B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3519/2014
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. phil. Stefan Hery,
substituiert durch ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus der Pro-
vinz B._______ stammende Tibeterin mit letztem Wohnsitz in C._______
(Gemeinde D._______), verliess ihren Heimatstaat auf dem Landweg am
27. August 2012. Sie sei mit dem Auto am folgenden Tag in E._______
angekommen, wo sie in der Folge vier Monate in einem Restaurant gear-
beitet habe. Danach sei sie mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft über
eine ihr unbekannte Destination in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Am
9. Januar 2013 sei sie mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist. Am fol-
genden Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 21. Ja-
nuar 2013 statt.
A.b Mit Entscheid vom 22. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin für
den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewie-
sen.
A.c Am 20. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
sie habe nebst den Arbeiten im Haushalt auch ihrem Vater bei Feldarbeiten
geholfen. Sie habe noch nie die Schule besucht. Am (...) sei sie zusammen
mit ihrer Mutter auf das Feld gegangen, wo sie einen ausländischen Tou-
risten angetroffen hätten. Dieser habe sie in einer Sprache angesprochen,
welche sie nicht verstanden hätten. Sie hätten ihn zu sich nach Hause ein-
geladen, wo sie ihm Tee gegeben habe. Der Ausländer habe immer wieder
Dalai Lama gesagt und ihr zunächst ein Bild von diesem gezeigt. Das Bild
habe sie und ihre Mutter emotional aufgewühlt und sie hätten bei der Be-
trachtung desselben Freude empfunden, worauf ihr der Fremde dann ins-
gesamt 55 Bilder des Dalai Lama überlassen habe. Fünf Tage später, also
am (...), habe sie diese Bilder am Fest zum Geburtstag von H._______ –
einem tibetischen Geistlichen – den älteren Leuten in ihrem Dorf verteilt,
um diesen eine Freude zu machen. Ihre Mutter sei zwar darüber sehr un-
glücklich gewesen und habe ihr gesagt, dass sie sich damit in Gefahr
bringe. Sie selber habe jedoch in diesem Moment eine innere Überzeu-
gung gespürt, dass sie diese Bilder verteilen müsse, die stärker gewesen
sei als die Angst vor möglichen Konsequenzen. Am nächsten Tag sei der
Dorfvorsteher bei ihnen zu Hause erschienen und habe mitgeteilt, dass
diejenige Person gesucht werde, welche die Fotos verteilt habe. Ihr Vater
und ihr Bruder seien rasch von der Feldarbeit heimgekehrt und hätten mit
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ihr geschimpft und sie aufgefordert wegzugehen, da sonst die ganze Fa-
milie leiden müsse. Ihr Vater habe sie zusammen mit ihrem Bruder wegge-
schickt. Da es in Tibet üblich sei, dass es überall durch China bezahlte
Spione gebe, könne es sein, dass diese die Nachricht von der Verteilung
der Fotos weitergeleitet hätten. Ihr Bruder habe sie bis kurz vor die Ort-
schaft I._______ begleitet und sei danach zurückgekehrt. Ferner habe sie
ihren Partner J._______ (N_______), mit dem sie in die Schweiz gereist
sei, auf ihrer Flucht in E._______ kennengelernt. Auf die weiteren Ausfüh-
rungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
A.d Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere oder andere
Dokumente zu den Akten. Sie gab dazu an, nie einen Pass besessen zu
haben und ihre Identitätskarte befinde sich beim Schlepper. Sie sei auf ih-
rer Reise bis in die Schweiz im Besitz eines dunkelgrünen Passes gewe-
sen, der nicht ihren Namen, aber ihr Geburtsdatum enthalten habe respek-
tive sie wisse nicht, welche Angaben im fraglichen Pass enthalten gewesen
seien.
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 – eröffnet am 28. Mai 2014 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, wo-
bei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.
Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – bis 22. Juli 2014 zu verlassen. Zur Begrün-
dung wurde angeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin so-
wohl den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaf-
tigkeit als auch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staats-
angehörigkeit, ihre Herkunft aus der Autonomen Republik Tibet, die illegale
Ausreise und die geltend gemachten Ausreise- und Asylgründe seien nicht
glaubhaft. Die Ausführungen im Urteil BVGE 2009/29 seien vorliegend
nicht anwendbar und es lägen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe
vor. Dem Vollzug der Wegweisung stünden sodann keine Vollzugshinder-
nisse im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen entgegen und ein sol-
cher sei auch als möglich und durchführbar zu erachten, zumal es der Be-
schwerdeführerin zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es seien die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben, es sei ihr gestützt auf Art. 3 AsylG, eventualiter ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 bis 6 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, gegebe-
nenfalls sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid
an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Ernennung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2014 wurde der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen, das Ge-
such um Bestellung von lic. phil. Stefan Hery als amtlicher Rechtsbeistand
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG jedoch abgewiesen. Gleichzeitig wurde der
Rechtsvertreter aufgefordert, bis zum 14. Juli 2014 eine Substitutionsvoll-
macht einzureichen, wobei bei unbenutztem Fristablauf das Verfahren auf-
grund der Akten weitergeführt werde.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Substituti-
onsvollmacht gleichen Datums ein, worin ass. iur. Christian Hoffs als Sub-
stitut ernannt wurde.
F.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der
amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen
und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person
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von ass. iur. Christian Hoffs bestellt. Die Vorinstanz wurde in Anwendung
von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Juli
2014 eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
H.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Gele-
genheit eingeräumt, bis zum 8. August 2014 eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
I.
Die Beschwerdeführerin replizierte – unter Beilage einer Kostennote ihrer
Rechtsvertretung vom 29. Juni 2014 (recte: 29. Juli 2014) mit Eingabe vom
29. Juli 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, aufgrund der nicht nachvollziehbaren, tatsachenwid-
rigen oder realitätsfremden Angaben bestünden erhebliche Zweifel an der
geltend gemachten Herkunft aus Tibet. Die Ausführungen zum Leben in
ihrer Heimat seien nicht nachvollziehbar und würden den Eindruck erwe-
cken, die kurzen und stereotypen Beschreibungen des Dorflebens seien
darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht von selbst Er-
lebtem berichte. Selbst auf Nachfrage habe sie lediglich ausgeführt, sie
habe die in ihrer Familie anfallenden Arbeiten erledigt. Ihre Darstellung des
Dorflebens sei daher durch mangelnde Substanz charakterisiert gewesen.
Es hätten jedoch von ihr zumindest Anhaltspunkte eines individualisierten
Alltags erwartet werden dürfen, unabhängig vom Umstand, dass sie aus
einer ausschliesslich von der Landwirtschaft lebenden Familie stamme. Bei
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der BzP und der Anhörung habe sie zwar rudimentäre Länderkenntnisse
vorweisen können, welche jedoch nicht über allgemein Bekanntes hinaus-
gegangen seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie
sich für ihre Befragungen auf diese, tibetischen Gesuchstellenden häufig
gestellten Fragen in Voraussicht vorbereitet habe. So stünden ihre rudi-
mentären Länderkenntnisse im Widerspruch zu ihrer Unkenntnis bezüglich
konkreteren länderspezifischen Wissens. Ihre Angaben zu dem auf dem
gesamten Staatsgebiet von China gesetzlich standardisierten Ausstel-
lungsprozess einer Identitätskarte seien unvollständig, widersprüchlich und
tatsachenwidrig gewesen. Auch dass sie sich eine der Vorwahlen der Au-
tonomen Region Tibet gemerkt habe, da ihr diese in E._______ genannt
worden sei und sie allenfalls einmal in der Heimat hätte anrufen wollen, sei
nicht nachvollziehbar. So verfüge eigenen Angaben zufolge ohnehin nie-
mand in der Familie über ein Telefon. Ihre offensichtlichen Probleme, auf
Anhieb zu verstehen, was mit der Verwaltungseinheit "Präfektur" gemeint
sei, würden weitere Rückschlüsse auf obige Schlussfolgerung zulassen.
Vor dem Hintergrund ihres Alters sei es sowohl nicht nachvollziehbar als
auch realitätsfremd, dass sie die Schule nie besucht habe oder ihr Fern-
bleiben von einer öffentlichen Schule keine Konsequenzen für ihre Eltern
gehabt habe. Auch sei ihre Unkenntnis zu den Örtlichkeiten der nächstge-
legenen Schule nicht nachvollziehbar, obwohl davon ausgegangen werden
könne, dass sich in ihrem Dorf Kinder aufhielten, welche ihrer gesetzlich
verordneten Schulpflicht nachkommen würden. Zudem habe sie die Farbe
der Nummernschilder von Autos in der Autonomen Region Tibet nicht ge-
kannt, obwohl sie eigenen Angaben zufolge bereits Fahrzeuge in ihrer Hei-
mat gesehen haben müsse. Zudem besitze sie keine Kenntnis von der Sei-
tenfarbe eines Familienbüchleins und des aktuellen Provinzgouverneurs
der Autonomen Region Tibet. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass eine
Person ihres Alters den Geldbetrag aus dem Ernteertrag ihrer Familie nicht
beziffern könne. Letztlich sei es erfahrungswidrig, dass sie kein Chinesisch
spreche. So könne davon ausgegangen werden, dass sie durch eine Sozi-
alisation in der Autonomen Region Tibet in der Lage sein müsste, zumin-
dest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Bezüglich
der Zweifel an ihrer Herkunft sei ihr das rechtliche Gehör gewährt worden,
wobei es ihr im Rahmen ihrer Stellungnahme jedoch nicht gelungen sei,
diese Zweifel zu entkräften. Die Zweifel an ihrer Herkunft würden durch
unsubstanziierte Ausführungen bezüglich ihrer angeblich illegalen Aus-
reise aus der Autonomen Region Tibet nach E._______ gestützt. Die Schil-
derungen des 15- bis 16-tägigen Fussmarsches bei ihrer Ausreise seien
kurz, unpersönlich und stereotyp gewesen. Die diesbezüglichen Angaben
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hätten in keiner Weise der zu erwartenden dichten Schilderung einer Per-
son, welche eine solche illegale Ausreise tatsächlich erlebt habe, entspro-
chen. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie nie aus der Autonomen
Region Tibet ausgereist, sondern stattdessen unter Verwendung eigener
Identitäts- und Reisepapiere von einem anderen Herkunftsstaat aus in die
Schweiz gelangt sei. Somit könnten eine Herkunft aus der Autonomen Re-
gion Tibet der Volksrepublik China sowie diese Staatsangehörigkeit und die
illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt werden. Durch die Fest-
stellung, dass die Hauptsozialisation nicht in Tibet geschehen sei, werde
den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche
Grundlage entzogen, was auch durch die unglaubhaften Aussagen anläss-
lich der Befragungen bestätigt werde. So seien die Schilderungen zur An-
zahl Bilder des Dalai Lama, die der Beschwerdeführerin vom Ausländer
ausgehändigt worden seien, zu den Namen des Geistlichen, an dessen
Geburtstag sie diese Bilder verteilt habe, zum Zeitpunkt, wann diese Bilder
nach deren Erhalt verteilt worden seien, und zu den konkreten Hinweisen,
ob den Behörden die Verteilung der Bilder bereits bekannt sei, unterschied-
lich respektive widersprüchlich ausgefallen. Letztlich sei es nicht realitäts-
nah, dass der Ausländer mit 30 beziehungsweise 55 Bildern des Dalai
Lama überhaupt in das Land habe einreisen können.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2009/29 festgehalten, dass
illegal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter verdächtigt würden, den Dalai
Lama zu unterstützen. Sie würden somit Gefahr laufen, als separatistisch
gesinnte Oppositionelle zu gelten, und müssten bei einer Rückkehr Haft
und Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass be-
fürchten. Die Beschwerdeführerin führe an, chinesische Staatsangehörige
und illegal aus China ausgereist zu sein. Im Lichte der erwähnten Recht-
sprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr in
den behaupteten Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen
ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgehal-
ten, sei jedoch die Hauptsozialisation mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
in der Autonomen Region Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China
geschehen. Mangels Aussagen der Beschwerdeführerin, welche ihre of-
fensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären
könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben nie einen Fuss
auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt habe und sie
somit – weder legal noch illegal – auch nicht von dort ausgereist und den
chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sei. Die
Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall
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nicht anwendbar, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in
analogen Fällen das Vorliegen solcher subjektiver Nachfluchtgründe je-
weils verneint habe. Zu klären bleibe die Frage, ob die geltend gemachte
Staatsangehörigkeit allenfalls trotzdem geglaubt werden könne: Zwar habe
das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täu-
schung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation per se noch keinen Be-
weis für eine gleichzeitige Täuschung bezüglich der behaupteten Staats-
angehörigkeit darstelle. Trotzdem seien in der Praxis entsprechende Nicht-
eintretensentscheide des BFM aufgrund versuchter Täuschung über die
Identität vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden. Dies erscheine
nur logisch, da es gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden
obliege, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre
Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis hätten als die Be-
hörden, offenzulegen. Sie würden die Folgen der Beweislosigkeit tragen,
wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Bei
fehlenden Identitätsdokumenten seien – wie vorliegend – in erster Linie die
Aussagen eines Gesuchstellers als Beweismittel zu berücksichtigen. Die
Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die angeführte
Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Alleine die Tatsache, dass sie
Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturge-
mäss keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsangehörig-
keit dar. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörig-
keit im Exil beibehalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass insbeson-
dere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit bean-
tragen und diese auch erhalten würden, zumal es auch in Indien und Nepal
Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchen
eine einheimische tibetische Bevölkerung wohnhaft sei. Es sei der Be-
schwerdeführerin somit nicht gelungen, die behauptete chinesische
Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und ihre tatsächliche Staatsan-
gehörigkeit sei unbekannt.
3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen vor, das BFM sei zu Unrecht zum Schluss ge-
kommen, sie habe die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft machen können. Weshalb die Vorinstanz aus ihren Ausführun-
gen zu ihrem Beruf und ihrer Freizeitgestaltung zum Schluss gekommen
sei, diese seien nicht nachvollziehbar und würden nicht von selbst Erleb-
tem zeugen, werde nicht weiter ausgeführt und begründet. Daher seien
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nicht ihre Angaben, sondern diejenigen des BFM nicht nachvollziehbar. Sie
habe in durchaus kurzen, aber inhaltlich klaren Sätzen auf die Fragen ge-
antwortet. Hätte der Befrager mehr Details wissen wollen, hätte entspre-
chend nachgefragt und ihr Gelegenheit gegeben werden müssen, ausführ-
licher über ihre Tätigkeiten zu sprechen, was er jedoch unterlassen habe.
Sie habe nicht wissen können, wie detailliert ihre Ausführungen hätten aus-
fallen sollen und wie viel Zeit ihr für die Beantwortung der Fragen insge-
samt zugestanden werde, weshalb die mangelnde Ausführlichkeit nicht ihr
angelastet werden könne. Hinzu komme, dass Freizeit im tibetischen Sinne
nicht die gleiche Bedeutung habe und im bäuerlichen, traditionell-religiösen
Kontext Tibets auch nicht als opportun betrachtet werde. Zudem habe sie
ohnehin keine freie Zeit gehabt, da es – wie sie bei der Anhörung ausge-
führt habe – immer etwas zu tun gegeben habe. Weiter habe ihr das BFM
bei der BzP unter dem Titel "Herkunfts- und Länderfragen" dreizehn Fragen
zu China und Tibet gestellt und in der Anhörung seien drei weitere hinzu-
gekommen. Alle diese Fragen habe sie korrekt beantworten können, was
aus dem Text in der angefochtenen Verfügung hervorgehe: "Bei Ihrer BzP
und Ihrer Anhörung konnten Sie zwar rudimentäre Länderkenntnisse vor-
weisen. Diese gehen jedoch nicht über allgemeine Bekanntes hinaus, wes-
halb davon ausgegangen werden muss, dass Sie sich für Ihre Befragungen
auf diese, tibetischen Gesuchstellenden häufig gestellten Fragen, in Vo-
raussicht vorbereitet haben." Aus dieser Argumentation des BFM ergebe
sich, dass die ihr gestellten Fragen nutzlos beziehungsweise untauglich
seien, da sowohl bei richtiger als auch bei falscher Beantwortung dieselbe
Schlussfolgerung gezogen werde, nämlich dass sie nicht aus Tibet
stamme, was jedoch nicht angehe. Weiter werfe ihr die Vorinstanz vor, den
Ausstellungsprozess einer Identitätskarte unvollständig, widersprüchlich
und tatsachenwidrig angegeben zu haben. Da nicht ausgeführt werde, wo-
rauf sich das BFM bei dieser Argumentation stütze, stelle dies eine reine
Behauptung dar. Auch werde nicht klar, warum sie nicht eine der telefoni-
schen Vorwahlen der Autonomen Region Tibets kennen sollte, nur weil ihre
Familie kein Telefon besitze. Sodann sei sie beim Begriff "Präfektur" immer
nach dem "Ort" und nicht nach der "Präfektur" gefragt worden. Zum Vorhalt
bezüglich Schule sei anzumerken, dass in ihrem Dorf, das fünfzehn Häuser
umfasse, keine Schule existiere. Einige Kinder seien zuhause von den El-
tern unterrichtet worden. Da ihre Eltern keine Bildung hätten, habe sie dem-
nach keine Ausbildung erhalten. Da sie nur einmal im einige Stunden von
ihrem Dorf entfernten Gemeindehauptort gewesen sei, habe sie nicht ge-
wusst, ob dort eine Schule existiere. Auch in diesem Punkt bleibe unklar,
was das BFM genau für nicht nachvollziehbar beziehungsweise realitäts-
fremd halte und auf welche allfälligen Quellen es sich abstütze. Dass sie
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die Farbe der Nummernschilder von Autos nicht gewusst habe, könne nicht
verwundern, da es in ihrem Dorf doch nur kleinere Wege und Strassen,
aber keine Autos gebe. Die Tatsache ihrer fehlenden Kenntnisse in Chine-
sisch sei ebenfalls mit der Abgeschiedenheit ihres Dorfes zu erklären, zu-
mal dort keine Chinesen lebten. Zur angeblich kurzen und nur stereotypen
Schilderung ihrer Ausreise sei zu sagen, dass ihr das BFM diesbezüglich
zusätzliche, spezifische Fragen hätte stellen müssen. Sie sei von ihrem
Naturell her eine sehr zurückhaltende Frau, die nur wenig spreche und sich
nicht in den Mittelpunkt stellen wolle. Die Befragungssituation habe sie zu-
sätzlich verunsichert, was sie denn auch angegeben habe. Sie sei sich
nicht gewohnt, über sich zu erzählen, und konkrete Fragen hätten ihr ge-
holfen, aus sich herauszukommen und Vertrauen zu fassen sowie die Ge-
wissheit zu erlangen, dass sich der Befrager für sie und ihre Vergangenheit
interessiere. Auch hätte er ihr erklären sollen, dass er mehr Informationen
benötige, um einen Asylentscheid zu fällen. Insgesamt entstehe der Ein-
druck, dass der Befrager bei der Anhörung schon von Anfang an davon
ausgegangen sei, sie stamme nicht aus China/Tibet und habe sie das im-
mer wieder spüren lassen, indem ihre Antworten in Frage gestellt worden
seien und er vorgegeben habe zu wissen, dass ihre Antworten nicht der
Wahrheit entsprechen würden. Bei den vorinstanzlichen Argumenten
handle es sich um Mutmassungen, die durch nichts belegt seien. So sei es
beispielsweise sehr wohl möglich und auch gebräuchlich, dass ausländi-
sche Touristen Bilder des Dalai Lama nach Tibet mitbringen würden, um
den Einheimischen eine Freude zu bereiten. Sodann sei festzustellen,
dass die Anhörung nur etwas mehr als drei Stunden und die BzP nicht ein-
mal eineinhalb Stunden gedauert hätten. Sollte das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss kommen, dass diese Zeit für eine genügende Sach-
verhaltsabklärung nicht ausreiche, sei die Sache subeventualiter an das
BFM zurückzuweisen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und führte ergänzend an, dass Tsampa – Mehl aus gerösteter Gerste –
überall auf der Welt hergestellt werde, wo sich Personen tibetischer Ab-
stammung aufhalten würden, selbst in der Schweiz. Weiter würden die in
den Befragungen abgehandelten Getreidesorten (Weizen und Gerste)
nicht nur in Tibet angebaut, sondern auch von Personen – unter anderem
tibetischer Ethnie oder Abstammung – aus dem Territorium anderer Staa-
ten, welche an den Himalaya grenzten, so (Aufzählung von Beispielen). Es
sei daher nicht ersichtlich, inwiefern Kenntnisse der Tsampa-Herstellung
und der Grösse von Getreidekörnern Indizien für eine Herkunft aus Tibet
oder die chinesische Staatsangehörigkeit sein sollten.
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3.4 In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sich das BFM
in seiner Vernehmlassung lediglich zu einem ihrer in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten Argumente geäussert habe. Dies erstaune deshalb, weil in
der Beschwerde auf vier Seiten begründet worden sei, weshalb der ange-
fochtene Entscheid Bundesrecht verletze. Unter anderem sei darin auf die
eheähnliche Gemeinschaft mit einem vorläufig aufgenommenen Flüchtling
hingewiesen worden, weshalb sie – sofern sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht selber erfülle – in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sei.
Das BFM habe es gänzlich unterlassen, dazu Stellung zu nehmen. Zu dem
einen von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführten Argument
zur Tsampa-Herstellung sei anzuführen, dass diesbezügliche Kenntnisse
wohl keinen Beweis für ihre tibetische Herkunft oder ihre chinesische
Staatsangehörigkeit darstellten. Dennoch stellten diese Kenntnisse vorlie-
gend sehr wohl Indizien dar, die in der Gesamtheit mit anderen Hinweisen,
die sich in ihren Vorbringen finden lassen würden, den Rückschluss auf
ihre tibetische Herkunft und ihre chinesische Staatsangehörigkeit zulies-
sen.
4.
4.1 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Be-
sonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art.
13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die
Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungs-
pflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter
steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt
nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mit-
wirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies,
dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zu-
gunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie
solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken.
4.2 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
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Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur
Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert wer-
den, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl.
dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008,
N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
4.3
4.3.1 In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom
6. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die von der Vor-in-
stanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie habe gewissen Mindeststandards betreffend die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht zu genü-
gen. So müsse aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer
Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Asylgesuchsteller
gestellt habe und wie dieser darauf geantwortet habe, sondern auch wel-
che Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet
sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation die
zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Auch müsse aus den Akten
hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die
von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei
sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaf-
fung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren habe.
Dabei stehe es der Vorinstanz frei, in welcher Form es dem Bundesverwal-
tungsgericht die genannten Informationen offenlegen wolle.
Zur Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person sei
festzuhalten, dass die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene
Unterlagen gewähren müsse, auf die sie ihren Entscheid stütze. Dabei sei
– mit Rücksicht auf allenfalls bestehende öffentliche Geheimhaltungsinte-
ressen – der betroffenen Person zumindest der wesentliche Inhalt der Her-
kunftsuntersuchung zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzu-
räumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antwor-
ten äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG). Sodann sei auch das Recht
einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG) zu
wahren. Dementsprechend habe die Vorinstanz den Betroffenen die als
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tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter An-
gabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung
oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen,
dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne.
Dementsprechend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsab-
klärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der be-
troffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv
und in detaillierter Weise erkennbar zu machen.
Seien diese Mindeststandards nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Ent-
scheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhalts-
abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausge-
nommen diejenigen Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Per-
son offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren
Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. Ur-
teil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.2 und 5.2.3 m.w.H.).
4.3.2 Vorweg ist anzuführen, dass die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unver-
ständlich, vage oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Her-
kunft derselben aus Tibet/China offensichtlich ausschlössen und sich wei-
tere fachliche Abklärungen somit erübrigten. So wies die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
rudimentäre Länderkenntnisse habe vorweisen können, auch wenn diese
nicht über allgemein Bekanntes hinausgegangen seien.
Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu
den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren
nicht ableiten, dass sie nicht aus dem angegebenen Dorf stammt. Würden
nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China aus-
schliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des
Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin, da dann gar nicht auf
ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden
müsste.
4.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die vorliegend durchgeführte Herkunftsabklä-
rung der Vorinstanz die in Erwägung 4.3.1 festgelegten Mindeststandards
erfüllt.
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Vorliegend können dem Anhörungsprotokoll des BFM vom 20. Mai 2014
zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin ent-
nommen werden. Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu
den vom BFM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an
denen sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Be-
schwerdeführerin orientierte. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich ei-
nes überwiegenden Teils der Fragen auch keine eindeutigen Rückschlüsse
darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwor-
tete beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb
sie diese hätte kennen sollen, zumal nur bei einem geringen Teil der Ant-
worten Zweifel an deren Richtigkeit geäussert wurden (vgl. beispielsweise
act. A13/17, F23, F50, F62) respektive nur in wenigen Fällen klar zum Aus-
druck gebracht wurde, dass die Antwort falsch sei (vgl. act. A13/17, F33,
F37). Aus den Akten geht somit – abgesehen von wenigen Ausnahmen –
nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungs-
weise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte
Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht
weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des
Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch er-
sichtlich, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und
dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen
und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie
aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich
nachgekommen ist.
Wie in Erwägung 4.3.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen
Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend
eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu
konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen,
sich tatsächlich dazu zu äussern. In casu ist auf die Anhörung des BFM
vom 20. Mai 2014 zu verweisen, in welcher nebst den Asylgründen die
Länderkenntnisse und das Alltagswissen der Beschwerdeführerin geprüft
wurden. Vor der eigentlichen Anhörung zur Sache wurde ihr eröffnet, dass
aufgrund ihrer Aussagen Zweifel an ihrer Herkunft aus Tibet bestünden und
das BFM gedenke, ihre Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern
wegen den bestehenden Zweifeln an ihrer Herkunft. Dazu wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei sie
an ihrer Herkunft aus Tibet festhielt (vgl. act. A13/17 S. 8). Angesichts die-
ser nicht näher konkretisierten und allgemein gehaltenen Zusammenfas-
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sung des Abklärungsergebnisses wurde es der Beschwerdeführerin objek-
tiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschan-
gaben anzubringen.
4.4 Damit steht fest, dass die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise weder
den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung noch die als falsch o-
der tatsachenwidrig eingestuften Antworten vor ihrem Entscheid der Be-
schwerdeführerin detailliert offengelegt noch ihr die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme eingeräumt hat, wodurch sie den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat. Zudem wurde dadurch auch die Begründungspflicht ver-
letzt, zumal der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung er-
schwert, wenn nicht verunmöglicht wurde. Unter diesen Umständen
braucht auf die weiteren Rügen in formeller sowie in materieller Hinsicht
nicht weiter eingegangen zu werden.
4.5 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochte-
nen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches unge-
achtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungs-
gericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Gehörsverletzun-
gen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der umfas-
senden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt
werden können. Dies gilt unter der Geltung des revidierten Art. 106 AsylG
(Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. Art. 106 Abs. 1
aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich
auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungs-
gericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine Gehörsverletzung
kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Be-
schwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz
im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand
sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
4.6 Vorliegend sind die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs
als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht da-
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von ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen han-
delte, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. Die angefochtene Verfü-
gung ist demnach aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durch-
führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che zu neuem Entscheid an die Vorinstanz beantragt wurde. Die Sache ist
in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli
2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit
seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Juli 2014 seine Kostennote gleichen
Datums zu den Akten und machte für das Beschwerdeverfahren einen Auf-
wand von acht Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Aus-
lagen von pauschal Fr. 30.– geltend, was einen Betrag von Fr. 1630.–
ergibt. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand erscheint als ange-
messen. Der Beschwerdeführerin ist demnach zu Lasten des SEM auf-
grund obiger Ausführungen zur Kostennote vom 29. Juli 2014 sowie der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den Auf-
wand ihres Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1630.– (inkl. Auslagen) zu-
zusprechen.
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1630.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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