Abtei lung IV
D-3519/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...)
und D._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
19. Februar 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3519/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus Tuzla stammende Staatsange-
hörige von Bosnien und Herzegowina muslimischer Religionszugehö-
rigkeit, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. De-
zember 2002 und gelangte am Tag darauf mit ihrer Tochter illegal in
die Schweiz, wo sie am 3. Dezember 2002 um Asyl nachsuchte. An-
lässlich der Befragung in der damaligen Empfangsstelle Basel vom
9. Dezember 2002 und bei der Anhörung zu den Asylgründen vom
13. Mai 2003 durch die zuständige kantonale Behörde machte sie zur
Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe
Angst um ihre Tochter und um ihren Mann gehabt. Dieser sei zu Be-
ginn des Krieges in serbische Kriegsgefangenschaft geraten. Nach
dem Krieg sei er als Hauptmann für die bosnische Armee tätig gewe-
sen. Er habe Morddrohungen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Rückkehr in sein Haus in der serbischen Republik ("Republika
Srpska”) erhalten. Andererseits habe ihr Ehemann an den Untersu-
chungen gegen eine Bande von Fahrzeugdieben teilgenommen, wobei
ein ganzer Ring von Dieben und Schiebern zerschlagen worden sei.
Auch in diesem Zusammenhang habe es anonyme Anrufe und Dro-
hungen gegeben. Ihre Tochter sei einmal im Zoo von einem unbekann-
ten Mann angesprochen worden und seither habe sie sich nie mehr al-
lein draussen aufhalten dürfen. Aus diesen Gründen habe sie den Hei-
matstaat verlassen.
A.b Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 25. Dezember 2002 und gelangte am 27. Dezember 2002 il-
legal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. An-
lässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 2. Januar
2003 und bei der Anhörung vom 12. Mai 2003 durch den Migrations-
dienst des Kantons Z._______ machte er im Wesentlichen geltend,
seine Rückkehr in die "Republika Srpska" sei wegen seiner Teilnahme
am Krieg unsicher. Weil er in der föderativen Armee Mitglied der (...)
gewesen sei, habe er Angst, in seinem Heimatort zu leben. Einer
seiner früheren serbischen Nachbarn habe ihm über seinen Vater
ausrichten lassen, er sei in seinem Heimatort unerwünscht und solle
abwarten, bis sich die Situation verbessert habe. Weil man alles über
ihn wisse, sei es jetzt gefährlich für ihn, ins Dorf zurückzukehren. Der
ausschlaggebende Grund für das Verlassen seines Heimatstaates sei
ein Autodiebstahl in der Nachbarschaft Ende Oktober 2002 gewesen,
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bei welchem er als Zeuge aufgetreten und deshalb telefonisch anonym
bedroht worden sei. Überdies sei seine Tochter Mitte November 2002
anlässlich eines Tiergartenbesuchs mit seiner Frau von einem
Unbekannten angesprochen worden. Da die Polizei auch in diesem
Fall nichts unternommen habe, habe er die Hoffnung auf
Unterstützung durch die Polizei generell verloren und sich
entschlossen, mit seiner Familie auszureisen. Nach seiner Ausreise
habe er auf illegalem Weg ein vom 14. März 2003 datierendes
Schreiben der (...) Brigade an die Abteilung (...) erhalten, gemäss
welchem gegen ihn wegen mutmasslicher Verbreitung militärischer
Geheimnisse ermittelt werde.
B.
Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Oktober 2003 mit, die amtsinterne Authentizitätsanalyse habe er-
geben, dass es sich beim zu den Akten gereichten Schreiben der (...)
Brigade an die Abteilung (...) vom 14. März 2003 um eine
Totalfälschung handle. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein,
sich innert Frist zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern.
C.
In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 hielt der Beschwerde-
führer an der Echtheit des Dokuments fest.
D.
Am 11. Februar 2004 wurde der Sohn D._______ geboren.
E.
Mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 19. Februar 2004 stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren
Vollzug an und zog das im Beweismittelverzeichnis unter der Nummer
1. erfasst Dokument ein.
F.
Mit am 22. März 2004 per Telefax erfolgter und am folgenden Tag im
Original nachgereichter Eingabe vom 22. März 2004 liessen die Be-
schwerdeführenden bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid erheben und beantragen, die Verfügung des Bundesamtes sei
aufzuheben, dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei Asyl zu ge-
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währen; es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzu-
ges der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie
zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2004 wies der Instruktionsrichter
der ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte die Beschwerdeführenden auf, bis am 16. April 2004 einen
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen. Dieser wurde
am 16. April 2004 eingezahlt.
H.
Am 19. April 2004 reichte die damalige Rechtsvertreterin ein vom
7. April 2004 datiertes, die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches
Zeugnis von Dr. med. E._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie am Psychiatriezentrum Y._______) ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2004 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 räumte der Instruktionsrichter der
ARK den Beschwerdeführenden ein Replikrecht zur Vernehmlassung
des Bundesamtes ein, wovon diese mittels Eingabe ihrer früheren
Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2004 Gebrauch machten.
K.
Am 15. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, dass das
bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen und in der Abteilung IV be-
handelt werde.
L.
Mit Verfügung vom 26. September 2008 forderte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, innert
Frist in Bezug auf die Ehefrau einen aktuellen und ausführlichen medi-
zinischen Bericht einzureichen, der das psychiatrische Krankheitsbild,
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den derzeitigen Gesundheitszustand und die entsprechend durchge-
führten bzw. weiterhin notwendigen therapeutischen Massnahmen de-
tailliert beschreibe. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden
auf, innert derselben Frist eine schriftliche Erklärung der Beschwerde-
führerin zu den Akten zu reichen, in welcher sie die behandelnden
Ärzte von deren Schweigepflicht entbinde. Im Weiteren forderte er die
Beschwerdeführenden auf, zur Frage Stellung zu nehmen, in welcher
Situation sich ihre beiden Kinder in der Schweiz befänden. Dabei sei
insbesondere von Interesse, inwiefern die Kinder in sozialer und schu-
lischer Hinsicht in der Schweiz integriert seien.
M.
Mit persönlich verfasstem Begleitschreiben vom 24. Oktober 2008
reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med.
E._______ vom 12. Oktober 2008 betreffend die Beschwerdeführerin,
ein undatiertes, von Dr. med. F._______ und Orthophonist G._______
unterzeichnetes ärztliches Zeugnis der Direction Psychiatrie pour
enfants et adolescents (Service de pédopsychiatrie) Bienne et Jura
bernois betreffend D._______, sowie diesen betreffende
Bestätigungen des Syndicat Scolaire du Grand-Val vom 1. Oktober
2008 bzw. der Garderie du Cornet vom Juni 2008, Bestätigungen der
Ecole secondaire de Moutier vom 1. Oktober 2008 bzw. des Syndicat
Scolaire du Grand-Val (undatiert) betreffend C._______ sowie weitere
diese betreffende Unterlagen und Bestätigungen (Décision
d'orientation au cycle secondaire vom 26. Februar 2008, Société de
gymnastique „le Cornet“ Crémines vom 21. Oktober 2008, vier
Zertifikate betreffend Flöten und Gitarrenunterricht) ein. Gleichzeitig
teilten sie mit, dass das Mandatsverhältnis mit ihrer bisherigen
Rechtsvertreterin aufgelöst sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
bzw. das per 1. Januar 2005 in dieses integrierte BFF gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
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richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundes-
amt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seines Asylentscheides
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten. Im Einzelnen hält es namentlich fest, der Beschwerdefüh-
rer habe zu Protokoll gegeben, ihm werde seit seinem Verlassen von
Bosnien und Herzegowina vorgeworfen, militärische Geheimnisse ver-
breitet zu haben. Diesen Sachverhalt habe er mit einem Beweismittel
zu belegen versucht, welches sich in der amtsinternen Dokumenten-
analyse als Totalfälschung erwiesen habe. Es verstehe sich von selbst,
dass dem Dokument, welches weder eine Unterschrift noch einen
Stempel aufweise, keinerlei Beweiskraft zukomme, da es von jeder-
mann selbst hergestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe
zwar erklärt, es sei unmöglich, an ein solches Dokument heranzukom-
men, wenn es unterschrieben und gestempelt sei, weshalb er gezwun-
gen gewesen sei, dieses auf illegalem Weg zu beschaffen. Dies sei je-
doch kein Argument, welches für die Authentizität des Dokuments
spreche. Der Beschwerdeführer habe zudem auch nicht erklärt, wel-
che militärischen Geheimnisse er überhaupt hätte verletzen können.
Darüber hinaus würden seine Vorbringen im Zusammenhang mit sei-
ner Aufklärungsarbeit beim Diebstahl des Autos seines Nachbarn, der
hierauf beruhenden anonymen Drohanrufe bzw. der Behauptung, dass
seine Tochter im Zoo von einem unbekannten Mann angesprochen
worden sei, einige Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. Einerseits
sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer völlig unauf-
gefordert, den Namen von H._______ angegeben habe, obwohl er
hätte wissen müssen, dass er sich dadurch unnötigerweise Schwierig-
keiten einhandeln würde. Als ehemaliger Hauptmann der bosnischen
Militärpolizei hätte er auch wissen müssen, über welche Verbindungen
Personen wie H._______ verfügen würden und welche Reaktionen von
ihnen zu erwarten seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich als
Aussenstehender in den Fall eingemischt und sich mit der Ver-
brecherbande angelegt haben sollte. Es gebe andererseits auch keine
konkreten Hinweise dafür, dass hinter den zwei im Oktober 2002
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erhaltenen Drohanrufen, bei denen Geldzahlungen gefordert worden
seien, effektiv H._______ stecke, noch dafür, dass dieser ihn wegen
seiner Aussagen bei der Polizei bedroht haben sollte. Die Aussagen
des Beschwerdeführers seien insgesamt zu wenig schlüssig und
substanziiert, um zur Überzeugung zu gelangen, dass er und seine
Familie aus den angegebenen Gründen von H._______ verfolgt
worden seien.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer sei Moslem und stamme aus einem
Teil Bosniens, der jetzt zur "Republika Srpska" gehöre. Während des
Krieges sei er Mitglied der bosnischen (...) gewesen und habe gegen
die Serben gekämpft. Nach dem Krieg sei er als Hauptmann der (...) in
X._______, Gemeinde W._______ gewesen. Da er gegen die Serben
gekämpft habe, habe er nicht in seinen Herkunftsort zurückkehren
können, den Flüchtlingsstatus erhalten und mit seiner Ehefrau in einer
Militärwohnung in Tuzla gelebt - dies sogar nach seiner Entlassung
aus der föderativen Armee. Er habe während der Ausübung seiner
Arbeit bei der (...) gewisse Schwierigkeiten und Feinde gehabt, wobei
es jeweils bei verbaler Beleidigung und Bedrohung geblieben sei. Der
ausschlaggebende Grund, sein Hab und Gut zu verlassen und mit
seiner Ehefrau und der Tochter die Flucht zu ergreifen, sei gewesen,
dass er telefonische Drohungen erhalten und man seine Tochter zu
entführen versucht habe. Dabei sei seitens der Polizei nichts
vorgekehrt worden und er habe deshalb Angst um seine Familie und
sich selbst gehabt.
4.3 Mit diesen Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden indes-
sen nicht, die Erwägungen des Bundesamtes entscheidend zu entkräf-
ten. Die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragun-
gen und Anhörungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Auto-
diebstahl und mit der angeblich versuchten Entführung ihrer Tochter
sind insgesamt tatsächlich vage und unsubstanziiert geblieben, wes-
halb das Bundesamt zu Recht geschlossen hat, mit den entsprechen-
den Vorbringen sei die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht
worden.
Das Bundesamt hat zudem das Schreiben der (...) Brigade an die
Abteilung (...) vom 14. März 2003, welches belegen soll, dass gegen
ihn wegen mutmasslicher Verbreitung militärischer Geheimnisse
ermittelt wird, mit überzeugender Begründung als Totalfälschung
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qualifiziert. Das Dokument enthält weder eine Unterschrift noch einen
Stempel einer allenfalls zu dessen Ausstellung befugten Person oder
Behörde. In dieser Erscheinungsform muss ihm jeglicher Beweiswert
abgesprochen werden. Eine Überprüfung der Echtheit des Dokuments
in Bosnien und Herzegowina - wie in der Beschwerde beantragt - fällt
nicht in Betracht. Ob ein Dokument echt oder gefälscht ist, hängt im
Übrigen nicht von der Art der Beschaffung desselben ab, weshalb auf
die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter
einzugehen ist. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer weder
bei der Anhörung vom 12. Mai 2003 noch im Rahmen der
Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 noch in der Beschwerde
Klarheit darüber geschaffen hat, über welche Kanäle er in den Besitz
dieses, ihm angeblich illegal zugekommenen Dokumentes gelangt ist,
wodurch sich ebenfalls erhebliche Zweifel an dessen Echtheit ergeben.
Mit dem fraglichen Dokument kann mithin weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht werden, dass gegen den Beschwerdeführer wegen
mutmasslicher Verbreitung militärischer Geheimnisse ermittelt wird.
Ingesamt präsentiert sich die Beschwerde, soweit darin beantragt
wird, dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei Asyl zu gewähren,
als offensichtlich unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
offensichtlich keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). An-
zufügen bleibt, dass es dem Kanton vorbehalten bleibt, mit Zustim-
mung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschritte-
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nen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt
(Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtli-
che Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von
Neuem zu prüfen sind.
7.
7.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.1.2 Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus me-
dizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini-
sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Vorausset-
zungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche
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Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung
sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum
lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für
sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzu-
mutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die
vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und
zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
7.1.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des
Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Un-
ter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht
nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ha-
ben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Ent-
wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Um-
ständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.).
7.2
Seite 11
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7.2.1 Aus den ärztlichen Berichten vom 7. April 2004 bzw. vom
12. Oktober 2008 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit
dem 16. Juni 2003 wegen einer mittelgradigen Depression in ambulan-
ter psychiatrischer Behandlung befindet. Unter dem Aspekt individuel-
ler Zumutbarkeitsaspekte kann den Ausführungen der Vorinstanz in
der Vernehmlassung vom 18. Mai 2004 insofern beigepflichtet werden,
als davon auszugehen ist, dass in Bosnien und Herzegowina in der Tat
medizinische Einrichtungen bestehen, welche - wiewohl aufgrund der
grossen Zahl von Patienten überlastet - Behandlungen für psychische
Krankheiten anbieten. Die benötigten intensiven Therapien stehen Per-
sonen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psycho-
logischen Behandlung bedürfen, indessen aufgrund der bereits über-
lasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen,
welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich
im Wesentlichen auf eine medikamentöse Behandlung. Hinsichtlich der
Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass nahezu alle in
Westeuropa zur Verfügung stehenden Medikamente auch in Bosnien
und Herzegowina erhältlich sind, deren Kosten jedoch oftmals von den
Patientinnen und Patienten selbst zu tragen sind. So begegnen insbe-
sondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Ar-
beitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierig-
keiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen
wollen. Zu erwähnen ist ferner, dass viele medizinische Institutionen
dazu übergegangen sind, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie
Schwierigkeiten haben, die entstehenden Kosten von den Versicherun-
gen erstattet zu erhalten (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE
SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer
traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern
2004, S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and
Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, Februar 2006).
Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass gesundheitliche Probleme
nur dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen können, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen
Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betrof-
fenen Person deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde,
dass ihr Leben in Gefahr geriete oder ihre körperliche Integrität ernst-
haft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Demge-
genüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten,
wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist dabei die
Frage, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation
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des entsprechenden Personals im Heimat- oder Herkunftsland der
betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen
(vgl. allgemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003
Nr. 24 E. 5b).
Aus dem Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 12. Oktober 2008
geht hervor, dass sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin
durch die durchgeführten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Bemühungen und stützenden soziopsychiatrischen und integra-
tiven Massnahmen auf längere Zeit stabilisiert und gebessert hat. Eine
depressive Symptomatik liege - so der Arzt - derzeit nicht vor, eine
kognitiv-affektive Vulnerabilität sei jedoch weiterhin vorhanden. Eine in-
tensive psychiatrische Behandlung sei derzeit nicht notwendig. Um die
kognitiv-affektive Stabilität auf längere Zeit noch besser zu stabilisie-
ren, sei sehr empfehlenswert, die sozialen und beruflichen integrativen
Bemühungen der Beschwerdeführerin zu unterstützen.
Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich
nach dem Gesagten nicht als derart gravierend, dass angenommen
werden müsste, diese würde im Falle einer zwangsweisen Rückfüh-
rung in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten. Den-
noch muss davon auszugehen werden, dass eine zwangsweise Aus-
schaffung für die Beschwerdeführerin mit nicht unerheblichen psychi-
schen Belastungen verbunden sein und darüber hinaus die Gefahr be-
stehen dürfte, dass ihr aktuell stabilisiertes seelisches Wohlbefinden
aus dem Gleichgewicht gerät. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der
Sohn der Beschwerdeführenden gemäss dem ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. F._______ und der Orthophonistin G._______ Defizite in der
sprachlichen Entwicklung aufweist, welche zumindest in den nächsten
zwei Jahren eine logopädische Unterstützung indiziert. Aus dem
Zeugnis geht weiter hervor, dass es wichtig sei, die im Juni 2008
begonnene Spezialbehandlung von D._______ weiterhin
sicherzustellen, ansonsten seien erhebliche Schwierigkeiten bei
dessen Einschulung zu erwarten seien. Es ist unter diesen Umständen
absehbar, dass auch für D._______ eine Rückkehr in die Heimat mit
ernsthaften Nachteilen für seine künftige Entwicklung verbunden wäre.
7.2.2 Nebst diesen erschwerenden Voraussetzungen für eine Rück-
kehr ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden seit nun-
mehr über sechs Jahren in der Schweiz leben und hier erwerbstätig
sind. So arbeitet die Beschwerdeführerin seit September 2006 als
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Hilfsschwester in einem Pflegeheim, während ihr Ehemann seit Juni
2007 als Monteur in einer Baufirma tätig ist. Es kann davon ausgegan-
gen werden, dass die Integration der Beschwerdeführenden und ins-
besondere jene ihrer Kinder in der Schweiz weit fortgeschritten ist und
sich der Lebensmittelpunkt der Familie in jeder Hinsicht in die Schweiz
verlagert hat. Die in Adoleszenz befindliche, bald 13jährige C._______
ist gemäss den eingereichten Bestätigungen nach Abschluss der
Primarschule in V._______ im August 2008 in die Ecole secondaire de
Moutier (Sektion Progymnasium) übergetreten. Aufgrund der bei den
Akten befindlichen Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich
C._______ in jeder Beziehung an die schweizerische Lebensweise
assimiliert hat bzw. durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld
geprägt ist. Demgegenüber werden die Kinder der
Beschwerdeführenden kaum über - namentlich schriftliche -
Kenntnisse der Muttersprache (Serbokroatisch) verfügen, welche für
eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat
vorauszusetzen wären. Es besteht bei dieser Sachlage für C._______
und - wenngleich unter anderen Vorzeichen - auch für den bald 5-
jährigen D._______ die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug
der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen
sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig
abzeichnende Problematik einer (Re-) Integration in die ihnen weitge-
hend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits, zu
starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die
mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
7.2.3 Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Situation der Fami-
lie, der möglichen Implikationen der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin, der unter dem Aspekt des Kindeswohl zu beachten-
den Aspekte sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e
S. 189 f.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden
und ihren beiden Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zu-
mutbar zu erachten ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise
auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme erfüllt.
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8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit bean-
tragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs der Verfügung des Bundesamtes vom 19. Februar 2004 sind dem-
nach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden und ihrer beiden Kinder nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden sind lediglich mit ihrem auf Anordnung
der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren und somit nur teilweise
durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens sind ihnen deshalb in er-
mässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG) und auf insge-
samt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den einbe-
zahlten Vorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen
Obsiegens ist den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die frühere Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote einge-
reicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Ver-
fahrensakten verlässlich einschätzen, weshalb auf die Einforderung ei-
ner Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und
13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf
Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM
ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Partei-
entschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Februar
2004 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig auf-
zunehmen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführen-
den zurückerstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahlad-
resse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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