B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3517/2016
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko,
alias A._______, geboren am (…), Libyen,
alias B._______, geboren am (…), Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger arabi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, eigenen Angaben zufolge
seine Heimat im Dezember 2015 verliess, auf dem Luftweg in die
D._______ gelangte, seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und via
E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ so-
wie K._______ am 31. Januar 2016 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
am 2. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
L._______ um Asyl nachsuchte,
dass er in K._______ im Januar 2016 um Asyl ersucht habe, indessen vor
Urteilsfällung das Land verlassen habe, nachdem ihm gesagt worden sei,
dass (…) von den deutschen Behörden zurückgeschickt würden,
dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ L._______ am 10. Februar
2016 und die Anhörung zu den Asylgründen am 3. Mai 2016 durchgeführt
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, der Eigentümer ihrer Mietwohnung habe Eigen-
nutzung geltend gemacht, weshalb sie im Jahr (…) die Wohnung hätten
verlassen müssen und in eine andere, „unbewohnbare“ Wohnung hätten
umziehen müssen,
dass er zudem von Freunden beleidigt worden sei, weshalb er unter psy-
chischen Problemen gelitten habe,
dass die Vorinstanz am 30. März 2016 die Beendigung des Dublin-Verfah-
rens ankündigte und festhielt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
werde in der Schweiz geprüft,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2016 – eröffnet am 10. Mai 2016 –
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2016 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung festhielt, weder die geschilderte Woh-
nungsausweisung noch die geltend gemachte Armut noch der Wunsch
nach Lern- und Bildungsmöglichkeiten würden den Tatbestand von Art. 3
AsylG erfüllen,
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dass zwischen der angeblichen Wohnungsausweisung im Jahr (…) und
seiner Flucht Ende 2015 gut (…) Jahre liegen würden, womit der zeitliche
Kausalzusammenhang zwischen der angeblich Verfolgungshandlung und
der Flucht nicht gegeben sei,
dass eine diesbezügliche Furcht vor künftiger Verfolgung demnach nicht
begründet sei und er überdies keinerlei staatliche Verfolgungsmassnah-
men geltend mache, welchen er künftig ausgesetzt sein würde,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, sodann sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu-
ordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
die zuständige Behörde sei sodann vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter
Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand, da es sich in casu offensichtlich nicht um eine
staatliche Verfolgung handelt,
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dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung geltend gemacht hat,
dass ebenso wenig die vorgetragenen allgemeinen, insbesondere wirt-
schaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Marokko eine asylbe-
achtliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
mögen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen ist,
dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern vermag, zumal lediglich auszugsweise der be-
reits aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt wird und es der Be-
schwerdeführer vollständig unterlässt, sich mit den Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen,
dass nach Würdigung der Aktenlage festzustellen ist, dass keine Hinweise
dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise flücht-
lingsrelevante Nachteile im Heimatstaat Marokko drohen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, als gegenstandslos erweisen,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgli-
che Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, in-
folge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es seien Daten an
die Behörden des Heimatstaats weitergeleitet worden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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