B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3519/2016
brl
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz Hasaka),
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 und
gelangten zunächst in den Nordirak, wo sie sich in der Folge zwei Jahre
lang aufgehalten hätten. Anschliessend hätten sie sich in die Türkei bege-
ben, von wo aus sie zwei Wochen später in Richtung Griechenland, Ser-
bien und Kroatien weitergereist seien. Am 29. November 2015 seien sie
von Österreich und Deutschland herkommend illegal in die Schweiz einge-
reist. Die Beschwerdeführenden ersuchten gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, und die Beschwerdeführerin
wurde dort am 18. Dezember 2015 zur Identität, zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt. Dabei wurde ihr mitgeteilt, auf-
grund der Aktenlage sei mutmasslich ein anderes europäische Land (Grie-
chenland, Kroatien, Österreich oder Deutschland) für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständig, und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung in eines dieser Länder gewährt. Ausserdem
wurde sie zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt.
A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, ihr Ehemann (E._______; gleiche N-Nummer) sei vor ihr
aus dem Nordirak abgereist und befinde sich bereits als Asylsuchender in
der Schweiz. Sie hätten Syrien einzig aufgrund des Bürgerkriegs verlas-
sen. Sie habe das Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weil ihr Ehemann
schon hier lebe. Sie erklärte zudem, sie und die Kinder seien abgesehen
von einer Erkältung gesund.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte sowie das Famili-
enbüchlein (beides im Original) zu den Akten.
B.
Am 6. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Es wies dabei
darauf hin, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, E._______,
zurzeit in der Schweiz aufhalte.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
D.
Am 22. März 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt
auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Ehemannes respektive
Vaters der Beschwerdeführenden (E._______). Zur Begründung wurde auf
das Übernahmeersuchen vom 6. Januar 2016 betreffend die Beschwerde-
führenden verwiesen und ausgeführt, Kroatien sei infolge Verfristung für
die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerde-
führenden zuständig geworden.
E.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 gab das SEM E._______ Gelegenheit,
innert Frist eine Einwilligungserklärung (Einwilligung in die Ausreise nach
Kroatien zusammen mit den Beschwerdeführenden und in die gemein-
same Behandlung der Asylgesuche) zu unterzeichnen. Dabei wurde ihm
mitgeteilt, wenn er die Einwilligung nicht ausdrücklich erteile, könnten die
Asylverfahren getrennt werden.
F.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden sowie
E._______ ausführen, sie seien eine Familiengemeinschaft, und es gebe
keine Gründe für eine Trennung der Familie. Die Schweiz sei für die Durch-
führung des Asylverfahrens von E._______ zuständig und müsse auch die
Gesuche der Beschwerdeführenden prüfen. Kroatien habe der Übernahme
von E._______ nicht zugestimmt, und es liege seitens von Herrn
E._______ auch keine schriftliche Einwilligung für eine Überstellung nach
Kroatien vor.
G.
Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch um Aufnahme von
E._______ mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ausdrücklich ab.
H.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 – eröffnet am 30. Mai 2016 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Kroatien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte zudem fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 4
I.
Das SEM teilte den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 25. Mai 2016
mit, Kroatien werde infolge Verfristung für die Prüfung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden als zuständig erachtet.
J.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behör-
den um Wiedererwägung bezüglich des Gesuchs um Aufnahme von
E._______.
K.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2016 lies-
sen die Beschwerdeführenden beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 24. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Schweiz für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig sei,
eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um (superprovisorische) Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), inklusive Verzichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung vom 24. Mai 2016, zwei Vollmachten in Kopie (unterzeich-
net von der Beschwerdeführerin respektive von E._______) sowie eine Ho-
norarrechnung vom 3. Juni 2016.
L.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung
vom 6. Juni 2016 (Telefax) einstweilen aus.
M.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Unter Vorbehalt der
Nachreichung eines Nachweises der Prozessarmut wurde auch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Un-
terstützungsbestätigung vom 13. Juni 2016 zu den Akten reichen.
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Seite 5
O.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.
P.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Eingabe lag
eine aktualisierte Honorarrechnung selben Datums bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei-
ner Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Gereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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Seite 6
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.).
3.
3.1. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge durch Kro-
atien gereist und seien dort daktyloskopiert worden. Die kroatischen Be-
hörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine
Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 7. März 2016
auf Kroatien übergegangen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
renden in Kroatien bisher kein Asylgesuch gestellt hätten, ändere daran
nichts; sie hätten die Möglichkeit, nach der Rückkehr nach Kroatien dort
ein solches einzureichen. Der Wunsch der Beschwerdeführenden nach ei-
nem weiteren Verbleib in der Schweiz ändere ebenfalls nichts an der Zu-
ständigkeit Kroatiens. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in ihr Heimatland zurückgeführt würden. Das Asyl- und Aufnahmesystem
Kroatiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen keine
Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) vor, wo-
nach die Schweiz verpflichtet wäre, die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden zu prüfen. Auch Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Sou-
veränitätsklausel) bestünden vorliegend nicht. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin habe sich geweigert, einer Überstellung nach Kroatien
zuzustimmen. Damit habe er bewusst und freiwillig darauf verzichtet, mit
den Beschwerdeführenden zusammenzubleiben. Es sei nicht Sache der
betroffenen Personen, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber
zu bestimmen. Daher könne der Ehemann durch die Verweigerung der Zu-
stimmung keine Änderung der Zuständigkeit erzwingen. Im Übrigen stehe
es ihm weiterhin frei, der Familienzusammenführung in Kroatien zuzustim-
men und somit das Recht auf ein Familienleben wahrzunehmen. Gemäss
den Kriterien der Dublin-III-VO sei Kroatien für die Prüfung der Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden und damit für den grössten Teil der Famili-
enmitglieder zuständig. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib der
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gesamten Familie in der Schweiz ändere daran nichts. Gemäss den Zu-
ständigkeitskriterien der Dublin-III-VO sei bei mehreren, zeitlich nahe bei-
einander liegenden Asylgesuchen von Mitgliedern einer Familie primär der-
jenige Staat zuständig, der für den grössten Teil der Familie zuständig sei.
Schliesslich lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV
1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Insbesondere könn-
ten sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen gesundheitlichen Proble-
men an eine medizinische Institution in Kroatien wenden. Nach dem Ge-
sagten sei Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zuständig, und es lägen keine Gründe vor, welche die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. Daher sei auf die
Asylgesuche nicht einzutreten, und die Beschwerdeführenden seien ver-
pflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der Wegweisungsvollzug sei mög-
lich und durchführbar. Die Überstellung nach Kroatien habe – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 7. September 2016 zu erfolgen.
3.2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das Familienverhältnis
zwischen den Beschwerdeführenden und E._______ sei von der Vo-
rinstanz nie bestritten worden. Alle Familienmitglieder seien dem Kanton
F._______ zugewiesen worden und lebten zusammen an derselben Ad-
resse. Das SEM habe jedoch im Übernahmeersuchen an Kroatien vom
6. Januar 2016 lediglich um Übernahme der Beschwerdeführenden ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht. Für den Ehemann sei kein ent-
sprechendes Gesuch gestellt worden. Damit habe das SEM auf eine Tren-
nung der Familie hingewirkt. Ein solches Vorgehen widerspreche zudem
dem in der Präambel der Dublin-III-VO aufgeführten Ziel der Achtung des
Familienlebens. Das SEM habe damit die Zuständigkeitskriterien der Dub-
lin-III-VO falsch angewendet, weshalb die angefochtene Verfügung zu kas-
sieren sei. Sodann habe das SEM die kroatischen Behörden am 22. März
2016 um Übernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach
Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht. Die Übertragung der Zuständigkeit ge-
mäss dieser Bestimmung finde nur statt, wenn die betroffene Person zu-
stimme und ausserdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch stattgebe.
Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin habe sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach
Kroatien ausgesprochen, und Kroatien habe die Übernahme von Herrn
E._______ verweigert. Zwar seien die kroatischen Behörden in ihrem
Schreiben vom 19. Mai 2016 fälschlicherweise von einer Anfrage gestützt
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Seite 8
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgegangen; dies ändere aber nichts da-
ran, dass keine Zustimmung von Kroatien zur Übernahme sämtlicher Fa-
milienmitglieder vorliege. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung
erwähne, dass bei mehreren, zeitlich nahe beieinanderliegenden Asylge-
suchen von Mitgliedern einer Familie primär derjenige Staat zuständig sei,
welcher für den grösseren Teil der Familie zuständig sei, berufe es sich
sinngemäss auf Art. 11 Dublin-III-VO. Hätte das SEM aber ein Familienver-
fahren nach Art. 11 Dublin-III-VO durchführen wollen, so hätte es für alle
Familienmitglieder gemeinsam ein entsprechendes Gesuch an die kroati-
schen Behörden richten müssen, welches von Kroatien gesamthaft zu be-
antworten gewesen wäre. Getrennt gestellte Gesuche beziehungsweise
Einzelantworten würden den Art. 11 Dublin-III-VO inhärenten verfahrens-
ökonomischen Aspekt nicht erfüllen. Dieser Artikel diene der Erfüllung des
im 14. Erwägungsgrund der Präambel angeführten Ziels der Achtung des
Familienlebens und entspreche auch dem 15. Erwägungsgrund, wonach
die gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz ei-
ner Familie eine genauere Prüfung dieser Anträge und kohärente Entschei-
dungen ermögliche. Vorliegend habe das SEM jedoch gar kein Verfahren
nach Art. 11 Dublin-III-VO eingeleitet, weshalb es nicht angehe, dass es
sich in der angefochtenen Verfügung (sinngemäss) auf diesen Artikel be-
rufe. Insgesamt verstosse die angefochtene Verfügung gegen die Kriterien
und Ziele der Dublin-III-VO, weshalb sie aufzuheben sei. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, über wel-
ches noch nicht befunden worden sei. Eine Wegweisung der Beschwerde-
führenden nach Kroatien würde eine Trennung der Familie bewirken,
wodurch Art. 8 EMRK verletzt würde. Daher sei festzustellen, dass die
Schweiz für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig sei,
eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3. In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, es habe die Zustän-
digkeitskriterien der Dublin-III-VO korrekt angewendet. Bei mehreren, zeit-
lich nahe beieinanderliegenden Asylgesuchen von Mitgliedern einer Fami-
lie sei primär derjenige Staat zuständig, der für den grössten Teil der Fami-
lie zuständig sei. Vorliegend lägen zwischen den Asylgesuchen der Be-
schwerdeführenden und des Ehemannes weniger als zwei Monate. Im Üb-
rigen seien die Beschwerdeführenden nicht legitimiert, eine allenfalls fal-
sche Anwendung der Bestimmungen der Dublin-III-VO geltend zu machen,
da diese nicht „self-executing“ seien. Zudem habe Kroatien implizit dem
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Der
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Seite 9
Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib der ganzen Fami-
lie in der Schweiz sei für die Zuständigkeitsfrage nicht von Belang. Nach
den Kriterien der Dublin-III-VO sei Kroatien für die Prüfung der Asylgesu-
che zuständig. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin stehe es weiterhin
frei, der Familienzusammenführung in Kroatien zuzustimmen. Es sei be-
reits ein Gesuch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt worden,
welches von Kroatien abgelehnt worden sei. Mit einer „Remonstration“
habe das SEM den kroatischen Behörden mitgeteilt, dass das Ersuchen
erneut zu beurteilen sei, sobald eine Einwilligung des Ehemannes vorliege.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten dro-
henden Verletzung von Art. 8 EMRK sei festzustellen, dass sich der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Asylsuchender aufhalte
und somit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Zudem habe er
ausdrücklich darauf verzichtet, seine Einwilligung zur Zusammenführung
der Familienmitglieder in Kroatien zu geben. Bei dieser Sachlage stelle die
Wegweisung der Beschwerdeführenden keinen unzulässigen Eingriff in die
Familieneinheit dar. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
3.4. In der Replik wird entgegnet, das SEM berufe sich zwar (implizit) auf
Art. 11 Dublin-III-VO, habe jedoch das Übernahmeersuchen betreffend die
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellt.
Hätte das SEM ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO einleiten
wollen, hätte es die Aufnahmegesuche für alle Familienmitglieder gemein-
sam stellen müssen. Indem es die kroatischen Behörden gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht habe, habe es auf eine
Trennung der Familie hingewirkt, was eine Verletzung des Grundsatzes der
Einheit der Familie darstelle. Dieser Grundsatz sei zentraler Bestandteil
der Dublin-III-VO. Es treffe sodann auch nicht zu, dass die Beschwerde-
führenden nicht legitimiert seien, eine allenfalls falsche Anwendung der
Bestimmungen der Dublin-III-VO geltend zu machen. Diesbezüglich sei auf
die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu
verweisen (Urteile C-63/15 und C-155/15, beide vom 7. Juni 2016). Diesen
Urteilen zufolge garantiere Art. 27 Dublin-III-VO in Verbindung mit dem Er-
wägungsgrund 19 der Präambel ein umfassendes Beschwerde- und Vor-
tragsrecht der asylsuchenden Person sowie eine umfassende Prüfungs-
pflicht seitens des Gerichts. Gemäss den Ausführungen des EuGH könne
ein Asylsuchender nun in seiner Beschwerde gegen den Überstellungsent-
scheid geltend machen, dass die Zuständigkeitskriterien fehlerhaft ange-
wendet worden seien. Das Gericht müsse dies anhand aller vorliegenden
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Seite 10
Beweise und Indizien prüfen. Vorliegend habe das SEM die Zuständig-
keitskriterien falsch angewendet, indem es die kroatischen Behörden ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht habe. Es sei
unbeachtlich, dass Kroatien dem Ersuchen implizit zugestimmt habe. Fer-
ner sei festzustellen, dass die kroatischen Behörden das ebenfalls gestell-
ten Gesuch um Übernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO abgelehnt hätten, weshalb eine Über-
stellung des Ehemannes ungeachtet der Frage seiner Einwilligung nicht
möglich sei.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2Dublin-III-VO).
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Seite 11
4.4. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und gestützt auf die Bestim-
mungen der Dublin-III-VO deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet
hat.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden insbesondere
in Beachtung des 19. Erwägungsgrundes der Dublin-III-VO durchaus be-
rechtigt sind, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen den Ent-
scheid über ihre Überstellung nach Kroatien die fehlerhafte Anwendung der
in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien gel-
tend zu machen (vgl. dazu namentlich das Urteil des EuGH vom 7. Juni
2016, Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Jus-
titie, C-63/15).
5.2. Gestützt auf die Aktenlage ist sodann festzustellen, dass es sich bei
den Beschwerdeführenden und E._______ zweifellos um eine Familie res-
pektive um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
handelt. Die Beschwerdeführerin und E._______ sind seit dem Jahr 2004
verheiratet, er ist offenbar der Vater der vorliegend beschwerdeführenden
Kinder B._______ und C._______, und alle haben in Syrien als Familie
zusammengelebt. Nach der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 hat sich die
Familie den Akten zufolge ungefähr zwei Jahre lang im Nordirak aufgehal-
ten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich dann offenbar schon
vor den Beschwerdeführenden auf den Weg nach Europa gemacht (vgl. A1
S. 7), was dazu geführt hat, dass er sein Asylgesuch in der Schweiz bereits
am 1. Oktober 2015 eingereicht hat. Die Beschwerdeführenden ihrerseits
haben erst knapp zwei Monate später, am 29. November 2015, in der
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Schweiz um Asyl nachgesucht. Sowohl E._______ als auch die Beschwer-
deführenden wurden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen und leben alle gemeinsam an derselben Adresse. Seitens des
SEM wird nicht bestritten, dass es sich bei den genannten Personen um
eine Familieneinheit handelt.
5.3. Gemäss dem 14. Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-III-VO soll
die Achtung des Familienlebens bei der Anwendung der Dublin-III-VO eine
vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Mit der gemeinsamen Be-
arbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf in-
ternationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann zudem
sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbe-
zügliche Entscheidungen kohärent sind, und dass die Mitglieder einer Fa-
milie nicht voneinander getrennt werden (vgl. den 15. Erwägungsgrund).
Bereits aus diesen Erwägungsgründen erhellt, dass der Schutz der Fami-
lieneinheit ein vorrangiges Ziel bei der Anwendung der Dublin-III-VO sein
soll. Sodann stellt auch die in Kapitel III dargelegte Rangfolge der Zustän-
digkeitskriterien von Art. 8 – 15 Dublin-III-VO sicher, dass der Familienzu-
gehörigkeit eine vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. dazu CHRISTIAN
FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K2 zu Art. 7, S. 114).
5.4. Eine Durchsicht der in den Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Zustän-
digkeitskriterien ergibt, dass im vorliegenden Fall offensichtlich weder
Art. 8 (Minderjährige) noch Art. 9 (Familienangehörige, die Begünstigte in-
ternationalen Schutzes sind) zur Anwendung kommen. Gemäss der Rang-
folge der Zuständigkeitskriterien ist somit als nächstes das Kriterium von
Art. 10 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die internationalen Schutz be-
antragt haben) zu prüfen, zumal der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom
15. April 2016 (vgl. A28) die Auffassung vertritt, dass die Schweiz gestützt
auf Art. 10 Dublin-III-VO für die Durchführung der Asylverfahren der ge-
samten Familie zuständig sei. Art. 10 Dublin-III-VO lautet wie folgt: „Hat ein
Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über des-
sen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der
Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen
diesen Wunsch schriftlich kundtun.“ Art. 10 betrifft indessen nur jene Situ-
ationen, in welchen der Antragsteller (i.c. die Beschwerdeführenden) in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, der selber An-
tragsteller ist und über dessen Antrag noch keine erstinstanzliche meritori-
sche Entscheidung getroffen wurde (vgl. a.a.O., K1 zu Art. 10, S. 129 sowie
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K6 zu Art. 10, S. 130). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Familienange-
hörige der Antragstellenden befindet sich nicht in einem anderen Mitglied-
staat, sondern ebenfalls in der Schweiz. Damit ist das Zuständigkeitskrite-
rium von Art. 10 im zu beurteilenden Fall nicht anwendbar.
5.5. Der darauffolgende Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) lautet wie
folgt: „Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete min-
derjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so
grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam
durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Ver-
ordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für
die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienan-
gehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mit-
gliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von
ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zu-
ständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von
ihnen gestellten Antrags zuständig ist.“ Art. 11 stellt auf alle Kriterien der
Verordnung ab und kommt (nur) dann zur Anwendung, wenn aufgrund der
sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO die
Trennung einer Familie erfolgen würde. Art. 11 dient demnach der Erfüllung
des im 14. Erwägungsgrund der Präambel angeführten Ziels der Achtung
des Familienlebens und entspricht auch dem 15. Erwägungsgrund, wo-
nach die gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen
Schutz einer Familie eine genauere Prüfung dieser Anträge und kohärente
Entscheidungen ermöglicht (vgl. a.a.O., K9 zu Art. 11, S. 134). Vorausset-
zung für die Anwendung von Art. 11 ist zunächst, dass mehrere Familien-
mitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitli-
cher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Zu-
ständigkeitsverfahren gleichzeitig durchgeführt werden können. Diese Vo-
raussetzung ist vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführenden haben ihre
Asylgesuche nur knapp zwei Monate nach E._______ gestellt. Ausserdem
hat das SEM in Bezug auf E._______ nach dessen Asylgesuchstellung am
1. Oktober 2015 den Akten zufolge bis heute keine Befragung zur Person
(BzP) durchgeführt, sondern lediglich am 5. Oktober 2015 die Zuweisung
an den Kanton F._______ verfügt. Im Zeitpunkt der Antragstellung der Be-
schwerdeführenden (am 29. November 2015) befanden sich somit alle Fa-
milienmitglieder in vergleichbaren Verfahrensstadien in der Schweiz. Da-
her wäre es dem SEM ohne weiteres möglich gewesen, das Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchzuführen.
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Die von der Beschwerdeführerin in der BzP gemachten Aussagen ergeben
sodann, dass die Beschwerdeführenden über Kroatien illegal in den Dub-
lin-Raum eingereist sind. Das SEM konnte daher gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO grundsätzlich zu Recht davon ausgehen, dass Kroatien für
die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist.
Bei E._______ fand das SEM hingegen offensichtlich keine Hinweise auf
die mögliche Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaats (eine BzP wurde
wie erwähnt nicht durchgeführt, und die EURODAC-Abfrage ergab keinen
Treffer [vgl. A3]). Im Zeitpunkt der Dublin-Anfrage an Kroatien betreffend
die Beschwerdeführenden (1. Januar 2016; vgl. A15) musste das SEM da-
gegen mangels anderweitiger Hinweise annehmen, dass die Schweiz für
die Behandlung des Asylgesuchs des Ehemannes/Vaters der Beschwer-
deführenden zuständig ist. Um eine Trennung der Kernfamilie und eine da-
mit einhergehende Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden, wäre das
SEM daher damals verpflichtet gewesen, ein Familienverfahren gemäss
Art. 11 Dublin-III-VO einzuleiten. Da die Beschwerdeführenden (drei Per-
sonen) den grössten Teil der insgesamt vierköpfigen Familie ausmachen,
hätte das SEM unter Verweis auf Art. 11 Dublin-III-VO für die gesamte Fa-
milie ein gemeinsames Aufnahmegesuch an Kroatien stellen müssen, wel-
ches von Kroatien sodann gesamthaft hätte beantwortet werden müssen
(vgl. dazu a.a.O., K6 zu Art. 11, S. 132). Indem das SEM das Asylverfahren
des Ehemannes nach der Asylgesuchstellung faktisch sistierte, anschlies-
send zunächst in Bezug auf die Beschwerdeführenden ein Dublin-Verfah-
ren ausschliesslich gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (anstatt nach
Art. 11 Dublin-III-VO) einleitete und nach erfolgter Verfristung für den Ehe-
mann der Beschwerdeführenden ein Gesuch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-
III-VO an Kroatien stellte (obwohl seitens der betroffenen Personen gar
keine schriftliche Zustimmung vorlag), missachtete es die in der Dublin-III-
VO vorgeschriebene Rangfolge der (zwingenden) Zuständigkeitskriterien
von Art. 8-15 Dublin-III-VO und verletzte damit insbesondere auch das vor-
rangige Prinzip, wonach die Familieneinheit nach Möglichkeit zu bewahren
ist.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz erlassene
Nichteintretensentscheid auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung zum
Nachteil der Beschwerdeführenden beruht und dabei ein vorrangiges Prin-
zip der Dublin-III-VO – Bewahrung der Familieneinheit – verletzt. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
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24. Mai 2016 ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur gesetzeskonfor-
men Durchführung des Dublin-Verfahrens im Sinne der Erwägungen und
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
7.2. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der aktualisierten Kosten-
note vom 5. Juli 2016 geltend gemachte Arbeitsaufwand von achteinhalb
Stunden sowie die Auslagen von Fr. 30.– erscheinen als angemessen. Der
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im Rahmen von
Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das SEM den Beschwerdeführenden in
Anwendung der genannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1730.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben, und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1730.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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