B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-35/2019
lan
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (…).
D-35/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
21. Juli 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und
weitere ihm unbekannte Länder sowie Kroatien am 25. Oktober 2015 in die
Schweiz, wo er am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 4. Novem-
ber 2015 wurde er summarisch befragt und am 21. September 2017 ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe von
(…) 2008 bis (…) 2009 auf Vermittlung des Ehemannes seiner Schwester
– ein ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – in
der (…) der LTTE als (…) beziehungsweise (…) gearbeitet. Danach sei er
durch verschiedene Orte geflohen, schliesslich in ein Flüchtlingslager ge-
kommen und dann ins Camp (…) verlegt worden. Im (…) 2009 sei er
zwecks Universitäts-Studiums seiner Ehefrau entlassen worden. Probleme
mit den Sicherheitskräften habe er bekommen, nachdem er im (…) 2012
den Ehemann seiner Schwägerin (Schwester seiner Ehefrau; N […]), wel-
cher ebenfalls ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei, nach dessen Entlassung
aus der zweieinhalbjährigen Internierung zunächst beherbergt und ihm im
(…) 2013 bei der Ausreise aus dem Land geholfen habe. Dabei sei er im
(…) 2013 und im (…) 2014 in ein Camp mitgenommen, dort verhört und
dabei geschlagen worden.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 – eröffnet am 30. November 2018
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Sache sei unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur erneuten Beurteilung an das
SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren.
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Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob die-
ser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Krite-
rien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien. Zudem sei ihm unter Fristansetzung zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, insbe-
sondere in das Aktenstück A22 (interne Email), zu gewähren.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten N 606 754 (Schwägerin des
Beschwerdeführers und deren Ehemann) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit
nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.4 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung
der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten
(vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation
vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzuge-
ben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vor-
liegendem Urteil bekannt.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich in Folge der politi-
schen Krise in Sri Lanka entscheidend veränderten Lage sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzu-
weisen.
In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der
Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betrof-
fen sein könnte. Nach Meinung des Gerichts liegt keine wesentliche Ver-
änderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung
und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen
würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, ihm sei nicht die vollständige Ak-
teneinsicht gewährt worden. Aus dem Aktenverzeichnis sei ersichtlich,
dass unmittelbar nach der Anhörung am 22. September 2017 eine Email
(A22) geschrieben worden sei, welche mit höchster Wahrscheinlichkeit in
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Zusammenhang mit der Anhörung und somit mit einem rechtserheblichen
Sachverhalt stehe. Damit sei das Aktenstück zwingend offen zu legen.
Das Aktenstück A22 wurde vom SEM zu Recht als interne Akte qualifiziert,
welche nicht ediert werden muss. Dem Beschwerdeführer kann indessen
mitgeteilt werden, dass die Email nicht in Zusammenhang mit der Anhö-
rung und somit dem rechtserheblichen Sachverhalt stand. Die Anträge auf
Akteneinsicht und nachgehender Ansetzung einer Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung sind demnach abzuweisen.
7.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und un-
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
8.
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Rüge des Beschwerdeführers, der
für den angefochtenen Entscheid verantwortliche Fachspezialist des SEM
sei beim Erlass der Verfügung voreingenommen beziehungsweise befan-
gen gewesen. Im gleichen Zusammenhang wird auch eine Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör geltend ge-
macht.
8.1 Die genannten Rügen werden mit der Beschwerdeschrift im Wesentli-
chen folgendermassen begründet: Die Verfügung weise zwei aussagekräf-
tige Stellen auf, anhand derer sich zeige, dass der Sachbearbeiter des
SEM voreingenommen respektive befangen sei und offensichtlich ein
Rechtsverständnis habe, das höchst problematisch sei bei der Beurteilung
von Asylgesuchen. So argumentiere dieser, es sei fraglich, ob dem Vorge-
hen der sri-lankischen Behörden ein politisches Motiv gemäss Art. 3 AsylG
zugrunde gelegen hätte und nicht bloss der Wunsch, die Ermittlungen zu
beschleunigen. Die Gewaltanwendung zur Beschleunigung der Informati-
onsbeschaffung sei nichts anderes als die Definition von Folter. Weiter
habe sich der Sachbearbeiter mit der Aussage an der Anhörung, wonach
es legitim gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu bestrafen, hätte er tat-
sächlich beim Organisieren der illegalen Ausreise geholfen, da (…) ein De-
likt sei (vgl. Akten der Vorinstanz A21 F167), deplatziert, konfrontativ und
herabsetzend geäussert. Es gehe in der Anhörung darum, die Anliegen der
Asylsuchenden zu hören und nicht darum, die behördlichen Massnahmen
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im Herkunftsland zu rechtfertigen. Im Weiteren liege der Anwendung der
Folter sehr wohl ein politisches Motiv zu Grunde, würden doch gerade Ta-
milen mit vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE zu einer besonders
verwundbaren Gruppe zählen und es bestehe eine erhöhte Wahrschein-
lichkeit der Folter. Schliesslich sei auch die Aussage in der Verfügung prob-
lematisch, wonach der Beschwerdeführer die Mitnahmen interessanter-
weise auf den (…) 2013 und den (…) 2014 datiert habe, weil sich die Zeit-
punkte auf diese Art leicht erinnern liessen. Der Beschwerdeführer werde
hier einer billigen Lüge bezichtigt. Zudem lasse sich hieraus ableiten, dass
der Sachbearbeiter davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer über limi-
tierte kognitive Fähigkeiten verfüge. Zuletzt äussere sich die Voreingenom-
menheit des Sachbearbeiters auch in der Tatsache, dass er das exilpoliti-
sche Engagement des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe, obwohl
aufgrund seiner familiären Verbindung zu den LTTE, der Herkunft aus dem
(…) und der Tätigkeit für die LTTE klare Indizien vorgelegen hätten, dass
ein solches bestehe.
8.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Ein Kernelement des rechtli-
chen Gehörs besteht im Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung,
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhaltes sichert (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30, N 3 ff.).
Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich
aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des BVGer
B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1‒2.6). Demnach hat jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, wel-
cher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfü-
gung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. STEPHAN BREITENMO-
SER/MARION SPORI FEDAIL in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17). Mit Blick
auf die hier vorgebrachten Rügen ist insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 Bst.
d VwVG hinzuweisen, wonach Personen, die eine Verfügung zu treffen o-
der vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als
den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a‒c VwVG genannten Gründen in der Sache be-
fangen sein könnten.
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8.3 Die Argumentation in der Verfügung des SEM, wonach es fraglich sei,
ob dem Vorgehen der sri-lankischen Behörden ein politisches Motiv ge-
mäss Art. 3 AsylG zugrunde gelegen hätte und nicht bloss der Wunsch, die
Ermittlungen zu beschleunigen, beschlägt die Frage der Würdigung der
politischen Motivation der Verfolgung. Zwar ist die Argumentation des
Sachbearbeiters hier für das Gericht nicht vollständig schlüssig, zumal es
den Behörden bei Angehörigen der tamilischen Minderheit eben wohl nicht
nur darum gegangen wäre, gegen das (…) zu ermitteln. Zudem erscheint
der Nachsatz nicht nötig, nachdem die Vorbringen schon als nicht glaub-
haft und ebenfalls als nicht intensiv genug und somit als nicht asylrelevant
qualifiziert worden waren. Dass der Sachbearbeiter damit Folter als Mittel
der Beschleunigung von Strafverfahren legitimiert und deshalb befangen
ist, kann daraus aber nicht abgeleitet werden, wird doch in der Verfügung
darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen der Behörden illegal wäre.
Dass er sich weiter an der Anhörung zur Legitimität der Verfolgung äus-
serte, ist zwar unnötig, hat aber nicht dazu geführt, dass sich der Be-
schwerdeführer an der Anhörung nicht genügend zu seinen Vorbringen
hätte äussern können. Die Aussagen sind denn auch nicht geeignet, grund-
sätzliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachbearbeiters her-
vorzurufen, sodass ein Eindruck der Befangenheit „aus anderen Gründen“
im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG hätte entstehen können. Das Glei-
che gilt für die Aussage in der Verfügung, wonach der Beschwerdeführer
die Mitnahmen auf den (…) 2013 und den (…) 2014 datiert habe, weil sich
die Zeitpunkte auf diese Art leicht erinnern liessen. Hieraus abzuleiten, der
Sachbearbeiter gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer über limitierte
kognitive Fähigkeiten verfüge, ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen,
und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Wenn der Beschwerdeführer
schliesslich ausführt, die Voreingenommenheit des Sachbearbeiters
äussere sich auch in der Tatsache, dass er sein exilpolitisches Engage-
ment nicht abgeklärt habe, ist auch dies von der Hand zu weisen. Der Be-
schwerdeführer ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, sol-
che Sachverhaltselemente von sich aus geltend zu machen. Den Sachbe-
arbeiter trifft hier keine Abklärungspflicht, sodass eine entsprechende Un-
terlassung auch nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen lässt.
8.4 Zusammenfassend ist aus der Argumentation in der angefochtenen
Verfügung nicht auf das Bestehen eines Ausstandsgrundes im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG zu schliessen. Auch eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs kann in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden.
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Seite 8
9.
Weiter monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da zwischen der Befragung und der Anhörung fast 23
Monate vergangen seien. Das SEM habe damit das Gebot der zeitlichen
Nähe zwischen Befragung und Anhörung missachtet und die daraus resul-
tierenden Widersprüche bei der Glaubhaftigkeitsprüfung noch zu seinem
Nachteil verwendet.
Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Be-
fragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine
zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des
SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Be-
fragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung
verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen
Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Be-
schwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu we-
sentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hin-
tergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei ei-
nem Abstand von fast zwei Jahren möglich sein. Eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden.
10.
Weiter moniert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, das
SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es seine familiären Ver-
bindungen zu den LTTE bei der Beurteilung des Risikoprofils ausgeklam-
mert habe. Sein Schwager sei ein LTTE-Mitglied gewesen und habe ein
Rehabilitierungsprogramm durchlaufen. Über ihn habe er eine Stelle bei
den LTTE als (…) und (…) erhalten. Der Ehemann der Schwägerin sei
ebenfalls 1994 den LTTE beigetreten und habe für deren (…) gearbeitet.
Er sei daran, entsprechende Beweismittel zur LTTE-Vergangenheit seiner
Verwandten zu organisieren. Zu deren Einreichung sei ihm entsprechend
eine angemessene Frist anzusetzen. Weiter habe das SEM die Begrün-
dungspflicht verletzt, indem es seine Verfügung auf sein Lagebild zu Sri
Lanka vom 16. August 2016 gestützt habe, ohne dabei die aktuelle Lage
im Land zu berücksichtigen. Damit verletze es neben der Begründungs-
pflicht auch den Grundsatz der richtigen und vollständigen Abklärung des
Sachverhalts.
10.1 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die
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richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen und muss dabei auch nach allen Elementen forschen, die zu-
gunsten der asylsuchenden Person sprechen. Bei der Sachverhaltsermitt-
lung trifft die asylsuchende Person eine im Vergleich zum Verwaltungsver-
fahren verstärkte Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Die Behörde muss ins-
besondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der
Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder
angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt
weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen be-
seitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
10.2 In der BzP führte der Beschwerdeführer aus, ausser dem Ehemann
der Schwägerin – ein ehemaliges Mitglied der LTTE, welches nach zwei-
einhalbjähriger Internierung das Land verlassen habe – sei auch der Ehe-
mann seiner Schwester bei den LTTE gewesen und habe ein Rehabilitie-
rungsprogramm durchlaufen (vgl. A3 S. 9). Anlässlich der Anhörung legte
der Beschwerdeführer dar, dass dieser damals bei der (…) gewesen sei
und auch ihm dort eine Anstellung organisiert habe (vgl. A21 F88).
10.3 In der angefochtenen Verfügung werden die familiären Bande des Be-
schwerdeführers zu den LTTE im Zusammenhang mit dem Ehemann der
Schwägerin im Sachverhalt ausführlich dargelegt. Dass auch der Schwa-
ger des Beschwerdeführers bei den LTTE war, wird im Sachverhalt zwar
nicht erwähnt und es wird fälschlicherweise ausgeführt, der Ehemann der
Schwägerin habe dem Beschwerdeführer die Anstellung bei der (…) ver-
schafft. Dass die familiären Verbindungen zu den LTTE über den Schwager
dabei unerwähnt blieben, mag aber daran liegen, dass der Beschwerde-
führer diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren gar keine persönliche
Gefährdung geltend machte. In den Erwägungen wird bei der Glaubhaftig-
keitsprüfung erwähnt, dass seine Ehefrau als Schwägerin des früheren
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LTTE-Mitgliedes offenbar unbehelligt in Sri Lanka leben und im Staats-
dienst arbeiten könne und sich auch die Familienangehörigen des Ehe-
mannes seiner Schwägerin nach wie vor in Sri Lanka aufhielten. Damit
nimmt das SEM implizit eine Prüfung der Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers aufgrund seiner LTTE-Verbindungen vor und verneint diese mit der
Argumentation, dass zahlreiche weitere Familienmitglieder nach wie vor in
Sri Lanka leben und teilweise für den Staatsdienst arbeiten könnten. Dass
die familiären Verbindungen zu den LTTE weder bei der Risikofaktorenprü-
fung (Teil II) noch bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse
(Teil III) berücksichtigt wurden, mag ein formaler Fehler sein, führt aber an-
gesichts dessen, dass die Würdigung im Rahmen der der Glaubhaftigkeits-
prüfung (Teil I) implizit erfolgt ist, nicht zu einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs, welche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtferti-
gen könnte.
11.
Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abge-
klärt.
11.1 So habe es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt. Da-
mit habe es auch der Begründungs- und die Beweiswürdigungspflicht ver-
letzt. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ei-
nen eigenen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka ein.
Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, beschlägt nicht die Er-
stellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorge-
brachten Asylgründe betrifft. Auch eine Verletzung der Begründungs- und
der Beweiswürdigungspflicht kann hier nicht erkannt werden.
11.2 Ferner habe es in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standard-
mässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern regelmässig zu
asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-
Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respek-
tive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft
werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit
der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung im
Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurück-
geschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprü-
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Seite 11
fung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rah-
men der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Ver-
folgung verwendet würden.
Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gemäss seinem Risikoprofil nicht ge-
fährdet wäre. Allfällige Kontrollen am Flughafen und am Herkunftsort seien
nicht asylrelevant. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerde-
führers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstel-
lung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorge-
brachten Asylgründe betrifft.
11.3 Weiter gebe es in der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte,
dass das SEM die Akten des Ehemannes der Schwägerin konsultiert habe.
Hier gilt es festzuhalten, dass dem Anhörungsprotokoll (vgl. A23 F106,
F177 ff.) und der angefochtenen Verfügung (vgl. Verweise auf das ent-
sprechende N-Dossier: Ziff. I.2. und II. 1.6) zwar nicht explizit aber inhaltlich
entnommen werden kann, dass das Dossier der Schwägerin und dessen
Ehemannes durch das SEM konsultiert worden ist.
11.4 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Soweit der Be-
schwerdeführer vorbringt, er habe gewisse Sachverhaltselemente bezüg-
lich seines LTTE-Engagements im vorinstanzlichen Verfahren verschwie-
gen, ist er auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen. Sein Antrag auf Frist-
ansetzung zur Beibringung weiterer Beweismittel ist abzuweisen, zumal
hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt
ausserdem liquid ist.
12.
12.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-35/2019
Seite 12
12.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
13.
13.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Während die Schilderungen
seiner Asylgründe als gesamte Geschichte ausführlich ausfielen, seien
seine Aussagen zu den einzelnen, ihn persönlich betreffenden und für sein
Asylgesuch wesentlichen Punkten auffallend vage und oberflächlich. De-
tailreiche und von subjektiver Sichtweise geprägte Ausführungen fehlten,
weshalb seine Aussagen nicht den Eindruck erweckten, auf selbst Erleb-
tem zu basieren (vgl. A21 F117). Besonders ausgeprägt sei die Detailarmut
bei der Schilderung der angeblichen zweiten Mitnahme durch die Behör-
den im (…) 2014 (vgl. A21 F139 ff.). Auffallend sei zudem, dass er dazu
aufgefordert, detailliert zu erzählen, wie er die zweite Mitnahme erlebt
habe, zunächst nicht erwähnt habe, dass er dabei geschlagen worden sei,
sondern dies erst im zweiten Anlauf getan habe. Interessanterweise habe
er die beiden angeblichen Mitnahmen auf (…) 2013 und (…) 2014 datiert.
Sicherlich wäre es möglich, dass dazwischen genau ein Jahr gelegen
habe, jedoch müsse die Wahrscheinlichkeit, dass es so gewesen sei, als
gering betrachtet werden. Hingegen liessen sich die Zeitpunkte auf diese
Art leicht erinnern. Weiter habe er widersprüchliche Aussagen gemacht
zum Zeitpunkt beziehungsweise der Dauer der Festnahmen (2013: Mor-
gen bis Abend oder zirka 19 bis 22 Uhr; 2014: 24 Stunden oder vom frühen
Morgen bis gegen Abend) sowie zur Dauer seines Aufenthaltes in
B._______ im (…) 2014 (zwei […] oder zwei […]) und zur Anzahl Personen,
die ihn 2014 mitgenommen hätten (einige oder zwei). Überdies seien seine
Vorbringen nicht logisch. Es dränge sich nämlich die Frage auf, weshalb
die Behörden nach der Freilassung der Schwägerin und ihres Ehemannes
ausgerechnet auf den Beschwerdeführer einen solchen Druck hätten aus-
üben sollen. Wäre er wirklich verdächtigt worden, diesem bei der Ausreise
geholfen zu haben, wäre er bei ausreichender Beweislage wegen Mittäter-
schaft bei (…) vor Gericht gestellt worden. Auch dass die Behörden im (…)
2013 angekündigt haben sollten, ihn etwa einen Monat später erneut be-
fragen zu wollen, ergebe wenig Sinn. Da der Ehemann der Schwägerin
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Seite 13
nach der Haftentlassung eine Ausreisesperre erhalten habe, sei es nahe-
liegend, dass die Behörden hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Al-
lerdings hätten sie entsprechende Abklärungen erwartungsgemäss haupt-
sächlich an dessen Ehefrau und falls nötig an dessen übrige Familienmit-
glieder – darunter die Ehefrau des Beschwerdeführers – gerichtet. Zu be-
tonen sei ausserdem, dass seine Ehefrau als Schwägerin des früheren
LTTE-Mitgliedes offenbar unbehelligt in Sri Lanka leben und dort weiterhin
in Staatsdiensten arbeiten könne. Und auch die Familienangehörigen des
Ehemannes seiner Schwägerin hielten sich – mit Ausnahme eines Bruders
der angeblich auch ein LTTE-Mitglied gewesen sei und sich in Deutschland
aufhalte – nach wie vor in Sri Lanka auf. Ferner sei zu bezweifeln, dass er
mit seinem Pass offiziell aus Sri Lanka hätte ausreisen können, wenn er
zur fraglichen Zeit behördlich gesucht worden wäre.
Überdies wären die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht asyl-
relevant. Es sei rechtsstaatlich legitim, bei der Organisation von illegalen
Ausreisen die Täterschaft zu ermitteln und zu bestrafen. Hätten die Ermitt-
ler bei der Untersuchung des Vorgangs Gewalt angewendet, ihn also wie
behauptet geschlagen, wäre dies zwar illegal, doch aufgrund mangelnder
Intensität der Verfolgung nicht asylrelevant. Zudem sei fraglich, ob diesem
Vorgehen ein politisches Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde gelegen
hätte und nicht bloss der Wunsch der Behörden, die Ermittlungen zu be-
schleunigen.
Weiter gebe der Beschwerdeführer an, von (…) 2008 bis (…) 2009 als (…)
oder (…) für die LTTE gearbeitet zu haben. Er sei aber nicht Mitglied der
Organisation gewesen und diese Tätigkeit habe für ihn keinerlei Konse-
quenzen gehabt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die hei-
matlichen Behörden von dieser Tätigkeit nichts gewusst hätten. Es gäbe
keine Hinweise, dass sich dies inzwischen geändert haben könnte. Es exis-
tierten somit keinerlei Anhaltspunkte, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung
drohe.
Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung
nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerde-
führer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Allfällige Kontrollen der
Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer habe bis im Juli 2015,
also noch sechs Jahre nach Kriegsende, in Sri Lanka gelebt. Allfällige im
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Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Ver-
folgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr in
den Fokus der Behörden geraten sollte.
13.2 Der Beschwerdeführer hielt dem zunächst entgegen, das SEM habe
seine Aussagen aufgrund divergierender Zeitangaben (Zeitpunkt und
Dauer der Festnahmen sowie Dauer des Aufenthaltes in B._______) für
widersprüchlich befunden und daraus letztendlich die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen abgeleitet, obwohl die Widersprüche nicht diametral aus-
gefallen seien. Leichte Abweichungen seien angesichts der langen Zeit-
spanne zwischen Befragung und Anhörung durchaus nachvollziehbar. Er
habe denn auch mehrmals darauf hingewiesen, dass er sich nicht genau
erinnern könne (vgl. A21 F124). Auch der Widerspruch zu der Anzahl Per-
sonen, die ihn beim zweiten Mal festgenommen hätten, sei nicht diametral.
Weiter sei der Argumentation des SEM zu widersprechen, wonach seine
Ausführungen vage und detailarm ausgefallen seien, wie an den entspre-
chenden Stellen nachprüfbar sei. Er äussere sich ausgiebig über die erste
Festnahme und zwar nicht nur an der vom SEM genannten Stelle F117
sondern von F113 – F125 des Anhörungsprotokolls. Er schildere verschie-
dene Szenen der Festnahme, nenne die Anzahl Personen, deren Kleidung
und Transportmittel sowie die Distanz zum Camp. Die Erklärung, wie er
eskortiert worden sei (zwei hinten, zwei vorne), sei ebenfalls als Realkenn-
zeichen zu werten. Er sei in der Lage, Teile der Dialoge wiederzugeben.
Auch die Schilderungen der zweiten Festnahme seien ausführlich genug.
Er beschreibe den Ablauf, die Anzahl Personen und die Fragen, die ihm
gestellt worden seien (vgl. A21 F139 – F146). Zudem sei zu betonen, dass
er in der Lage gewesen sei, frei zu erzählen, obwohl er vom Sachbearbeiter
an einer kritischen Stelle unterbrochen worden sei (vgl. A21 F106). Als ab-
solut fragwürdig müsse das Argument des SEM zurückgewiesen werden,
wonach der Umstand, dass sich beide Festnahmen jeweils im (…) 2013
und 2014 ereigneten, aufgrund der leichten Erinnerbarkeit ein Indiz dafür
sei, dass er die Vorbringen erfunden habe. Verfolgungsmassnahmen könn-
ten natürlich auch im Abstand eines Jahres passieren. Abschliessend sei
festzuhalten, dass das SEM die vielen Hinweise auf die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen völlig ausblende. Neben den erwähnten Realkennzei-
chen sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Erzählungen mit denjenigen
des Ehemannes der Schwägerin übereinstimmten. Ebenso kohärent seien
die jeweiligen Aussagen über die anhaltenden Behelligungen durch Sicher-
heitskräfte gegen die Schwägerin nach der Flucht von deren Ehemann.
D-35/2019
Seite 15
Überdies machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
neue Sachverhaltselemente geltend, indem er ausführte, er habe im Jahre
2003 ein mehrmonatiges Kampftraining der LTTE absolviert und zwischen
2003 und 2006 regelmässig als Handlanger beim Bunkerbau mitgeholfen.
Aus Angst, als asylunwürdig eingestuft zu werden, habe er diese Sachver-
haltselemente bisher verschwiegen. Deshalb sei eine erneute Anhörung
unerlässlich. In der Schweiz sei er zudem exilpolitisch tätig. Er nehme re-
gelmässig an Demonstrationen teil, etwa in Genf, und sei zuletzt in Frei-
burg am alljährlichen Heroes Day gewesen. Es sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel anzusetzen. Schliess-
lich müsse sein psychischer Gesundheitszustand als äusserst schlecht be-
zeichnet werden. Er leide nach wie vor sehr stark unter den Kriegserleb-
nissen, dem Tod seiner Mutter bei einem Bombenanschlag und den vorge-
brachten Verfolgungsmassnahmen. Er habe sich nun durchgerungen, ei-
nen Psychiater aufzusuchen, was er bisher aufgrund der Verdrängung und
aus Angst vor einer Stigmatisierung vermieden habe. Er bitte um angemes-
sene Frist, um einen Arztbericht einzureichen.
In Bezug auf sein eigenes LTTE-Engagement gelte es festzuhalten, dass
er mit Sicherheit bereits zum Zeitpunkt der Flucht verdächtigt worden sei,
aufgrund seiner Herkunft und seiner rehabilitierten Familienangehörigen
Verbindungen zu den LTTE zu haben. Über das Ausmass dieser Verbin-
dungen dürften die sri-lankischen Behörden spätestens nach dem Back-
groundcheck informiert sein. Wobei der Fakt, dass er aus der Schweiz zu-
rückkehre, besonders verdächtig sei. Dass er seine eigene Tätigkeit trotz
zweier Festnahmen verschwiegen habe, wirke besonders provozierend.
Auch der Umstand, dass das SEM dem Ehemann der Schwägerin Asyl
gewährt habe, sei wichtig. Aus dessen Akten lasse sich sein volles Enga-
gement für die LTTE, auch exilpolitisch, erschliessen. Angesichts dessen
Risikoprofil sei es auch naheliegend, dass er als Person aus dem familiä-
ren Umfeld vor Reflexverfolgung gefährdet sei, zumal er ihm bei der Aus-
reise geholfen habe.
Abschliessend gelte es festzuhalten, dass die Verfolgungsmassnahmen
durchaus asylrelevant seien. Es sei naheliegend, dass es den Behörden
kaum nur darum gegangen sei, gegen das (…) zu ermitteln, sondern viel-
mehr Informationen über den Aufenthalt des Ehemannes der Schwägerin
in Erfahrung zu bringen. Bei einer weiteren Festnahme wäre auch er über
seinen vermeintlichen LTTE-Hintergrund befragt worden.
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Seite 16
Folgende im Sinne eines Gesamtprofils kumulativ zu würdigende Risiko-
faktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien bei
ihm erfüllt: tamilische Ethnie, LTTE-Familienangehörige und eigene Tätig-
keiten für die LTTE, Herkunft aus dem (…)-Gebiet, Exilpolitik, keine gülti-
gen Reisepapiere und dreijähriger Aufenthalt in der Schweiz.
14.
14.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im
Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Be-
urteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
14.2 In Anbetracht dessen, dass zwischen der Befragung und der Anhö-
rung eine relativ lange Zeitspanne lag, scheinen die vom SEM erwähnten
Widersprüche nicht diametral. Es hat indessen nicht allein daraus die Un-
glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers abgeleitet. Gewich-
tiger scheint dem Gericht das Argument, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die eigenen Verhaftungen im Vergleich zu
seinen Ausführungen zur Schwägerin und dessen Ehemann nicht detailliert
ausgefallen sind. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die zweite Verhaftung
im (…) 2014. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, seine Vorbringen zu
den Festnahmen seien in sich ausführlich ausgefallen, verkennt er, dass
seine Aussagen zu diesen Ereignissen eben vor allem im Vergleich zu den
Aussagen bezüglich des Ehemannes der Schwägerin detailarm ausgefal-
len sind, was ein starkes Indiz für deren Unglaubhaftigkeit darstellt. Es ver-
mag deshalb nicht zu überzeugen, wenn in der Beschwerde vereinzelte
Realkennzeichen hervorgestrichen werden. Auf den stichhaltigeren Ver-
gleich mit den gesamten Aussagen ging der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe denn bezeichnenderweise auch gar nicht ein. Ebenso
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Seite 17
wenig beschäftigte er sich mit der vom SEM in seiner Verfügung aufgewor-
fenen und berechtigten Frage, weshalb die Behörden nach der Freilassung
der Schwägerin und ihres Ehemannes ausgerechnet auf den Beschwerde-
führer einen solchen Druck hätten ausüben sollen, wenn sie entspre-
chende Abklärungen doch auch bei dessen Ehefrau, welche sich nach wie
vor im Land aufhielt, und falls nötig bei dessen übrigen Familienmitgliedern
– darunter auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Schwägerin – hät-
ten machen können. Insbesondere gilt es aber die Argumentation des SEM
zu betonen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers als Schwägerin
des früheren LTTE-Mitgliedes offenbar unbehelligt in Sri Lanka leben und
dort überdies weiterhin in Staatsdiensten arbeiten könne. Und auch die Fa-
milienangehörigen des Ehemannes seiner Schwägerin halten sich nach
wie vor in Sri Lanka auf.
14.3 Zur geltend gemachten Unterbrechung während der Anhörung durch
den Sachbearbeiter gilt es Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer
wurde an der Anhörung aufgefordert, die eigenen Asylgründe darzulegen.
Diese stehen zwar in Zusammenhang mit den Vorbringen des Ehemannes
der Schwägerin, weshalb er an der Anhörung darauf eingehen musste. Der
Sachbearbeiter hat ihn aber aus nachvollziehbaren Gründen unterbrochen,
als seine Erzählungen zu den Ereignissen, die den Ehemann der Schwä-
gerin betreffen, zu ausführlich wurden. Den Umstand, dass sich die beiden
Festnahmen jeweils im selben Kalendermonat ([…]) der Jahre 2013 und
2014 ereigneten, durfte das SEM als – wenn auch schwaches – Indiz dafür
sehen, dass die Vorbringen erfunden worden sind. Selbst wenn Verfol-
gungsmassnahmen durchaus auch im Abstand eines Jahres passieren
können, was das SEM in seiner Verfügung auch eingestand, aber für un-
wahrscheinlich hielt. Dass das SEM die vielen Hinweise auf die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers völlig ausgeblendet habe,
kann nach dem Gesagten nicht bestätigt werden. Dass seine Erzählungen
mit denjenigen der Schwägerin und deren Ehemannes übereinstimmten,
vermag wiederum nicht die den Beschwerdeführer persönlich betreffenden
Ereignisse zu belegen, sondern nur die vom Beschwerdeführer ohnehin
ausführlich dargelegten Ereignisse rund um die Schwägerin und ihren Ehe-
mann.
14.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf seine Festnahmen im (…) 2013 und 2014 als unglaubhaft zu
qualifizieren.
D-35/2019
Seite 18
15.
15.1 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktu-
elle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenom-
men (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Aus dem vorgebrachten Urteil
des High Courts Vavuniya, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu le-
benslanger Haft verurteilt worden sei, kann kein neues Verfolgungsmuster
abgeleitet werden.
15.2 Der Beschwerdeführer verfügt zwar über zwei nahe Verwandte, die
Mitglieder der LTTE waren. So habe der Ehemann der Schwägerin von
1994 bis 2009 als (…) beim (…) der LTTE gearbeitet und sei nach Kriegs-
ende zweieinhalb Jahre in Haft gewesen. Auch ein Schwager des Be-
schwerdeführers sei bei den LTTE gewesen und habe diesem eine Anstel-
lung als (…) oder (…) in der (…) verschafft. Zumindest zum Ehemann der
Schwägerin scheint der Beschwerdeführer denn auch eine nahe Bezie-
hung gehabt zu haben, weiss er doch relativ detailliert über dessen Ge-
schichte in Sri Lanka Bescheid. Dieser Kontakt scheint aber insbesondere
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Seite 19
über die Beziehung der Ehefrau zu deren Schwester gelaufen zu sein. Wie
intensiv die Beziehung zu seinem Schwager war, geht aus den Akten nicht
hervor. Nichtsdestotrotz gilt es vorliegend dezidiert zu betonen, dass die
nächsten Verwandten des Beschwerdeführers, dabei insbesondere seine
Ehefrau und seine Kinder, weiterhin unbehelligt in Sri Lanka leben können.
Der Ehefrau wie auch dem Schwager des Beschwerdeführers ist es sogar
möglich, im Staatsdienst zu arbeiten. Wenn auch beim Beschwerdeführer
das Element hinzukommt, dass er aus dem Land, in dem der Ehemann der
Schwägerin Asyl erhalten hat, nach Sri Lanka zurückkehrt, ist vor dem
oben dargelegten Hintergrund dennoch nicht davon auszugehen, dass er
bei einer Rückreise aufgrund seiner Verbindungen zu ehemaligen LTTE-
Mitgliedern im Sinne des Referenzurteils gefährdet wäre. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass er selber einige Zeit für die LTTE als (…)
oder (…) gearbeitet hat, zumal er deshalb in Sri Lanka, wo er noch bis 2015
gelebt hat, nie Probleme gehabt oder gar eine Rehabilitation durchlaufen
hätte. Soweit er auf Beschwerdeebene geltend macht, er sei aufgrund sei-
ner Herkunft und seiner rehabilitierten Familienangehörigen mit Sicherheit
bereits zum Zeitpunkt der Flucht verdächtigt worden, Verbindungen zu den
LTTE zu haben, handelt es sich um blosse Mutmassungen, ohne dass da-
für konkrete Anhaltpunkte in den Akten zu finden wären. Auch die auf Be-
schwerdeeben neu vorgebrachte Behauptung, wonach er an einem
Kampftraining der LTTE teilgenommen und beim Bunkerbau geholfen
habe, vermag sein Profil nicht genügend zu schärfen, zumal es sich dabei
um nachgeschobene und damit unglaubhafte Parteibehauptungen handelt.
Schliesslich vermag auch die behauptete exilpolitische Tätigkeit an dieser
Analyse nichts zu ändern, zumal diese in einem äusserst niederschwelli-
gen Bereich anzusiedeln ist und vom Beschwerdeführer bezeichnender-
weise auch erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht wird. Der Antrag
auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel bezüglich
der LTTE-Verbindungen der Verwandten und der Exilpolitik des Beschwer-
deführers ist nach dem Gesagten – wie bereits erwähnt – ebenfalls abzu-
weisen.
15.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der zu er-
wartenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei
einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht ge-
folgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein
standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei
welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers not-
wendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden
D-35/2019
Seite 20
geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind
denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatz-
weise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus
der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im
Verfahren D-4794/2017.
15.4 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Be-
schwerdeschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien ver-
schiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksich-
tigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausrei-
chend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rück-
schaffung künftig sein.
15.5 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Ent-
wicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen,
dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt
auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
15.6 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung dro-
hen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffend zur Einschätzung, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft
gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
16.
16.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
16.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
17.
17.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-35/2019
Seite 21
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
17.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
17.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-35/2019
Seite 22
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der
EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
17.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
17.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet
das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-
Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5). An dieser fundierten Einschätzung vermag die jüngste politische
Krise in Sri Lanka nichts zu ändern.
D-35/2019
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17.4.2 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus
B._______, C._______, Nordprovinz. Seine Ehefrau und seine Kinder so-
wie sein Vater und seine Schwester wohnen nach wie vor im genannten
Ort. Zudem wohnen zahlreiche weitere Familienangehörige in Sri Lanka.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und Berufserfah-
rung. Somit wird er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf
die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können, eine Unterkunfts-
möglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein, sich dank seiner berufli-
chen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Der Beschwerdefüh-
rer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, sein psychischer Ge-
sundheitszustand müsse als äusserst schlecht bezeichnet werden. Er leide
nach wie vor sehr stark unter den Kriegserlebnissen, dem Tod seiner Mut-
ter bei einem Bombenanschlag und den vorgebrachten Verfolgungsmass-
nahmen. Er habe sich nun durchgerungen, einen Psychiater aufzusuchen,
was er bisher aufgrund der Verdrängung und aus Angst vor einer Stigma-
tisierung vermieden habe. Dazu gilt es festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer seit mehr als drei Jahren in der Schweiz weilt. Bereits zu Beginn
des Asylverfahrens wurde er an der Befragung darauf aufmerksam ge-
macht, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für das Verfahren
massgeblich seien, geltend machen müsse. Er antwortete darauf, dass er
gesund sei (vgl. A3 S. 9). Auch während seines mehr als dreijährigen Auf-
enthaltes machte er solche Beschwerden nie geltend. Das Argument der
Stigmatisierung vermag hier nicht zu greifen. Vor diesem Hintergrund ist –
wie bereits erwähnt – auch der Antrag um Ansetzung einer angemessenen
Frist, zur Einreichung eines Arztberichtes abzuweisen.
17.4.3 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausge-
setzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein kon-
kreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im
Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch
sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt
sein.
17.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 24
17.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
17.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
18.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
19.
19.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfang-
reichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträ-
gen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt
sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum
vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘400.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
19.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind ihm diese unnötig verursachten Kos-
ten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl.
unter anderen das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018
E. 13.2). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
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D-35/2019
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Sara Steiner
Versand: