Abtei lung IV
D-3516/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3516/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 25. September 2008 und gelangte am 20. Oktober 2008
illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
23. Oktober 2008 befragt (Kurzbefragung) und am 15. April 2009
angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der
Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak auch gelebt
habe. Ab dem Jahre 2008 habe er mit seinem Lastwagen regelmässig
verbotene Waren von der Stadt C._______ nach D._______ gefahren,
von wo zwei seiner dort lebenden Verwandten die Waren mit seinem
Lastwagen weiter nach Mosul transportiert hätten. Anlässlich eines
Warentransports am 15. Juni 2008 sei er bei einem Kontrollposten in
der Nähe von C._______ zusammen mit seinen beiden Verwandten
verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden. Da er damals
Auspuffe transportiert habe, die verboten gewesen seien, sei ihm
vorgeworfen worden, er würde mit den Terroristen zusammenarbeiten.
Die Behörden hätten gedroht, ihn umzubringen, falls er weiterhin diese
Tätigkeit ausübe. Am 28. August 2008 seien seine beiden Verwandten
zusammen mit einer anderen Person erneut mit seinem mit Waren
beladenen Lastwagen nach Mosul unterwegs gewesen, als sie in eine
Strassenkontrolle geraten seien. Da sie beim Kontrollposten nicht
angehalten, sondern die Flucht ergriffen hätten, sei das Feuer eröffnet
worden, wobei seine beiden Verwandten getötet worden seien.
Demgegenüber sei es der dritten Person gelungen zu fliehen. Diese
habe anschliessend E._______, den Vater eines seiner getöteten
Verwandten, über den Vorfall informiert. Er sei anschliessend von
E._______, bei dem er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe,
über das Ereignis informiert worden. Da er - der Beschwerdeführer -
befürchtet habe, von den Behörden für die geflohene Person gehalten
und verhaftet zu werden, da der Lastwagen auf ihn eingelöst gewesen
sei, sei er nach C._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner
Ausreise aus dem Irak bei einem Cousin versteckt gehalten habe. Da
die Polizei tatsächlich nach ihm gesucht habe, sei er am 25.
September 2008 mit der Hilfe eines Schleppers nach Istanbul gereist,
von wo er per LKW in die Schweiz gefahren sei.
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Am 3. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer eine auf ihn ausge-
stellte Identitätskarte sowie einen auf ihn ausgestellten Nationalitäten-
ausweis der Vorinstanz einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2009 - eröffnet am 5. Mai 2009 - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug. Für die Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfü-
gung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Weg-
weisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und es sei ihm zu erlauben, sich bis zum Abschluss des Asylverfah-
rens in der Schweiz aufzuhalten; es sei die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner beantragte er in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesent-
lich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfüg-
te, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
bis zum 26. Juni 2009 zu bezahlen habe. Der einverlangte Kostenvor-
schuss ging am 17. Juni 2009 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG).
Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Anordnung betreffend
vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3
AsylG in der seit 1. Januar 2008 nicht mehr geltenden Fassung vom
26. Juni 1998), weshalb der Beschwerdeführer - wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 11. Juni 2009 festgestellt wurde - berechtigt ist,
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Unter diesen Umständen ist auf die Rechtsbegehren, es sei festzustel-
len, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten. Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Be-
schwerdeführer legitimiert; die Beschwerde ist frist- und formgerecht
eingereicht worden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG), weshalb insoweit darauf einzutreten ist.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. So hat er teilweise den zu
seiner Ausreise führenden Vorfall vom 28. August 2008 anlässlich der
Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung unterschiedlich ge-
schildert. Beispielsweise sagte er bei der Kurzbefragung wiederholt
aus, seine Verwandten seien bei dem Vorfall vom 28. August 2008 von
der Polizei festgenommen worden (act. A 1/9, S. 4 f.), wohingegen sich
aus dem Protokoll der Anhörung ergibt, dass es gar nicht zu einer
Festnahme der Verwandten gekommen sei, sondern diese vielmehr
versucht hätten, mit dem Lastwagen einer Strassensperre zu entkom-
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men, weshalb sie beschossen und getötet worden seien (act. A 11/17,
S. 7 ff.). Zudem brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbe-
fragung vor, ihm sei mitgeteilt worden, die Polizei habe seine beiden
Verwandten erschossen und die Leichen auf die Strasse geworfen
(act. A 1/9, S. 5), demgegenüber er bei der Anhörung nicht erwähnte,
dass die Leichen seiner beiden Verwandten auf die Strasse geworfen
worden seien, obwohl er aufgefordert worden ist, genau zu schildern,
was mit seinen Verwandten am 28. August 2008 geschehen ist (act.
A 11/17, S. 7 ff.). Auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der
Anhörung, wonach der Dolmetscher ihn bei der Kurzbefragung falsch
verstanden habe, vermag diese Widersprüche nicht zu erklären. Da
der Beschwerdeführer nach der wörtlichen Rückübersetzung des
Kurzbefragungsprotokolls vom 23. Oktober 2008 unterschriftlich
bestätigte, dass dieses Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit
entspreche, muss er sich bei seinen Vorbringen, wie sie in das
Kurzbefragungsprotokoll Eingang gefunden haben, behaften lassen,
zumal er den Dolmetscher gut verstanden haben will. Ebenso wenig
geeignet, die Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers
aufzulösen, ist sein Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach er ver-
schiedene Informationen von unterschiedlichen Quellen bekommen
habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, herauszufinden, was
genau passiert sei.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass
die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls vom
28. August 2008 sehr unsubstanziiert ausgefallen ist. So war er bei-
spielsweise nicht in der Lage anzugeben, um wen es sich bei der drit-
ten Person, die die Beschiessung des Lastwagens überlebt haben soll,
gehandelt gehabt habe, obwohl diese wenig später E._______ über
den Vorfall informiert habe (act. A 11/17, S. 9). Zudem konnte der Be-
schwerdeführer weder angeben, bei welchem Kontrollposten seine
Verwandten am 28. August 2008 beschossen worden waren, noch in
welches Spital die Leichen seiner beiden Verwandten gebracht worden
sind (act. A 11/17, S. 9 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer diese Fragen hätte beantworten können, hätte sich
der von ihm geltend gemachte Vorfall tatsächlich zugetragen. An die-
ser Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in
der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, wonach diese dritte Person
mit seinen beiden getöteten Verwandten befreundet gewesen sei, wes-
halb er zu Recht nicht habe wissen können, wie diese Person heisse.
Da gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers diese dritte
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Person mit E._______ telefoniert hat, wäre zu erwarten, dass auch
dem Beschwerdeführer deren Name bekannt ist, zumal er bei diesem
Telefonat sogar anwesend gewesen sein will (act. A 11/17, S. 9). Zur
Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach
der Dolmetscher alles durcheinander gebracht und die Situation und
Problematik auf eine unkorrekte Weise vermittelt habe, ist zu
bemerken, das der Beschwerdeführer nach der wörtlichen
Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls vom 15. April 2009
unterschriftlich bestätigte, dass dieses Protokoll vollständig sei und
seinen freien Äusserungen entspreche. Deshalb muss er sich bei
seinen Vorbringen, wie sie in das Anhörungsprotokoll Eingang
gefunden haben, behaften lassen, zumal auch der anwesende
Hilfswerkvertreter keine Ungereimtheiten festgestellt hat.
Unplausibel erscheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach die Polizei erst zehn Tage nach dem Vorfall vom 28. August
2008 zu seinem Haus gekommen sei, um ihn zu suchen (act. A 11/17,
S. 12). Es ist anzunehmen, dass die Polizei den Beschwerdeführer
schon viel eher zu Hause aufgesucht hätte, hätte sie ihn wirklich ver-
haften wollen.
Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner
Festnahme im Juni 2008 schon nach drei Tagen wieder freigelassen
worden sei, obwohl er beschuldigt worden sein soll, mit Terroristen zu-
sammen zu arbeiten (act. A 1/9, S. 5, A 11/17, S. 8), unplausibel er-
scheint. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er wesentlich länger in-
haftiert worden wäre, hätte die Polizei ihn tatsächlich in dieser Weise
beschuldigt.
Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach zwei seiner
Verwandten beim Transport verbotener Waren erschossen worden sei-
en, weshalb er von den irakischen Behörden gesucht werde, um ein
Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann,
dass er bei einer Rückkehr in den Irak von den Behörden gefoltert und
zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt würde, wie dies von ihm an-
lässlich der Anhörung geltend gemacht wurde. Der Vollständigkeit hal-
ber ist festzuhalten, dass allfällige behördliche Ermittlungsmassnah-
men wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat für sich allein
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grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes darstellen.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der
Rückkehr in den Irak befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt
es sich, auf weitere Ausführungen und Einwände in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den (unglaubhaften) Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Pro-
vinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil verwie-
sen werden (vgl. BVGE 2008/5). Das Gericht stellt dort zusammenfas-
send fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya
und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückfüh-
rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zu-
dem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbar-
staaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein zumutbar erach-
tet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die ursprünglich aus
der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. ebenda E. 7.5
und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des
Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar er-
scheinen lassen.
7.6 Der erst im Alter von knapp 22 Jahren in die Schweiz eingereiste
Beschwerdeführer hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der
Provinz Dohuk verbracht, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur,
Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut ist. Eigenen Angaben zufol-
ge verfügt er in der Heimat über ein grosses familiäres Beziehungs-
netz (Eltern, Brüder, Onkel und Tanten) und ist alleinstehend, womit er
nach seiner Rückkehr lediglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukom-
men hat, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - gelingen
dürfte. Schliesslich hat der aktenkundig gesunde
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Beschwerdeführerdurch seine Migration in die Schweiz eine gewisse
Flexibilität unter Beweis gestellt, weshalb ihm der Aufbau einer neuen
Existenz - bei entsprechendem Bemühen - auch in seinem Heimatland
gelingen sollte. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich
der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Verwandten sowie seines
Beziehungsnetzes wieder eingliedern wird. Aus diesen Gründen ist es
dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich wieder in der Provinz Dohuk
niederzulassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in sein
Heimatland als zumutbar zu erachten ist.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juni 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 17. Juni 2009 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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