B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3517/2014
thc/fes
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von der spanischen Vertretung in
Bagdad ein vom 5. bis am 20. März 2014 gültiges Schengen-Visum aus-
gestellt worden war,
dass das BFM am 31. März 2014 die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der dabei gemachten Angaben
und des Schengen-Visums anlässlich der Befragung im Hinblick auf eine
allfällige Zuständigkeit Spaniens oder Frankreichs für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er dabei vorbrachte, er wisse nicht, was er sagen solle, er möchte
gerne in der Schweiz bleiben,
dass das BFM am 7. April 2014 die spanischen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass am 5. Juni 2014 die spanischen Behörden der Aufnahme des Be-
schwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass er im Weiteren beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wie-
derherzustellen, er sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und es sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen
Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen und ihm zu erlauben, das
Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2014 aufforderte, eine den
gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache verfasste
Begründung seiner Beschwerde einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2014 eine Beschwerdebegrün-
dung einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom
1. Juli 2014 darum ersuchte, möglichst rasch einen positiven oder negati-
ven Entscheid zu bekommen und zu erfahren möchte, wie lange er im
Gefängnis bleiben müsse,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides bilden, das BFM darin auch nicht die vor-
sorgliche Wegweisung in einen Drittstaat verfügte, weshalb auf die ent-
sprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass die Ausschaffungshaft die kantonalen Behörden mit Verfügung vom
20. Juni 2014 anordneten und nicht das BFM, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht vorliegend nicht zuständig ist, über die beantragte Haft-
entlassung zu urteilen, folglich auf diesen Antrag auch nicht einzutreten
ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführer ein
von den spanischen Behörden ausgestelltes Visum gültig vom 5. bis am
20. März 2014 besitzt und er gemäss seinen Aussagen anlässlich seiner
Befragung zur Person vom 31. März 2014 in Madrid mit dem Flugzeug
von Istanbul herkommend landete und sich dort zwei Tage aufhielt (vgl.
Akte A3/10 S. 6 Ziff. 5.02),
dass das BFM die spanischen Behörden am 7. April 2014 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die spanischen Behörden am 5. Juni 2014 dem Gesuch um Über-
nahme gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Beschwerde bestreitet, ein von den spanischen
Behörden ausgestelltes Visum erhalten und sich dort aufgehalten zu ha-
ben und auch die Zuständigkeit Spaniens nicht bestreitet,
dass er anlässlich der Befragung zur Person zwar erwähnte, einer seiner
Brüder, B._______, sei in der Schweiz gewesen, er wisse jedoch weder
ob dieser noch da sei, noch dessen Alter oder dessen Wohnort (vgl. Akte
A3/10 S. 5 Ziff. 3.01),
dass der genannte Bruder des Beschwerdeführers einerseits im Zentra-
len Migrationssystem (ZEMIS) nicht auffindbar ist, weshalb davon auszu-
gehen ist, dass sich jener nicht mehr in der Schweiz aufhält, und dass er
andererseits nicht zum in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als "Familienangehö-
riger" bezeichneten Personenkreis gehört und auch sonst keine Gründe
aus den Akten ersichtlich sind, welche für eine Zusammenführung ver-
wandter Personen sprechen, weshalb sich daraus keine Zuständigkeit
der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens ableiten lässt,
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dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Spanien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und
er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer ferner angab, er sei gesund (vgl. Akte A3/10
S. 6 Ziff. 7.03), er jedoch gemäss Akten am 16. April 2014 über Schmer-
zen im Knie klagte, welche jedoch mit einem Gel behandelt werden konn-
ten (vgl. Akte A9/2) und einer Überstellung nach Spanien nicht entgegen
stehen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern, die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten
ist,
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dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das
Bundesverwaltungsgericht, welcher nur für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens Wirkung entfalten kann, und das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unge-
achtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: