B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3520/2012/was
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Martin Zoller,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Walter Lang (Abteilungspräsident);
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012
D-3520/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss seinen
Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 23. April 2008 in Richtung
Italien. Am 9. Juni 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch.
Am 12. Juni 2008 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM)
summarisch sowie am 10. Oktober 2008 eingehend zu seinen Asylgrün-
den befragt. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Waadt zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Lauf der Zeit habe er in ver-
schiedener Weise die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt.
Vor dem Jahr 1996 habe er dies getan, indem er für die Organisation Le-
bensmittel gesammelt habe. Von 1996 bis 2003 habe er mit seiner Fami-
lie im Vanni-Gebiet gelebt, und er habe hier gelegentlich beim Graben
von Bunkern und beim Abfüllen von Sandsäcken geholfen. Er sei durch
die LTTE immer wieder dazu gedrängt worden, in irgendeiner Form Un-
terstützung zu gewähren. Bis zum Jahr 2001 sei er auch mehrmals auf-
gefordert worden, der Organisation beizutreten und ein militärisches Trai-
ning zu absolvieren, was er aber immer abgelehnt habe. Nach dem Ab-
schluss des Friedensabkommens, im Jahr 2003, sei er mit seiner Familie
nach B._______ zurückgekehrt. Die LTTE hätten damals im Ort ein Büro
eröffnet und ihn aufgefordert, Plakate zu kleben. Dies habe er auch ge-
tan; ausserdem habe er Bücher der LTTE verkauft und zusammen mit
Freunden anlässlich der grossen Feierlichkeiten der Organisation wie
dem Heldengedenktag, dem Märtyrertag oder dem Tag der "Black Tigers"
mitgewirkt, indem er beispielsweise beim Anbringen der Flaggen geholfen
habe. Deswegen und aufgrund seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet sei er
durch die sri-lankische Armee wohl verdächtigt worden, für die LTTE zu
arbeiten, und am 15. Januar 2006 sei er verhaftet und bis zum
28. Februar 2006 im Armeecamp von C._______ festgehalten worden.
Dabei sei er als sogenannter Kopfnicker eingesetzt worden, indem man
ihn gezwungen habe, Angehörige der LTTE zu identifizieren. Da er nicht
genügend Personen habe identifizieren können, sei er auf den Kopf und
die Beine geschlagen worden. Seinem Vater sei es dann gelungen, mithil-
fe einflussreicher Personen seine Freilassung zu erwirken. Auch danach
D-3520/2012
Seite 3
sei er fünf- oder sechsmal jeweils für kurze Zeit – während einer Stunde –
festgenommen, befragt und geschlagen worden, wenn die Sicherheits-
kräfte in der Umgebung durch Angriffe oder Attentate Verluste erlitten hät-
ten. Am 3. und am 13. August 2007 seien zwei Bekannte erschossen
worden, die wie er selbst für die LTTE tätig gewesen seien. Angehörige
der EPDP (Eelam People's Democratic Party) seien damals in den Näch-
ten in die Häuser von Verdächtigen eingedrungen, hätten Ausweispapiere
verlangt und Leute erschossen. Am 30. Januar 2008 hätten Soldaten ei-
nen weiteren Freund sowie dessen Bruder und Schwester getötet. Auch
jener Freund habe die LTTE in gleicher Weise unterstützt wie er selbst. Er
habe deshalb befürchtet, bald ebenfalls erschossen zu werden. Am
5. Februar 2008 hätten Unbekannte während seiner Abwesenheit im
Haus seiner Familie nach ihm gefragt, und er habe sich in der Folge ent-
schlossen, Sri Lanka zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei ihm von sei-
ner Mutter mitgeteilt worden, dass unbekannte Personen erneut nach ihm
gesucht hätten. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer
einen Auszug aus der sri-lankischen Zeitung Uthayan vom 1. Februar
2008 zu den Akten (vorinstanzliches Aktenstück A10). Aus dem betreffen-
den Zeitungsbericht geht im Wesentlichen hervor, dass am 30. Januar
2008 drei Personen getötet worden seien.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 – eröffnet am 2. Juni 2012 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Dabei stützte das Bundesamt die Ablehnung des
Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Feststellung, nach der Beendigung
des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht mehr asylrelevant. Auf die weitere Begründung
der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 7. Juni 2012 er-
suchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese
wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 11. Juni 2012 ge-
währt.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2012 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
D-3520/2012
Seite 4
an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nicht rechtsgenüglicher Abklä-
rung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das
Bundesamt zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm
vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens sowie eine Frist zur
Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift
wurden als Beweismittel unter anderem 19 Dokumente in Bezug auf die
politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstat-
tungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) über-
mittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der einge-
reichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 13. Juli
2012 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.– bis zum 30. Juli 2012 aufgefordert, bei Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall.
G.
Mit Einzahlung vom 30. Juli 2012 wurde der verlangte Kostenvorschuss
geleistet. Gleichentags übermittelte der Rechtsvertreter eine Honorarab-
rechnung.
H.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 wurde das BFM zur Vernehmlassung
eingeladen. Dabei wurde das Bundesamt unter Hinweis auf die entspre-
chenden prozessualen Anträge des Beschwerdeführers darum ersucht,
sich auch zur Frage zu äussern, weshalb keine Einsicht in das vor-
instanzliche Aktenstück A10 gewährt wurde. Des Weiteren wurde das
BFM ersucht, zur Frage Stellung zu beziehen, weshalb dem Beschwerde-
führer im vorliegenden Fall nicht im Sinne des aufgrund einer koordinier-
ten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungs-
gerichts ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011
vom 13. Juli 2012 (E. 3.1.2) Einsicht in die Ergebnisse der in der ange-
fochtenen Verfügung erwähnten Dienstreise des BFM nach Sri Lanka
gewährt worden sei.
D-3520/2012
Seite 5
I.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Ver-
nehmlassung übermittelte das Bundesamt – zur Weiterleitung an den Be-
schwerdeführer – eine Zusammenfassung der Erkenntnisse einer Dienst-
reise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sowie Kopien zweier
Zeitungsausschnitte.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer
in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht erteilt.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2013 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM und zu weiteren Aspek-
ten seiner Beschwerde, so zur jüngeren Entwicklung der politischen und
menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka. Dabei übermittelte er die Kopie
einer in einem anderen Beschwerdeverfahren eingereichten, vom 5. Juni
2012 datierenden Stellungnahme zum erwähnten Dienstreisebericht des
BFM sowie 60 weitere Dokumente in Bezug auf die Situation in Sri Lanka.
Auf die entsprechenden Ausführungen und den Inhalt der eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-3520/2012
Seite 6
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht verschiedene Verletzungen des rechtlichen
Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigen sollen.
3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm beziehungswei-
se seinem Rechtsvertreter durch das BFM trotz entsprechenden Antrags
keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, nämlich in die
Ergebnisse einer in der angefochtenen Verfügung erwähnten Dienstreise
des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sowie bezüglich des vor-
instanzlichen Aktenstücks A10, gewährt worden sei.
3.1.1 Soweit die Ergebnisse einer Dienstreise des BFM nach Sri Lanka
vom September 2010 betreffend, wurde ein entsprechender Antrag durch
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in verschiedenen
sonstigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ge-
stellt, die von aus Sri Lanka stammenden Personen tamilischer Ethnie
anhängig gemachten wurden. Zu nennen ist insbesondere das Be-
schwerdeverfahren D-3747/2011, welches mit Urteil vom 13. Juli 2012
abgeschlossen wurde. Im Verlauf jenes Verfahrens wurde mit Zwischen-
verfügung vom 29. November 2011 aufgrund einer koordinierten Be-
schlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts
ein entsprechender Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse einer durch das
BFM im September 2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka gut-
geheissen. Dies wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Lehre
zum Anspruch auf rechtliches Gehör und den sich daraus ergebenden
Mitwirkungsrechten und Informationsansprüchen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
D-3520/2012
Seite 7
1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) im Wesentlichen folgendermassen
begründet: Das Bundesamt habe im September 2010 eine Dienstreise
nach Sri Lanka durchgeführt, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach
dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwie-
fern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asyl-
suchender in ihren Heimatstaat verändert habe. Es sei objektiv davon
auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Be-
gründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen
würden, unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurück-
gingen, womit sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher
Weise auf die entsprechend gewonnenen Informationen stütze. Jeden-
falls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht sei das BFM daher
gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit ange-
messener Transparenz offenzulegen.
3.1.2 Im vorliegenden Verfahren wurde das BFM darum ersucht, sich im
Rahmen der Vernehmlassung dazu zu äussern, weshalb dem Beschwer-
deführer weder in das vorinstanzliche Aktenstück A10 noch – im Sinne
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli
2012 (E. 3.1.2) und insofern gemäss der koordinierten Beschlussfassung
der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts – in die Ergeb-
nisse der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Dienstreise des
Bundesamts nach Sri Lanka Einsicht gewährt worden sei. Das BFM hat
sich mit seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 nicht zu diesen
Fragen geäussert. Hingegen hat es mit der Anmerkung, "le mandataire du
recourant trouvera en annexe à la présente les pièces qu'il considère à
stade comme indispensables à l'examen du dossier", eine Zusammen-
fassung der Erkenntnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom
September 2010 sowie Kopien zweier Zeitungsausschnitte übermittelt.
Bei diesen Zeitungsausschnitten, Auszügen aus der sri-lankischen Zei-
tung Uthayan vom 1. Februar 2008, handelt es sich um das fragliche Ak-
tenstück A10, das vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen
im vorinstanzlichen Verfahren abgegeben worden war.
3.1.3 Die im Verfahren D-3747/2011 gezogenen Schlüsse in Bezug auf
das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Dienst-
reise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sind auch im vorlie-
genden Fall als gültig zu erachten. Indem in der angefochtenen Verfü-
gung im Zusammenhang mit der Begründung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka auf die fragliche Dienstreise Bezug
D-3520/2012
Seite 8
genommen wurde, indessen dem Beschwerdeführer auf dessen Ersu-
chen vom 7. Juni 2012 hin mit Schreiben des BFM vom 11. Juni 2012
keine entsprechende Einsicht gewährt wurde, hat das Bundesamt das
Recht auf Akteneinsicht und mithin den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter hat das BFM auch das vom Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Aktenstück
A10 zu Unrecht dem Rechtsvertreter nicht ediert, was ebenfalls einer Ver-
letzung des Rechts auf Akteneinsicht gleichkommt. Zugleich ist allerdings
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik im An-
schluss an die Vernehmlassung des BFM Einsicht in die Ergebnisse der
Dienstreise wie auch in das vorinstanzliche Aktenstück A10 erhalten und
mit seiner Eingabe vom 5. Juni 2013 auch die Gelegenheit genutzt hat,
von seinem Äusserungsrecht Gebrauch zu machen. Soweit der Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das BFM verletzt
wurde, ist dieser Verfahrensmangel somit nunmehr auf Beschwerdeebe-
ne als geheilt zu erachten. Auch ist der mit der Beschwerdeschrift gestell-
te Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung aufgrund
des gewährten Replikrechts gegenstandslos geworden.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt weitere Verfahrensmängel, die sich insbe-
sondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bezie-
hen. Auf diese Rügen und die damit verbundenen prozessualen Anträge
ist bei der Beurteilung der konkreten Asylvorbringen beziehungsweise bei
der Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
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Seite 9
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen er-
scheinen insgesamt glaubhaft. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen,
er sei im Lauf der Jahre wiederholt zu Unterstützungsleistungen zuguns-
ten der LTTE aufgefordert worden und habe solche auch erbracht. Eben-
so erscheint plausibel, dass er vom 15. Januar 2006 bis zum 28. Februar
2006 auf einem Stützpunkt der sri-lankischen Armee festgehalten und als
sogenannter Kopfnicker bei der Identifizierung von Angehörigen der LTTE
eingesetzt worden sei. Auch ist als möglich zu erachten, dass in den Jah-
ren 2007 und 2008 mehrere Personen gewaltsam ums Leben kamen, die
er aufgrund seiner Dienste für die LTTE persönlich kannte.
5.2 Allerdings stellt sich hinsichtlich dieser Vorbringen die Frage der asyl-
rechtlichen Relevanz. Dabei ist zunächst in Bezug auf jene Ereignisse,
die auf die Jahre vor 1996 und den Zeitraum bis 2003 – als er mit seiner
Familie aus dem Vanni-Gebiet nach B._______ zurückkehrte – zurückge-
hen, festzustellen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt angesichts des
zeitlichen Abstands asylrechtlich nicht mehr von Belang sind.
5.3 In Bezug auf die weiteren Vorbringen, welche den Zeitraum zwischen
dem 15. Januar 2006 und der Ausreise des Beschwerdeführers am
23. April 2008 betreffen, ist in erster Linie Folgendes festzuhalten. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen seiner Kontakte zu den
LTTE in einer Art und Weise in das Blickfeld der sri-lankischen Behörden
geraten, dass er auch zum heutigen Zeitpunkt, nach Beendigung des
Bürgerkriegs, nach wie vor und in hohem Mass gefährdet sei. Dies ver-
sucht er mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, bei denen
es sich im Wesentlichen um Berichte von Medien und nationalen wie
auch internationalen Organisationen und Institutionen in Bezug auf die
politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka und deren Entwick-
lung im Verlauf der letzten vier Jahre handelt. Aus diesen Berichten geht
hervor – und gilt auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als er-
härtet –, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach
dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiede-
ner Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. anstelle vieler etwa
AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2013, London 2013, S. 248 ff. [AI-
Index: POL 10/001/2013]; DIES., Sri Lanka's assault on dissent, London
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Seite 10
2013 [AI-Index: ASA 37/003/2013]; DIES., Report 2012, London 2012,
S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Locked away: Sri
Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012];
HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; IN-
TERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority
Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012;
SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation.
Update, Bern 2012; DIES., Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder
Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach
Sri Lanka, Bern 2011). Insbesondere ergibt sich aus diesen Berichten,
dass ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten
Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind.
5.4 Allerdings ist gestützt auf die soeben genannten Quellen und weitere
Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen – und zwar auch
diejenigen, welche der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Be-
schwerde im vorliegenden Verfahren eingereicht hat – ebenfalls festzu-
stellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevan-
ten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil
der betreffenden Person voraussetzt. Dies gilt auch für das vom Be-
schwerdeführer mit der Replik vom 5. Juni 2013 vorgebrachte Argument,
er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewie-
senen tamilischen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ei-
ne asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Dabei ist der Um-
stand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor
dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als aus-
reichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit auf-
zufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Ge-
bieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon
auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in be-
stimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Bezüglich des Be-
schwerdeführers ist festzustellen, dass dieser gemäss seinen Angaben
nicht Mitglied der LTTE war (Protokoll der eingehenden Befragung,
S. 15). Auch will er sich erfolgreich der Aufforderung durch die LTTE wi-
dersetzt haben, ein militärisches Training zu absolvieren. Seine Unter-
stützung der LTTE bestand einzig – wenn auch über mehrere Jahre hin-
weg – in der Erbringung von Hilfsleistungen beim Bunkerbau, dem Auf-
hängen von Plakaten, dem Verkauf von Büchern unter der örtlichen Be-
völkerung und Ähnlichem. Zwar wurde er am 15. Januar 2006 durch die
Sicherheitskräfte verhaftet, aber am 28. Februar 2006 ohne weitere Auf-
lagen freigelassen. Danach wurde er nach seinen Angaben fünf- oder
D-3520/2012
Seite 11
sechsmal erneut festgenommen, jedoch jeweils nach einer Befragung im
zeitlichen Umfang einer Stunde wieder entlassen. Aus diesen Angaben
resultiert, dass der Beschwerdeführer zwar über einen längeren Zeitraum
gewisse Berühungspunkte mit den LTTE aufwies. Jedoch gingen diese
Kontakte nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser
Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen
Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere
persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spe-
zifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund
dieser Kontakte nicht anzunehmen. Weiter ist in Bezug auf die Frage der
individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch nichts
daraus abzuleiten, dass im August 2007 und am 30. Januar 2008 ver-
schiedene Bekannte, die wie er selbst für die LTTE tätig gewesen seien,
erschossen wurden. Über die Gründe der Tötung dieser Personen ist
nichts bekannt, und ausser der Gemeinsamkeit der Ausführung von Hilfs-
leistungen für die LTTE – was aber für eine grosse Zahl von weiteren
Personen gilt – ist keine konkrete Verbindung zur Person des Beschwer-
deführers erkennbar. Dem in diesem Zusammenhang abgegebenen Be-
weismittel – einem Auszug aus der sri-lankischen Zeitung Uthayan vom
1. Februar 2008, der von der Tötung dreier Personen am 30. Januar 2008
berichtete – kommt in Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers somit keine Beweistauglichkeit zu. Schliesslich ist auch aus dem
Vorbringen, unmittelbar vor und auch nach der Ausreise des Beschwerde-
führers hätten Unbekannte im Haus seiner Familie nach ihm gefragt,
nichts in Bezug auf eine konkrete Gefährdungslage abzuleiten. Diesbe-
züglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehr-
mals durch die Sicherheitskräfte festgenommen, jedoch jeweils nach kur-
zer Zeit ohne weitere Folgen wieder freigelassen wurde. Diesen Fest-
nahmen an sich wiederum fehlt es offensichtlich an der erforderlichen In-
tensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG.
5.5 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise
ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit
in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in
asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser Einschätzung
vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Dies gilt nicht nur für den soeben erwähnten Zeitungs-
ausschnitt, sondern auch für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die
sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen
D-3520/2012
Seite 12
Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten
Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asyl-
vorbringen sind. Des Weiteren sind auch die Kritikpunkte, welche der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegenüber den Ergebnis-
sen der Dienstreise des BFM vom September 2010 vorbringt, im vorlie-
genden Fall mangels konkreter Bedeutung für die spezifischen Belange
des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.
5.6
5.6.1 Im Zusammenhang mit den soeben behandelten Sachverhaltsele-
menten hat der Beschwerdeführer verschiedene prozessuale Mängel sei-
tens der Vorinstanz gerügt. So machte er in der Beschwerdeschrift gel-
tend, zwischen seiner letzten Anhörung durch das BFM und dessen Ent-
scheid seien mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen. Die Gefährdungsla-
ge habe sich somit vollkommen gewandelt, und unter dem Aspekt des
rechtlichen Gehörs sei das Bundesamt somit verpflichtet gewesen, vor
dem Asylentscheid eine erneute Befragung durchzuführen oder ihm zu-
mindest die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu erteilen.
Weiter rügte der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe mit der ange-
fochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt, indem es unzu-
reichend auf seine Asylvorbringen eingegangen sei. Insbesondere sei es
nicht auf die Verbindungen zwischen seiner Person und den getöteten
Bekannten eingegangen. Schliesslich sei dem BFM eine ungenügende
Beweiswürdigung vorzuwerfen, indem es sowohl in Bezug auf die asylre-
levante Gefährdungslage als auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens
von Vollzugshindernissen nicht ausreichend auf Informationen zur Lage in
Sri Lanka eingegangen sei. Nicht zuletzt sei auch ein Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts zur veränderten Lage in Sri Lanka, BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (publiziert in BVGE 2011/24) unbe-
rücksichtigt geblieben.
5.6.2 Mit Blick auf die soeben erfolgte Beurteilung der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers ist zum einen festzuhalten, dass die fraglichen Sach-
verhaltselemente im vorinstanzlichen Verfahren in rechtsgenüglicher Wei-
se abgeklärt wurden. Zum anderen besteht im vorliegenden Fall auch
kein konkreter Anlass, auf eine Verletzung der Begründungspflicht im an-
gefochtenen Entscheid zu schliessen. Der Umstand an sich, dass sich
das BFM bei seiner Beurteilung des Asylgesuchs lediglich auf eine zah-
lenmässig geringe Auswahl länderspezifischer Informationsquellen stütz-
te, ist nicht als ungenügende Begründung aufzufassen, zumal das Bun-
desamt durchaus konkrete Argumente vorbrachte. Im Übrigen konnte der
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Beschwerdeführer der aus seiner Sicht unzutreffenden Begründung der
Vorinstanz begegnen, indem er auf Beschwerdeebene die entsprechen-
den – allerdings wie ausgeführt nicht entscheidwesentlichen – Länderin-
formationen einbrachte und auch die Gelegenheit nutzte, sich zu den Er-
gebnissen des Dienstreiseberichts des BFM vom September 2010 zu
äussern. Mithin sind seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des
Sachverhalts vorzunehmen, abzuweisen, beziehungsweise die genann-
ten Rügen geben keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher
Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.6.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 5. Juni 2013 den Antrag gestellt, es sei ihm eine zusätz-
liche Frist zur Einreichung einer Übersetzung des vorinstanzlichen Akten-
stücks A10 (Auszug aus der sri-lankischen Zeitung Uthayan vom
1. Februar 2008) zu gewähren. Abgesehen davon, dass sich dieses Be-
weismittel als nicht entscheidwesentlich erwiesen hat (vgl. E. 5.4), be-
steht auch sonst keinerlei Anlass, eine entsprechende Frist zu gewähren,
wäre es doch dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen,
innert der für die Ausübung des Replikrechts gesetzten Frist eine ent-
sprechende Übersetzung dieses ihm selbst inhaltlich bekannten Akten-
stücks einzureichen. Auch dieser Antrag ist somit abzulehnen.
5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe
keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch
wurde demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung sei-
ner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Zwar ist – wie bereits ausgeführt wurde – die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch heute noch in verschiedener
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Hinsicht als problematisch zu bezeichnen. In Bezug auf den Beschwerde-
führer sind jedoch (in Anbetracht des in E. 5 Gesagten) keine konkreten
Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erschei-
nen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in
Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Ge-
mäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in
die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Wei-
ter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamili-
scher Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2).
7.3.3 Im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (publiziert in
BVGE 2011/24) hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der verän-
derten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009
eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich des Dis-
trikts Jaffna (Nordprovinz) – in welchem der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka seinen Wohnsitz hatte – im Wesentlichen zu fol-
gender Einschätzung gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1): Im Distrikt Jaff-
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na hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert,
und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden
haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen bezie-
hungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine
Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug
der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
7.3.4 Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen
und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE 2011/24
E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und die-
ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas-
sen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als
grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus-
reise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch ander-
weitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3).
7.3.5 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus
B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat mit einem Unterbruch
von 1996 bis 2003, als er mit seiner Familie vorübergehend im Vanni-
Gebiet lebte, sein gesamtes Leben im Distrikt Jaffna verbracht. In
B._______ besitzt seine Familie ein Haus und landwirtschaftlich genutz-
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Seite 17
tes Land. Mit der Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, der Vater
des Beschwerdeführers sei im Januar 2012 verstorben, wodurch die wirt-
schaftliche Situation der Familie erschwert sei. Gleichzeitig führt der Be-
schwerdeführer aber aus, in seiner Heimatgegend würden neben seiner
Mutter auch seine drei verheirateten Schwestern und sein ebenfalls ver-
heirateter Bruder leben. Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner
Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Dist-
rikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, im Haus seiner
Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch – nachdem
er Erfahrung in der Bewirtschaftung des familieneigenen landwirtschaftli-
chen Bodens hat – in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seinen be-
ruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Die anderslau-
tenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach er seitens seiner
Angehörigen keine Unterstützung zu erwarten habe und seiner Familie
nur wenig Land gehöre, sind mangels weiterer konkreter Angaben als
nicht fundiert zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen durch
die Vorinstanz angab, seine Familie verfüge nicht nur über eigenen land-
wirtschaftlichen Boden, sondern habe weitere Grundstücke hinzugepach-
tet. Diesbezüglich ist zudem auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuwei-
sen, welche es dem Beschwerdeführer erleichtern wird, sich in seiner
Heimat in wirtschaftlicher Hinsicht wieder zu integrieren. Es erweist sich
somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in
der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
7.3.6 Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ei-
ner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt.
Zwar wird mit der Beschwerdeschrift wie auch mit der Replik vom 5. Juni
2013 gerügt, der medizinische Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht
abgeklärt worden. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdefüh-
rer geltend, er habe im Rahmen seiner Anhörungen erwähnt, dass er we-
gen in Sri Lanka erlittenen Schlägen auf seinen Kopf nach wie vor
Schmerzen habe. Dies habe anlässlich der eingehenden Befragung
10. Oktober 2008 auch die anwesende Hilfswerkvertreterin (vgl. Art. 30
AsylG) zu einer Bemerkung zu psychischen Problemen des Beschwerde-
führers veranlasst. Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der
Beschwerdeführer leide auch heute noch unter psychischen Problemen
wie Schlaflosigkeit, Angst- und Schuldgefühlen. Er habe deswegen in der
Schweiz psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. In diesem
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Seite 18
Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es keineswegs – wie in
der Beschwerdeschrift und mit der Replik sinngemäss vorgebracht – ein-
seitig am BFM lag, im vorinstanzlichen Verfahren die gesundheitliche La-
ge des Beschwerdeführers abzuklären. Vielmehr war die blosse Nennung
von Kopfschmerzen anlässlich der genannten Befragung offensichtlich zu
wenig substantiiert, um für die Vorinstanz Anlass für eine Abklärung der
medizinischen Situation von Amtes zu geben. Auch reichte der Be-
schwerdeführer während mehr als dreieinhalb Jahren, die zwischen der
genannten Befragung und der angefochtenen Verfügung verstrichen, kein
ärztliches Zeugnis ein. Auch auf Beschwerdeebene wurde für die behaup-
teten gesundheitlichen Schwierigkeiten beziehungsweise die vom Be-
schwerdeführer erwähnte Behandlung keinerlei Beleg vorgebracht. Der
mit der Replik vom 5. Juni 2013 durch den Rechtsvertreter gestellte An-
trag, es sei dem Beschwerdeführer im Falle einer negativen beschwer-
deweisen Beurteilung des Asylgesuchs eine gesonderte Frist zur Darle-
gung seines Gesundheitszustands zu gewähren, ist angesichts der pro-
zessualen Mitwirkungspflicht und in Anbetracht des soeben Gesagten als
offensichtlich unbegründet abzuweisen. Es liegen somit auch zum heuti-
gen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise auf entscheidwesentliche ge-
sundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vor, und der Voll-
zug der Wegweisung ist auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar
zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
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Seite 19
wird im vorliegenden Urteil festgestellt, dass das BFM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nachdem dieser
Verfahrensmangel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung geführt
hätte, wäre er nicht auf Beschwerdeebene durch die Rechtsmittelinstanz
geheilt worden, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der mit Zahlung
vom 30. Juli 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Be-
schwerdeführer folglich zurückzuerstatten.
9.2 Aus den gleichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine angemes-
sene Entschädigung für die entsprechenden Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHA-
EL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 214, Rz. 4.65 und Fn. 160; für die Grundsät-
ze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2.1 Soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der nicht er-
teilten Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka
vom September 2010 betreffend, wurde mit Urteil D-3747/2011 vom
13. Juli 2012 als Ergebnis einer koordinierten Beschlussfassung der Ab-
teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die
mit jenem Urteil zugesprochene Parteientschädigung in allen weiteren
Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als
Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag
auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka
vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der
anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses An-
trags als abgegolten zu erachten ist. Der übrige im Rahmen des Replik-
rechts getätigte Aufwand steht nicht im Zusammenhang mit der Gehörs-
verletzung betreffend den Dienstreisebericht und ist daher vom Be-
schwerdeführer selber zu tragen.
9.2.2 Soweit die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die nicht
erfolgte Edition des vorinstanzlichen Aktenstücks A10 an den Rechtsver-
treter betreffend, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), den vom Rechtsver-
treter gemäss der vom 30. Juli 2012 datierenden Kostennote verrechne-
ten Honoraransatz von Fr. 240.– pro Stunde sowie unter angemessener
anteilsmässiger Berücksichtigung des Aufwands für die Abfassung der
Beschwerdeschrift und der Replik eine Parteientschädigung von Fr. 240.–
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Seite 20
(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 240.– zu-
gesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: