Abtei lung IV
D-3518/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Daniel Schmid, Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
F._______ K._______, Jemen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 16. April 2004 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3518/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsbürger und lebte seit
dem Jahr 1990 in Sana'a. Gemäss eigenen Angaben verliess er sei-
nen Heimatstaat am 21. November 2002, worauf er nach illegaler Ein-
reise in die Schweiz am 25. November 2002 bei der Empfangsstelle
Chiasso ein Asylgesuch stellte. Dort wurde er am 6. Dezember 2002
summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem
Kanton Zürich zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte den Be-
schwerdeführer am 31. Januar 2003 zu seinen Vorbringen an.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Sympathisant der je-
menitischen kommunistischen Partei und habe sich bereits seit einiger
Zeit durch das Verfassen von Gedichten Feinde verschafft. So habe er
im Jahr 1996, während seines Rechtsstudiums, ein politisches Gedicht
geschrieben, gedruckt und an der Universität in Sana'a verteilt. Dies
habe zu einer Rüge durch den Rektor geführt, und er sei aufgrund sei-
ner Gedichte auch durch den politischen Sicherheitsdienst unter Druck
gesetzt worden. Besonders intensiviert hätten sich seine Probleme in-
dessen aufgrund eines Gerichtsverfahrens, in dem er als Rechtsanwalt
mitgewirkt habe. Im Laufe des Jahres 1996 habe er zugunsten eines
Stammesgenossen, welcher Ehebruch begangen und seine Ehefrau
getötet habe, die Verteidigung übernommen. Da jener psychisch krank
gewesen sei, habe der Beschwerdeführer zu dessen Gunsten am
31. Oktober 2001 einen Freispruch erreicht. Indessen sei jener Man-
dant aufgrund seiner Taten ausserdem durch Stammesrache bedroht
gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer durch seinen Einsatz
zum Feind zweier Stämme gemacht habe. Nachdem der Beschwerde-
führer bereits mehrfach bedroht worden sei, hätten am 20. Februar
2002 Angehörige jener Stämme versucht, ihn zu töten, indem sie auf
ihn geschossen hätten.
Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, er werde in Jemen als Un-
gläubiger betrachtet, der gegen die islamischen Gesetze verstossen
habe. Am 10. Oktober 2002 habe er anlässlich eines Hochzeitsfests in
der Moschee im Beisein einer grossen Zahl von Leuten gegenüber ei-
nem Imam Stellung gegen die Todesstrafe bezogen. Am folgenden
Tag, einem Freitag, habe jener Imam ihn vom Minarett aus als Ungläu-
bigen bezeichnet, der nach einer Frist von drei Tagen getötet werden
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könne. Am 12. Oktober 2002 habe der Imam zudem den Behörden ei-
nen von fünfzehn Zeugen unterzeichneten Bericht über das Vorgefalle-
ne übermittelt. Deswegen sei der Beschwerdeführer am 15. Oktober
2002 verhaftet und während 24 Stunden auf einem Polizeiposten in
Sana'a festgehalten worden, ehe man ihn nach Intervention eines An-
walts und gegen Leistung einer Kaution wieder freigelassen habe. Un-
gefähr am 2. November 2002 habe er schliesslich eine Vorladung des
Untersuchungsrichters erhalten, wonach er sich drei Tage später zu ei-
ner Anhörung einzufinden habe. Da er überzeugt gewesen sei, dass
man ihn bei dieser Gelegenheit verhaften werde, habe er sich ver-
steckt, um schliesslich so rasch wie möglich auszureisen. Anlässlich
der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer unter an-
derem zwei Belege in Bezug auf seine Ausbildung und Tätigkeit als
Rechtsanwalt ab.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bun-
desamt zum einen aus, die durch den Beschwerdeführer geltend ge-
machte Bedrohung durch einen anderen Stamm sei als Verfolgung
durch Dritte zu qualifizieren, die nicht in der von Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorausgesetzten Weise
dem jemenitischen Staat zugerechnet werden könne. Dabei habe der
Beschwerdeführer - während der jemenitische Staat im Rahmen seiner
Möglichkeiten gegen die Praxis der Blutrache vorgehe - nicht einmal
den Versuch unternommen, behördlichen Schutz zu erlangen. Zum an-
deren stellte sich das BFF auf den Standpunkt, die Furcht des Be-
schwerdeführers, aufgrund seines Eintretens gegen die Todesstrafe in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, sei objektiv nicht be-
gründet. Weder lägen konkrete Hinweise vor, der Beschwerdeführer
habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Jemen befürchten müssen, er
könnte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft das
Opfer von Verfolgung werden, noch sei es überhaupt wahrscheinlich,
dass jemand in Jemen einzig aufgrund der Ablehnung der Todesstrafe
staatlicher Verfolgung ausgesetzt würde.
Des Weiteren ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
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D.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2004 (Datum des Poststempels: 16. Mai
2004) beantragte der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des BFF, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuch-
te der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung
weiterer Beweismittel.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gemäss dem
jemenitischen Recht sei er gegenüber der Schari'a abtrünnig gewor-
den, worauf gemäss Art. 259 des jemenitischen Strafgesetzbuches die
Todesstrafe stehe. Somit würde er im Falle eines Vollzugs der Wegwei-
sung nach Jemen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ei-
ner gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen werden.
Auch hätten die Islamisten gemäss der Schari'a das Recht, ihn zu tö-
ten. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige
zweier anderer Stämme legte der Beschwerdeführer ferner dar, die je-
menitische Regierung habe versucht, die Racheproblematik zu lösen,
sei aber aufgrund der Stammestraditionen nicht erfolgreich gewesen.
Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Kopien in
arabischer Sprache verfasster Schriftstücke ein.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 21. Mai
2004 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab
Erhalt der Verfügung die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestell-
ten, indessen nicht näher bezeichneten weiteren Beweismittel einzu-
reichen sowie die mit der Beschwerdeschrift übermittelten Dokumente
in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Zugleich wur-
de auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2004 übermittelte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel, jeweils im Original bzw. als amtlich bescheinigte
Kopie und mit (teilweise auszugsweiser) deutscher Übersetzung: einen
Artikel aus der Zeitung „Al Hayat“ vom 22. Januar 2003; einen Auszug
aus dem jemenitischen Strafgesetzbuch; ein vom 3. März 2004 datie-
rendes Schreiben des Rechtsanwalts T._______ S._______, Sana'a;
verschiedene Berufsausweise und Ausbildungsbestätigungen.
Ausserdem reichte er die Kopie eines undatierten Schreibens des
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Rechtsanwalts W._______ W._______, Sana'a, ein. Des Weiteren
übermittelte er ein jemenitisches Gerichtsurteil, das den Fall betreffe,
aufgrund dessen er durch Stammesrache bedroht sei. Auf den
jeweiligen Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer eine aus-
zugsweise deutsche Übersetzung bzw. Zusammenfassung des er-
wähnten Urteils ein. Auf den betreffenden Inhalt wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2004 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das
BFM beziehungsweise das vormalige BFF erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
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lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Vgl.
Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asyl-
gründe wird durch die Vorinstanz nicht bezweifelt. Dies zu Recht, wie
sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche
für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach
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wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines
Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende,
substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Überein-
stimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die
für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die im Zusam-
menhang mit einem Strafverteidigungsmandat erlebten Bedrohungen
seitens Angehöriger rivalisierender Stämme als auch hinsichtlich der
Probleme mit den staatlichen Behörden aufgrund einer Anzeige durch
einen islamischen Geistlichen durchaus detailliert ausgefallen sind.
Dabei weisen diese Ausführungen auch keine wesentlichen Wider-
sprüche oder sonstige Unstimmigkeiten auf, erscheinen kohärent und
vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Gegeben-
heiten in Jemen insgesamt plausibel. Zu berücksichtigen ist ausser-
dem, dass die erwähnten Vorbringen im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens mit verschiedenen Beweismitteln belegt worden sind. Zu nen-
nen sind diesbezüglich das mit Eingabe vom 20. Juni 2004 eingereich-
te Gerichtsurteil sowie zwei Bestätigungen jemenitischer Rechtsanwäl-
te. So geht aus dem vom 3. Oktober 2001 datierenden Urteil gemäss
auszugsweiser deutscher Übersetzung im Wesentlichen hervor, dass
ein der Tötung seiner Ehefrau Angeklagter namens N._______
K._______, welcher durch den Beschwerdeführer vor Gericht anwalt-
lich verteidigt wurde, unter Berücksichtigung seiner psychischen Er-
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krankung als unschuldig erkannt wurde. Des Weiteren geht aus dem
undatierten, an den jemenitischen Rechtsanwaltsverband gerichteten
Schreiben des Rechtsanwalts W._______ W._______ in Sana'a
hervor, dass der Beschwerdeführer vom 10. Januar 2000 bis zum
20. Februar 2002 in dessen Anwaltsbüro gearbeitet habe. Während
dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer ohne Bewilligung seines
Arbeitgebers einen Stammesangehörigen verteidigt, was grosse
Probleme verursacht habe. So sei auf den Beschwerdeführer mit
Schusswaffen ein Attentat verübt worden, worauf dieser seine
Arbeitsstelle ohne vorherige Mitteilung an den Arbeitgeber aufgegeben
habe. Aus dem vom 3. März 2004 datierenden, an den
Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Rechtsanwalts
T._______ S._______ in Sana'a ergibt sich ferner im Wesentlichen,
der Genannte habe Einsicht in das den Beschwerdeführer betreffende
Verfahren genommen. Er wolle daher den Beschwerdeführer darüber
informieren, dass dieser aufgrund seiner eigenen Aussage und
gestützt auf Zeugen als schuldig erachtet werde, wobei eine Be-
strafung gestützt auf Art. 259 des Gesetzes Nr. 12 vom Jahr 1994 zu
erwarten sei. Diesen Beweismitteln ist somit gemeinsam, dass sie die
von den Beschwerdeführern im Rahmen der durchgeführten Befragun-
gen gemachten Aussagen im Wesentlichen bestätigen.
5.
In einem nächsten Schritt ist danach zu fragen, ob die insgesamt als
glaubhaft zu erachtenden Vorbringen in asylrechtlicher Hinsicht rele-
vant sind.
5.1 Diesbezüglich ist zunächst auf das Vorbringen einzugehen, auf-
grund seines Engagements als Strafverteidiger zugunsten eines Stam-
mesgenossen, welcher seine Ehefrau getötet habe, sei der Beschwer-
deführer nunmehr selbst durch Blutrache seitens der Stammesange-
hörigen jener Frau bedroht.
5.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ge-
stützt auf einen Grundsatzentscheid der ehemaligen ARK (EMARK
2006 Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaat-
licher Verfolgung heute – in Abweichung von der zuvor angewandten
„Zurechenbarkeitstheorie“ (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff.,
rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) – die sogenannte „Schutz-
theorie“ gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Per-
son von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht
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mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vor-
handensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten
ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn
deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der
Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren
imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene
Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von
Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann.
5.1.2 Ferner ist in Bezug auf Jemen, den Heimatstaat des Beschwer-
deführers, festzustellen, dass Blutrache zwischen Stammesverbänden
stark verbreitet ist (vgl. zum Folgenden LAILA AL-ZWAINI/UNITED STATES
INSTITUTE OF PEACE, State and Non-State Justice in Yemen, Washington
2006, S. 8, 10; PETER HUNZIKER/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Je-
men - Rechtssystem im Wandel. Gutachten der SFH-Länderanalyse
zur Gefährdung von YSP-Angehörigen durch Blutrache, Bern 2003,
S. 4 ff.). Diese Praxis ist vor allem in den traditionellen Stammesgebie-
ten stark verankert, hat sich aber gemäss vorliegenden Berichten in
den letzten Jahren durch entsprechende Migration vermehrt auch in
den städtischen Gebieten – insbesondere in der Hauptstadt Sana'a –
ausgebreitet. Dabei gelingt es den Behörden nicht, wirkungsvoll gegen
solche Fehden vorzugehen. Dies beruht zum einen auf dem Umstand,
dass die staatlichen Gesetzesgrundlagen selbst wie auch die Recht-
sprechung auf der Schari'a beruhen, zum anderen auf der Feststel-
lung, dass im politischen Alltag und bei der Ahndung von Gesetzesver-
stössen den Normen des traditionellen Stammesrechts gegenüber der
staatlichen Rechtsdurchsetzung ein faktischer Vorrang zukommt.
5.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignis-
se, die er als Hintergrund für die geltend gemachte Bedrohung durch
Blutrache angibt, erscheinen wie bereits ausgeführt als glaubhaft. Im
vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als
Strafverteidiger gelungen, vor einem staatlichen Gericht gestützt auf
ein ärztliches Attest, das eine Geisteskrankheit belegte, den Frei-
spruch eines Stammesangehörigen zu bewirken, welcher der Tötung
der Ehefrau beschuldigt wurde. Mithin erscheint auch die Möglichkeit,
dass die angeführten Umstände Anlass für Blutrache bilden, mit Blick
auf die gesellschaftlich-kulturelle Situation in Jemen durchaus gege-
ben, können doch bereits Ehestreitigkeiten oder Landkonflikte entspre-
chende Auslöser darstellen (LAILA AL-ZWAINI/UNITED STATES INSTITUTE OF
PEACE, a.a.O., S. 8).
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5.1.4 Eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch Blutrache seitens
der Stammesangehörigen der getöteten Ehefrau erscheint nach dem
Gesagten glaubhaft. Mit Blick auf die Kriterien des Flüchtlingsbegriffs
gemäss Art. 3 AsylG ist dabei ausserdem festzuhalten, dass im vorlie-
genden Fall die Bedrohung des Beschwerdeführers durch Blutrache
eine politische Komponente aufweist. Mit der Übernahme des Verteidi-
gungsmandats stellte er sich bewusst den herrschenden traditionellen
Rechtsvorstellungen entgegen, die im politischen System Jemens bis
heute tief verankert sind. Somit ist die Bedrohung durch Blutrache
nicht von den politischen Anschauungen des Beschwerdeführers zu
trennen, weshalb das entsprechende Kriterium im Sinne von Art. 3
AsylG als gegeben zu erachten ist. Weiter bestehen auch erhebliche
Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer von Seiten der jemenitischen
Behörden vor einer solchen Verfolgung durch Private adäquaten
Schutz erwarten kann. In diesem Zusammenhang ist zum einen die
generelle Feststellung zu berücksichtigen, dass in Jemen das staatli-
che Recht gegenüber traditionellen Rechtsvorstellungen oftmals zu-
rücktritt, wobei auch das säkuläre Recht unter erheblichem Einfluss
durch die Schari'a steht. Ferner ist im vorliegenden Fall dem Umstand
besondere Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer ausser-
dem einen Konflikt mit staatlichen Behörden geltend macht, welcher
auf seine Ablehnung islamischer Rechtsgrundsätze zurückzuführen sei
(hierzu anschliessend, E. 5.2). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer vor der Bedrohung durch Blutrache auf staatlichen
Schutz zählen kann, wird dadurch weiter vermindert.
5.2 Wie soeben angesprochen wurde, macht der Beschwerdeführer
ausserdem geltend, er sei auch von staatlicher Seite Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt.
5.2.1 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, er habe sich am 10. Oktober 2002 in einer Moschee im
Beisein einer grossen Zahl von Leuten gegenüber dem Imam ableh-
nend gegen die Todesstrafe geäussert. Jener Geistliche habe ihn in
der Folge zunächst öffentlich als Ungläubigen bezeichnet, der getötet
werden könne, und anschliessend ausserdem bei den Behörden ange-
zeigt. Der Beschwerdeführer sei deswegen am 15. Oktober 2002 ver-
haftet und während 24 Stunden auf einem Polizeiposten in Sana'a
festgehalten worden, ehe er nach Intervention seines Anwalts,
T._______ S._______, und gegen Leistung einer Kaution wieder
freigelassen worden sei. In der Folge habe ihm eine Verurteilung
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wegen Verstosses gegen die islamischen Gesetze gedroht, wobei
Abtrünnigkeit gegenüber der Schari'a gemäss Art. 259 des
jemenitischen Strafgesetzbuches mit der Todesstrafe geahndet werden
könne.
5.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass in der
Tat gemäss vorliegenden Berichten Art. 259 des jemenitischen Straf-
gesetzbuchs für Muslime, die sich gegen den Islam äussern oder ent-
gegen islamischen Grundsätzen verhalten, die Todesstrafe vorsieht
(vgl. UN COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, Report of the Special Rapporteur
submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution
1997/61: Question of the violation of human rights and fundamental
freedoms in any part of the world, with particular reference to colonial
and other dependant countries and territories. Extrajudicial, summary
or arbitrary executions. Addendum: Country situations, Para. 94 [UN-
Dok. Nr. E/CN.4/1998/68/Add.1]). Dabei wird dieser Straftatbestand
wie andere sehr allgemein formulierte Rechtsnormen auch dazu ge-
nutzt, gegen missliebige Personen vorzugehen, welche ihre politischen
oder religiösen Überzeugungen frei äussern (ebd.). Ferner ist in Bezug
auf die Menschenrechtslage in Jemen allgemein festzuhalten, dass
nach übereinstimmenden Berichten die Praxis der Behörden durch ein
hohes Mass an Willkür gekennzeichnet ist. So sind willkürliche Fest-
nahmen seitens der Sicherheitskräfte häufig, wobei auch Misshandlun-
gen und Folter in der Haft verbreitet sind (vgl. etwa AMNESTY INTERNATIO-
NAL, Report 2007: Yemen; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on
Human Rights Practices 2007: Yemen).
5.3 Im vorliegenden Fall sind die beiden in glaubhafter Weise geltend
gemachten Arten von Bedrohung durch Blutrache einerseits sowie
durch staatliche Verfolgung nach Anzeige durch einen Imam anderer-
seits in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Dabei ist objektiv so-
wohl nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer durch die Ge-
fahr der Blutrache im erwähnten Sinn bedroht sah, wie auch verständ-
lich ist, dass er fürchtete, die Behörden könnten ihn aufgrund der An-
zeige des Imams in ungerechtfertigter Weise zur Rechenschaft ziehen.
Hervorzuheben ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer insbeson-
dere auch in objektiv nachvollziehbarer Weise davon ausging, auf-
grund seiner Probleme mit den Behörden nach der Anzeige durch den
Imam könne er hinsichtlich der Bedrohung durch Blutrache nicht mit
einem adäquaten staatlichen Schutz rechnen. Insofern erweist sich
seine politische Anschauung – welche er durch sein öffentliches Auf-
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treten gegen die Todesstrafe geäussert hat – als ursächlich für die Be-
drohung durch Blutrache beziehungsweise das zu befürchtende Aus-
bleiben staatlichen Schutzes.
5.4 Zusammenfassend ist somit in Anbetracht der allgemeinen men-
schenrechtlichen Lage in Jemen sowie unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise in objektiv begründeter Weise fürchtete, in
seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG zu
erleiden. Ferner ist davon auszugehen, dass diese Gefährdung auch
zum heutigen Zeitpunkt anhält, erstreckt sich doch die Bedrohung
durch Blutrache notorischerweise über einen langen Zeitraum. Nach-
dem festzustellen ist (vgl. E. 5.1.2), dass vor der Bedrohung durch
Stammesfehden auch in den städtischen Zentren des Landes und zu-
mal der Hauptstadt Sana'a keine Sicherheit besteht, ist ferner eben-
falls davon auszugehen, dass die Gefährdung nicht nur lokal be-
schränkt ist. Dem aus Sana'a stammenden Beschwerdeführer steht
somit in Jemen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der
Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG. Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise er-
sichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten
würden.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden. Nachdem der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt hat und auch
sonst keine Hinweise auf besonders erwachsene Kosten vorliegen, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom
16. April 2004 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: jemenitisches
Gerichtsurteil vom 3. Oktober 2001, Universitätsdiplom, vier Berufs-
ausweise, vom 3. März 2004 datierendes Schreiben von T._______
S._______, Zeitungsartikel aus „Al Hayat“ vom 22. Januar 2003)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- Migrationsdienst des Kantons Zürich, Ref.-Nr. _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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