Abtei lung IV
D-3518/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3518/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien
am 4. Februar 2006 und gelangte über den Sudan mit dem Flugzeug
am 19. Februar 2006 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein
Asylgesuch stellte. Am 1. März 2006 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Z._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
Am 6. März 2006 fand eine einlässliche Anhörung der Beschwerde-
führerin statt. Die Beschwerdeführerin wurde infolgedessen am
7. März 2006 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______
zugewiesen.
Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe am 23. Januar 2006 einen Tag lang an
einer Kundgebung von Studenten gegen die Regierung teilgenommen,
in welcher die Freilassung inhaftierter Mitglieder beziehungsweise
Führungsmitglieder der KINIJIT (CUDP) gefordert worden sei. Diese
habe im Hof der Schule beziehungsweise im Markt stattgefunden und
die Studenten hätten Steine geworfen. Sie sei zwar selber nicht poli-
tisch interessiert, habe aber teilgenommen, weil die anderen Studen-
ten sie sonst schlecht angeschaut hätten. Am Tag nach der Kundge-
bung sei ihnen der Zutritt zur Schule verweigert worden. Wieder einen
Tag später habe ein Angestellter der Schule eine Vorladung zu ihnen
nach Hause gebracht, aus welcher hervorging, sie müsse ins Gefäng-
nis beziehungsweise deren Inhalt sie nicht kenne aber vom Beamten
erfahren habe. Sie habe die Türe geöffnet und so getan, als sei sie
eine andere Person und gesagt, die gesuchte Person sei nicht zu
Hause, woraufhin der Beamte mitsamt dem Schreiben wieder gegan-
gen sei. Ihre Eltern hätten sie daraufhin nach X._______ zu
Verwandten beziehungsweise zu einer Freundin gebracht und von da
ihre Ausreise organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2008 – eröffnet am 30. April 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Ent-
Seite 2
D-3518/2008
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Neu machte sie dabei
subjektive Nachfluchtgründe aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten
geltend. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 hiess die zuständige Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2008 hielt das BFM an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 (Poststempel) nahm die Beschwerdefüh-
rerin zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Seite 3
D-3518/2008
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seinem Entscheid vom 24. April 2008 führte das BFM aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Zunächst sei
Seite 4
D-3518/2008
darauf hinzuweisen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht
feststehe, da sie den Asylbehörden keine Reise- oder Identitätspapier
abgegeben habe. Sie gebe an, nie eigene Ausweispapiere besessen
zu haben, ohne dafür plausible Gründe anzugeben, was an sich schon
unglaubhaft sei. Zudem wisse sie nicht, mit welchen Identitätspapieren
sie gereist sei. Die einfach und allgemein gehaltenen Schilderungen
der Reise liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen.
Es hätte ihr im Weiteren vor der Abreise bewusst sein müssen, dass
sie sich im Ausland werde ausweisen müssen. Und obwohl sie zwei
Jahre Zeit gehabt und nahe Verwandte in Addis Abeba habe, habe sie
bis zum Zeitpunkt des Entscheides keine Papiere eingereicht. Im Zu-
sammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration enthielten ihre
Vorbringen klare Widersprüche. So gebe sie als Veranstaltungsort der
Demonstration einerseits den Schulhof und andererseits den Markt an.
Als Überbringer der Vorladung, welche sie einmal gelesen haben wolle
und einmal nicht, bezeichne sie einerseits einen Angestellten der
Schule andererseits ein Mitglied der Schulverwaltung. Im Weiteren
wisse die Beschwerdeführerin derart wenig über die Hintergründe der
angeblichen Demonstration, dass ihr nicht geglaubt werden könne,
dass diese stattgefunden und sie einen Tag lang daran teilgenommen
habe. So gebe sie zwar zu Protokoll, es sei um die Freilassung inhaf-
tierter Mitglider der KINIJIT (CUDP) gegangen. Um was es sich jedoch
bei der KINIJIT (CUDP) handle und wofür sie stehe, könne sie nicht
angeben. Da die Veranstaltung von Morgens bis am Nachmittag um
17 Uhr gedauert habe, hätte sie entweder wissen müssen, für was sie
auf die Strasse gehe oder mindestens im Verlauf des Tages nähere
Informationen über die Hintergründe erfahren müssen. Im Übrigen sei
nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin davon ausgegan-
gen sei, die Teilnahme als unwissende Mitläuferin an einer Demonstra-
tion habe derartig schwerwiegende Konsequenzen, dass sie die Risi-
ken einer Flucht aufwiegen würden. Dies umso mehr, als die Verfol-
gungsabsicht des Staates offensichtlich nicht all zu gross gewesen
sein könne, habe sich der Überbringer der Vorladung doch auf eine
äusserst simple Weise von ihr übertölpeln lassen.
Da die Vorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht genüg-
ten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, im Zu-
sammenhang mit der Nichtabgabe von Identitätspapieren sei zunächst
Seite 5
D-3518/2008
festzuhalten, dass die Flucht aus ihrem Herkunftsland naturgemäss
nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich gewesen
sei. Jegliche Urkunde, die man mit sich führe, gefährde die Flucht.
Wenn sie in der Schweiz zur äthiopischen Botschaft ginge, um sich
Papiere zu beschaffen, stelle sie sich in den Schutzbereich des Ver-
folgerstaates und würde sich aufgrund ihrer politischen Aktivitäten er-
heblichen Verfolgungsmassnahmen aussetzen. Die Beschaffung von
Beweismitteln aus dem Ausland (insbesondere aus einer Diktatur wie
Äthiopien) sei sehr schwierig bis unmöglich, da sie nur über Dritt-
personen im Ausland erhältlich seien. Die von ihr angefragten Per-
sonen hätten Angst gehabt, selbst Opfer von staatlichen Repressalien
zu werden, wenn sie ihr helfen würden, da sie damit konkludent zum
Ausdruck bringen würden, sie wüssten über ihren Verbleib Bescheid.
Ausserdem würden Briefpostsendungen aus Äthiopien ins Ausland
überwacht. Sie werde aber weiterhin versuchen, identitätsbelegende
Dokumente zu beschaffen. Zur Undifferenziertheit ihrer Aussagen sei
den Argumenten des BFM entgegenzuhalten, dass sie auf alle Fragen
in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet habe, die dem Er-
lebten entspreche und unter Berücksichtigung der Drucksituation in
der Befragung und der zeitlichen Distanz möglich gewesen sei. Aus-
serdem handle es sich bei den beanstandeten Aussagen nicht um
Kernpunkte ihrer Vorbringen. Zudem seien die Angaben der Erstan-
hörung von geringem Beweiswert, da sie aufgrund des summarischen
Charakters nicht die Gelegenheit gehabt habe, ihre Asylgründe
ausführlich darzulegen. Ihre Angaben bezüglich des Veranstaltungs-
ortes der Demonstration seien nicht widersprüchlich. Diese habe näm-
lich in der Schule begonnen und sich dann Richtung Marktplatz be-
wegt, wo die Hauptkundgebung stattgefunden habe. Dass die Kund-
gebung am besagten Ort und Tag stattgefunden habe, wäre von der
Vorinstanz ohne weiteres überprüfbar gewesen, was diese jedoch in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen habe. Sie be-
streite nicht, dass ihre Ausführungen zu der KINIJIT (CUDP) nicht sehr
fundiert gewesen seien. Die Tatsache, dass sie sich an der Kund-
gebung beteiligt habe, gelte in der Wahrnehmung des äthiopischen
Regimes aber schon als staatsfeindlicher Akt und werde entsprechend
geahndet. Wenn die Vorinstanz ausführe, die Teilnahme als unwissen-
de Mitläuferin ziehe keine schwerwiegenden Konsequenzen nach sich,
verkenne sie die Realität in Äthiopien in gravierender Weise. In diesem
Zusammenhang verweise sie auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 30. November 2007 (D-5060/2007) betreffend der drasti-
schen Überwachungsmassnahmen und Repressalien der äthiopischen
Regierung gegenüber politischen Aktivisten der Diaspora. Es verstehe
Seite 6
D-3518/2008
sich von selbst und werde durch zahlreiche Berichte von anerkannten
Menschenrechtsorganisationen belegt, dass solche nicht nur im Aus-
land, sondern auch in Äthiopien vorgenommen würden.
Gleichzeitig machte die Beschwerdeführerin neu subjektive Nach-
fluchtgründe aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz
geltend. Sie sei schon bald nach ihrer Ankunft in der Schweiz Mitglied
der KINIJIT (CUDP) Sektion Schweiz geworden. Dem beiliegenden
Bestätigungsschreiben des Präsidenten dieser Organisation sei zu
entnehmen, dass sie ein sehr aktives und exponiertes Mitglied sei. Sie
beteilige sich an sämtlichen Parteiversammlungen und sei massgeb-
lich in Protestaktionen gegen das äthiopische Regime sowie in die
Mobilisierung der äthiopischen Exilgemeinschaft involviert. Entspre-
chende Fotos von zwei Demonstrationen, auf welchen sie gut erkennt-
lich abgebildet sei, seien auf veröffentlicht worden.
Solche Demonstrationen würden regelmässig von Spitzeln unterwan-
dert und die Teilnehmenden auf sogenannten „black lists“ registriert.
Dass die Website der KINIJIT (CUDP) – die grösste und mächtigste
Oppositionspartei – überwacht werde, stehe ausser Frage. Diese exil-
politischen Aktivitäten stellten auch ein weiteres Glaubwürdigkeitsele-
ment dar und verdeutlichten, dass sie auch schon in Äthiopien lebend
an einer Protestaktion der KINIJIT (CUDP) teilgenommen habe.
Aufgrund ihres politischen Engagements in Äthiopien und im Ausland
könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ihr politisches
Profil dem äthiopischen Regime bekannt sei. Sie habe also verbotene
Aktivitäten ausgeführt, die mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft
und auch tatsächlich verfolgt und sanktioniert würden. Ihr langer Aus-
landaufenthalt und das Stellen eines Asylgesuches sowie ihre politi-
sche Aktivität in der Schweiz genügten, um das Misstrauen der Be-
hörden zu erwecken. Somit lägen Hinweise auf Verfolgung vor, die
nicht offensichtlich unbegründet seien.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, es sei für die Be-
urteilung des Gefährdungspotenzials unerheblich, ob die Demon-
stration stattgefunden habe oder nicht. Wesentlich sei die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermocht
habe, dass sie daran teilgenommen und aufgrund dieser Teilnahme
nun staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Sowohl
die Widersprüchlichkeit als auch die Unsubstanziiertheit ihrer diesbe-
züglichen Aussagen würden durch die Beschwerde widerlegt.
Seite 7
D-3518/2008
Hinsichtlich der neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei
festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwer-
deführerin sei vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeind-
liche Person registriert worden, da aufgrund der Unglaubwürdigkeit
ihrer Vorbringen nicht von einer politisch motivierten Verfolgungsab-
sicht durch die äthiopischen Behörden auszugehen sei. Demzufolge
sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Be-
hörden gestanden habe. Zudem könne den Akten kein Hinweis ent-
nommen werden, dass die äthiopischen Behörden von ihrer KINIJIT
(CUDP)-Mitgliedschaft erfahren oder gar gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen eingeleitet hätten. Sie habe sich zwar erwiesenermas-
sen exilpolitisch betätigt. Die eingereichten Beweismittel – wie auch
zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfah-
ren – zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate
viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oft-
mals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von
Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem
Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopi-
schen Behörden all diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen
könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären,
könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthio-
pischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen
und identifizieren. Zudem dürfte es den äthiopischen Behörden be-
kannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirt-
schaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in
der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauer-
haftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivi-
täten nachgingen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Inte-
resse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wür-
den. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass
sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise be-
tätigt und exponiert habe.
4.4 In ihrer Replik bekräftigte die Beschwerdeführerin noch einmal
ihre Teilnahme an der Kundgebung in Äthiopien und verwies diesbe-
züglich auf ihre Beschwerde. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten
bestreite sie, dass diese vom äthiopischen Regime nicht als Bedro-
hung wahrgenommen würden. Auch sei es realitätsfremd, zu behaup-
ten, die Aktivitäten der KINIJIT (CUDP) und einschlägige Websites
Seite 8
D-3518/2008
würden nicht überwacht. Jede Handlung gegen das Regime werde un-
abhängig von der Stellung innerhalb oder ausserhalb der Partei über-
wacht. Dem Argument der Vorinstanz, es sei aufgrund der Unglaub-
haftigkeit der Verfolgung im Heimatland nicht davon auszugehen, sie
stehe unter einer besonderen Beobachtung durch die äthiopischen Be-
hörden, sei entgegenzuhalten, dass der Bekanntheitsgrad der asyl-
suchenden Person nur ein Kriterium unter vielen sei. Zudem sei über
die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe noch nicht abschliessend geur-
teilt worden. Vom Misslingen der Glaubhaftmachung der politischen
Verfolgung im Herkunftsland auf ein fehlendes Interesse des Staates
an der politischen Exilaktivität zu schliessen, sei überdies nicht nach-
vollziehbar. Ferner führe bereits die dokumentierte, vom BFM nicht be-
strittene exilpolitische Aktivität zur Vermutung, dass die äthiopischen
Behörden diese zur Kenntnis genommen hätten. Inwiefern bereits
heute behördliche Massnahmen ergriffen worden seien, könne natur-
gemäss nicht gesagt werden. Würden die äthiopischen Behörden ihr
dies mitteilen, würden sie eine Ergreifung und Bestrafung selber verei-
teln. Selbst wenn zum heutigen Zeitpunkt noch keine Massnahmen
ergriffen worden seien, so sei doch davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr strengen Verhören ausgesetzt werde. Bei der Identi-
fikation exilpolitischer Individuen stützten sich die äthiopischen Be-
hörden zudem nicht nur auf die im Internet publizierten Fotos sondern
auf ein weitverzweigtes Spitzelsystem, welches bis in die exilpoliti-
schen Organisationen reiche und auch Unternehmen im Ausland so-
wie Auslandsvertretungen umfasse. Die so beschafften Mitgliederlisten
ermöglichten zusammen mit den Fotos und den Informationen der
Spitzel die Identifikation. Trotz gegenteiliger Meinung des BFM könne
die Teilnahme an Protestaktionen auch durch Gruppenfotos belegt
werden. Insbesondere wenn dort mit grosser Wahrscheinlichkeit auch
Spitzel anwesend gewesen seien. Die Grösse der exiläthiopischen Ge-
meinde im Ausland habe für die äthiopischen Behörden auch Vorteile.
So könnten die politischen Organisationen besser durch Spitzel unter-
wandert werden. Und schliesslich müssten sie ja nicht jeden Exilanten
überwachen, sondern nur jene, die unter Verdacht stünden, politisch
tätig zu sein. Ihr politischer Einsatz sei von der Hoffnung getrieben,
dadurch etwas an der Situation in ihrem Heimatstaat zu ändern und
nicht vom Kalkül, eventuell ein dauerhaftes Bleiberecht zu erwirken.
Die politische Exilaktivität habe zudem unabhängig von ihrer Motiva-
tion – politisch oder wirtschaftlich – immer eine Schädigung des An-
sehens der äthiopischen Regierung zu Folge. Die Unterscheidung zwi-
schen „echten“ und „falschen“ Aktivisten sei unnötig und die Ent-
scheidung würde bei einer allfälligen Rückkehr ganz in die Hände des
Seite 9
D-3518/2008
äthiopischen Geheimdienstes gelegt. Da sich die Motivation jedem Be-
weis entziehe, könne die Unterscheidung zudem nicht mit einiger Zu-
verlässigkeit vorgenommen werden und sei deshalb auch unzulässig.
Schliesslich würde so ein Missbrauchsargument eingebracht, obschon
die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und auch die Bot-
schaft zum Asylgesetz festhielten, die Motivation sei letztlich irrelevant.
5. In Bezug auf die im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien be-
stehende Verfolgung sind nach Durchsicht der Akten die Ausführungen
der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
nicht standhalten, in ihrer Gesamtheit zu bestätigen. Daran vermögen
auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik nichts
zu ändern.
5.1 Vorab ist anzumerken, dass dem Einwand der Beschwerdefüh-
rerin, sie habe in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet,
die in der Drucksituation einer Befragung möglich gewesen sei, entge-
genzuhalten ist, dass trotz der psychischen Belastung unter der sie
während der Befragung verständlicherweise stand, von ihr hätte erwar-
tet werden können, dass sie eigene Lebensumstände sowie selbst er-
lebte und markante – somit für die Ausreise bestimmende – Ereignisse
im Wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substanziiert und den
Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil sie bloss auf wirklich
Geschehenes abzustellen braucht.
5.2 Die Frage nach den Gründen, wieso es der Beschwerdeführerin
bis heute nicht möglich gewesen sein soll, ihre Identitätspapiere aufzu-
treiben, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu
werden. Die Tatsache, dass die Identität der Beschwerdeführerin bis
heute nicht belegt ist, steht fest und lässt, wie von der Vorinstanz rich-
tigerweise festgestellt, erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen insgesamt aufkommen. Bestätigt werden diese Zweifel durch die
vage und zuweilen widersprüchliche Erzählweise ihrer Fluchtgründe.
So mutet es tatsächlich seltsam an, dass die Beschwerdeführerin nach
einer eintägigen Demonstration für verhaftete Mitglieder der KINIJIT
nicht wissen will, wieviele Personen ungefähr daran teilgenommen ha-
ben, was die KINIJIT genau ist und welche KINIJIT-Mitglieder verhaftet
worden waren. Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere bei
der Schilderung des Veranstaltungsortes und des Ablaufs der Demon-
stration sowie der anschliessenden Vorsprache des Beamten der
Schule, welcher ihr die Vorladung gebracht haben soll. Die Vorinstanz
Seite 10
D-3518/2008
hielt der Beschwerdeführerin richtigerweise entgegen, bezüglich des
Veranstaltungsortes widersprüchliche Angaben gemacht zu haben, in-
dem sie an der Erstbefragung den Schulhof und an der einlässlichen
Befragung den Markt angab. Als sie an der einlässlichen Befragung
ein erstes Mal auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht worden
war, widersprach sie sich ein weiteres Mal, indem sie antwortete, die
Demonstration habe im Hof der Schule im Quartier W._______
begonnen und in der Schule V._______ geendet. Die Vorbringen in der
Beschwerde vermögen diese Widersprüche nun nicht zu entkräften,
sondern im Gegenteil zu bestätigen. So gab sie nämlich in der Be-
schwerde an, sie hätten sich auf dem Hof der Schule V._______ ge-
troffen und sich dann in Richtung Marktplatz bewegt, wo die Haupt-
demonstration stattgefunden habe, und widersprach hiermit ihren bis-
herigen Aussagen erneut. Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der
Kundgebung widersprach sich die Beschwerdeführerin an verschiede-
nen Stellen. So behauptete sie, die Polizei sei um 14 Uhr gekommen
und hätte die Demonstration sofort aufgelöst, während sie an anderer
Stelle 17 Uhr als Endzeitpunkt der Demonstration nannte. Des Wei-
teren sagte die Beschwerdeführerin einmal, sie habe die Demonstra-
tion in der Mitte verlassen und einmal, sie sei bis zum Ende geblieben.
Zuletzt gab sie auch, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt,
über den Inhalt der Vorladung unterschiedliche Auskünfte. So gab sie
an, darauf hätte gestanden, sie müsse ins Gefängnis, nicht aber wann
und wo. Dann sagte sie, sie kenne den Inhalt der Vorladung nicht. Auf
den Widerspruch aufmerksam gemacht, gab sie schliesslich zu Pro-
tokoll, der Beamte habe ihr die Vorladung vorgelesen. Es ist unplausi-
bel, dass sie sich an dieses zentrale Element ihrer Fluchtgeschichte
nicht genau erinnern will und nicht anzugeben vermag, wie ihr die Vor-
ladung kommuniziert worden sein soll. Zuletzt erscheint es tatsächlich
unrealistisch, dass sich der Beamte der Schule mit einem derart ein-
fachen Trick, wonach die Beschwerdeführerin sagte, sie sei nicht die
Gesuchte, abwimmeln liess. Es ist davon auszugehen, dass die Schule
über ihre Person und ihre familiären Verhältnisse Bescheid wusste. Da
die Beschwerdeführerin nur einen Bruder hat, ist nicht einzusehen, für
wen der Beamte der Schule sie hätte halten sollen. Diese Zweifel an
den Vorbringen der Beschwerdeführerin werden im Ergebnis durch ihr
Verhalten bestätigt. So erscheint es unplausibel, dass sie nach der
Kundgebung nichts darüber in der Zeitung gelesen haben will. Auch
wenn sie, wie von ihr geltend gemacht, kein politisch interessierter
Mensch war, ist doch davon auszugehen, dass sie spätestens, nach-
dem sie sich der Gefahr, in der sie sich befand, bewusst geworden
war, Zeitungsberichte über die Kundgebung gelesen und auch die
Seite 11
D-3518/2008
Lage an der Schule im Auge behalten und somit in der Befragung an-
zugeben vermocht hätte, wieviele Tage diese geschlossen geblieben
war. Zuletzt widersprach sich die Beschwerdeführerin auch im Zusam-
menhang mit der Flucht, nachdem sie von der Vorladung erfahren
hatte. Zuerst sagt sie, sie sei zu Verwandten in X._______ gegangen,
später spricht sie von einer Freundin. Eine solche Verwechslung wäre
nicht nachvollziehbar, hätte die Beschwerdeführerin das Vorgebrachte
tatsächlich erlebt.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien
bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung
relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es
sich erübrigt, auf diese näher einzugehen.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss,
einer zukünftigen Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden aus-
gesetzt zu sein und sie aus diesem Grunde die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Be-
tätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog. Republikflucht)
oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhängig davon anzu-
wenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind
oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Total-
revision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).
Wie von der Beschwerdeführerin richtigerweise geltend gemacht, ist
es daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asyl-
Seite 12
D-3518/2008
suchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen
versucht hat.
6.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist da-
von auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Akti-
vitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen
und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren. Die-
ser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um
eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr
müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die ab-
strakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein
exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthio-
pischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliche
Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Wie nachfolgend
dargelegt bestehen derartige konkrete Hinweise vorliegend nicht.
6.3 Wie dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin keine Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen. Auch kann aus-
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise
ein politisches Bewusstsein entwickelt hatte, war sie doch nicht in der
Lage zu der politischen Organisation, für die sie heute aktiv ist und
schon damals demonstriert haben will, jedwelche Angaben zu ma-
chen. Vor diesem Hintergrund kann mit Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass sie bereits vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als
regimefeindliche Person beim äthiopischen Regime registriert war und
überwacht wurde. Wie von der Beschwerdeführerin in der Replik
richtigerweise geltend gemacht, kann daraus zwar nicht zwingend auf
ein fehlendes Interesse des Staates an ihrer politischen Exilaktivität
geschlossen werden. Jedoch kann es durchaus als erster Hinweis für
die Unwahrscheinlichkeit des staatlichen Interesses an der Exilaktivität
der Beschwerdeführerin gewertet werden, welche es wie nachstehend
zu konkretisieren gilt.
6.4 Zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz ist zunächst festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, diese ziem-
lich bald nach ihrer Ankunft in die Schweiz aufgenommen zu haben.
Den Beweismitteln ist dies jedoch nicht zu entnehmen. Das Schreiben
der KINIJIT (CUDP) enthält kein Eintrittsdatum in die Organisation und
die Demonstrationen, von denen Fotos eingereicht wurden, haben erst
im (...) 2007 stattgefunden, also mehr als ein Jahr nach der Einreise
der Beschwerdeführerin. Dass sie sich ab diesem Zeitpunkt durch die
Teilnahme an Kundgebungen politisch engagierte, ist unbestritten und
Seite 13
D-3518/2008
durch Fotografien dokumentiert, auf welchen sie zu erkennen ist. Aller-
dings geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor,
dass sie im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten irgendwo
namentlich erwähnt wurde. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen,
dass sie sich bei diesen Kundgebungen besonders und über das Mass
der anderen Kundgebungsteilnehmern exponiert oder eine Führungs-
position inne gehabt habe. Insbesondere aufgrund der Fotografien ist
nicht von einer führenden Rolle der Beschwerdeführerin und insge-
samt von einem eher wenig ausgeprägten politischen Profil auszuge-
hen. An dieser Tatsache ändert auch das Schreiben der KINIJIT
(CUDP) nichts, welches vage und allgemein gehalten darauf hinweist,
die Beschwerdeführerin habe sich in besonderer Weise exponiert. Auf-
grund des sehr schwachen politischen Profils, das die Beschwerde-
führerin insgesamt aufweist, muss dies als Gefälligkeitsschreiben
qualifiziert werden. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass sie von allenfalls an den Kundgebungen beziehungsweise den
Versammlungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes
identifiziert und in der Folge registriert worden ist. Daran vermag auch
die im vorerwähnten Schreiben des Präsidenten der KINIJIT (CUDP)
Schweiz geäusserte Befürchtung, die Aktivitäten der Beschwerdefüh-
rerin sowie ihre Mitgliedschaft in der KINIJIT (CUDP) dürfte den Agen-
ten des äthiopischen Regimes in der Schweiz bekannt sein, aus den
oben genannten Gründen nichts zu ändern. Insbesondere ist erneut
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität bisher
mit keinerlei Dokumenten untermauern konnte, weshalb auch fraglich
erscheint, ob sie tatsächlich unter ihrer wahren Identität auftritt und
politisch aktiv ist. Dies umso mehr, als ihre diesbezüglichen Einwände,
die Zurückgebliebenen würden sich in eine grosse Gefahr begeben,
wenn sie ihre Dokumente nachsenden würden, angesichts der
Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe jeder Grundlage entbehren.
Insgesamt erscheint es daher entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin – ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthio-
pischen Behörden – überwiegend unwahrscheinlich, dass die Behör-
den von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kennt-
nis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Ange-
sichts der sehr bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engage-
ments vermochte die Beschwerdeführerin ein behördliches Interesse
an ihr nicht als überwiegend glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Be-
schwerdeführerin hätte demnach aufgrund ihrer politischen Aktivitäten
in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen.
Seite 14
D-3518/2008
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht als Flüch-
tling anerkannt werden kann.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführe-
rin weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeit-
punkt ihrer Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die
Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
Seite 15
D-3518/2008
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
Seite 16
D-3518/2008
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007
sowie D-3894/2006 vom 25. September 2008; EMARK 1998 Nr. 22).
Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien
und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber so-
wohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür einge-
setzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergan-
gen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Aus-
bruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden.
Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer
konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
9.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Die Eltern der Beschwerdeführerin wohnen gemäss
eigenen Aussagen in Addis Abeba und zudem hat sie einen Bruder in
U._______. Es ist davon auszugehen, dass sie zu ihrer Familie zurück-
kehren kann. Da ihre Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu quali-
fizieren sind, ist auch anzunehmen, dass sie nicht von ihrem Studium
ausgeschlossen wurde und dieses somit bei einer Rückkehr nach
Äthiopien fortsetzen kann.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
Seite 17
D-3518/2008
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
3. Juni 2008 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 18
D-3518/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- T._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 19