B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3518/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
im Dezember 2010 und reiste über den Sudan nach Ägypten. Ende 2012
gelangte sie von dort nach D._______. Am 6. Oktober 2013 meldete sie
sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ an, welches
sie an das EVZ C._______ verwies. Am darauffolgenden Tag reichte sie im
EVZ C._______ ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am
21. Oktober 2013 statt, wobei die Beschwerdeführerin angab, sie sei durch
Vermittlung des UNHCR von Ägypten nach D._______ gereist, wo sie als
Flüchtling anerkannt worden sei.
Auf Anfrage des SEM bestätigten die portugiesischen Behörden am 4. De-
zember 2013 (vgl. A 13/1), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Resettlement-Programms von D._______ aufgenommen worden sei, sie
verfüge über den Flüchtlingsstatus und eine bis 20. Dezember 2017 gültige
Aufenthaltsbewilligung.
Am 16. Februar 2015 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin durch
das Staatssekretariat statt.
B.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 – eröffnet am 30. April 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den
Wegweisungsvollzug an, insbesondere erachtete es den Wegweisungs-
vollzug nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juni 2015 erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM
vom 29. April 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenügli-
chen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbe-
sondere sei ihr die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei
abzusehen.
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D.
Die Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü-
gung vom 8. Juni 2015 mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls
gutgeheissen. Als amtliche Rechtsbeiständin wurde die von der Beschwer-
deführerin mandatierte Rechtsvertreterin eingesetzt. Zudem wurde die Vo-
rinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Juni 2015 ein-
geladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
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108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 wurde der Be-
schwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden
Urteil dem Prozessbegehren im Ergebnis entsprochen wird, ist aus Grün-
den der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in
diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne
der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung des SEM diesem Ur-
teil beigelegt.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich – davon geht auch die Vorinstanz aus (vgl.
Vernehmlassung S. 2) – dass die Beschwerdeführerin in D._______ als
Flüchtling anerkannt worden ist und sie dort über einen bis (…) 2017 gülti-
gen Aufenthaltstitel verfügt.
4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das BFM in der Regel auf
Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat hat alle EU- und EFTA-Staaten
– damit auch D._______ – als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Insofern liegt grundsätzlich ein Sachverhalt
vor, der zu einem Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG führt.
4.3 Gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts hätte die
Vorinstanz zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen müssen und
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durfte nicht materiell über das Asylgesuch entscheiden, wenn der Tatbe-
stand einer Nichteintretensbestimmung i.S. von aArt. 32 – 34 AsylG erfüllt
war. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die gesetzlichen
Nichteintretenstatbestände der aArt. 32 – 34 AsylG nicht als "Kann-Best-
immungen" ausgestaltet waren und somit der Vorinstanz bei Vorliegen der
Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumten (vgl. etwa Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-404/2014 vom 30. Januar 2014, E-
1917/2013 vom 16. April 2013 sowie E-938/2013 vom 18. März 2013; E-
MARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5). Inwiefern dies unter
dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG, dessen Wortlaut sich mit aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG deckt,
nicht mehr der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sah der Bun-
desrat im Hinblick auf die Nichteintretensverfahren bei sicheren Drittstaa-
ten keinen Anlass für einen Systemwechsel (vgl. BBl 2010 4481).
Die Vorinstanz hat sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der
Vernehmlassung dazu geäussert, weshalb im Verfahren der Beschwerde-
führerin kein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Insbesondere lässt
sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen, dass und weshalb die
Beschwerdeführerin nicht nach D._______ zurückkehren könnte. Vielmehr
führt das SEM in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin
müsse gemäss der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger nach D._______ zurückkehren.
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM verpflichtet gewesen
wäre, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Indem
es auf das Gesuch eingetreten und es in der Sache behandelt hat, hat es
Bundesrecht verletzt.
4.5 Von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entschei-
des kann abgesehen werden, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe ge-
heilt werden kann. Dies ist indessen formell betrachtet nicht möglich, da
die Beschwerdeinstanz nicht an die Stelle des materiellen Ablehnungsent-
scheides einen formellen Nichteintretensentscheid setzen kann (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-404/2014 vom 30. Januar 2014
und E-938/2013 vom 18. März 2013). Die angefochtene Verfügung ist des-
halb zu kassieren und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
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4.6 Bei dieser Sachlage ist auf die Kritik in der Beschwerdeschrift sowie
auf die weiteren Anträge nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt die
Beschwerdeführerin jedoch nicht als obsiegende Partei. Die angefochtene
Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde
aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz das Gesuch un-
zulässigerweise materiell behandelt hat.
5.3 Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin ist eine Entschädigung zu
Lasten des Gerichts auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kosten-
note eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzich-
tet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist lic. iur. Ariane Burkhardt für
ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung vom 29. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zur er-
neuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, (…), wird zu Lasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Daniela Brüschweiler
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