B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3516/2019
law/rep
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).
D-3516/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juli 2018 und gelangte via die
Türkei und Griechenland nach Italien, von wo er unkontrolliert in die
Schweiz reiste und – nachdem er polizeilich angehalten wurde – am
19. Februar 2019 um Asyl nachsuchte. In der Folge wies ihn das SEM am
26. Februar 2019 gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) per Zufallsprinzip dem
Testbetrieb dem Verfahrenszentrum B._______ (heute: Bundesasylzent-
rum [BAZ] der Region B._______) zu. Am 27. Mai 2019 führte das SEM die
Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch und hörte
den Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 eingehend zu den Asylgründen
an.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er habe sein Land verlassen, um langen Haftstrafen
wegen Drogenhandels zu entgehen, welche dort zu Unrecht gerichtlich ge-
gen ihn verhängt worden seien.
C.
Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz an und ordnete deren Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Ent-
scheid zur Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die Pflicht
zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu
erlassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, eine allfällige Verurteilung desselben wegen Drogenhandels
sei rechtsstaatlich legitim und deshalb asylrechtlich nicht relevant. Seine
diesbezüglichen Aussagen seien zudem nicht überzeugend und nicht
glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme zum Asylent-
scheid eingewendet, das SEM hätte während der Anhörungen auf seinen
schlechten gesundheitlichen Zustand keine Rücksicht genommen und er
hätte auch nicht genug Zeit bekommen, um sich zu den Gründen der Haft-
strafe zu äussern. Seine Strafverfolgung sei zudem politischer Natur. Es
sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM auf seinen gesundheitlichen
Zustand keine Rücksicht genommen habe. Den Anhörungsprotokollen
könne nicht entnommen werden, dass er besondere Schwierigkeiten ge-
habt habe, die Fragen zu verstehen und zu beantworten. Er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Für die weiteren Einzelheiten in der Begründung kann zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
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Seite 5
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die ärztlichen Berichte wür-
den dem Beschwerdeführer eine psychische Verhaltensstörung durch Se-
dative oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10 F.13.2 so-
wie den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Borderline-Typ nach ICD-10 F60.31 diagnostizieren. Der Beschwerdefüh-
rer sei am 13. Mai 2019, am 17. Mai 2019 und am 29. Mai 2019 in die (…)
B._______ beziehungsweise (…) eingewiesen worden. Dabei hätten unter
anderem akute Suizidalität und Selbstverletzungen vor dem Hintergrund
emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung und Benzodiazepineabhängig-
keit vorgelegen. Aus dem Austrittsbericht der (…) B._______ vom 31. Mai
2019 ergebe sich, dass die Impulskontrolle des Beschwerdeführers stark
reduziert sei und eine schwere Störung von Auffassung und Aufmerksam-
keit sowie eine stark verminderte Konzentrationsfähigkeit vorliege. Er sei
im formalen Gedankengang eingeschränkt und im Kontakt mit anderen
Menschen teils vorbeiredend und zerfahren. Er werde mit verschiedenen
hochdosierten und schweren Psychopharmaka behandelt. Bei der Befra-
gung vom 27. Mai 2019 habe er zu Beginn erklärt, dass er für die Anhörung
nicht bereit sei, er vom Termin der Befragung erst zwei Stunden vorher
erfahren habe, er psychisch angeschlagen sei, viele Medikamente zu sich
genommen habe und krank sei. Während des Gesprächs habe er dies et-
liche Male wiederholt. Dabei sei die zeitliche Nähe der Befragung vom
27. Mai 2019 zum stationären Aufenthalt in der (…) B._______ vom 13.-
21. Mai 2019 auffallend. Die Befragung vom 27. Mai 2019 habe zudem
während des Ramadan stattgefunden und der Beschwerdeführer habe of-
fensichtlich einen stark verschobenen Tagesrhythmus geführt. Er sei zu-
dem im Vorfeld der Anhörung vom 19. Juni 2019 sehr aufgebracht gewe-
sen und die Anhörung habe erst verspätet begonnen, da er sich zunächst
habe beruhigen müssen. Die Anhörung habe denn auch alles andere als
reibungslos begonnen. So habe er zunächst wissen wollen, woher die Dol-
metscherin stamme, um zu eruieren, ob er sie gut verstehe.
Es sei vorliegend zu verschiedenen verfahrensrechtlichen Mängeln ge-
kommen. Das SEM habe im Verfahrensverlauf die Untersuchungspflicht
und mit der angefochtenen Verfügung auch ihre Begründungspflicht ver-
letzt. Insbesondere sei der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt
nicht rechtgenüglich erstellt und gewürdigt worden. Ausserdem habe sich
die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Lichte des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers auseinandergesetzt. Schliesslich verletze die Art und Weise der Be-
fragung vom 27. Mai 2019 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Anhö-
rungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei beeinflusst gewesen und seine
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Aussagen an der Befragung vom 27. Mai 2019 (nur sechs Tage nach der
Entlassung aus der (…) B._______) dürften kaum verwertbar sein. Diese
seien teilweise ohne inneren Zusammenhang und würden nicht in Bezug
zur Frage stehen. Auch bezüglich der Anhörung vom 19. Juni 2019 sei fest-
zustellen, dass sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit vorher, nämlich
vom 29. Mai 2019 – 4. Juni 2019 stationär in der (…) aufgehalten habe, wo
festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer teilweise schwer ver-
ständlich sei, immer wieder die gleichen Sätze wiederhole und sehr auf das
Thema Rassismus fixiert sei. Es stelle sich deshalb die Frage, inwiefern
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung in der Lage gewesen
war, detailliert und tatsachengetreu über die Vorfälle in Algerien zu spre-
chen. Sodann sei die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüg-
lich beurteilt worden. Die Vorinstanz habe die im Verlaufe des Verfahrens
mehrmals evident gewordene akute Suizidalität sowie die schweren
Selbstverletzungen mit keinem Wort gewürdigt. Vor dem Hintergrund, dass
für eine Behandlung teilweise lange Wartezeiten bestünden, die fehlende
Verfügbarkeit von Medikamenten erstellt sei, die Qualität der medizini-
schen Versorgung sowie der Unterhalt und die Hygiene der Spitäler teil-
weise äusserst mangelhaft sei, und oft Bestechungsgelder gezahlt werden
müssten, um ein Bett auf einer Intensivstation zu bekommen, erscheine die
menschenwürdige Behandlung in dringenden Fällen in keiner Weise ge-
währleistet. Es sei fraglich, wie es dem Beschwerdeführer möglich sein
solle, zu einem stationären Aufenthalt in den dutzende bis hunderte von
Kilometern entfernten Spitälern zu kommen, und die Erhältlichkeit und die
Zugänglichkeit der vom Beschwerdeführer täglich einzunehmenden
Psychopharmaka sei ungeklärt.
Schliesslich verletze die erste Befragung vom 27. Mai 2019 das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers. Die befragende Person müsse sich neutral
verhalten und sich gegenüber allen Anwesenden, insbesondere den Asyl-
suchenden, geduldig und respektvoll zeigen. Dies sei in den betroffenen
Anhörungen offensichtlich nicht der Fall gewesen.
Es würden schwere Verfahrensfehler vorliegen, welche die Kassation der
angefochtenen Verfügung und deren Zurückweisung an die Vorinstanz zur
Folge haben müssten. Die Vorinstanz sei insbesondere anzuweisen, hin-
sichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere Ab-
klärungen vorzunehmen und den Sachverhalt diesbezüglich in Verbindung
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu er-
stellen und zu beurteilen. Angesichts des Gesundheitszustandes des Be-
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schwerdeführers sei eine engmaschige Betreuung geradezu überlebens-
notwendig, ansonsten innert Kürze eine schnelle und massive Verschlech-
terung seines Gesundheitszustandes drohe und ein Suizid nicht auszu-
schliessen sei. Ohne weitere Abklärungen könne vom Vorhandensein der
notwendigen medizinischen Versorgung in Algerien nicht ausgegangen
werden.
5.3 Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung vom 27. Mai 2019 tat-
sächlich erklärt, er sei für ein Gespräch nicht bereit, er habe vom Termin
erst um 13 Uhr erfahren (Anhörungsbeginn: 15.45 Uhr), er sei psychisch
angeschlagen, habe vor 15 Tagen versucht, Selbstmord zu begehen, und
habe viele Medikamente eingenommen. Aus dem Protokoll ergibt sich in-
dessen auch, dass die Befragung in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung
stattfand, welche ihn zuvor über das Verfahren informiert hatte (vgl. SEM-
act. 26/13 F4 und F5), und der Beschwerdeführer, nachdem der Befrager
ihm erklärte, er möchte das Gespräch gleichwohl weiterführen, schliesslich
einwilligte (vgl. SEM-act. 26/13 F2-F4). Obwohl der Beschwerdeführer
während der Befragung wiederholt erklärte, er sei für ein Gespräch nicht
bereit, ergibt sich aus seinen Antworten auf die ihm gestellten Fragen ins-
gesamt durchaus ein schlüssiges Bild hinsichtlich seiner schulischen und
beruflichen Ausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit, seiner Aufenthaltsorte
im Heimatland, seiner familiären Verhältnisse, seiner Identität, seinem Rei-
seweg, seinen Gesuchsgründen und seiner gesundheitlichen Situation.
Die in der Beschwerde aufgeführten Beispiele, welche belegen sollen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise ohne inneren Zu-
sammenhang seien und nicht in Bezug zur Frage stehen würden (vgl.
SEM-act. 26/13 F17 und F70), überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer
beantwortete die ihm gestellten Fragen sehr wohl, fügte allerdings gleich
noch weitere Begebenheiten an, die als solche nicht unmittelbar erfragt
worden waren. Schliesslich erklärte er nach der Rückübersetzung des Pro-
tokolls, dieses sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen.
Die Rechtsvertretung bestätigte zudem, keine weiteren Fragen zu haben.
Auch in der Anhörung vom 19. Juni 2019 erklärte der Beschwerdeführer,
nachdem sich nach einem kurzen Intermezzo herausstellte, dass er und
die Dolmetscherin sich sehr wohl verstehen, er sei damit einverstanden,
mit der Anhörung weiterzumachen (vgl. SEM-act. 32/12 F3 und F4). In Be-
zug auf das Protokoll der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer wie-
derum, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen. Die-
ses hinterlässt denn auch nicht den Eindruck, es enthalte die Aussagen
einer Person, die schlechterdings nicht in der Lage gewesen wäre, über
die Gründe Auskunft zu geben, die sie bewogen haben, fern der Heimat
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Seite 8
um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Erstbefragung beziehungsweise der Anhörung aus psychi-
schen Gründen oder aufgrund anderer Einflüsse nicht in der Lage gewesen
wäre, sachbezogen über seine Asylgründe Auskunft zu geben und diesbe-
zügliche Fragen zu beantworten, ist – wie schon das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung festgehalten hat – nicht ersichtlich. Daran ändert auch der
Austrittsbericht der (…) B._______ vom 31. Mai 2019 nichts, in welchem
dem Beschwerdeführer unter anderem eine schwere Störung von Auffas-
sung und Aufmerksamkeit sowie eine stark verminderte Konzentrationsfä-
higkeit attestiert und festgehalten wird, er sei im formalen Gedankengang
eingeschränkt und im Kontakt mit anderen Menschen teils vorbeiredend
und zerfahren. Anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung war sein
Bewusstsein jedenfalls nicht derart eingeschränkt, dass seine dort depo-
nierten Ausführungen für die Beurteilung seines Asylgesuches nicht ver-
wertet werden könnten. Im Übrigen hat das SEM unter Verweis auf die ihm
vorliegenden medizinischen Berichte sehr wohl festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer unter einer emotionalen und instabilen Persönlichkeit und
Verhaltensstörungen durch Seditiva oder Hypnotika beziehungsweise
Missbrauch von Benzodiazepin-Substanzen leide und sich Selbstverlet-
zungen zugefügt habe. Alsdann hat es unter dem Aspekt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers gewürdigt. Es hat einerseits festgehalten, dass bei Erkrankun-
gen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führen würde. Als wesentlich werde die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig sei, wobei Unzu-
mutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliege, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich sei. Andererseits hat es ausgeführt, in Algerien sei ein Angebot an
psychiatrischen Behandlungen verfügbar. Für allfällige Notfälle gebe es ein
Spital in Herkunftsort des Beschwerdeführers (C._______), und in Algier
sowie in Blida sei ein stationärer Aufenthalt möglich. Eine Behandlung sei
somit auch im Heimatstaat möglich. Abschliessend ist darauf hinzuweisen,
dass in der Beschwerde weder aufgezeigt wird, welche Angaben des Be-
schwerdeführers in den Protokollen nicht dem Gesagten entsprechen sol-
len und welche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung o-
der der Anhörung dort nicht hätte artikulieren können.
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Seite 9
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht durch das SEM nicht fest-
gestellt werden kann. Aufgrund des Protokolls als objektiv gänzlich unbe-
gründet erweist sich auch die Unterstellung in der Beschwerde, der Befra-
ger habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht neutral und respekt-
voll verhalten, weshalb auch diesbezüglich von einer Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein kann. Der Umstand, dass
das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf deren Asyl-
relevanz und Glaubhaftigkeit anders einschätzte als von ihm erhofft, be-
rührt im Übrigen die materielle Beurteilung der zur Begründung des Asyl-
gesuches vorgetragenen Sachverhalts und nicht die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts als solchen. Der Antrag, die die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und der Entscheid zur Neubeurteilung und
-begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist vor diesem Hintergrund
abzuweisen.
6.
Der Beschwerde ist sodann nichts zu entnehmen, das die Erwägungen des
SEM zur Asylrelevanz und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers relativieren oder gar entkräften könnte. Es kann diesbe-
züglich vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zutreffend festge-
stellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20]).
D-3516/2019
Seite 10
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdefüh-
rer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Algerien mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-
I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be-
schwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen
konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine ent-
sprechende Gefährdung. Gesundheitliche Probleme stellen unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK im Übrigen nur unter ganz aussergewöhnli-
chen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar,
nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsäch-
liche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl. Urteile des
EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10,
§ 183 ff., N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, 26565/05, § 42 ff.;
BVGE 2011/9 E. 7.1). Solche Umstände können vorliegend ausgeschlos-
sen werden, zumal es hinsichtlich einer allfälligen Suizidabsicht des Be-
schwerdeführers dem SEM im Rahmen des Vollzugs obliegt, Massnahmen
zu ergreifen, um die Umsetzung entsprechender Absichten zu verhindern
(vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR Dragan und andere gegen
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Seite 11
Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03, angeführt in Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1). Der Vollzug der Wegweisung ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es bestehen auch sonst keine Anhalts-
punkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer
Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er
in Algerien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation
gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer als
Automechaniker in einer eigenen Werkstatt und zuletzt als Koch gearbeitet
(vgl. SEM-act. 26/13 F18 ff). Er verfügt somit über die Voraussetzungen,
um auch künftig ein Einkommen erwirtschaften zu können. Zudem leben in
Algerien seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister und Halbgeschwister
(vgl. SEM-act. 26/13 F37 ff.), auf deren Unterstützung er zurückgreifen
kann. Das SEM ist sodann übereinstimmend mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass psychische Erkran-
kungen in Algerien behandelt werden können (vgl. das Urteil des BVGer
D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5). Die Einwände in der Beschwerde
betreffend die medizinische Versorgung in Algerien (Wartezeiten, fehlende
Verfügbarkeit von Medikamenten, Qualität der medizinischen Versorgung,
Unterhalt und die Hygiene der Spitäler, Zahlung von Bestechungsgeldern,
um ein Bett auf einer Intensivstation zu bekommen) sind nicht stichhaltig
(vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-6848/2018 vom 18. Dezember
2018 E. 7.4.4 f.). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass ihn
die Familienangehörigen bei der Finanzierung allfällig selbst zu tragender
Behandlungskosten unterstützen können. Zur Überbrückung möglicher fi-
nanzieller Schwierigkeiten ist zudem auf die Möglichkeit der medizinischen
Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Schliesslich
D-3516/2019
Seite 12
macht eine Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung den Vollzug der
Wegweisung nicht unzumutbar. Dieser wäre bei einem zwangsweisen
Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu
tragen (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer E-14/2019 vom 10. Mai 2019
E. 8.4.1 m.w.H.).
8.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10.
10.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3516/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: