B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-35/2018
plo
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017
D-35/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
zusammen mit seinem Bruder M. (vgl. D-23/2018) am 1. August 2014 ille-
gal und reiste C._______, wo er sich ungefähr ein Jahr und zwei Monate
aufgehalten habe. Danach sei er mit seinem Bruder M. unter Beihilfe eines
Schleppers über D._______, E._______, F._______, G._______,
H._______ und I._______ nach J._______ gelangt, wo er bei einem
Freund seines Vaters mehrmals übernachtet habe. Am 20. Oktober 2015
sei er im Zug in die Schweiz gefahren, wo er gleichentags sein Asylgesuch
eingereicht hat. Am 5. November 2015 fand die Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ statt und am 18. Juli 2017
hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie habe ihr Heimatland im Oktober
2015 illegal in Richtung C._______ verlassen. Von dort habe sie die Reise
in einem Lastwagen bis an einen ihr unbekannten Ort fortgesetzt. An-
schliessend sei sie über verschiedene Länder am 29. Dezember 2015 im
Zug in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags das Asylgesuch stellte.
Am 15. Januar 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
K._______ zur Person befragt und am 18. Juli 2017 fand die Anhörung zu
ihren Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei sy-
rischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus L._______, wo er gebo-
ren worden sei, geheiratet und im Haus seiner Eltern gelebt habe. Ab dem
1. Januar 2009 habe er während einem Jahr und neun Monaten den Wehr-
dienst absolviert. Für den Reservedienst sei er bisher nicht aufgeboten
worden. Zusammen mit seinen beiden Brüdern M. und R. habe er an De-
monstrationen gegen die Regierung teilgenommen, ohne jedoch einer Par-
tei anzugehören. Am 3. Juli 2013 sei sein Bruder R. anlässlich der Teil-
nahme an einer Demonstration zusammen mit vielen anderen Personen
festgenommen worden. Danach habe er sich grosse Sorgen wegen seiner
eigenen Festnahme gemacht. Da er auf dem Markt gearbeitet habe, die
Sicherheitskräfte dort junge Männer zum Militär- und Reservedienst einge-
zogen und die Volksverteidigungseinheiten (YPG) ebenfalls Männer zum
Wehrdienst gesucht hätten, habe er Angst vor einer Festnahme bekommen
und sei geflohen. Auch von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sei er zum
Kampf aufgefordert worden, habe dies jedoch verweigert.
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Anlässlich der Anhörung legte der Beschwerdeführer ergänzend oder ab-
weichend zu den bisherigen Aussagen dar, er habe den Militärdienst, der
ein Jahr und neun Monate gedauert habe, am 1. November 2009 beendet.
Er sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (nachfol-
gend: Alparty-Partei) und habe zusammen mit seinen Brüdern R. und M.
an Demonstrationen teilgenommen. Nach der Verhaftung seines Bruders
R. hätten er und M. sich aus Angst vor einer Festnahme beim Onkel und
bei der Schwester verstecken müssen. Sein Vater habe ihnen dann zur
Ausreise geraten, weshalb sie geflohen seien. Die Behörden seien oft an
seinem Wohnort vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt, weil sie
seinen Namen mitbekommen hätten. Aus Angst, auch bei seinen Verwand-
ten gesucht zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach sei-
ner Ausreise aus Syrien hätten seine Eltern am 4. Mai 2015 ein an ihn ge-
richtetes Aufgebot für den Reservedienst erhalten. Davon habe er zu-
nächst nichts gewusst, weil er zu jener Zeit mit der Familie nicht in Kontakt
gestanden sei.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe mit den Behörden ihres Hei-
matlandes keine Probleme gehabt. Jedoch sei die Lage in Syrien nicht
stabil. Sie sei ihrem Ehemann in die Schweiz gefolgt.
Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre Iden-
titätskarten und ein Familienbüchlein im Original zu den Akten. Zur Unter-
mauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zudem eine Be-
suchsbewilligung in Kopie, ein Bestätigungsschreiben betreffend Parteimit-
gliedschaft, ein Militärbüchlein und ein militärisches Aufgebot sowie die Ko-
pie eines Fotos ab.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 – eröffnet am 5. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der
Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen
Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig
aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vor-
läufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Januar 2018
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liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie
als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befrei-
ung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Beschwerde lagen
nebst Kopien der angefochtenen Verfügung eine Bestätigung der Alparty-
Partei vom 13. Dezember 2017, eine Fürsorgebestätigung vom 14. Dezem-
ber 2017 und ein postalischer Auszug über die Zustellung der Beschwerde
bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung be-
zogen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten können. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden
aufgefordert, innert Frist die erwähnten Beweismittel auf eigene Kosten in
eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende
Aktenlage entschieden. Der Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 wurden die verlangten Übersetzungen
zu den Akten gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 wurde die Kopie eines Haftbefehls mit
deutscher Übersetzung nachgereicht.
G.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 wurde eine schriftliche Erklärung des
Beschwerdeführers über den Erhalt der Kopie des Haftbefehls eingereicht.
H.
Am 20. März 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 5
I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2018 stellte das SEM zusammen-
fassend fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen ver-
möchten. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
J.
Am 17. April 2018 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht einge-
räumt.
K.
In seiner Replik vom 2. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vorin-
stanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermöchten.
4.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen führte das SEM aus,
dass der Beschwerdeführer einerseits ausgeführt habe, die Sicherheitsbe-
hörden hätten auf dem Markt willkürlich Personen zwecks Rekrutierung
festgenommen, weshalb er Angst vor einer Festnahme bekommen habe,
da er auf dem Markt gearbeitet habe. Demgegenüber habe er später er-
wähnt, aufgrund von Demonstrationsteilnahmen persönlich von den Behör-
den gesucht zu werden. Diese beiden Versionen – eine willkürliche Suche
zwecks Rekrutierung oder eine gezielte Suche zwecks Bestrafung wegen
Teilnahmen an Demonstrationen – liessen sich nicht miteinander vereinba-
ren. Der Aufforderung, die Asylgründe anlässlich der Anhörung ausführlich
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und detailliert zu schildern, sei er mit sehr oberflächlichen und umrisshaften
Angaben nachgekommen. So habe er über die Demonstrationsteilnahmen,
die Verhaftung seines Bruders, die Suchen nach seiner eigenen Person,
die Zeit des Verstecks beim Onkel und bei der Schwester nur dünne und
wiederholende Angaben zu Protokoll gegeben. Angesichts der Dauer des
Versteckens und der geltend gemachten Tragweite der Vorbringen hätten
indessen gehaltvolle und ausführliche Schilderungen erwartet werden kön-
nen. Unterschiedlich habe er sich auch zur Frage der Parteiangehörigkeit
geäussert: Während er gemäss den Ausführungen anlässlich der Befra-
gung keiner Partei angehört haben wolle, habe er anlässlich der Anhörung
erklärt, Mitglied der Alparty-Partei gewesen zu sein. Dabei vermöge seine
Begründung, er habe sich zuerst nicht getraut, alles zu erwähnen, nicht zu
überzeugen. Ferner habe er erklärt, vom eingereichten Aufgebot zum Re-
servedienst erst nach der Befragung erfahren zu haben, weil er bis dahin
keinen Kontakt zur Familie habe herstellen können, was indessen nicht
vereinbar sei mit den Aussagen seines Bruders, welcher bereits vor der
Befragung des Beschwerdeführers die Familie kontaktiert habe, weshalb
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Befragung darüber Kenntnis gehabt habe. Angesichts der allgemein be-
kannten Möglichkeit des unrechtmässigen Erwerbs des eingereichten
Marschbefehls und des Militärbüchleins und damit des geringen Beweis-
wertes dieser Beweismittel könne eine umfassende Prüfung dieser Doku-
mente unterbleiben. Zudem könne die eingereichte Kopie der Besuchsbe-
willigung die Vorbringen als solche nicht belegen. Kopien von Beweismit-
teln komme aufgrund der beliebigen Manipulierbarkeit keine genügende
Beweiskraft zu. Insgesamt werde der Eindruck vermittelt, dass der Be-
schwerdeführer habe die geltend gemachte Geschichte nicht selber erlebt.
An dieser Einschätzung könne die eingereichte Kopie einer Fotografie
nichts ändern.
4.1.2 Im Übrigen erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerde-
führenden als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachte instabile Situation in Syrien und die damit ver-
bundenen Nachteile seien auf die allgemeine Lage im Heimatland zurück-
zuführen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten willkürlichen Verhaf-
tungen durch die YPG und die PKK stellten Nachteile dar, welche den
Kriegshandlungen im Heimatland zuzuschreiben seien. Diese würden
keine Asylrelevanz entfalten.
4.1.3 Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz Mit-
glied der Alparty-Partei geworden sei, müsse unter dem Gesichtspunkt
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exilpolitischer Tätigkeiten betrachtet werden. Die im Ausland tätigen syri-
schen Sicherheitsdienste würden sich angesichts der umfangreichen exil-
politischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen auf die Erfassung von Per-
sonen konzentrieren, welche qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, wo-
bei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit
und Individualisierbarkeit massgebend sei, sondern eine öffentliche Expo-
nierung, welche aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person,
der Form des Auftritts und des Inhalts der öffentlich abgegebenen Erklä-
rungen den Eindruck einer potentiellen Bedrohung und damit einer regime-
feindlichen Haltung der betroffenen Person erwecken könne. Angesichts
des Bürgerkriegs sei zudem keine intensive Überwachung der im Ausland
lebenden syrischen Staatsangehörigen zu erwarten. Die vom Beschwer-
deführer eingereichte Mitgliedsbestätigung vermöge keine qualifizierten
Aktivitäten im vorgenannten Sinne zu belegen und erwecke nicht den Ein-
druck, aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung
wahrgenommen zu werden.
4.2 In der Beschwerde wurden formelle und materielle Mängel gerügt.
4.2.1 In Bezug auf die formellen Mängel wurden Verletzungen des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots und der Pflicht zur Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht:
4.2.1.1 Gestützt auf die neue Praxis des SEM würden illegal ausgereiste
syrische Staatsangehörige die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wenn sie
vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten. Sie würden als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Auch der Beschwerdeführer verfüge
über ein spezifisches Profil, da er den obligatorischen Militärdienst geleistet
habe, in den Reservedienst einberufen worden und illegal von Syrien
C._______ gereist sei. Er habe somit gegen die behördlichen Ausreisebe-
stimmungen verstossen und werde im Fall einer Rückkehr nach Syrien
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. Somit erfülle er bereits infolge
der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM müsse seine
neue Praxis anwenden. Die angefochtene Verfügung sei schon deshalb
zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Vorgehen dränge
sich vorliegend auf, damit das SEM vernehmlassungsweise das Verfahren
wiederaufnehmen könne, was verfahrensökonomisch sinnvoll sei.
4.2.1.2 Zudem habe das SEM die eingereichten Beweismittel weitgehend
nicht gewürdigt. Dem Militärbüchlein und dem Reservistenaufgebot habe
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es jeden Beweiswert abgesprochen, und es sei nur ungenügend darauf
eingegangen, dass der Besucherausweis und die weiteren Beweismittel
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen belegen würden. Das widerrechtliche
Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle eine zusätzliche Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine schwerwiegende
Verletzung des Willkürverbots dar.
4.2.1.3 Weiter habe das SEM – unter Hinweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1503/2016 vom 7. April 2016 und weitere Urteile –
den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Feststellung, es bestehe zwi-
schen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seines Bru-
ders M. (N 656 680) ein gewichtiger Widerspruch, verletzt, weil es dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu nicht gewährt und weder im
Aktenverzeichnis noch im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung fest-
gehalten habe, dass es das Dossier des Bruders zur Entscheidfindung bei-
gezogen und festgehalten habe, dass der Bruder zur gleichen Zeit wie der
Beschwerdeführer einen Negativentscheid erhalten habe und die gleiche
Fachspezialistin zuständig gewesen sei. Zwar habe das SEM den Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung auf den Widerspruch angespro-
chen, ihm jedoch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt; zudem
habe es die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch mit Ausführungen
seines Bruders anlässlich dessen Anhörung, welche zwei Monate nach der
Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, begründet. Es
hätte somit eine ergänzende Anhörung durchführen oder die schriftliche
Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müssen. Die Unterlassung die-
ser Massnahmen stelle auch eine schwerwiegende Verletzung der Abklä-
rungspflicht dar. Aus den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers,
Kontakt zu den Eltern gehabt zu haben, könne nicht der Schluss gezogen
werden, dass auch der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Kontakt
zu den Eltern gestanden sei und von der Einberufung in den Reservedienst
erfahren habe. Die Vorgehensweise sei völlig mangelhaft und rechtswidrig,
der Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt und festgestellt worden. Auch
damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
4.2.1.4 Es sei zudem hochgradig willkürlich, wenn dem Beschwerdeführer
vorgeworfen werde, er habe gewisse Vorbringen anlässlich der Befragung
nicht erwähnt, obwohl er zu seinen Asylvorbringen nicht ausführlich befragt
worden sei. Aus der Dauer der Befragung sei ersichtlich, dass diese mit
bloss einer Stunde äusserst kurz ausgefallen sei.
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4.2.1.5 Des Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen: So habe es nicht
aufgeführt, dass der Bruder R. des Beschwerdeführers nach dessen Inhaf-
tierung gefoltert worden sei und deshalb die Namen des Beschwerdefüh-
rers und dessen Bruders M. den syrischen Behörden preisgegeben habe.
Ebenso wenig erwähnt habe es, dass der Beschwerdeführer für die Al-
party-Partei enorm politisch aktiv gewesen sei, als Mitglied unter anderem
Sitzungen organisiert, daran teilgenommen und Demonstrationen geleitet
habe.
4.2.1.6 Zudem habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und rechtser-
heblichen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, dass es das Asyldos-
sier des Bruders nicht beigezogen habe, obwohl es diese Akten zwingend
hätte berücksichtigen müssen, und dass es die eingereichten militärischen
Beweismittel keiner Dokumentenanalyse unterzogen, sondern pauschal
mit Verweis auf zwei Zeitungsartikel behauptet habe, es handle sich wegen
der leichten Käuflichkeit dieser Dokumente um Fälschungen. Es sei stos-
send und völlig willkürlich, dass das SEM sämtlichen offiziellen syrischen
Dokumenten den Beweiswert abspreche, weil diese käuflich erwerbbar
seien. Auch mit der teilweise fehlenden Übersetzung der eingereichten Be-
weismittel und der Anhörung über eineinhalb Jahre nach Einreichung des
Asylgesuchs sei die Abklärungspflicht verletzt worden.
4.2.1.7 Die Darstellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung nicht erwähnt habe, dass er wegen der Teilnahme an
Demonstrationen persönlich von den Behörden gesucht worden sei, wes-
halb diese nachträglichen Vorbringen nicht als Konkretisierung der bereits
dargelegten Ausreisegründe zu verstehen seien, müsse als willkürlich be-
zeichnet werden, zumal er – trotz der knappen Zeit, welche ihm anlässlich
der Befragung zur Verfügung gestanden sei – auch die Teilnahme an De-
monstrationen in Syrien erwähnt und entsprechende Beweismittel in Aus-
sicht gestellt habe. Anlässlich der Anhörung habe er dann eine Fotografie
eingereicht, welche die Teilnahme an einer Demonstration in Syrien be-
weise.
4.2.1.8 Auch der Vorwurf des SEM, wonach der Beschwerdeführer seine
Ausreisegründe nur oberflächlich und umrisshaft dargestellt habe, stelle ei-
nen mangelhaft abgeklärten Sachverhalt dar, weil die identische Argumen-
tation im Entscheid seines Bruders M. verwendet worden sei und die pau-
schale Behauptung des SEM nicht zutreffe. Zudem sei das politische Profil
der gesamten Familie nicht berücksichtigt worden, obwohl einer der Brüder
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wegen der Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert worden sei, was mit
dem Besucherausweis belegt werde, und sich der andere Bruder (M.)
ebenfalls für die Partei engagiert habe. In willkürlicher Weise habe das
SEM diesen Ausweis nicht gewürdigt. Darüber hinaus habe der Beschwer-
deführer in Bezug auf die Suche nach seiner Person nur das äussern kön-
nen, was er von seinen Eltern erfahren habe, weil er selber nicht anwesend
gewesen sei. Ihm deshalb mangelnde Detailliertheit der Aussagen vorzu-
werfen, sei ebenfalls willkürlich.
4.2.1.9 Weil das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter
dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft habe, obwohl seine Ausführungen
glaubhaft seien, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und zur
Neubeurteilung zurückgewiesen werden. Das SEM sei zu Unrecht von der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausge-
gangen.
4.2.2 In materieller Hinsicht wurde Folgendes gerügt:
4.2.2.1 Entgegen der Darstellung des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung verstosse die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die YPG ge-
gen international anerkannte Menschenrechte, weil sich die YPG an keine
Vorschriften halte, nicht nur eine Person aus einer Familie zum Wehrdienst
aufbiete, Massenzwangsrekrutierungen durchführe, zahlreiche junge Män-
ner an Checkpoints verhafte und rekrutiere, darunter auch Kinder und Mäd-
chen.
4.2.2.2 Sodann hätten Personen, welche von den staatlichen syrischen Si-
cherheitskräften als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Be-
handlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
gleichkomme, wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 entnommen werden könne. Auch ein-
fache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen – wie der Beschwer-
deführer – würden darunterfallen, zumal er seine politische, oppositionelle
Haltung öffentlich bekanntgegeben habe, an Demonstrationen teilnehme,
und von den Behörden mehrmals gesucht worden sei. Damit sei er als Re-
gimegegner identifiziert und werde asylrelevant verfolgt.
4.2.2.3 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013
vom 18. Februar 2015 seien zudem Personen, die sich dem Dienst in der
staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, seit dem Jahr 2011 in gros-
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ser Zahl von Inhaftierungen, Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung be-
troffen. Auch der Beschwerdeführer, welcher der kurdischen Ethnie ange-
höre, aus einer oppositionell aktiven Familie stamme und in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen
habe, sei von den syrischen Behörden in den aktiven Reservedienst ein-
berufen worden und habe sich diesem entzogen, was er glaubhaft darge-
legt habe. Somit sei er als Dienstverweigerer und Verräter registriert und
müsse im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit einer asylrelevanten Be-
strafung rechnen, weil selbst im Fall einer staatlich legitimen Verfolgung
seiner Person von einem asylrelevanten Polit-Malus auszugehen sei.
4.2.2.4 Ferner wurde in der Beschwerde auf die Einschätzung des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und auf Länder-
berichte weiterer internationaler Organisationen sowie einzelner Personen
zur Gefährdungssituation in Syrien hingewiesen. Das SEM habe diese zu
berücksichtigen.
4.2.2.5 Insgesamt wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach
Syrien einer asylrelevanten Gefährdung durch die syrische Regierung und
die PYD ausgesetzt, weil er als Dienstverweigerer, als Regimekritiker und
von der PYD als Verräter verstanden werde. Er sei deshalb als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.2.2.6 Zudem hätten die Beschwerdeführenden mit der illegalen Ausreise
gegen die Ausreisebestimmungen verstossen, was als landesverräterische
und regimefeindliche Haltung aufgefasst werde und im Fall einer Rückkehr
nach Syrien ebenfalls zu einer Verhaftung aus politischen Gründen, zu ei-
nem Verfahren, zu Folter, zur Hinrichtung oder zum Verschwindenlassen
führen würde. Sie seien deshalb als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten und der Tatsache, in der Schweiz
um Asyl nachgesucht zu haben, habe sich die Gefahr einer asylrelevanten
Gefährdung noch erhöht.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2018 widersprach das SEM
den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die eingereichten Be-
weismittel im erstinstanzlichen Verfahren nicht gewürdigt worden seien und
das SEM behauptet habe, das zu den Akten gegebene Militärbüchlein sei
gefälscht. Die vom SEM abweichende Auffassung und Würdigung komme
nicht einem Unterlassen der rechtlichen Würdigung gleich. Auch der Fest-
stellung des Beschwerdeführers, wonach ihm in Bezug auf die Widersprü-
che zu seinem Bruder das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei,
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könne teilweise nicht zugestimmt werden, zumal ihm anlässlich der Anhö-
rung zu den Aussagen betreffend Kontakt zur Familie nach der Ausreise
das rechtliche Gehör gewährt worden sei, weil dieser Teil des Sachverhalts
im Zusammenhang mit dem Erhalt des militärischen Aufgebots und damit
mit dem rechtserheblichen Sachverhalt stehe. Zu den übrigen Widersprü-
chen sei auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet worden, weil
sie nicht den rechtserheblichen Sachverhalt beträfen. Die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen sei nicht damit, sondern mit der fehlenden Sub-
stanz, mit dem Nachschieben von Vorbringen und mit Widersprüchen in-
nerhalb der eigenen Aussagen begründet worden. Der mit Eingabe vom
9. Februar 2018 nachgereichte Ausdruck eines Haftbefehls vermöge am
vorliegenden Standpunkt ebenfalls nichts zu ändern, da dieser Ausdruck
keine Beweiskraft entfalte. Zudem erstaune es, dass die Familie des Be-
schwerdeführers im Besitz eines Haftbefehls sein solle, der an alle Abtei-
lungen, Polizeistationen und Grenzübergänge gerichtet worden sei und da-
mit ein behördeninternes Dokument darstelle. Seine späte Einreichung
lasse sich angesichts der Bedeutung eines Haftbefehls und der bestehen-
den Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Familie nicht rechtfertigen.
4.4 In seiner Replik vom 2. Mai 2018 wandte der Beschwerdeführer ein,
dass mit der unvollständigen Übersetzung der Beweismittel durch das SEM
beziehungsweise der fehlenden angesetzten Frist zu deren Übersetzung
die Abklärungspflicht verletzt worden sei. Dabei sei es offensichtlich, dass
die nicht übersetzten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt worden
seien. Zudem stelle die pauschale Behauptung des SEM betreffend die
angeblich theoretische Möglichkeit einer Fälschung und damit das Abspre-
chen der Beweiskraft keine Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar. Dies betreffe insbesondere den Satz „Folglich
kommt syrischen Dokumenten kein genügender Beweiswert zu“. In seiner
Vernehmlassung anerkenne das SEM, dass dem Beschwerdeführer zu
den Widersprüchen zu seinem Bruder teilweise das rechtliche Gehör nicht
gewährt worden sei, wobei der Einwand des SEM, diese Widersprüche be-
träfen nicht den rechtserheblichen Sachverhalt, nicht stichhaltig sei, da es
unter diesen Umständen absurd wäre, im Asylentscheid einen nicht rechts-
erheblichen Sachverhalt aufzulisten. Ferner habe das SEM angesichts der
formellen Natur des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
kein Ermessen, zu welchen Widersprüchen es das rechtliche Gehör ge-
währen wolle und zu welchen dies unterlassen werden könne. Die Pflicht
zur Beweiswürdigung sei auch mit der Feststellung, der nachgereichte
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Seite 14
Ausdruck des Haftbefehls habe keine Beweiskraft, verletzt worden. In Be-
zug auf dessen Erhalt sei im Übrigen auf die Eingabe vom 27. Februar
2018 zu verweisen. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Anträgen fest.
5.
5.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen
Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorge-
bracht wurden. Insbesondere wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht,
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, so-
wie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das
Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörs-
anspruchs darstelle.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
D-35/2018
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beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184
E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
5.3 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das SEM hätte seine neue
Praxis anwenden und sie als Flüchtlinge anerkennen müssen, weil der Be-
schwerdeführer über ein spezifisches Profil verfüge, handelt es sich um
eine materielle Argumentation, welche nicht als formelle Rechtsverletzung
erkannt werden kann und unter dem Gesichtspunkt der vollständigen und
richtigen Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen wäre.
5.4 Sodann ist in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel
durch die Vorinstanz festzuhalten, dass das SEM diese zwar keiner umfas-
senden Prüfung unterzogen und teilweise auch nicht übersetzt hat, weil es
der Ansicht ist, dass diese ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten und ihr Beweiswert äusserst gering sei; indessen hat sich das
SEM an drei Stellen in der angefochtenen Verfügung zu den Beweismitteln
geäussert (vgl. Akte A20/8 S. 3 5. Abschnitt, S. 4 4. Abschnitt und S. 6 3.
Abschnitt). Angesichts dessen kann – entgegen der Argumentation in der
Beschwerde – nicht von einem widerrechtlichen Ignonieren von eingereich-
ten Beweismitteln gesprochen werden, weshalb keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbotes vorliegt. Auf die Frage, ob die
vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist,
wird unter dem Blickwinkel der materiellen Prüfung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers näher eingegangen.
5.5 Des Weiteren soll das SEM formelles Recht verletzt haben, weil es dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Aussagen seines Bruders
in Bezug auf den Kontakt zu den Angehörigen im Heimatland anlässlich
dessen Anhörung nicht gewährt sowie in der angefochtenen Verfügung
nicht festgehalten habe, dass es das Dossier des Bruders zur Entscheid-
findung beigezogen habe. Aus den Fragen 171 ff. in Akte A18/22 ist ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer auf die Aussagen seines Bruders ange-
sprochen wurde und dazu Stellung nehmen konnte. Die Darstellung in der
Beschwerde, er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, er-
weist sich daher als faktenwidrig. Ob aus der Aussage des Bruders, dieser
habe Kontakt zu den Eltern gehabt, der Schluss gezogen werden kann,
D-35/2018
Seite 16
dass der Beschwerdeführer zum gleichen Zeitpunkt aufgrund des Kontakts
zu den Eltern vom Einberufungsbefehl für den Reservedienst erfahren
habe, ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung formellen Rechts
zu prüfen, sondern im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung näher zu
untersuchen. Die diesbezügliche Einschätzung des SEM stellt somit keine
Verletzung formellen Rechts dar. Angesichts dessen, dass er anlässlich
der Anhörung zu den Aussagen seines Bruders Stellung nehmen konnte,
war das SEM nicht verpflichtet, eine ergänzende Anhörung durchzuführen
oder die Möglichkeit einer Stellungnahme auf schriftlichem Weg einzuräu-
men. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Abklärungspflicht oder
des Willkürverbots liegt nicht vor. Ferner trifft es zwar zu, dass das SEM in
der angefochtenen Verfügung den Beizug des Dossiers des Bruders des
Beschwerdeführers nicht ausdrücklich im Sachverhalt festgehalten hat; in-
dessen ist aus seinem Hinweis in den Erwägungen unter Angabe der Ver-
fahrensnummer des Dossiers des Bruders (N […]) im dritten Abschnitt auf
S. 4 der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel erkennbar, dass dieses
Dossier beigezogen wurde. Die Rüge, das SEM habe das Dossier des Bru-
ders nicht beigezogen und damit die Pflicht zur vollständigen und rechtser-
heblichen Sachverhaltsabklärung verletzt, verhält somit nicht. Dass das
SEM nicht erwähnt hat, der Bruder des Beschwerdeführers habe zur glei-
chen Zeit wie er selber einen negativen Entscheid erhalten und die gleiche
Fachspezialistin sei zuständig gewesen, stellt ebenfalls keine Verletzung
formellen Rechts dar, zumal hinsichtlich der Wahl der Expertin keine Ver-
pflichtung seitens des SEM besteht und betreffend der Sachverhaltsabklä-
rung keine Mängel feststellbar sind. Insgesamt vermögen diese nicht näher
begründeten Rügen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes darzustellen. Auch das Willkürverbot ist nicht verletzt.
5.6 Die Rüge, wonach es hochgradig willkürlich sei, dem Beschwerdefüh-
rer vorzuwerfen, er habe gewisse Vorbringen – insbesondere die Teil-
nahme an Demonstrationen und die Suche nach seiner Person aus diesem
Grund – anlässlich der Befragung nicht erwähnt, überzeugt ebenfalls nicht.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄ-
FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012,
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Seite 17
N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei
muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt
werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden
Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersicht-
lich, dass die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten
Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Rüge
zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Hinweis auf die nachfol-
genden Erwägungen zum Asylpunkt, zur Flüchtlingseigenschaft und zum
Wegweisungsvollzug – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der
seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten korrekt ist. Eine Verletzung des Willkür-
verbots oder formellen Rechts liegt somit nicht vor.
5.7 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, das SEM habe
verschiedene Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen und damit den
Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. So sei in der angefochtenen Verfügung
nicht festgehalten worden, dass der Bruder R. des Beschwerdeführers
nach dessen Inhaftierung gefoltert worden sei und den Namen des Be-
schwerdeführers preisgegeben habe, dass der Beschwerdeführer für die
Alparty-Partei enorm politisch aktiv gewesen sei, als Mitglied unter ande-
rem Sitzungen organisiert, daran teilgenommen und Demonstrationen ge-
leitet habe. Ferner habe das SEM das politische Profil der ganzen Familie
nicht berücksichtigt, obwohl einer seiner Brüder inhaftiert worden sei und
sich der andere auch für die Partei engagiert habe. Auch diese Rügen kön-
nen nicht gehört werden. Zumal das SEM nach Prüfung und Würdigung
der wesentlichen Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend ge-
machte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft,
konnte es darauf verzichten, weitere nicht relevante Sachverhaltselemente
noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzu-
führen.
5.8 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren liegt zudem keine
Verletzung der Abklärungspflicht vor, wenn die Anhörung erst mehr als ein-
einhalb Jahre nach der Befragung durchgeführt wird, wenn dieses Vorge-
hen aufgrund der Arbeitsüberlastung verursacht ist und der Beschwerde-
führer an einer korrekten Aussage nicht gehindert wurde.
5.9 Gerügt wurde ferner, dass das SEM die Abklärungspflicht dadurch ver-
letzt habe, dass es dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, er habe
seine Ausreisegründe nur oberflächlich und umrisshaft dargestellt, weil die
D-35/2018
Seite 18
gleiche Argumentation auch im Entscheid des Bruders M. verwendet wor-
den sei. Allein aus einer punktuell inhaltlich übereinstimmenden Argumen-
tation in zwei verschiedenen Verfügungen des SEM ergibt sich indessen
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zudem handelt es sich
auch bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Ausreise-
gründe substanziell vorgebracht hat oder nicht, um eine materiell-rechtli-
che Würdigung, welche nicht unter dem Blickwinkel der Verletzung formel-
len Rechts zu untersuchen ist, weshalb keine Verletzung des formellen
Rechts vorliegt.
5.10 Schliesslich wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil das SEM die
Vorbringen des Beschwerdeführers nur unter dem Blickwinkel der Glaub-
haftigkeit und nicht der Asylrelevanz geprüft habe. Das Vorgehen des SEM
ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden, da – wie vorliegend – aufgrund
der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sich die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft beziehungsweise der Asylrelevanz gar nicht stellt. Zudem ist die
Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit
keine formell-rechtliche Frage, sondern ist das Resultat einer materiell-
rechtlichen Prüfung. Inwiefern das SEM mit seinem – korrekten – Vorgehen
formelles Recht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar.
5.11 Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall
die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die
Prüfungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör und das
Willkürverbot verletzt habe, unbegründet sind. Das SEM war somit nicht
verpflichtet, zusätzliche Abklärungsmassnahmen zu treffen. Die wesentli-
chen Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfü-
gung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und voll-
ständig erstellt zu betrachten, die Beschwerdeführenden konnten die vor-
instanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann
eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Ver-
anlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
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Seite 19
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.3 Vorliegend stellte der Beschwerdeführer den Sachverhalt anlässlich
der Befragung und der Anhörung nicht in allen Teilen gleich dar. In Kern-
elementen seiner Aussagen bestehen relevante Unterschiede:
6.3.1 Während er gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung zur
Person die Angst vor einer Festnahme auf dem Markt im Zusammenhang
mit willkürlichen Festnahmen zwecks Einberufung in den Militär- und Re-
servedienst als zentrales Ausreisemotiv angab (vgl. Akte A4/12 S. 7), stellte
er anlässlich der Anhörung die Teilnahme an Demonstrationen, die Fest-
nahme des älteren Bruders R. am 3. Juli 2013 und die darauf folgenden
Suchen nach seiner Person an seinem Wohnort in den Mittelpunkt seiner
Ausführungen (vgl. Akte A18/22 S. 9). Angeblich hätten die Behörden sei-
nen Namen erfahren, weil sein älterer Bruder ausgesagt habe, mit ihm an
Demonstrationen teilgenommen zu haben. Sein Vater habe ihn und den
jüngeren Bruder am Tag der Festnahme des älteren Bruders bei Verwand-
ten versteckt und ihnen gesagt, es gebe keinen anderen Ausweg als die
D-35/2018
Seite 20
Ausreise aus Syrien. Nicht einmal ansatzweise erwähnte er anlässlich der
Befragung zur Person die Suche nach ihm durch die syrischen Sicherheits-
kräfte an seinem Wohnort infolge der Demonstrationsteilnahmen und den
mehr als einjährigen Aufenthalt in Verstecken bei Verwandten, obwohl
diese Vorbringen als Kernelemente seiner Aussagen zu sehen sind. Auch
wenn der ersten Befragung im Empfangszentrum nur summarischer Cha-
rakter zukommt, und den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter
Beweiswert beizumessen ist, sind zentrale Elemente des Sachverhalts be-
reits von Anfang an – mithin auch anlässlich der Befragung – vorzutragen,
um als glaubhaft gelten zu können. Motive, welche die Ausreise veranlasst
haben sollen, sind angesichts ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Asyl-
vorbringen zentrale Sachverhaltsteile und können nicht als geringfügige
Abweichungen oder Ungereimtheiten beziehungsweise als Ergänzungen
des Sachverhalts, die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit vernachläs-
sigt werden können, betrachtet werden. Auch gibt es vorliegend keine plau-
sible Erklärung, warum der Beschwerdeführer die Suche nach seiner Per-
son an seinem Wohnort als Folge der Teilnahme an Demonstrationen und
den langen versteckten Aufenthalt bei Verwandten nicht von Anfang an er-
wähnt hat. Aus dem Protokoll der Befragung ergibt sich ferner (vgl. Akte
A4/12), dass ihm insgesamt drei Mal die Möglichkeit gewährt wurde, die
Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe und in der Schweiz um
Asyl nachsuche, summarisch darzulegen, so auf den Seiten 6 f. (Ziff. 7.01),
7 (Ziff. 7.03) und 8 (Ziff. 9.01 unter Zusatzbemerkungen). Sein Einwand, er
sei anlässlich der Befragung zur Person nicht ausführlich zu seinen Asyl-
vorbringen befragt worden, ist angesichts des summarischen Charakters
der Befragung und der oben erwähnten drei Möglichkeiten, Vorbringen
summarisch vorzubringen, nicht stichhaltig. Auch sein weiterer Einwand, er
habe die Teilnahme an den Demonstrationen von Anfang an erwähnt, ver-
mag die grundsätzlich unterschiedlich dargestellten Ausreisemotivationen
nicht zu erklären. Infolge der divergierenden Aussagen in Kernpunkten ist
dem SEM beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
bezweifeln sind. Das SEM hat seine Argumentation in Übereinstimmung
mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-5146/2006
vom 26. September 2008 und dort zitierte langjährige Praxis) vorgenom-
men.
6.3.2 Des Weiteren legte er anlässlich der Befragung zur Person dar, kei-
ner Partei angehört zu haben (vgl. Akte A4/12 S. 7), was mit seiner späte-
ren Aussage, wonach er und sein Bruder Mitglied der Alparty-Partei gewe-
sen seien (vgl. Akte A18/22 S. 11), nicht übereinstimmt. Auch bei der Mit-
gliedschaft in einer oppositionell tätigen Partei in Syrien handelt es sich um
D-35/2018
Seite 21
ein zentrales Sachverhaltselement, zumal sie im Zusammenhang mit der
Ausreisemotivation steht. Vorliegend machte der Beschwerdeführer ur-
sprünglich nur die Angst vor einer Einberufung in den Militär- beziehungs-
weise Reservedienst geltend und gab die Suche nach seiner Person in-
folge von Demonstrationsteilnahmen erst nachträglich als Ausreisemotiv
an. Die erst nachträglich geltend gemachte Parteimitgliedschaft ist in die-
sem Zusammenhang zu sehen und unterstreicht das nachgeschobene
Sachverhaltselement. Folglich ist auch dieses nachgeschobene Sachver-
haltselement nicht als Ergänzung oder geringfügige Abweichung zu den
Angaben in der Befragung zu qualifizieren, sondern stellt ebenfalls ein
zentrales Element des relevanten Sachverhalts dar. Unter Hinweis auf die
Erwägungen unter Ziff. 6.3.1 hätte auch die nachträglich geltend gemachte
Parteimitgliedschaft von Anfang an – mithin bereits anlässlich der Befra-
gung – dargelegt werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Der
Beschwerdeführer verneinte zunächst jedoch eine solche ausdrücklich.
Sein Einwand anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs,
nämlich er habe Angst gehabt, alles zu erwähnen (vgl. Akte A18/22 S. 18),
ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und kann angesichts der ihm von
Anfang kommunizierten Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen
Asylbehörden (vgl. Akte A4/12 S. 1 f.) nicht gehört werden.
6.3.3 Als Folge dieser Ungereimtheiten beziehungsweise der nachgescho-
benen und widersprüchlichen Aussagen in zentralen Teilen des Sachvor-
trags bestehen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der gesamten rele-
vanten Vorbringen. Diese Zweifel werden durch weitere Unglaubhaftig-
keitselemente erhärtet, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen
werden kann.
6.4 Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seinem angeblichen politischen Engagement im Hei-
matland substanzlos ausgefallen sind. So fällt auf, dass er anlässlich der
Befragung ausser der Teilnahme an Demonstrationen, welche nicht kon-
kretisiert wurden, keine weiteren Tätigkeiten oder Aktivitäten, die als politi-
sches Engagement gelten könnten, erwähnte. Auch politische Aktivitäten –
insbesondere oppositioneller Art – sind in Bezug auf Syrien als Kernele-
mente des Sachvortrags zu sehen, zumal sie im Fall ihrer Glaubhaftigkeit
geeignet sind, eine mögliche Verfolgungsmotivation seitens der Behörden
auszulösen und deshalb – die Glaubhaftigkeit vorbehalten – zur Anerken-
nung als Flüchtling führen können. Folglich müssen auch sie grundsätzlich
von Anfang an im Ansatz erwähnt werden, was vorliegend – abgesehen
D-35/2018
Seite 22
von der Angabe, an Demonstrationen teilgenommen zu haben – nicht ge-
schehen ist und somit die Glaubhaftigkeit grundsätzlich in Frage stellt. Dar-
über hinaus wurde der Beschwerdeführer konkret aufgefordert, über die
Demonstrationsteilnahmen zu erzählen, wobei seine Antwort in einer Wie-
derholung der Aussage, sie hätten an Demonstrationen gegen das Regime
teilgenommen, sowie der zusätzlichen Angaben, sie hätten die kurdische
Flagge gehisst, sich bei der Moschee versammelt und die Demonstration
geleitet, bestand (vgl. Akte A18/22 S. 10). Diese Aussagen entsprechen
keinen detaillierten, substantiierten Angaben, sondern stellen summari-
sche und vage Angaben dar, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen spricht. Auch die Frage nach der Motivation zur Teilnahme an den De-
monstrationen wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret auf seine Per-
son bezogen beantwortet; vielmehr beliess er die Antwort in einer auswei-
chenden allgemeinen Formulierung und der Wiederholung von bereits Er-
wähntem (vgl. Akte A18/22 S. 10 Frage 94). Von einer angeblich politisch
aktiven Person, welche Mitglied in einer oppositionellen Partei sein will,
hätte indessen erwartet werden können, dass sie ihre persönliche Motiva-
tion zur Teilnahme an Demonstrationen und zur politischen Arbeit konkret
hätte darlegen können. Ausweichend wurde vom Beschwerdeführer auch
die Frage, seit wann er bei der Alparty-Partei gewesen sei, beantwortet,
indem er angab, sie seien immer auf der Seite der Alparty-Partei gewesen,
nachdem sie angefangen hätten, die Welt zu verstehen (vgl. Akte A18/22
S. 11 Frage 96). Selbst auf die Frage, wie genau das Newroz-Fest gefeiert
worden sei, fiel die Antwort nur ausweichend aus, indem er darlegte, jedes
Jahr werde am 21.3. gefeiert, und die Alparty-Partei habe die Feier organi-
siert und viele Kurden hätten teilgenommen (vgl. Akte A18/22 S. 11 Frage
99). Nicht nachvollziehbar ist zudem seine Aussage auf die Frage, wieso
die Behörden von seiner Teilnahme an den Demonstrationen gewusst hät-
ten; dazu gab er zur Antwort, die Demonstrationen seien verboten und sie
hätten gegen das Regime teilgenommen (vgl. Akte A18/22 S. 11 Frage
101), womit aber nicht erklärt wurde, wie die Behörden auf seinen Namen
im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme gestossen sind. An
dieser Einschätzung vermag seine Angabe, sein festgenommener Bruder
habe anscheinend gesagt, er habe mit seinen Brüdern an den Demonstra-
tionen teilgenommen (vgl. Akte A18/22 S. 14), nichts zu ändern, zumal es
sich dabei nicht um konkrete Angaben, sondern um blosse Vermutungen
handelt. Auch die weiteren vom SEM gestellten Fragen wurden vom Be-
schwerdeführer nur substanzlos, vage und ausweichend beantwortet. Die
Substanzlosigkeit zieht sich wie ein roter Faden durch das Anhörungspro-
tokoll, womit die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauert wird.
D-35/2018
Seite 23
6.5 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, sich zwischen dem Tag
der Festnahme seines Bruders am 3. Juli 2013 und seiner Ausreise im Au-
gust 2014 beim Onkel und bei der Schwester versteckt aufgehalten zu ha-
ben. Indessen entbehren seine Aussagen über diese Zeit im angeblichen
Versteck ebenfalls der nötigen Substanz: Seine diesbezüglichen Angaben
beschränkten sich darauf, dass er und sein Bruder sich beim Onkel müt-
terlicherseits immer im Innern des Hauses aufgehalten und dort übernach-
tet hätten, dass die Nachbarn davon nichts und nur die Kinder des Onkels
etwas gewusst hätten, dass sie sich bei der Schwester versteckt hätten,
wenn der Onkel Besuch erhalten habe, dass sie vom Onkel und dessen
Kindern keine Informationen von draussen erhalten und gewartet hätten,
um etwas vom Bruder zu erfahren (vgl. Akte A18/22 S. 13 f.). Diese ober-
flächlichen Aussagen sprechen – in Übereinstimmung mit der Argumenta-
tion des SEM in der angefochtenen Verfügung – umso mehr gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen, als der Beschwerdeführer ausdrücklich auf-
gefordert wurde, möglichst detailliert von dieser Zeit des Verstecks zu be-
richten. Zudem vermag die Erklärung, warum sie so lange mit der Ausreise
gewartet hätten, nämlich sie hätten etwas von ihrem Bruder erfahren wol-
len, nicht zu überzeugen, da allfällige Neuigkeiten des Bruders die Aus-
reise offensichtlich nicht motiviert haben. Es ist unter diesen Umständen
nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr
in einem Versteck aufgehalten haben soll.
6.6 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt wird, er sei infolge der Teilnahmen an
Demonstrationen in Syrien von den syrischen Sicherheitskräften identifi-
ziert und gesucht worden. An dieser Einschätzung vermögen weder die
eingereichte Fotografie, welche ihn an einer Demonstration zeigen soll,
noch der Besucherausweis für den inhaftierten Bruder, auf welchem er na-
mentlich erwähnt ist, etwas zu ändern. Allein aus dem Foto ist nicht auf
eine Identifizierung des Beschwerdeführers zu schliessen, und aus der Be-
suchserlaubnis kann ebenfalls keine Verfolgung seiner Person abgeleitet
werden. Die Angabe, der Bruder habe seinen Namen unter Folter preisge-
geben, stellt eine blosse Vermutung dar und vermag somit keine asylrele-
vante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu bewirken. Im Übrigen steht
angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht ein-
mal fest, aus welchem konkreten Grund sein Bruder in Syrien inhaftiert sein
soll. Entsprechende Beweismittel wie etwa eine Anklage oder ein Urteil
wurden nicht zu den Akten gegeben. Aufgrund der überwiegend unglaub-
haften Aussagen ist überdies zu bezweifeln, dass die Familie des Be-
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Seite 24
schwerdeführers insgesamt bei den syrischen Behörden als politisch op-
positionell gilt. Auch diesbezüglich fehlt es an substanziellen Angaben und
entsprechenden überzeugenden Beweismitteln. Die im Beschwerdever-
fahren nachgereichte Farbkopie eines Haftbefehls vom 10. Februar 2016
vermag angesichts der insgesamt unglaubhaften Aussagen kein taugliches
Beweismittel darzustellen, da sie nur als Kopie vorliegt und Kopien von Be-
weismitteln aufgrund der leichten Fälschbarkeit grundsätzlich keinen ho-
hen Beweiswert aufweisen. Erstaunlicherweise soll der Beschwerdeführer
gemäss dem Haftbefehl wegen seiner Parteizugehörigkeit festgenommen
werden und nicht etwa wegen der Teilnahme an Demonstrationen. Wie den
vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist, machte er jedoch anläss-
lich der Befragung geltend, keiner Partei anzugehören, was mit dem Haft-
befehl nicht zu vereinbaren ist. Zudem würde aufgrund seiner Aussagen
erwartet werden, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen ins
Visier der Behörden geraten sein müsste, was gemäss dem Haftbefehl of-
fensichtlich nicht der Fall ist. Insgesamt passt der Haftbefehl nicht zu sei-
nen Angaben und überzeugt auch deshalb nicht. Ferner wurde der Haftbe-
fehl bereits im Jahr 2016 ausgestellt. Unter diesen Umständen hätte er vom
Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung im Jahr 2017 erwähnt
werden können. Sein Einwand, die Angehörigen hätten ihm dieses Beweis-
mittel vorenthalten, um ihn nicht zu beunruhigen, ist als Schutzbehauptung
aufzufassen und vermag nicht zu überzeugen.
6.7 Der Beschwerdeführer reichte zudem sein Militärbüchlein und ein mili-
tärisches Aufgebot zum Reservedienst zu den Akten und machte – erst an-
lässlich der Befragung – geltend, er werde in seinem Heimatland wegen
des nicht befolgten militärischen Aufgebots gesucht. Diesbezüglich ist Fol-
gendes festzuhalten:
6.7.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
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Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
6.7.2 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, kön-
nen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend ge-
machten Wehrdienstverweigerung indessen nicht geglaubt werden.
6.7.3 Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein ist zwar ersichtlich, dass
er seinen Militärdienst in Syrien geleistet hat und dem Reservedienst zu-
geteilt worden ist. Allein daraus ist indessen nicht der Schluss zu ziehen,
dass er ein konkretes militärisches Aufgebot für den Reservedienst erhal-
ten und nicht befolgt hat. In Bezug auf die anlässlich der Anhörung geltend
gemachte Einberufung in diesen bestehen Zweifel, weil sie erst nachträg-
lich vorgebracht wurde. Da eine konkrete militärische Einberufung im Kon-
text mit Syrien zweifelsohne ein zentrales Ausreisemotiv darstellt, hätte
auch dieses von Anfang an, mithin bereits anlässlich der ersten Befragung,
wenigstens ansatzweise dargelegt werden müssen, um als glaubhaft gel-
ten zu können. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe davon erst
nach der ersten Befragung erfahren, kann indessen nicht gehört werden.
So machte er geltend, dieses Dokument sei am 4. Mai 2015 – mithin nach
seiner Ausreise aus Syrien und vor seiner Befragung am 5. November
2015 – an seinen Wohnort gebracht und dem Vater gegen dessen Unter-
schrift übergeben worden. Zum Zeitpunkt der Befragung habe er jedoch
nichts davon gewusst, weil er zu seiner Familie keinen Kontakt gehabt
habe (vgl. Akte A18/22 S. 7, 9 und 14). Diese letzte Aussage ist indessen
zu bezweifeln, da sein Bruder M. in dessen Befragung darlegte, er sei von
seinen Eltern über das nach der Ausreise ergangene militärische Aufgebot
informiert worden (vgl. N 656 680, Akte A4/11 S. 6). Angesichts der Aus-
sage seines Bruders und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der
Zeitspanne zwischen der Ausreise aus dem Heimatland und der Befragung
in der Schweiz mit seinem Bruder zusammen war, kann nicht geglaubt wer-
den, er habe zu seinen Angehörigen bis zum Zeitpunkt der Befragung kei-
nen Kontakt gehabt oder sei vom Bruder, der in Kontakt zu den Eltern ge-
wesen sein soll, nicht über die Existenz eines gegen ihn bestehenden mi-
litärischen Aufgebots informiert worden und habe deshalb im Zeitpunkt der
Befragung noch nichts über die Existenz eines militärischen Aufgebots für
ihn gewusst. Vielmehr ist vom Gegenteil auszugehen, da Geschwister, die
zusammen aus den gleichen Gründen in ein ihnen fremdes Land geflohen
sind und dort zusammen ein Asylgesuch eingereicht haben, mit Sicherheit
Informationen austauschen und sich gegenseitig über Neuigkeiten – auch
aus dem Heimatland – informieren. Selbst wenn der Beschwerdeführer
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nicht in direktem Kontakt mit seinen Angehörigen im Heimatland gestanden
wäre, hätte er unter diesen Umständen über seinen Bruder, der gemäss
dessen Aussagen mit den Eltern in Kontakt gewesen sei, vom militärischen
Aufgebot erfahren. Die Einwände anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs in der Anhörung (vgl. Akte A18/22 S. 18 f.) und die Ausfüh-
rungen im Beschwerdeverfahren vermögen unter diesen Umständen nicht
zu erklären, warum er erstmals anlässlich der Anhörung ein an ihn gerich-
tetes militärisches Aufgebot geltend machte, während gemäss seinen Aus-
sagen anlässlich der Befragung die Polizei auf dem Markt junge Männer
ohne vorangehende Nachfragen zwecks Einberufung in den Militär- und
Reservedienst festgenommen haben soll (vgl. Akte A4/12 S. 7). Zum letz-
ten Teil dieser Aussagen passt das anlässlich der Anhörung abgegebene
und vom 5. April 2015 stammende Aufgebot für den Reservedienst ohnehin
nicht. Somit konnte er die verspätete Einreichung des militärischen Aufge-
bots nicht nachvollziehbar erklären, weshalb dieses Vorbringen als nach-
geschoben und damit als unglaubhaft zu betrachten ist. An dieser Ein-
schätzung vermag das als Beweismittel nachgereichte militärische Aufge-
bot für den Reservedienst nichts zu ändern. Das Dokument wurde in Folie
eingeschweisst abgegeben und kann somit nicht überprüft werden. Es ist
nicht einmal erkennbar, ob es sich um ein Original oder um eine Farbkopie
handelt. Diesen Umstand hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu las-
sen, zumal er mit diesem Vorgehen den Behörden eine eingehende Prü-
fung des Dokumentes zum Vorneherein vereitelt. Die Rüge, wonach das
Beweismittel zu Unrecht keiner Dokumentenprüfung unterzogen worden
sei, schlägt vorliegend auch aus diesem Grund fehl. Somit ist infolge der
fehlenden Möglichkeit, die Echtheit des Beweismittels feststellen zu kön-
nen, von einem stark reduzierten Beweiswert des Dokumentes auszuge-
hen. Angesichts der auch in diesem Bereich festgestellten unglaubhaften
Aussagen des Beschwerdeführers vermag es deshalb nicht als beweis-
tauglich zu gelten. Allein die Möglichkeit, dass er im Status eines Reservis-
ten aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer
Dienstverweigerung oder Desertion betrachtet werden. Angesichts der vo-
rangehend erwähnten Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten ist das Be-
weismittel somit nicht geeignet als Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer
im Heimatland von der syrischen Armee zum Reservedienst aufgeboten
wurde und möglicherweise wegen seiner Wehrdienstverweigerung zur Ver-
haftung ausgeschrieben ist.
6.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er infolge politischer Tätigkeiten als Regimegegner identifiziert und verfolgt
wurde oder mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hatte. Ebenso
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wenig glaubhaft ist es, dass er ein militärisches Aufgebot der syrischen Ar-
mee nicht befolgt hat und deshalb von den syrischen Behörden gesucht
wurde. Im Zeitpunkt seiner Ausreise unterlag er somit keiner glaubhaften
asylrechtlich relevanten Verfolgung und hatte keine solche zu befürchten.
6.9 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
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6.10 Zu seiner Furcht, aufgrund des Umstandes, Reservist zu sein, zum
Militärdienst aufgeboten zu werden, ist festzuhalten, dass die syrische Ar-
mee ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des
Bürgerkriegs zwar verstärkt hat und sich Berichten zufolge darum bemüht,
die Wehr- oder die Reservedienstpflicht durchzusetzen, was zur Folge hat,
dass Reservisten gezielter gesucht werden als bisher und auch ohne Vor-
warnung zum Dienst eingezogen werden können. Dies gilt indessen weni-
ger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volks-
verteidigungseinheiten der YPG kontrolliert werden. Ende Juli 2015 ver-
kündete der syrische Präsident Assad zudem eine Generalamnestie für
Deserteure, deren Auswirkungen jedoch unklar sind (vgl. zum Ganzen Ur-
teil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 mit weiteren Hin-
weisen und Quellenangaben). Es ist demnach davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer, der in L._______ in der Provinz M._______, einer
Ortschaft aus dem Norden Syriens, die inzwischen unter Kontrolle der kur-
dischen Kräfte steht, registriert und gemeldet ist, im Fall einer Rückkehr
durch die syrische Armee nicht als Reservist eingezogen werden würde
(vgl. dazu Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5).
6.11 Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei in seinem Heimatland von
den Behörden gesucht und damit als politisch oppositionell eingestellte
Person identifiziert worden, auch wenn nicht vollständig auszuschliessen
ist, dass er an Demonstrationen teilgenommen haben mag. Aufgrund sei-
ner unglaubhaften Aussagen ist indessen nicht der Schluss zu ziehen,
dass er allein aufgrund allfälliger Demonstrationsteilnahmen als Staats-
feind registriert worden ist. Unter diesen Umständen hatte er und hat er
nach wie vor – entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren –
nicht mit einer Behandlung zu rechnen, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne des Gesetzes gleichkommen (vgl. dazu auch
das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.7.2). An dieser Einschätzung vermögen die Inhaftie-
rung seines älteren Bruders und allfällige Beziehungen seiner Angehörigen
zu Parteien nichts zu ändern, zumal diese Aussagen oberflächlich ausge-
fallen sind und nicht geglaubt werden können.
6.12 Auch die geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die YPG
oder die PKK ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine drohende Rekrutierung für sich
allein ohnehin nicht für die Anerkennung als Flüchtling ausreichen würde.
Zwar haben die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens
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im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger
zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt (vgl. Danish Immigration Service,
Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment tot
the YPG, 26. Februar 2015, Ziff. 2.3, gefunden auf
file/local/1086597/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, abgeru-
fen am 28. Mai 2018). Indessen kann der derzeitigen Quellenlage nicht
entnommen werden, dass bei einer Weigerung Sanktionen drohen würden,
welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren
wären, auch wenn die Quellenlage diesbezüglich eher dünn ausfällt (vgl.
dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.3 und dort zitierte Quellen). Das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses ist somit zu vernei-
nen. Insbesondere ergibt die Quellenlage nicht das Bild eines systemati-
schen Vorgehens gegen Dienstverweigerer, welches die Schwelle zu
ernsthaften Nachteilen erreichen würde, da die Berichte insgesamt mehr-
heitlich von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktio-
nen sprechen. Die vom Danish Immigration Service angesprochenen Ge-
fängnisstrafen beziehen sich auf Deserteure und somit auf Personen, die
sich bereits den Truppen angeschlossen hatten. Die Bestrafung dieser Per-
sonen lässt sich nicht unbesehen auf Personen übertragen, welche sich
weigern, den Dienst überhaupt anzutreten. Selbst im Fall einer Bestrafung
wäre wohl die zugrundeliegende Motivation nicht asylrelevant, da die Quel-
lenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre würden im Zusammenhang mit
der YPG als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher einer politisch motivierten
drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten
Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter
dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs relevant. Dieser ist vorliegend infolge der in der ange-
fochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme nicht Prozess-
gegenstand. Insgesamt ist folglich mangels anderweitiger Anhaltspunkte
davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext die Weigerung, allfälli-
gen Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht bei der YPG oder
der PKK nachzukommen, keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zie-
hen würde.
6.13 Die im Übrigen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
allgemeinen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige all-
gemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevöl-
kerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine
konkrete und gezielte Verfolgung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht.
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Seite 30
Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürger-
krieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation, welche von beiden
Beschwerdeführenden angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen.
6.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausge-
fallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind,
weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden machten des Weiteren geltend, sie hätten
ihr Heimatland illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt,
weshalb sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtliche Nach-
teile erleiden würden. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich
in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künfti-
ger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UN-
HCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, Neuaufl. 2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-
MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., MINH SON
NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAM-
MANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions
d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WEREN-
FELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987,
S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL
1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
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Seite 31
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention).
7.4 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien
erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen
Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Die durch sys-
tematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für
die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Ausland-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör
durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Be-
fragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller
Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel
an einen der Geheimdienste überstellt.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon
aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch
betätigt hat oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch
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Seite 32
missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätig-
keiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Ge-
heimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regime-
kritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. statt vieler das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort
zitierte weitere Urteile).
7.6 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von
zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staaten-
loser Kurden syrischer Herkunft gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser
Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien gilt. Dement-
sprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Um-
gangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Ange-
sichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des
Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposi-
tion verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung
D-35/2018
Seite 33
betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegeg-
ner gehalten werden. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den
Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und
diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr
ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitä-
ten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnah-
men erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zer-
schlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbe-
richt 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs
sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der
Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch
die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst
stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten
syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft
im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegan-
gen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen
Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzen-
triert sind.
7.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 und dort zitierte weitere Urteile). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen.
7.8 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz geltend, er habe an Kundgebungen teilgenommen.
Als Beilage gab er Schreiben der Alparty Europa Vertretung vom 13. Juni
2017 zu den Akten.
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Seite 34
7.8.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft
machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Ver-
lassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden ge-
raten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, er sei
nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit
oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Anga-
ben ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb von exilpolitisch tätigen
Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat
vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
den syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten
an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wurde da-
bei fotografiert und ist im Juni 2017 Mitglied der Alparty geworden. Es ist
deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein be-
sonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm
nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit han-
delt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als
ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen
sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engage-
ment des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
7.8.2 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwer-
deführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit
davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie
eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausge-
schlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind,
kann nicht angenommen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft
würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rück-
kehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
7.8.3 In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen die Ausreise-
bestimmungen aufgrund der illegalen Ausreise ist zunächst festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Angaben nicht als Re-
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fraktär oder Deserteur gilt und aus diesem Grund gegen gesetzliche Vor-
schriften in Syrien verstossen hat. Im Übrigen entfaltet allein die illegale
Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz,
sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine be-
sondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis betreffend die illegale Aus-
reise aus Syrien u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3692/2016
vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
7.8.4 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven
Nachfluchtgründen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint hat. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vor-
liegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
1. Dezember 2017 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der
beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden
werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 17. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-35/2018
Seite 37
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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