B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3519/2015 /wua
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Addis Abeba, Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Eritrea – ge-
langte am 29. März 2012 über ihre in der Schweiz lebende Tante
B._______ mit einem schriftlichen Gesuch um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und Gewährung von Asyl ans BFM. Der Eingabe der Tante,
welche sich auch noch auf zwei weitere Personen bezog (vgl. dazu die
Akten), lagen als Telefaxkopien ein persönliches Begründungsschreiben
der Beschwerdeführerin bei, in welchem sie unter anderem über einen Auf-
enthalt aktuell im Sudan berichtete, und zudem eine auf ihre Tante lautende
Vertretungsvollmacht.
A.b Mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2013 wurde die Beschwer-
deführerin zur Vorlage einer Originalvollmacht aufgefordert. Gleichzeitig
teilte das Bundesamt mit, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch
die schweizerische Vertretung in Khartum sei aus organisatorischen Grün-
den nicht möglich, weshalb die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von
Fragen zu beantworten habe. Zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fra-
gen nahm die Beschwerdeführerin über ihre Tante am 12. November 2013
(Poststempel) Stellung, wobei sie unter anderem neu über einen Aufenthalt
aktuell in Äthiopien berichtete.
A.c Nach Erhalt der vorgenannten Stellungnahme bekräftigte das BFM mit
Schreiben vom 20. und 26. November 2013 die Aufforderung zur Vorlage
einer Vertretungsvollmacht im Original. Die Beschwerdeführerin liess dem
Bundesamt daraufhin über ihre Tante eine zweite, eigenhändig unterzeich-
nete Stellungnahme zukommen (Eingang beim BFM am 16. Dezember
2013). Darin bestätigte sie unter anderem, dass sie sich jetzt in einem äthi-
opischen Flüchtlingslager aufhalte.
A.d Am 21. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin das BFM über ihre
Tante um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchen, worauf sie vom
Bundesamt mit Schreiben vom 28. Januar 2014 nochmals aufgefordert
wurde, eine Originalvollmacht einzureichen. Die Tante der Beschwerdefüh-
rerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 2014 mit, dass sie die-
ser Aufforderung bereits nachgekommen sei, respektive sie liess dem Bun-
desamt mit Schreiben vom 25. Februar 2014 eine Originalvollmacht zu-
kommen. In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des BFM liess
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sie dem Bundesamt sodann zweimal aktuelle Kontaktangaben der Be-
schwerdeführerin zukommen (Eingang beim BFM am 28. Februar 2014
und am 6. März 2014).
A.e Am 6. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin das BFM über ihre Tante
nochmals um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchen. Diese Anfrage
wurde von der Vorinstanz nicht beantwortet. Aus den Akten folgt jedoch,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2014 von der schweizerischen Ver-
tretung in Addis Abeba zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde. Das An-
hörungsprotokoll wurde vom BFM am 21. Juli 2014 zu den Akten genom-
men.
A.f Am 8. August 2014 liess die Beschwerdeführerin das BFM über ihre
Tante erneut um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchen. Nachdem
diese Anfrage unbeantwortet blieb, gelangte sie am 10. und 17. März 2015
über ihre Tante nochmals mit entsprechenden Ersuchen an die Vorinstanz.
Auch diese Anfragen blieben indes unbeantwortet.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 (der Tante bzw. vormaligen
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eröffnet am 19. Mai 2015) wurde
der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. Auf die Begründung dieses Ent-
scheides wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin eigenhändig und
mittels an die Vorinstanz gerichteter Eingabe aus Äthiopien vom 27. Mai
2015 (beim SEM eingegangen am 1. Juni 2015) Beschwerde. Die Be-
schwerde wurde vom SEM umgehend an das dafür zuständige Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet (Art. 8 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Auf
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe wird
– soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 f. AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie
hat ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG), womit
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Entscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil,
welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegen-
stand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes
gelten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch nicht bei einer schweizerischen
Vertretung im Ausland eingereicht (vgl. dazu aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20
AsylG), sondern sie ist am 29. März 2012 mit ihrem Gesuch direkt ans BFM
gelangt, was indes nicht massgebend ist (BVGE 2011/39 E. 3 m.w.H.). Der
Beschwerdeführerin wurde in der Folge vom BFM mitgeteilt, eine Anhörung
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zu den Gesuchsgründen über schweizerische Vertretung in Khartum (ge-
mäss aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) sei nicht möglich. Sie liess sich in der
Folge im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 11. November 2013 und 16.
Dezember 2013 nochmals zu ihren Gesuchsgründen vernehmen. Der Be-
schwerdeführerin wurde im Nachgang dazu vom BFM doch noch eine An-
hörung zu ihren Gesuchsgründen ermöglicht, welche am 8. Juli 2014 in
den Räumen der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba stattfand.
3.2 Im Rahmen dieser Anhörung führte die Beschwerdeführerin zur Haupt-
sache das Folgende aus: Sie sei im Sudan geboren, jedoch (…) zirka im
Jahre 1999 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern aus dem Sudan in ihre
eritreische Heimat zurückgekehrt. Sie habe in der Folge mit ihrer Mutter
und ihren Geschwistern in einer Ortschaft in der Provinz C._______ gelebt,
wo sie während acht Jahren zur Schule gegangen sei. Im Jahre 2008 res-
pektive 2009 habe sie sich für die neunte Schulklasse anmelden wollen,
jedoch habe die Regierung gesagt, dass nun alle über 18-jährigen nach
Sawa zum "National Service" (Nationaldienst) müssten. Das habe sie nicht
gewollt, weshalb sie während zweier Wochen zuhause geblieben sei, in
welchen sie sich schliesslich zu einer Ausreise in den Sudan entschlossen
habe. Sie sei in der Folge am 7. März 2009 unter Umgehung der Grenz-
kontrollen aus Eritrea in den Sudan ausgereist. Dabei bestätigte sie im
Rahmen der Anhörung auf Nachfrage hin, dass sie in Eritrea nie zum Na-
tionaldienst rekrutiert worden sei, dass sie während ihres Aufenthalts in
Eritrea nie Probleme gehabt habe und dass sie ihre Heimat am 7. März
2009 einzig deswegen verlassen habe, weil sie nicht zum Nationaldienst
gewollt habe. Auf Frage nach ihrem Aufenthaltsstatus in Äthiopien gab sie
im Übrigen an, sie sei vom UNHCR als Flüchtling registriert worden, sie
halte sich legal in Äthiopien auf und sie lebe in einem offiziellen Flüchtlings-
lager. Für die weiteren Vorbringen im Rahmen der Anhörung kann auf die
Akten verwiesen werden.
3.3 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Angaben und Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zum Teil erheb-
lich von ihren Vorbringen im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben unter-
scheiden. So hatte sie in ihrem Gesuch und ihren zwei Stellungnahmen
geltend gemacht, dass sie im Oktober 2008 von den eritreischen Behörden
aufgegriffen und zwangsweise direkt dem Nationaldienst zugeführt wor-
den, und namentlich, dass sie während ihrer Dienstzeit im Militärlager von
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Wi'a respektive von Sawa Misshandlungen erlitten habe. Vor diesem Hin-
tergrund sei sie aus dem Dienst geflohen und von Eritrea in den Sudan
ausgereist (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
3.4 Mit Blick auf die deutlichen Unterschiede im Sachverhaltsvortrag ge-
langt das SEM in seinem Entscheid zum Schluss, den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea relevante Nachteile
erlitten hätte oder sie von solchen bedroht gewesen wäre, zumal sie ge-
mäss ihren Aussagen im Rahmen der Anhörung nie ein persönliches Auf-
gebot zum Nationaldienst bekommen und nie einen konkreten Behörden-
kontakt zwecks Rekrutierung gehabt habe. Demnach habe die Beschwer-
deführerin bis zu ihrer Ausreise im März 2009 offenbar unbehelligt in Eritrea
gelebt. Diese entscheidrelevanten Schlüsse des SEM werden von der Be-
schwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe nicht entkräftet.
Zwar führt sie in ihrer Beschwerde an, dass sie im Falle einer Verhaftung
durch die heimatlichen Behörden mit einer Rekrutierung zum praktisch un-
begrenzt dauernden Nationaldienst zu rechnen hätte, und ferner, dass sie
aufgrund ihrer schwachen Bildung und als Frau während des Dienstes das
Ziel von Ausbeutung werden könnte. In der Sache bleibt jedoch faktisch
unbestritten, dass sie ihre Heimat verlassen hat, noch bevor sie mit den
heimatlichen Behörden in irgendeiner Form in Konflikt geraten wäre.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht erfüllt
hat, da sie bis dahin in ihrer Heimat weder Verfolgung erlitten hatte noch
unmittelbar von solcher bedroht war (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Alleine der
Umstand, dass sie den Nationaldienst aufgrund subjektiver Befürchtungen
nicht antreten wollte, ändert daran nichts. Da es sich bei der Beschwerde-
führerin jedoch um eine Staatsangehörige von Eritrea im dienstpflichtigen
Alter handelt und sie ihre Heimat mutmasslich illegal verlassen hat, was
von den eritreischen Behörden in der Regel in schwerwiegender Weise ge-
ahndet wird, ist nicht auszuschliessen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Dies jedoch lediglich aufgrund sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe, da sie erst mit ihrer illegalen Ausreise einen
Grund für mögliche Verfolgungshandlungen vonseiten der heimatlichen
Behörden gesetzt hat (vgl. dazu Art. 54 AsylG).
4.2 Bei einer solchen Konstellation fällt – wie vom SEM zur Recht erkannt –
nach Praxis des Bundesverwaltungsgericht die beantragte Bewilligung der
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Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung von Asyl respektive zwecks
weiterer Sachverhaltsabklärungen (gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG) von
vornherein ausser Betracht. Da die Beschwerdeführerin eine allfällige
Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe er-
füllen würde, wäre sie nach ihrer Einreise in die Schweiz in Anwendung
von Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. dazu Art. 44 [erster Satz] AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehal-
ten, dass es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im
Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie an-
schliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der
Schweiz wegzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2012/26, insbeson-
dere E. 7). Bei einer Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt,
kommt demnach der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine
asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte, massgebliches
Gewicht zu. Nach vorstehenden Erwägungen muss diese Frage im vorlie-
genden Fall verneint werden, was die Bewilligung zur Einreise in einem
Auslandverfahren ausschliesst.
4.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Erteilung der er-
suchten Einreisebewilligung von vornherein nicht erfüllt sind, kann auf eine
Prüfung der Frage der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin an ih-
rem derzeitigen Aufenthaltsort sowie der weiteren Voraussetzungen für die
Gewährung einer Einreisebewilligung grundsätzlich verzichtet werden. Un-
ter Hinweis auf die diesbezügliche Praxis (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3
m.w.H.) ist aber immerhin anzumerken, dass die entsprechenden Voraus-
setzungen im Falle der Beschwerdeführerin ohnehin kaum erfüllt wären,
da sie sich eigenen Angaben zufolge legal in Äthiopien aufhält, wo sie über
eine UNHCR-Registrierung verfügt und sie in einem offiziellen Flüchtlings-
lager leben kann. Bei einer solchen Ausgangslage wird in der Regel davon
ausgegangen, die betreffende Person habe bereits anderweitig Schutz ge-
funden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 21 E. 4 m.w.H.).
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM der Beschwerdeführe-
rin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das
Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
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5.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestä-
tigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
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