B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3520/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (…).
D-3520/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Adiyaman stammender kurdischer Alewite,
stellte am 6. Mai 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara ein
Einreisegesuch. Am 7. Oktober 2010 bewilligte das damalige Bundesamt
für Migration (BFM; heute: SEM) dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz.
B.
Am 1. September 2011 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo
er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein
Asylgesuch stellte. Am 12. September 2011 fand im EVZ (…) die Befra-
gung zur Person (BzP; SEM-Akte B3) statt. Am 20. Juni 2013 wurde der
Beschwerdeführer durch das BFM vertieft zu seinen Asylgründen befragt
(SEM-Akte B19).
Im Rahmen dieser Befragungen brachte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, er habe in der Türkei Chemie sowie Geologie/Ingenieur studiert,
wobei er letzteres Studium abgebrochen habe. Bis zu seiner Ausreise im
Juni 2010 habe er in Mersin und vorher in Batman gelebt. Zweimal sei er
von der Türkei in den Irak gereist, um Arbeit zu finden. Vom 1. April 2008
bis zum 2. Juni 2008 sei er inhaftiert gewesen und zwischen April 2008 und
April 2010 zudem einige Male jeweils für wenige Tage in Untersuchungs-
haft gesetzt worden. Drei Jahre lang seien bei seiner Familie zuhause früh-
morgens Razzien durchgeführt worden, obwohl er damals schon nicht
mehr dort gelebt habe. Im Juni 2011 sei er an der Universität mehrere Male
von der Polizei geschlagen worden, wobei er einen Nasenbruch erlitten
habe. Auch seien seine Telefone abgehört worden und er sei von unbe-
kannten Personen angerufen und bedroht worden, zweimal sogar mit dem
Tod. Insgesamt seien wegen seiner politischen Aktivitäten drei Gerichtsver-
fahren gegen ihn hängig. Im einen Verfahren gehe es um die Teilnahme an
einem Picknick, welches während seiner Schulzeit für die Gymnasiasten
und Studenten organisiert worden sei und an welchem er teilgenommen
habe. Das Militär habe dieses Picknick mit Kameras gefilmt, ihre Fahr-
zeuge angehalten, Personenkontrollen durchgeführt und ihn anschlies-
send gemeinsam mit zahlreichen anderen Teilnehmern des Picknicks an-
geklagt. In einem anderen Verfahren werde ihm vorgeworfen, am (…) Teil-
nehmer einer Pressemitteilung gewesen zu sein, welche jedoch gar nicht
zustande gekommen sei, da sie vorher von Zivil-Polizisten angegriffen wor-
den seien. Diese angebliche Teilnahme an der Pressekonferenz sei denn
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auch der Grund für seine Festnahme im April 2010 in Batman gewesen.
Es sei ihm vorgeworfen worden, Organisationsmitglied der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) zu sein, weswegen er zu
einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei. Gegen dieses Urteil habe er
Beschwerde an den Kassationshof erhoben, welcher seines Wissens die
Verurteilung bestätigt habe. Im dritten Verfahren werde ihm zu Unrecht Pro-
paganda und Kundgebungen für die PKK vorgeworfen, obwohl er mit die-
ser Partei nichts zu tun gehabt habe, sondern lediglich Mitglied der damals
legalen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen
Gesellschaft) gewesen sei. Was in den Anklageschriften stehe, stimme teil-
weise nicht, so entspreche es beispielsweise nicht der Wahrheit, dass die
Behörden in seiner Wohnung am 20. März 2008 Bücher oder explosives
Material gefunden hätten. Er werde also Taten beschuldigt, die er gar nicht
begangen habe, und dies lediglich, weil er als alewitischer Kurde und DTP-
Mitglied nicht in das Bild des türkischen Staates hineinpasse und für den
Staat als potentielle Gefahr wahrgenommen werde. In den Verfahren sei
er von Rechtsanwalt B._______, Malatya, vertreten worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung sowie mit Schreiben vom 5. Juli 2013 fremdsprachige Kopien
von Dokumenten aus drei verschiedenen Gerichtsverfahren, teilweise mit-
samt Übersetzungen, zu den Akten. Dabei handelt es sich um die folgen-
den Dokumente:
1. Propaganda zugunsten einer Terrororganisation
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2008 an das (…)
Gericht (…). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am (…) 2007
an einem Picknick teilgenommen zu haben, welches von der an der
PKK orientierten YÖGEH (Yurtsever Özgür Genclik Hareketi; Patrio-
tisch Freie Jugendbewegung) und der DÖDER (Demokratik Ögrenci
Dernegi; Demokratischer Studentenverein in Malatya) organisiert wor-
den sei. An diesem Picknick habe er mit den anderen Teilnehmern
PKK-freundliche Lieder gesungen. Dies entspreche der Straftat „Pro-
paganda zugunsten einer Terrororganisation“.
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2. Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation
Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft (…) vom (…) 2008 an das
(…) Gericht (…). Dem Beschwerdeführer wird Mitgliedschaft bei der
Terrororganisation PKK / KONGRA-GEL (Kongra Gelê Kurdistan;
Volkskongress Kurdistan; Nachfolgeorganisation der PKK) vorgewor-
fen. Er habe sich am (…) 2008 mit einer Gruppe der DTP und der
DÖDER zu einer Protestaktion gegen die grenzübergreifende Opera-
tionen der türkischen Armee versammelt, bei welcher der Provinzleiter
der DTP eine Presseerklärung vorgelesen habe. Nach der Presseer-
klärung und während des Demonstrationszuges seien Propaganda-
Slogans gerufen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Organisa-
tion YDGH (Yurtsever Demokratik Gençlik Hareketi; Demokratische
Jugendbewegung), welche an die PKK angebunden sei, aktiv. Ge-
mäss Urteil (…) des Kassationsgerichts habe der Beschwerdeführer
an illegalen Demonstrationen teilgenommen und bei einer Brandstif-
tung eines Geschäfts mit einem Molotow-Cocktail ausgerüstet Wache
gehalten.
Für dasselbe Verfahren reichte der Beschwerdeführer das begründete
Urteil des (…) Gerichts (…) vom (…) 2010 zu den Akten, gemäss wel-
chem er wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK/KON-
GRA-GEL zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten ver-
urteilt worden sei.
Ebenfalls reichte er das Urteil des Kassationshofs (…) vom (…) 2014
ein (bezieht sich auf obenstehendes Urteil des […] Gerichts […] vom
[…] 2010), das erstinstanzliche Urteil wurde vom Kassationshof nicht
bestätigt und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur Neubeur-
teilung zurückgeschickt.
3. Verstoss gegen das Versammlungsgesetz
Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft (…) vom (…) 2009 an das
Gericht (…). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am (…)
2008 in Malatya mit anderen Personen zu einem Protest gegen die
Operation der türkischen Armee im Nord-Irak illegal versammelt und
somit gegen das Versammlungsgesetz verstossen zu haben.
C.
Mit Schreiben vom 30. September 2013 zeigte der Beschwerdeführer dem
BFM die Mandatierung seiner Rechtsvertreterin an und ersuchte um Infor-
mationen über den aktuellen Verfahrensstand.
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Seite 5
D.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, innert Frist Informationen und entsprechende Dokumente über
die in der Türkei hängigen Verfahren einzureichen.
E.
Am 11. November 2013 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er
versucht habe, mit seinem Rechtsanwalt in der Türkei, welcher ihn bei den
besagten Verfahren vertreten habe, Kontakt aufzunehmen, dieser Versuch
jedoch gescheitert sei. Weiter informierte er das BFM, dass sich der mit
ihm in der Türkei mitangeklagte Bekannte C._______ ebenfalls in der
Schweiz befinde und ein ihn betreffendes Asylverfahren hängig sei. Er wies
zudem darauf hin, dass auch weitere in den Prozessakten aufgeführte Mit-
angeklagte in der Schweiz bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Dabei nannte er die betreffenden Namen und Verfahrensnummern und er-
suchte das BFM, ihm im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung ebenfalls
Asyl zu gewähren.
F.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 informierte das BFM den Beschwerdefüh-
rer darüber, dass interne Abklärungen ergeben hätten, dass er zwar am
(…) 2009 aufgrund seiner Teilnahme am Picknick wegen Propaganda für
die PKK zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei, der Ur-
teilserlass jedoch fünf Jahre aufgeschoben worden sei. Im Verfahren we-
gen Verstosses gegen das Versammlungsgesetz (recte: im Verfahren be-
treffend Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation) sei er zu einer Haft-
strafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden, die (…) Straf-
kammer des obersten Gerichtshofs habe dieses Urteil jedoch am (…) 2013
aufgehoben und an das (…) zur Neubehandlung zurückgeschickt. Von die-
sem sei er mit Beschluss vom (…) 2013 freigesprochen worden (Aktenzei-
chen […]). Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich innert Frist zu
diesem Abklärungsergebnis zu äussern. Innert Frist ging keine Stellung-
nahme beim BFM ein.
G.
Am 5. September 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer, inzwi-
schen über ein weiteres Gerichtsprotokoll sowie ein begründetes Urteil zu
verfügen, und forderte ihn auf, diese Dokumente innert Frist übersetzen zu
lassen.
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H.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, dass er sich aufgrund seiner finanziellen Lage keine professionelle
Übersetzung der Gerichtsdokumente leisten könne. Der Versuch, die Akten
mithilfe von Bekannten zu übersetzen, sei aufgrund deren mangelnder
Kenntnisse der in den Dokumenten angewandten rechtlichen Fachsprache
gescheitert. Zwischenzeitlich habe er jedoch seinen Rechtsanwalt in der
Türkei kontaktieren können, welcher ihm in einem Schreiben seine erfolg-
ten Verurteilungen bestätigt habe (Freiheitsstrafe von sechs Jahren und
drei Monaten wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation;
bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von drei
Jahren). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das erwähnte un-
datierte, fremdsprachige Schreiben seines Rechtsanwalts, eine Fürsorge-
bestätigung der Caritas D._______ vom 8. Oktober 2014 mitsamt einer Ab-
rechnung des monatlich ausbezahlten wirtschaftlichen Sozialhilfebetrags
sowie ein Urteil des (…) Gerichts (…) vom (…) 2009 (Verfahren betreffend
Propaganda zugunsten einer Terrororganisation, vgl. Sachverhalt B. 1. und
F.) im Original zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 20. November 2014 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Ankara um Abklärung, ob im Verfahren wegen Verstos-
ses gegen das Versammlungsgesetz (Anklageschrift […]) ein Urteil ergan-
gen sei, wie es laute, ob dagegen Beschwerde erhoben worden sei und,
falls ja, wie auf Beschwerdeebene entschieden worden sei und ob das Be-
schwerdeurteil rechtskräftig sei.
J.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 teilte die schweizerische Botschaft
dem SEM mit, dass das Verfahren abgeschlossen sei, da das (…) Strafge-
richt (…) mit Urteil (…) vom (…) 2014 die Aussetzung der Strafermittlung
beschlossen habe.
K.
Am 6. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich in-
nert Frist zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern.
L.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 führte der Beschwerdeführer dazu aus,
dass er das Urteil (…) vom (…) 2014 (Verfahren wegen Verstosses gegen
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das Versammlungsgesetz) über einen Mitangeklagten habe erhältlich ma-
chen können. Danach sei das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen, son-
dern lediglich für drei Jahre ausgesetzt worden. Sofern er sich in den
nächsten drei Jahren nichts mehr zuschulden kommen lasse, werde das
Verfahren nach Ablauf der drei Jahre ganz eingestellt. Im Fall eines weite-
ren Regelverstosses hingegen werde das Verfahren wieder aufgenommen
und fortgesetzt sowie ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet. Vom Vorwurf
der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation sei er zwar freige-
sprochen worden. Was jedoch das Verfahren wegen Propaganda für eine
terroristische Organisation betreffe, sei er nicht nur zu einer einjährigen,
auf zehn Monate reduzierten Haftstrafe, sondern ebenfalls zu einer fünf-
jährigen Kontrollpflicht verurteilt worden. Diese Kontrollpflicht bedeute,
dass er sich für diesen Zeitraum regelmässig bei den Behörden melden
und sich jederzeit zur Verfügung halten müsse, wenn diese es verlangen
würden. Es handle sich dabei um ein gezielt gegen politische Aktivisten
eingesetztes Kontroll- und Überwachungsinstrument, welches beliebig wö-
chentlich oder auch monatlich angewendet werden könne. Die Handha-
bung der Praxis könne willkürlich erfolgen. Diese ihm auferlegte Melde-
pflicht zeige klar auf, dass ihn die türkischen Behörden beobachten und so
in der Ausübung seiner Rechte einschränken und behindern wollten. Er
habe seine politische Meinung stets mit legalen Mitteln vertreten, auch
wenn dies die türkischen Behörden anders sehen würden. Aufgrund seiner
politischen Ansichten und möglicher Aktivitäten, welche sich ebenfalls in
der Schweiz im Rahmen seines Engagements für den (…)-Verein
D._______ widerspiegeln würden, sei seine Furcht im Falle einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht
begründet. Da die im Urteil ebenfalls aufgeführten Mitangeklagten
E._______, F._______ und C._______ in der Schweiz als Flüchtlinge an-
erkannt worden seien, sei eine rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8
Abs. 1 BV angezeigt.
Hinsichtlich des Sachverhaltes ergänzte der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme folgendes: Er stamme aus einer politischen Familie, welche
aus dem Dorf G._______ aus der Region Adiyaman stamme. Im Jahr 1985
sei die PKK in seinem Dorf sehr aktiv gewesen. Seine beiden älteren Brü-
der seien beide Sympathisanten der PKK gewesen und hätten diese mit
politischen, jedoch nicht mit militärischen Mitteln unterstützt. Eines Tages
habe die Spezialeinheit JITEM dreizehn Dorfbewohner, welche der PKK
nahe gestanden hätten, unter anderem seinen Neffen, umgebracht. Nach
dem Überfall seien seine beiden Brüder im Winter 1993 vom Militär mitge-
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nommen und für 45 Tage inhaftiert worden, wobei sie schwer gefoltert wor-
den seien. Eine Anklage gegen die beiden Brüder habe es nicht gegeben,
da die Regierung über zu wenige Beweise für eine Unterstützung der PKK
verfügt habe. Einige Zeit nach der Inhaftierung habe dem einen Bruder auf-
grund der in der Haft erlittenen Folter eine Niere entfernt werden müssen.
Der andere Bruder sei einige Zeit später an den Folgen der erlittenen Folter
verstorben. Einige Zeit nach der Festnahme seiner Brüder sei ebenfalls
sein Vater festgenommen und aufgrund der Unterstützung der Familie der
PKK für einige Zeit inhaftiert worden. Auch heute sei seine Familie politisch
noch sehr aktiv: So sei sein Bruder im Parteivorstand der BDP (Bariş ve
Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie; früher DTP)
tätig. Auch er habe bereits mehrfach Schwierigkeiten mit den Behörden
gehabt, und seine Telefone seien abgehört worden. Der Sohn dieses Bru-
ders sei ebenfalls Sympathisant der BDP. Sein anderer Neffe, der Sohn
seiner Schwester, sei im Jahr 2004 der PKK beigetreten und nach wie vor
Mitglied bei dieser Partei. Er befinde sich heute im Irak, und dessen Mutter
(die Schwester des Beschwerdeführers) sei schon mehrfach nach ihrem
Sohn gefragt worden, habe seinen Aufenthaltsort jedoch stets verschwie-
gen.
Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des be-
sagten Urteils (…) vom (…) 2014 (Verfahren wegen Verstosses gegen das
Versammlungsgesetz), eine Kopie des Urteils (…) vom (…) 2009 (Verfah-
ren betreffend Propaganda zugunsten einer Terrororganisation), die Kopie
eines Gerichtsregisterauszugs, eine Bestätigung des Kurdischen (…)-Ver-
eins D._______ vom 25. Februar 2015 betreffend seine Mitgliedschaft so-
wie eine Kopie einer Bestätigung der Parteivorstandschaft seines Bruders
bei der BDP zu den Akten.
M.
Mit am 4. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 1. Mai 2015 verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungs-
vollzug.
Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die vergangenen Ver-
folgungshandlungen (zweimalige kurze Polizeihaft und zweimonatige Un-
tersuchungshaft) bereits lange zurücklägen und die gegen den Beschwer-
deführer durchgeführten Gerichtsverfahren inzwischen abgeschlossen
seien. Eine andauernde Verfolgung bestehe nicht. Das Urteil vom (…)
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2009, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer zehnmonatigen Haft-
strafe verurteilt worden sei, gelte am (…) 2014 als aufgehoben, da der Ur-
teilserlass auf fünf Jahre aufgeschoben worden sei. Er müsse somit nicht
befürchten, dass dieses Urteil vollstreckt würde. Das Urteil, mit welchem er
wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei,
sei am (…) 2013 aufgehoben worden, womit er in diesem Verfahren eben-
falls keine begründete Furcht vor Verfolgung habe. Schliesslich seien das
Verfahren und somit die Strafermittlung, in welchem er wegen Verstosses
gegen das Versammlungsgesetz angeklagt worden sei, mit Urteil vom (…)
2014 für drei Jahre ausgesetzt worden. So bestehe auch diesbezüglich
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung in be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
werde. Sein Argument, das ausgesetzte Verfahren werde im Falle eines
Regelverstosses wieder aufgenommen und ein zusätzliches Verfahren er-
öffnet, sei unbehelflich, da es nicht genüge, dass eine Verfolgungsfurcht
mit Ereignissen und Umständen, welche sich früher oder später ereignen
könnten, begründet werde. Zudem würden der Freispruch des Beschwer-
deführers sowie die auf fünf Jahre bedingte und inzwischen aufgehobene
Verurteilung nicht auf eine gesteigerte gegen ihn gerichtete Verfolgungs-
bereitschaft des türkischen Staats hinweisen. Es bestehe zwar die Mög-
lichkeit, dass in der Türkei über ihn ein Datenblatt erstellt worden sei, wel-
che bei Gerichtsverfahren angelegt und Auskunft über die durchgeführten
Verfahren geben würden. Da jedoch die Verfahren abgeschlossen seien,
bestehe selbst bei Vorliegen eines solchen Datenblattes kein Anlass zur
Annahme einer drohenden Verfolgung. Ausserdem habe der Beschwerde-
führer die Möglichkeit, die Löschung der Daten zu beantragen.
N.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, subeventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde in formeller Hinsicht
im Wesentlichen damit, dass das SEM den Sachverhalt nicht genügend
gewürdigt habe. So habe es sich zu seinem familiären Hintergrund sowie
zu den in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Mitangeklagten nicht
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geäussert. Die ganze Familie des Beschwerdeführers sei Sympathisant
der BDP und sein Bruder sei aktives Mitglied und Parteivorstand. Nebst
dem Beschwerdeführer selbst seien in der Vergangenheit deswegen auch
nahe Verwandte ins Visier der Behörden geraten und Verfolgungshandlun-
gen ausgesetzt gewesen, was zu Unrecht nicht in eine Gesamtwürdigung
des Falles einbezogen worden sei. Was das vom SEM erwähnte Datenblatt
betreffe, sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bereits das
Vorliegen eines Datenblatts für die Annahme einer zukünftigen Verfolgung
ausreichend. Die Vorinstanz gehe zwar vom Vorliegen eines solchen aus,
schwäche dessen Existenz und die daraus resultierenden Folgen jedoch
ab. Weswegen sie von der geltenden Rechtsprechung abweiche bezie-
hungsweise diese nicht berücksichtige, habe sie hingegen nicht dargelegt.
In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, dass das vom SEM ge-
äusserte Argument, die Verfolgungshandlungen würden bereits mehrere
Jahre zurückliegen, nicht korrekt sei. Er sei aufgrund der Mitgliedschaft bei
einer damals noch legalen Partei und in Ausübung seiner politischen
Rechte unverhältnismässigen Repressionen und aufgrund der zweimona-
tigen Untersuchungshaft wegen vermeintlicher Zugehörigkeit zu einer ter-
roristischen Organisation grossem psychischem Druck ausgesetzt gewe-
sen. Daran vermöge die Tatsache, dass er schlussendlich freigesprochen
worden sei, nichts zu ändern. Die ihm auferlegte Kontrollpflicht sei zielge-
richtet gewesen und habe zum Zweck gehabt, ihn unter Beobachtung zu
halten. In diesem Zeitraum seien zahlreiche weitere DTP-Aktivisten, Verle-
ger und Journalisten von den türkischen Behörden wegen gleicher oder
ähnlicher Vergehen angeklagt worden. Weil wegen seiner Schwierigkeiten
auch seine Familie behelligt und belästigt worden sei, habe der Beschwer-
deführer noch viel mehr unter Druck gestanden. Dass ihm vom SEM die
Einreise bewilligt worden sei, zeige auf, dass er bereits zu diesem Zeit-
punkt offensichtlich ernsthaft gefährdet gewesen sei. Auch zeige der auf
ihn verübte Angriff der Polizisten auf dem Unigelände im Juni 2010, dass
er seitens der Polizei immer wieder aufs Neue behelligt werden würde. Aus
diesen Gründen liege eine beachtliche Vorverfolgung vor.
Weiter müsse er auch eine künftige Verfolgung befürchten: Mit der Verur-
teilung wegen Propaganda zu einer bedingten Haftstrafe und der damit
auferlegten Kontrollpflicht von fünf Jahren gelte er klar als politischer Geg-
ner. Aufgrund dessen müsse er damit rechnen, dass die Behörden ihn und
sein politisch motiviertes Handeln klar im Auge behalten würden. Darauf
deute auch der Ausgang des dritten Verfahrens hin, in welchem die Straf-
ermittlung zwar ausgesetzt, das Verfahren jedoch nicht eingestellt worden
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sei. Dass der türkische Staat gegen unbequeme Personen in der Vergan-
genheit und auch in der Gegenwart immer wieder drastisch und unverhält-
nismässig vorgehe und dabei elementare Grundrechte verletze, sei hin-
länglich bekannt. Das neu verabschiedete Gesetz über die innere Sicher-
heit erleichtere die bereits gängige Praxis von willkürlichen Verhaftungen
bei Protestkundgebungen und widerspreche internationalen Menschen-
rechtsstandards. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, sich zudem
auch in der Schweiz als Mitglied im Kurdischen (…)-Verein politisch zu en-
gagieren und dessen politische Versammlungen aktiv zu unterstützen. Es
sei nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden von seinen Akti-
vitäten in der Schweiz Kenntnis hätten und ihm dies im Falle einer Rück-
kehr weitere Nachteile verschaffen würde. Ferner rügte der Beschwerde-
führer eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung gemäss
Art. 8 BV, da mehreren seiner Mitangeklagten der Verfahren in der Türkei
Asyl in der Schweiz gewährt, ihm dieses jedoch verweigert worden sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von
Dr. med. H._______ vom 26. Mai 2015, gemäss welchem er an einem ge-
brochenen und nicht vollständig verheilten Nasenbein leide, den Ausdruck
eines Internet-Artikels von Amnesty International sowie einen Ausdruck ei-
nes Zeitungsartikels „Die Welt“ vom 8. Oktober 2014 zu den Akten.
O.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 gewährte der damals zuständige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
ordnete ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
P.
Mit Schreiben vom 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine er-
gänzende Stellungnahme mit Ausführungen zur aktuellen politischen Lage
in der Türkei ein. Insbesondere führte er aus, dass sich die aktuellen Er-
eignisse in der Türkei negativ verändert hätten. Die BDP, zu welcher er
heute noch gehöre, stehe als Teil der HDP (Halklarin Demokratik Partisi;
Demokratische Partei der Völker) zunehmend im Fokus des türkischen
Präsidenten. Es sei zu einer Verhaftungswelle gekommen, in welcher unter
anderem Anhänger der HDP verhaftet worden seien. Es müsse berück-
sichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zu den gefährdeten Personen
zähle.
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Seite 12
Q.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 reichte der Beschwerdeführer ein un-
datiertes fremdsprachiges Bestätigungsschreiben seines türkischen
Rechtsanwalts und mitunterzeichnender türkischer Rechtsanwälte ein-
schliesslich französischer Übersetzung zu den Akten, in welchem sich
diese zu der politischen Situation in der Türkei sowie zu der Gefährdung
des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr äussern.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
S.
Am 3. Mai 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung
des SEM vom 2. Mai 2016 ein, in welcher das SEM an seinen bisherigen
Ausführungen festhielt.
T.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 informierte der Beschwerdeführer das Bun-
desverwaltungsgericht darüber, dass in der Türkei mehrere, unter anderem
einer der das Bestätigungsschreiben mitunterzeichnenden Rechtsanwälte,
verhaftet worden seien. Ihnen werde vorgeworfen, mit ihrer Tätigkeit als
Verteidiger in politischen Prozessen terroristische Organisationen zu un-
terstützen beziehungsweise Mitglied bei solchen Organisationen zu sein.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ausdrucke
von Online-Artikeln über die Verhaftung von Rechtsanwälten in der Türkei
zu den Akten.
U.
Am 24. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine erneute Stellung-
nahme zu den aktuellen politischen Ereignissen in der Türkei zu den Akten
und führte aus, aufgrund dieser Ereignisse (gescheiterter Putschversuch
im Juli 2016 und damit verbundener Ausnahmezustand, Massenverhaftun-
gen und Entlassungen von Staatsangestellten) sei die Wahrscheinlichkeit,
künftig weiteren Verfolgungsmassnahmen und Repressionen ausgesetzt
zu werden, weiter angestiegen.
V.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung vom 19. September 2016, dass er an der Hochschule (…) das
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Seite 13
Zulassungsstudium (Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung) absol-
viere, zu den Akten.
W.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen
Artikel des Tagesanzeigers vom 22. Januar 2017 zu den Akten, gemäss
welchem der türkische Präsident seit neuestem auch Personen im Ausland
wegen Beleidigung seiner Person verfolge.
X.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie ei-
ner fremdsprachigen Todesbescheinigung von Dr. med. I._______ betref-
fend den Tod seines Vaters ein und führte aus, dass an der Beerdigung des
Vaters Soldaten der örtlichen Gendarmerie aufgetaucht seien und seinen
älteren Bruder nach seinem (des Beschwerdeführers) Verbleiben gefragt
hätten. Dieser Vorfall bestätige, dass er in der Türkei nach wie vor gesucht
werde.
Y.
Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kur-
dischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und
möglichen Verbindungen zur PKK) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 14
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde verschiedene formelle
Rügen vor, welche allenfalls vorweg zu behandeln wären. Eine Prüfung
dieser Rügen und des in diesem Zusammenhang gestellten Rückwei-
sungsantrags erübrigt sich jedoch vorliegend im Hinblick auf die untenste-
henden Ausführungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär
betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re-
flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der
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Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind.
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, m.w.H.).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt
der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine an-
dauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.6, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
4.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und für die Asylgewährung. Gegebenenfalls kann die Durchführung
eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts aber eine
Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem
dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird,
um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die
Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich began-
gen hat, aus einem solchen Motiv deutlich erschwert wird. Eine solche Er-
schwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog.
Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen An-
sprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchen-
den Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine
Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht
(vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.).
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4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers erüb-
rigt sich vorliegend, da sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen einheitlich vorgebracht, mit den entsprechenden Be-
weismitteln dokumentiert und die Glaubhaftigkeit zudem von der Vor-
instanz auch gar nicht in Abrede gestellt wurde. Somit ist bei der Beurtei-
lung der Asylgründe von dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Sachverhalt auszugehen.
6.
6.1 Vorweg ist zu prüfen, ob es sich bei den gegen den Beschwerdeführer
durchgeführten Strafverfahren um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfol-
gung handelt. Diesfalls wären sie nicht geeignet, einen Grund für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung darzustel-
len.
6.2 Obwohl in vielen Bereichen eine positive Entwicklung bezüglich des
Konflikts zwischen Kurden und ethnischen Türken festzustellen ist, dauert
die repressive Politik des türkischen Staates gegen kurdische Autonomie-
bestrebungen weiter an und wurde sogar verstärkt. So wurde die einzige
kurdische Partei im türkischen Parlament, die DTP, am 11. Dezember 2009
vom Verfassungsgericht verboten. Dazu kamen bereits vorher zahlreiche
Verhaftungen gegen Politiker und Funktionäre der DTP und ihrer Ersatz-
partei, der bereits 2008 gegründeten BDP. Im Zusammenhang mit einem
grossen Massenprozess gegen zahlreiche kurdische Funktionäre und Po-
litiker im Oktober 2010 wurden seit 2008 circa 2700 Minderjährige wegen
terroristischer Aktivitäten beziehungsweise Teilnahme an Demonstrationen
gestützt auf das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz
(ATG) zu Haftstrafen verurteilt. Meinungsäusserungen zugunsten kurdi-
scher Rechte können als Propaganda für die PKK interpretiert werden. Die
türkischen Gesetze differenzieren nur ungenügend zwischen einem PKK-
Mitglied und einem politischen Aktivisten, der sich für eine friedliche Lösung
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der politischen Konflikte einsetzt. Wenn also anlässlich einer legalen De-
monstration politische Forderungen gestellt werden, die mit Forderungen
der PKK übereinstimmen, kann dies zu einer Verurteilung aufgrund des
ATG oder des Strafgesetzes führen. Wird vom inhaftierten PKK-Führer Ab-
dullah Öcalan in der höflichen Form „sayin“ (sehr geehrter Herr) gespro-
chen oder jemandem dies vorgeworfen, oder fordern Teilnehmer von De-
monstrationen mehr Rechte für Kurden oder faire Verfahren für Mitglieder
der PKK, führt dies häufig zu hohen Bestrafungen. Werden an einer illega-
len Demonstration Slogans gerufen, welche als Unterstützung der PKK
qualifiziert werden könnten, drohen den Demonstrationsteilnehmern durch
eine allfällige Summierung von Einzeldelikten sogar Gesamthaftstrafen
von über 20 Jahren. Da solche Prozesse in der Regel von Spezialgerichten
(wie […] das Dritte Gericht für schwere Straftaten) geführt werden, werden
häufig unangemessen hohe Strafen ausgesprochen. Im Ergebnis ist somit
festzuhalten, dass die türkische Gesetzgebung und die sich darauf stüt-
zenden Strafverfahren bei Delikten im Zusammenhang mit der Kurden-
problematik den Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit nach wie vor
nicht zu genügen vermögen und entsprechende rechtsstaatliche Defizite
aufweisen (vgl. BVGE 2014/21 E. 5.5; BVGE 2013/25 E. 5.4).
6.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass sich seine politische Tätigkeit
auf rechtsstaatlich legitime Aktivitäten beschränkt habe und er seine Mei-
nung stets mit legalen Mitteln vertreten habe. Weder seinen Ausführungen
noch den eingereichten Strafakten sind Hinweise zu entnehmen, welche
auf illegitime Tätigkeiten des Beschwerdeführers hindeuten oder gar eine
Mitgliedschaft bei der PKK vermuten liessen. Auch dass ihm in der Ankla-
geschrift der Oberstaatsanwaltschaft im Verfahren wegen Mitgliedschaft
bei der Terrororganisation vorgeworfen wird, mit einem Molotow-Cocktail
ausgerüstet Wache gehalten zu haben, ändert an dieser Annahme nichts,
zumal er in diesem Verfahren freigesprochen wurde. Aus diesem Grund ist
davon auszugehen, dass sich die politischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers darauf beschränkt haben, Mitglied bei der damals legalen Partei
DTP gewesen zu sein und an Veranstaltungen wie beispielsweise das für
Gymnasiasten und Studenten organisierte Picknick sowie der (aufgrund
des Polizeieinsatzes nicht zustande gekommenen) Pressekonferenz teil-
genommen zu haben. Die gesamten Umstände sprechen deutlich dafür,
dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert waren
und dieser einem Politmalus ausgesetzt war. Insgesamt kann somit nicht
von legitimer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen
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werden, womit die gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafver-
fahren und Verurteilungen geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Vor-
verfolgung darzustellen.
7.
7.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat der Beschwerdeführer auch be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut von den türkischen
Behörden verfolgt zu werden.
7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Inhaftierungen
des Beschwerdeführers bereits lange zurücklägen und die gegen ihn
durchgeführten Gerichtsverfahren inzwischen abgeschlossen seien, womit
keine andauernde Verfolgung bestehe.
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer
Terrororganisation vom Kassationshof freigesprochen. Im Verfahren we-
gen Verstosses gegen das Versammlungsgesetz wurden die Strafermitt-
lungen am (…) 2014 für drei Jahre, das heisst bis zum (…) 2017, ausge-
setzt (vgl. SEM-Akten B40 S. 2 und B36). Im Verfahren wegen Propaganda
zugunsten einer Terrororganisation hingegen wurde der Beschwerdeführer
zu einer Haftstrafe von zehn Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probe-
zeit von fünf Jahren, verurteilt (vgl. SEM-Akte B42).
Der Beschwerdeführer ist am 1. September 2011 in die Schweiz eingereist
und befand sich folglich während der Zeit, als er sich einerseits in einer
dreijährigen und andererseits in einer fünfjährigen Probezeit befand, nicht
mehr in der Türkei. Dies bedeutet, dass er sich aus Sicht der türkischen
Strafverfolgungsbehörden wohl auch nichts mehr hat zuschulden kommen
lassen können. Im Verfahren wegen Verstosses gegen das Versamm-
lungsgesetz (dreijährige, heute abgelaufene Probezeit bis zum […] 2017)
ist deshalb davon auszugehen, dass diese Strafermittlungen definitiv ein-
gestellt wurden. Anders ist hingegen die zehnmonatige bedingte Haftstrafe
und die fünfjährige Probezeit im Verfahren wegen Propaganda zugunsten
einer Terrororganisation zu bewerten. Der Beschwerdeführer erhielt die
Auflage, sich in diesen fünf Jahren jederzeit den türkischen Strafverfol-
gungsbehörden zur Verfügung zu halten, was er aufgrund seines Ausland-
aufenthaltes nachweislich nicht getan haben konnte. Die ihm auferlegte
Kontrollpflicht hat er folglich klar verletzt. Es ist somit nicht auszuschlies-
sen, dass die bedingte Haftstrafe in eine unbedingte Haftstrafe umgewan-
delt wurde und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Pflichtverletzung
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von den türkischen Behörden gesucht wird. Ausserdem ist die Wahrschein-
lichkeit gross, dass der Beschwerdeführer, dessen Name den Strafverfol-
gungsbehörden bereits alleine durch die gegen ihn durchgeführten Straf-
verfahren bekannt ist, aufgrund tatsächlich begangener oder wegen Ver-
dachts auf die Begehung politischer Delikte umgehend wieder festgenom-
men werden würde. Den Ausführungen der Vorinstanz, dass keine andau-
ernde Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der abgeschlossenen
Strafverfahren bestehe, kann deshalb bereits aus diesem Grund nicht ge-
folgt werden.
7.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Verhaftungen des Be-
schwerdeführers wegen vermuteter regimekritischer Orientierung oder an-
geblich staatsfeindlicher Aktivitäten ein politisches Datenblatt des Be-
schwerdeführers angelegt worden sein dürfte. Beim Vorliegen eines sol-
chen Datenblattes ist in der Regel von einer begründeten Furcht vor künf-
tiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen, beson-
ders wenn – wie im vorliegenden Fall – weitere konkrete Hinweise dafür
vorliegen. Diese Fichierung bleibt meist auch dann bestehen, wenn das
Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch en-
det. Bei der Wiedereinreise einer Person ist davon auszugehen, dass das
politische Datenblatt bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Kontrolle
entdeckt wird, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asyl-
rechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt (vgl.
BVGE 2010/9 E. 5.3; EMARK 2005/11 E. 5.1).
7.4 Auch sind die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in die Be-
urteilung seiner Gefährdung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer
brachte vor, aus einer politisch sehr aktiven Familie zu stammen (vgl. oben
Sachverhalt L und N). Seine beiden Brüder (von welchen nur noch einer
lebe) sowie sein mittlerweile ebenfalls verstorbener Vater sind alle auf-
grund ihrer Nähe zu der PKK inhaftiert und teilweise gefoltert worden. Auch
einige der zum heutigen Zeitpunkt noch lebenden Familienangehörigen
sind bei kurdisch-separatistisch eingestuften Gruppierungen aktiv und auf-
grund ihrer politischen Tätigkeiten von behördlicher Seite behelligt worden,
so beispielsweise sein Bruder als Mitglied des Parteivorstands der BDP,
sein Neffe als Sympathisant derselben Partei und sein anderer Neffe als
Mitglied der PKK. Dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Fami-
lienangehörige von politischen Aktivisten, vor allen von verbotenen linken
Gruppierungen, regelmässig vorkommen, ist hinlänglich bekannt und ge-
eignet, als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich
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relevant zu sein. Kommt ein eigenes nicht unbedeutendes politisches En-
gagement seitens der von der Reflexverfolgung möglicherweise betroffe-
nen Person für illegale politische Organisationen hinzu beziehungsweise
wird ihr ein solches seitens der Behörden unterstellt, erhöht sich die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden (vgl. Urteil des
BVGer D-4550/2009 vom 12. April 2012 E. 4.2.3 m.w.H.).
7.5 Schliesslich ist für die Beurteilung einer zukünftigen Verfolgung des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen, dass sich die Situation in der Türkei
in den letzten Monaten und insbesondere seit der Verhängung des Not-
stands im Juli 2016 wesentlich verändert hat. So ist bereits seit den Parla-
mentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleich-
zeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts eine deutliche Verschlech-
terung der Menschenrechtslage zu erkennen. Kurdische Oppositionelle
stehen oftmals pauschal im Verdacht, an angeblichen terroristischen Um-
trieben beteiligt zu sein (vgl. dazu auch E. 6.2). Seit dem gescheiterten
Putschversuch und der Verhängung des Ausnahmezustands ist schliess-
lich eine weitere massive Verschärfung des Kurdenkonflikts zu beobachten
(vgl. Urteil des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E.5.6.2,
m.w.H.). Mit den zahlreichen Festnahmen von tatsächlichen und vermeint-
lichen Regimegegnern und Oppositionellen und insbesondere auch von
Personen, welche angeblich mit der BDP (ex-DTP) in Kontakt stehen, hat
sich das bereits bei der Ausreise des Beschwerdeführers vorhandene Ver-
folgungsrisiko nunmehr weiter verschärft.
7.6 Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist diesen Ausführungen zu-
folge nebst der bereits erlittenen Verfolgung auch von einer zukünftigen
Verfolgungsbereitschaft der türkischen Behörden gegen den Beschwerde-
führer und somit von einer andauernden Verfolgungsgefahr auszugehen.
Die ihm aufgrund der Verletzung der Bewährungsauflagen drohende zehn-
monatige Haftstrafe kann nicht als legitim bezeichnet werden (vgl. E. 6.2).
Die grosse Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines politischen Datenblat-
tes, die familiären Hintergründe des Beschwerdeführers sowie die Ver-
schärfung der politischen Situation in der Türkei in den letzten Monaten
blieben im vorinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt und sind zwingend
in das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Auf-
grund der vorliegenden Akten und in Anbetracht des gesamten politischen
Profils des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er von den tür-
kischen Behörden für seine politische Haltung und für rechtsstaatlich legi-
time politische Aktivitäten verfolgt worden ist und bei einer Rückkehr wei-
tere Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte. Nach dem Gesagten ist
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seine Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen
Behörden objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und die
Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 3 VwVG).
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Schrei-
ben vom 10. Mai 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers eine Kostennote ein, mit welcher sie einen bisherigen Vertretungsauf-
wand von circa dreizehn Stunden geltend machte. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand seit dieser Eingabe lässt sich aufgrund der Aktenlage zuver-
lässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer endgültigen Honorar-
note verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von
einem gesamten Zeitaufwand von fünfzehn Stunden und einem Stunden-
ansatz von Fr. 180.– ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'700.– festzuset-
zen. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'700.– (inklusive Auslagen-
ersatz und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14
Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 1. Mai 2015
wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer ist als Flüchtling Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: