Abtei lung IV
D-3516/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3516/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2006 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dazu wurde
er am 15. Dezember 2006 befragt (Kurzbefragung) und am 8. Februar
2007 vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht C._______ angehört
(Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der Tigrinya und
stamme aus D._______. Am 15. Juli 2005 sei er auf der Strasse in
E._______ von drei Soldaten unter Anwendung von Gewalt zwangs-
rekrutiert worden, obwohl er ihnen seinen Schülerausweis gezeigt und
ihnen gesagt habe, dass er noch zur Schule gehe. Man habe ihn in ein
Gefängnis nach F._______ gebracht, wo er bis zum 25. September
2005 inhaftiert gewesen sei. Anschliessend habe man ihn nach
G._______ verlegt, wo er von Anfang Oktober 2005 bis im April 2006
die militärische Grundausbildung habe absolvieren müssen. In der
Folge habe er den staatlichen Arbeitsdienst geleistet beziehungsweise
sei er Soldat in G._______ gewesen. Anlässlich von Gartenarbeiten
ausserhalb des Militärcamps in G._______ sei es ihm am 2. Juli 2006
gelungen, zusammen mit einem Kameraden zu fliehen. Zu Fuss seien
sie nach (...) (Sudan) gegangen, von wo sie per LKW nach Khartum
gefahren seien, wo er sich während zirka zweier Monate aufgehalten
habe. Daraufhin sei er mit einem Auto nach Tripolis (Libyen) gefahren.
Von dort sei er nach zirka zwei Monaten per Motorboot, Zug und Auto
via Italien am 28. November 2006 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung
seines Asylgesuchs eine eritreische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asyl -
gesuch jedoch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2008 (Poststempel) liess der Be-
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schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei ihm
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen vier Fotos sowie ein Arbeitszeugnis vom 17.
April 2008 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2008 verfügte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid entschieden
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme
bis zum 4. Juli 2008 ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2008 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Wesent-
lichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Ver-
laufe des Verfahrens teilweise tatsachenwidrige und widersprüchliche
Aussagen gemacht. So habe er anlässlich der Kurzbefragung aus-
gesagt, er sei nach der Grundausbildung im Militär zum staatlichen
Arbeitsdienst gegangen, demgegenüber er bei der Anhörung geltend
gemacht habe, er sei nach den sechs Monaten Grundausbildung in
G._______ Soldat gewesen. Zudem würden gewisse Aussagen des
Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung oder Logik des
Handelns widersprechen. Ausserdem seien seine Schilderungen über
die Militärdienstzeit lediglich allgemein und vage ausfallen.
Insbesondere würden seine diesbezüglichen Darlegungen über die
Umstände seiner Flucht jeglicher Realitätsmerkmale entbehren.
Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hielt die
Vorinstanz Folgendes fest: Aus den Akten sei ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer Eritrea im Juli 2006 illegal verlassen habe und im
militärdienstpflichtigen Alter sei. Die eritreischen Behörden würden
solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung
unterstellen und sie bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei
sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität aus-
zeichneten. Daher habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht
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vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft. Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen,
da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling
geworden sei.
Für den weiteren Inhalt der angefochtenen Verfügung wird auf die
Akten verwiesen.
3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Abwägung der für
und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen
habe, sondern nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente
erwähnt habe. Die Gesamtheit seiner Vorbringen sei - entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz - nicht unglaubhaft. Er habe auf alle ihm
gestellten Fragen genau und ausführlich geantwortet. Die angeblichen
Ungenauigkeiten, die mit Nachdruck bestritten würden, tangierten
seine hauptsächlichen Vorbringen (Desertion) in keiner Weise. Bei den
restlichen von der Vorinstanz beanstandeten Aussagen seinerseits
handle es sich schlichtweg um eine tatsachenwidrige Würdigung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz. Die Tatsache, dass er Militärdienst
geleistet habe, werde sodann durch seine schlüssigen und wider-
spruchsfreien Angaben zum Militärdienst und die beiliegenden Fotos,
auf denen er gut erkennbar abgebildet sei, belegt. Aufgrund des Um-
standes, dass der Militärdienst in Eritrea mindestens achtzehn Monate
daure, sei es sodann unmöglich, dass er den Militärdienst am 2. Juli
2006, mithin nach einer Dienstzeit von zirka acht Monaten, auf
legalem Weg verlassen habe.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit
wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen ange-
sichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte,
weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
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werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung
im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er
sei im Winter zwangsrekrutiert worden (Akten BFM A 1/9, S. 4), dem-
gegenüber er bei der Anhörung vorbrachte, dies sei am 15. Juli 2005
geschehen (Akten BFM A 14/17, S. 5). Die in der Rechtsmittelschrift
erhobene Behauptung, wonach sich der eritreische Winter von Juli bis
August erstrecke, ist unzutreffend und vermag diesen Widerspruch
nicht aufzulösen, da übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten
ist, dass auch in Eritrea der Juli zu den Sommermonaten gehört.
Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu
Protokoll, er sei nach der militärischen Grundausbildung zum staat-
lichen Arbeitsdienst gegangen (Akten BFM. A 1/9, S. 2), hingegen er
bei der Anhörung geltend machte, er sei nach den sechs Monaten
Grundausbildung Soldat in G._______ gewesen (Akten BFM A 14/17,
S. 5). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung zuerst aussagte, er habe sich am Tag
der Zwangsrekrutierung zu Besuchszwecken in E._______
aufgehalten (Akten BFM. A 1/9, S. 5), demgegenüber er kurz darauf zu
Protokoll gab, er sei an diesem Tag zum Einkaufen dort gewesen
(Akten BFM A 1/9, S. 5). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen
auch diese Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht rechtsgenüglich zu erklären. Hinsichtlich der angeblichen
Zwangsrekrutierung sowie der geltend gemachten Flucht vom 2. Juli
2006 ist festzustellen, dass den diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers die erforderlichen Realkennzeichen einer
Erzählung fehlen. Namentlich ist den Äusserungen des Be-
schwerdeführers weder persönliche Betroffenheit noch der erforder-
liche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen
basierenden Schilderung zu entnehmen. Da es sich bei einer
Zwangsrekrutierung und einer Desertion um sehr einschneidende und
einprägsame Erlebnisse handelt, ist anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer detaillierter und ausführlicher darüber berichtet
hätte, hätte er sie tatsächlich erlebt. An dieser Einschätzung vermögen
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auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift
nichts zu ändern. Aufgrund des soeben ausgeführten ist daher davon
auszugehen, dass es sich bei den Asylvorbringen des
Beschwerdeführers lediglich um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht
um selbst Erlebtes handelt. An der Tatsache der unglaubhaft
gebliebenen Zwangsrekrutierung beziehungsweise Desertion vermö-
gen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, welche
den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen sollen, nichts zu än-
dern, zumal auch diese die geltend gemachte Zwangsrekrutierung
respektive Desertion nicht nachzuweisen beziehungsweise zu belegen
vermögen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde erbringen die
eingereichten Fotografien daher keinen Beweis für die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers; vielmehr ist aufgrund der teilweise wider-
sprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass er ordentlich aus den eritreischen Streit -
kräften entlassen worden und nicht desertiert ist. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift, wonach es aufgrund des Umstandes, dass der
Militärdienst in Eritrea mindestens achtzehn Monate daure, unmöglich
sei, dass er den Militärdienst am 2. Juli 2006, mithin nach einer
Dienstzeit von zirka acht Monaten, auf legalem Weg verlassen habe,
nichts zu ändern, zumal aufgrund der unglaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers - insbesondere zu seiner angeblichen Zwangs-
rekrutierung - unklar ist, wann er seinen Militärdienst begonnen hat.
Die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG
erweist sich nach dem Gesagten daher als unbegründet. Übereinstim-
mend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Begründung
eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flüchtling geworden ist.
Aufgrund der Aktenlage kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass
die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und
eine zutreffende Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer
sprechenden Sachverhaltselemente vornahm. Die vom Beschwerde-
führer erhobene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
ist demnach unbegründet.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte. Nach dem Gesagten er-
übrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde
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beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender
Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht
mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu recht. Da
der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asyl -
gesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art.
83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1
AsylG (sowie Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete
damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht aussichtslos erscheinen.
8.2 Gemäss der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformations-
systems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006
[SR 142.513]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
erwerbstätig und daher nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Er-
füllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (be-
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dürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein und 4 Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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