B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3517/2017
law/auj
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Senegal,
alias B._______, geboren am (…), Mali,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juni 2013 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags unter dem Namen B._______ und als Staatsangehö-
riger von Mali um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Ferner ordnete es an, die Wegweisung nach Mali werde derzeit
wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
B.
Am 20. April 2016 wies der Beschwerdeführer sich anlässlich einer routi-
nemässigen Kontrolle durch Angehörige des Schweizerischen Grenz-
wachtkorps mit einem senegalesischen Reisepass und einer am 3. De-
zember 2010 ausgestellten und bis 13. Juni 2016 gültigen spanischen Auf-
enthaltsbewilligung aus. Beide Dokumente lauteten auf den senegalesi-
schen Staatsangehörigen A._______. Eine Kontrolle der Fingerabdrücke
des Beschwerdeführers im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-
system AFIS ergab, dass dieser seit 2013 unter dem Namen B._______
als malischer Staatsangehöriger in der Schweiz lebt. Mit den Ergebnissen
des Fingerabdruckvergleichs konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an,
dass er in der Schweiz unter einer falschen Identität mit einer F-Bewilligung
lebe und in Spanien unter seiner wahren Identität über einen gütigen Auf-
enthaltstitel verfüge.
C.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass die ihm gewährte vorläufige Aufnahme offenkundig auf falschen
Angaben beruhe und er des vorübergehenden Schutzes der Schweiz nicht
mehr bedürfe, da er in Spanien über einen Aufenthaltstitel verfüge. Gleich-
zeitig setzte das SEM ihm eine Frist bis 30. August 2016 an, um zur beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen und
allfällige Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ge-
gen den Vollzug der Wegweisung nach Spanien darzulegen. Der Be-
schwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
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D.
Am 9. August 2016 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers und um Auskunft über die Gültigkeits-
dauer des spanischen Aufenthaltstitels.
E.
Die spanischen Behörden stimmten am 12. September 2016 dem Gesuch
um Rückübernahme zu und teilten mit, die Aufenthaltsbewilligung sei bis
am 12. Juni 2021 gültig.
F.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 das
rechtliche Gehör zur Zustimmung der spanischen Behörden zu seiner
Rückübernahme.
G.
In seiner Stellungnahme vom 9. November 2016 machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe in Spanien aufgrund der aktuellen Situation auf dem
Arbeitsmarkt keine Zukunftsperspektiven gesehen und sich deshalb ent-
schieden, in der Schweiz Asyl zu beantragen, um hier eine Ausbildung zu
machen. Zu Beginn habe er in der Schweiz Sprachkurse besucht, um
Deutsch zu lernen. Seit August 2015 sei er im Integrationsprogramm der
Kantonalen Schule für Berufsbildung in C._______. Seit August 2016 gehe
er an drei Tagen die Woche zur Schule und an zwei Tagen arbeite er als
Praktikant in einer (…). In diesem Betrieb habe er die Möglichkeit, ab Au-
gust 2017 eine Berufsausbildung als (…) zu absolvieren. Der Beschwerde-
führer reichte eine Einschätzung durch die zuständige Stammklassenlehr-
person des Integrationsprogrammes der Kantonalen Schule für Berufsbil-
dung C._______ vom November 2016 ein.
H.
Mit Schreiben vom 15. April 2017 erkundigte sich der Geschäftsführer der
(…) GmbH (…) bei der Vorinstanz nach der Aufenthaltsberechtigung des
Beschwerdeführers für die nächsten zwei Jahre, da die Firma diesem eine
EBA-Lehre als „(…) Fachrichtung (…)“ angeboten habe. Das SEM beant-
wortete die Anfrage am 14. Juni 2017.
I.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2017 – eröffnet am 24. Mai 2017 – hob das
SEM die am 29. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, for-
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derte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 6. Juli 2017 zu ver-
lassen, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
J.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin bean-
tragt er, es sei die Verfügung des Staatssekretariats vom 20. Mai 2017 auf-
zuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm gemäss Art. 110a AsylG (SR
142.31) ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen.
K.
Am 26. Juni 2017 ging beim Gericht eine den Beschwerdeführer betref-
fende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen Behörde
vom 22. Juni 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR. 172.021).
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts die vor-
läufige Aufnahme betreffend endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG, SR
173.110).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG) ist ein-
zutreten.
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2.
Mit Beschwerde können im Bereich des Ausländerrechts die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, der Bundesrat habe Spanien als sicheren Drittstaat ge-
mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) bezeichnet,
und im jetzigen Zeitpunkt sei eine Rückkehr nach Spanien zulässig und
zumutbar sowie der Wegweisungsvollzug möglich. Die spanischen Behör-
den hätten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu-
gestimmt. Der Umstand, dass dieser nach eigener Einschätzung auf dem
spanischen Arbeitsmarkt über schlechtere berufliche Entwicklungsmög-
lichkeiten verfüge als in der Schweiz, ändere nichts an der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Spanien und der Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe Spanien als
Minderjähriger verlassen, weil er dort keine berufliche Zukunft für sich ge-
sehen habe, und sei in die Schweiz gekommen, um hier eine Ausbildung
zu absolvieren. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger und habe in der
Schweiz zwar falsche Angaben zu seiner Person gemacht, was er im Nach-
hinein bereue. Er halte sich nun jedoch bereits seit über vier Jahren in der
Schweiz auf und habe sich gut integriert. Er spreche Deutsch, habe ein
soziales Netz und nun die Möglichkeit, in einer (…), in der er bereits gear-
beitet habe, eine Lehre zu absolvieren. Er würde innert kürzester Zeit die
Voraussetzungen für die Erteilung einer B-Bewilligung erfüllen, wenn er
weiterhin in der Schweiz bleiben könnte.
4.
4.1 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gege-
ben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Auf-
nahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi-
schen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in ei-
nen Drittstaat zu begeben.
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4.1.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend als zulässig, da
in Spanien als sicherem Drittstaat effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
4.1.2 Gemäss Art. 83 Abs.5 AuG bezeichnet der Bundesrat Heimat- oder
Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche ein Rückkehr zu-
mutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Auslän-
der aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder
der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zu-
mutbar. Der Beschwerdeführer verfügt in Spanien, einem Mitgliedstaat der
EU, über einen gültigen und längerfristigen Aufenthaltstitel („permiso de re-
sidencia“, „residencia larga duracion“), welcher auch eine Arbeitsbewilli-
gung einschliesst („autoriza a trabajar“), so dass die Regelvermutung be-
steht, dass die Wegweisung in diesen Staat zumutbar ist. Mit dem Hinweis
auf die schwierige Situation auf dem spanischen Arbeitsmarkt gelingt es
dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen. Die Be-
rücksichtigung seines mittlerweile vierjährigen Aufenthaltes in der Schweiz
und der Möglichkeit, hier im August 2017 eine zweijährige Berufslehre zu
beginnen, vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Spanien ist demzufolge zumutbar.
4.1.3 Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien erweist sich so-
dann auch als möglich, da die spanischen Behörden am 12. September
2016 dem Gesuch der Schweiz um Rückübernahme ausdrücklich zuge-
stimmt und festgehalten haben, dass die spanische Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers bis am 12. Juni 2021 gültig ist.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG im Ergebnis
zu Recht aufgehoben hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a AsylG (recte:
Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
ebenfalls abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: