B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3518/2014
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren […]).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 19. September 2012 fand im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ die Befragung zu seiner Person (BzP) statt
([…]).
B.
B.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 teilte die Rechtsvertretung dem
BFM die Mandatsübernahme mit. Dabei hielt sie fest, dass noch keine
Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen stattgefunden ha-
be, und ersuchte um Vornahme einer solchen ([…]).
B.b Mit Eingabe vom 30. April 2014 an das BFM hielt der Beschwerde-
führer fest, dass das Asylverfahren seit mehr als einem Jahr und sieben
Monaten hängig sei. Er ersuchte um baldige Ansetzung eines Anhörungs-
termins und um zügigen Verfahrensabschluss ([…]).
C.
Am 5. Mai 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass ange-
sichts der zahlreichen In- und Auslandgesuche kein genauer Termin an-
gegeben werden könne ([…]).
D.
D.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein,
worin um Feststellung, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange daue-
re, und um Anweisung an das BFM, das Asylverfahren ohne weitere Ver-
zögerung zu bearbeiten und abzuschliessen, ersucht wurde. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, kurz nach seinem
Asylgesuch vom 12. September 2012 sei zwar eine BzP durchgeführt
worden, die Bundesanhörung sei jedoch immer noch ausstehend. Auf
schriftliche Nachfrage der Rechtsvertretung vom 5. Mai 2014 habe das
BFM begründet, weshalb kein genauer Anhörungstermin genannt werden
könne. Er sei sich zwar der hohen Geschäftslast des BFM bewusst und
habe auch Verständnis dafür, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb
der gesetzlich vorgesehenen Fristen behandelt werden könne. Organisa-
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torische Probleme dürften indes nicht zu Lasten der Rechte der Asylsu-
chenden gehen. Die lange Wartezeit und die damit verbundene Unge-
wissheit bezüglich seiner Zukunft seien für ihn psychisch sehr belastend.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht
als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen werde (vgl.
Ziff. 1 des Dispositivs), wies die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab und
setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an (vgl. Ziffn. 2
bis 4 des Dispositivs).
F.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung ein und ersuchte um Wiedererwägung der Zwischenverfü-
gung vom 1. Juli 2014 in Bezug auf die Kostenvorschusspflicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 hob der Instruktionsrichter die
Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014
auf, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und überwies die Akten der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung.
H.
H.a In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Das Dossier sei am 2. April 2014 zur An-
setzung eines Termins für die Anhörung an die Anhörungszentrale des
BFM weitergeleitet worden. Damit sei noch vor dem entsprechenden Ge-
such des Beschwerdeführers das Nötige veranlasst worden, um bald eine
Anhörung vornehmen zu können. Die Ressourcen des BFM würden es
derzeit nahezu verunmöglichen, Anhörungen eritreischer Asylsuchender
durchzuführen. In den letzten Monaten hätten bekanntlich zahlreiche erit-
reische Staatsangehörige Asylgesuche gestellt und die erforderlichen
Dolmetscher seien primär für die entsprechenden Erstbefragungen in den
EVZ einzusetzen. Es sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalls eine
mehrjährige Verfahrendsdauer unbefriedigend sei. Bei der geschilderten
Sachlage würde es jedoch nicht sachgerecht erscheinen, wenn das Bun-
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desverwaltungsgericht dem BFM in Einzelfällen auf Beschwerde hin Erle-
digungsfristen ansetzen würde. Das BFM sei nämlich bemüht, den Abbau
der Pendenzen nicht nur so schnell als möglich vorzunehmen, sondern
dabei auch nach sinnvollen Prioritäten vorzugehen. Es wäre stossend,
wenn Rechtsvertreter in Einzelfällen mit Einreichung von Rechtsverzöge-
rungsbeschwerden erreichen könnten, dass ihre Mandanten eine Vor-
zugsbehandlung erhalten würden im Vergleich zu Asylsuchenden, welche
bereits wesentlich länger auf einen Entscheid warteten. Das BFM sei da-
her nicht bereit, im Einzelfall aufgrund solcher Interventionen von der er-
wähnten Prioritätenordnung abzuweichen. Weil in casu kein solcher
Grund für eine prioritäre Behandlung ersichtlich sei, werde darum er-
sucht, von der Ansetzung einer Erledigungsfrist abzusehen und die Be-
schwerde vollumfänglich abzuweisen.
H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. August
2014 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 25. August 2014
zur Replik angesetzt.
H.c In seiner Replik vom 22. August 2014 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an sei-
nen bisherigen Vorbringen festhielt. Auf die detaillierten materiellen Aus-
führungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 27. August 2014 an das BFM ersuchte der Beschwerde-
führer um baldige Antwort auf sein Asylgesuch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 [AsylG, SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung
zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu
auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
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Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 2
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und
um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtba-
ren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben eines Beschwerdeführers. Dieser muss darlegen, dass er zur Zeit
der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und
praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung
respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 221 f.).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in
den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche
Verfahrenserledigung ersucht hat. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwer-
de ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit
im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich
aArt. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellung-
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nahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte
ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten
– nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, an-
sonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am
Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193,
mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität
der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden,
die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfall-
spezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Ver-
schulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt,
weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie
wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener
Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2). Spezialge-
setzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessen-
heit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
4.
Der Beschwerdeführer moniert vorliegend, das BFM habe das Asylverfah-
ren seit der BzP im EVZ B._______ vom 19. September 2012 nicht wei-
tergeführt. Trotz zweier Schreiben seiner Rechtsvertretung vom
16. Januar 2014 und 30. April 2014 sei bisher noch nicht einmal ein Ter-
min zur Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG fest-
gelegt worden.
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4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Feb-
ruar 2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanz-
liche Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37
Abs. 2 AsylG).
4.2 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass am 2. April 2014
der für die Sachbearbeitenden bestimmte Teil eines zweiteiligen internen
Formulars des BFM für die Vorladung zur Anhörung (Laufzettel) ausgefüllt
und von der zuständigen Sachbearbeiterin mit ihrem Kürzel unterzeichnet
wurde ([…]). Diese Handlung wurde indes erst zweieinhalb Monate nach
dem erstmaligen Ersuchen des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2014
um Durchführung einer Anhörung vorgenommen, wobei das besagte
Schriftstück erst nachträglich – während des hängigen Beschwerdever-
fahrens – vom BFM ins Aktenrodel aufgenommen wurde. Sodann unter-
blieb in der Folge offensichtlich die vollständige Weiterbearbeitung des
Formulars durch die Anhörungszentrale des BFM, indem auf dem für die-
se bestimmten Teil des Laufzettels namentlich die für Datum und Uhrzeit
und den Namen der dolmetschenden Person vorgesehenen Rubriken
nicht ausgefüllt wurden und die abschliessende Datierung und Unter-
zeichnung mit dem Kürzel durch die zuständige Person in der Anhö-
rungszentrale fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt mithin fest, dass
seit der BzP des Beschwerdeführers im EVZ B._______ vom
19. September 2012 und der Kantonszuweisung vom 21. September
2012 während mehr als anderthalb Jahren keine verfahrensleitenden
Handlungen von Seiten des BFM mehr erfolgt sind. Das Ersuchen des
Beschwerdeführers vom 16. Januar 2014 um Vornahme einer Bundesan-
hörung blieb unbeantwortet. Die letzte aus den Akten zu entnehmende
Amtshandlung datiert, wie erwähnt, vom 2. April 2014 und wurde nicht
vollzogen, indem in der Folge kein Anhörungstermin festgesetzt wurde.
4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des BFM, auf
die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt, und es ist nicht
nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast unvermeidbar,
dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungs-
fristen abgeschlossen werden kann, was in der Formulierung von Art. 37
Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Keine solche Relati-
vierung kennt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die
Frist zur Anhörung zu den Asylgründen, aber dennoch handelt es sich
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Seite 8
auch bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung
nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist.
Dem Beschwerdeführer ist vorliegend aber dahingehend beizupflichten,
dass die grosse Geschäftslast die Untätigkeit beziehungsweise abgebro-
chene Tätigkeit des BFM seit der nunmehr nahezu zwei Jahren zurück-
liegenden BzP nicht zu rechtfertigen vermag. Mit dem Verweis auf die ak-
tuell hohe Zahl neuer Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger und
damit verbundener Kapazitätsengpässe hinsichtlich der Durchführung
von Anhörungen eritreischer Asylsuchender gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
vermag das BFM nicht stichhaltig zu begründen, inwiefern es wegen nicht
selbst zu verantwortender Umstände nicht in der Lage gewesen sein soll-
te, die Anhörung des Beschwerdeführers in der Zeitspanne von Septem-
ber 2012 bis Mai 2014 durchzuführen. Die mehr als anderthalbjährige Un-
tätigkeit des BFM ist nicht mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG zu vereinbaren,
zumal die Anhörung des Asylsuchenden zu seinen Asylgründen den
Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die Grundlage für die
rechtliche Analyse der Asylvorbringen bildet, und möglichst zeitnah zur
Asylgesuchstellung erfolgen sollte. Auf das Schreiben des Beschwerde-
führers vom 16. Januar 2014, mit welchem er erstmals um Vornahme ei-
ner Bundesanhörung ersuchte, erfolgte seitens des BFM keine Reaktion.
Der auf das erneute Ersuchen des Beschwerdeführers vom 30. April 2014
um Ansetzung eines Anhörungstermins vom BFM am 5. Mai 2014 allein
mit zahlreichen In- und Auslandgesuchen begründete Verzicht auf eine
Terminangabe vermag nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt bezüglich der
damit im Zusammenhang stehenden Kapazitätsengpässe bei Dolmet-
schern für Asylsuchende aus Eritrea, zumal diese Probleme offensichtlich
bereits seit längerer Zeit bestehen. Die Akten enthalten keine Anhalts-
punkte dafür, dass sich das BFM bemüht, bezüglich dieser für alle Betei-
ligten unbefriedigenden Situation Abhilfe zu schaffen. Jedenfalls vermag
daran die Bezugnahme des BFM in seiner Vernehmlassung auf ein Vor-
gehen nach sinnvollen Prioritäten beim Abbau der Pendenzen ebenso
wenig zu ändern wie der Verweis auf unerwünschte Vorzugsbehandlun-
gen von einzelnen Asylsuchenden. Sowohl im Schreiben des BFM vom
5. Mai 2014 als auch mit den Ausführungen in dessen Vernehmlassung
vom 5. August 2014 wurde der Beschwerdeführer über den Fortgang des
Verfahrens weiterhin im Unklaren gelassen.
4.4 Das BFM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen.
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Seite 9
4.5 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet
und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren des Beschwerde-
führers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer an-
fechtbaren Verfügung zuzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten
im Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
5.3 In casu wurden zwei Kostennoten eingereicht. Massgeblich für das
Bundesverwaltungsgericht ist dabei die aktuellere, am 27. August 2014
ausgestellte Honorarrechnung. Diese beläuft sich auf insgesamt Fr. (…).–
(gerundet). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint der
ausgewiesene Vertretungsaufwand unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungs-
praxis in Vergleichsfällen angemessen und notwendig im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren somit eine Parteientschädigung im genannten Be-
trag (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und es wird fest-
gestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren
Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. (…).– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: