeit bei den LTTE
verrichtet hätten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er
bei einer Rückkehr am Flughafen abgefangen und befragt werde. Er und
seine Schwester seien aus politischen Gründen vom CID immer wieder
behelligt und befragt worden.
6.
6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-
den die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und – so-
weit die dargelegte Befragung im Flüchtlingslager, den Aufenthalt im von
der Armee kontrollierten Lager sowie die Flucht aus dem Lager betreffend
– als nachgeschoben und insgesamt als unglaubhaft zu erachten sind.
Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schule lediglich bis zur
5. Klasse besucht zu haben und anlässlich der BzP angehalten worden zu
sein, sich kurzzufassen, ist entgegenzuhalten, dass er sowohl zu Beginn
der BzP als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenlo-
ser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auch auf seine Verantwortung für
seine Aussagen hingewiesen wurde (vgl. SEM act. A6 S. 1 f. und A21 S. 1).
Der entsprechende Einwand erweist sich demnach als unbehelflich. Auch
sein Hinweis auf seine mangelnde Schulbildung vermag nicht zu überzeu-
gen, war er doch im Rahmen der Befragungen problemlos imstande, die
jeweiligen Fragen zu seiner Person und zu seiner Familie präzis und wie-
derholt korrekt zu beantworten (vgl. SEM act. A6 Ziff. 1.01 ff. und A21 F. 7
ff.). Lediglich einmal musste eine Frage wiederholt werden (vgl. SEM act.
21 F. 60). Dem Verlauf der Protokolle der BzP und der Anhörung sind so-
dann keine Anzeichen darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
bei den Befragungen verwirrt oder unter Druck gewesen wäre. Überdies
D-3514/2019
Seite 9
obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs
bei der Anhörung zu beobachten. Vorliegend wurden durch die Hilfswerk-
vertretung keine entsprechenden Beanstandungen festgehalten. Vielmehr
räumte sie ein, es habe zwischen der BzP und der Anhörung mehrere Wi-
dersprüche gegeben. Ihrer Auffassung, die diesbezügliche Begründung
des Beschwerdeführers, er habe bei der BzP keine Gelegenheit für aus-
führliche Erzählungen gehabt, sei plausibel, kann indessen nicht gefolgt
werden. Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits ausgeführt – auf seine
Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen und er bestätigte zudem
durch seine Unterschrift, dass ihm das Protokoll in eine verständliche Spra-
che rückübersetzt worden sowie dass es vollständig sei und seiner freien
Äusserung entspreche. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die BzP
und die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt wurden.
Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers abgestellt.
6.3 Der Beschwerdeführer räumt ein (Rechtsmittelschrift S. 5), grosse
Mühe gehabt zu haben, seine Geschichte zeitlich und räumlich genau ein-
zuordnen und dementsprechend zu schildern. Hierzu ist festzuhalten, dass
er sich namentlich hinsichtlich des konkreten Ausreisegrundes wider-
spricht. So führte er anlässlich der BzP frei aus, letztmals (…) vom CID
gesucht worden zu sein. Dabei sei er verdächtigt worden, am genannten
Gedenktag (…) und (…) zu haben (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Mit Blick
auf diese Ausführungen erstaunt, dass dieser (…) beziehungsweise seine
angeblichen Hilfsarbeiten an der Anhörung trotz mehrmaliger Fragen uner-
wähnt blieben (vgl. SEM act. A21 F. 36, F. 94 f. und F. 110). Erst auf direktes
Nachfragen kam er auf diesen Tag zu sprechen (vgl. SEM act. A21 F. 127
ff.). Eine asylsuchende Perons hat lediglich selber Erlebtes wiederzuge-
ben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereig-
nisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Rei-
henfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich
bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die
erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Entspre-
chend vermag an dieser Stelle auch der Einwand des Beschwerdeführers,
zwischen der BzP und der Anhörung sei eine lange Zeitspanne von einein-
halb Jahren verstrichen, nicht zu überzeugen, zumal die Ausführungen
zum (…) in der freien Erzählung gänzlich ausgeblieben sind.
6.4 Ansonsten erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen in einer Wieder-
holung des bereits dargelegten Sachverhalts und der wiederholten Äusse-
rung, dass seine Asylvorbringen durchaus glaubhaft und auch asylrelevant
D-3514/2019
Seite 10
seien. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen
nicht mehr weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vor-
instanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
6.5 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus den ein-
gereichten Beweismitteln abzuleiten. Das SEM hat zutreffend ausgeführt,
dass es sich bei den zwei Adressbestätigungen für die Jahre 1996 und
2008 um reine Gefälligkeitsschreiben mit keinem inhaltlichen Zusammen-
hang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt (vgl. SEM
act. A22, BM 1-2) und sich das übrige Beweismittel (Geburtsurkunde) auf
den nicht relevanten Sachverhalt bezieht.
6.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die geschilderten Flucht-
gründe des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren.
6.7 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofak-
toren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorlie-
gen, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt wäre. Selbst seine Herkunft aus dem Norden – trotz allenfalls erhöh-
ter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wieder-
einreise und Wiedereingliederung – und seine dreieinhalbjährige Landes-
abwesenheit in einem tamilischen Diasporazentrum wie die Schweiz bieten
keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, er habe Massnah-
men zu befürchten, welche über einen sogenannten Background Check
(Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in
Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Die Risikoprüfung fällt daher, wie
von der Vorinstanz festgehalten, zu Ungunsten des Beschwerdeführers
aus. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.8 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
D-3514/2019
Seite 11
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
D-3514/2019
Seite 12
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizier-
ten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 31.07.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei
nimmt weitere 16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri
Lanka wissen,
was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 31.07.2019;
New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri
Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&mo-
dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 31.07.2019) nichts
zu ändern. Es ist trotz der gewalttätigen Angriffe in Negembo, Colombo und
in Batticaloa aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht
zu einer Personengruppe, die nach den Vorfällen am 22. April 2019 einem
erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.
D-3514/2019
Seite 13
8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem Distrikt Jaffna,
Nordprovinz, wo er bis im Jahr 1990 lebte. In der Folge hielt er sich bis
nach Kriegsende im Vanni-Gebiet auf. Auch wenn sein Aufenthaltsort ab
2010 bis zur Ausreise im Januar 2016 nicht abschliessend geklärt werden
konnte (vgl. widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers unter
Bst. A.b und A.c), ist gemäss seinen übereinstimmenden Angaben in der
BzP und der Anhörung (SEM act. A21 F22, 25) doch davon auszugehen,
dass er – allenfalls mit Unterbrüchen – mindestens ab dem Jahr 2014 bis
Ende 2015 wieder in C._______, Distrikt Jaffna, gelebt hat, wo nach wie
vor seine Schwester wohnt. Auch zwei Onkel und zwei Tanten leben im
Distrikt Jaffna (in B._______; vgl. SEM act. A6 Pt. 3.01). Es ist davon aus-
zugehen, dass er bei der Wiedereingliederung auf die Unterstützung seiner
Verwandtschaft zählen kann, zumal er auch bei der Ausreise organisato-
risch wie auch finanziell von seinem Onkel unterstützt worden war (vgl.
SEM act. A21 F 32, 34). Angesichts der in C._______ und B._______ le-
benden Familienangehörigen steht es ihm offen, an welchem Ort er sich
niederlassen will. Ihm ist die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau
einer neuen Existenz zuzumuten, zumal er jung ist und über Arbeitserfah-
rung als (…) und (…) verfügt (vgl. SEM act. Pt. 1.17).
8.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm psychisch sehr
schlecht gehe. Er könne nicht schlafen und denke viel nach (Rechtsmittel-
schrift vom 10. Juli 2019. S. 6).
Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbar-
keit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese
Schwelle ist hier – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die dar-
gelegten psychischen Beschwerden nicht durch einen ärztlichen Bericht
belegt hat und in der BzP noch ausgeführt hatte, er habe keine gesund-
heitlichen Beschwerden (vgl. SEM act. A6 Pt. 8.02) – nicht erreicht. Die
vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden stellen demnach kein Weg-
weisungshindernis dar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-3514/2019
Seite 14
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (aArt. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos
zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben,
weshalb die Gesuche ungeachtet einer nicht näher begründeten Bedürftig-
keit abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3514/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer