Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3521/2011
Urteil vom 27. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Oktober 2008 verliess und sich in der Folge in Italien und Frankreich
aufhielt,
dass er am 21. Februar 2011 von Italien kommend in die Schweiz
gelangte, wo er am 22. Februar 2011 um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der
summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ vom 2. März 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der
Zuständigkeit Italiens oder Frankreichs für das vorliegende Asylverfahren,
zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin
gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2011 – eröffnet am 15. Juni
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, auf ein
Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die
Dublin-II-Verordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist) anzuwenden,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, in Italien im
Oktober 2008 in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein
und sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz dort aufgehalten zu haben,
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dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen der Schweiz keine Stellung bezogen hätten, womit
gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens am 31. Mai 2011 an Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens
am 30. November 2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im EVZ vorgebracht habe, in Italien würden die Menschenrechte
nicht respektiert,
dass das BFM hierzu anmerkte, diese Erklärung sei nicht geeignet, eine
Rückführung nach Italien zu verhindern, insbesondere sei Italien Mitglied
der Europäischen Union (EU) und habe als solcher den Acquis der EU im
Bereich Menschenrechte vollständig übernommen, zudem sei Italien
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105),
dass der Beschwerdeführer überdies geltend gemacht habe, in Italien
drohe ihm eine Gefängnisstrafe,
dass das Bundesamt diesbezüglich darauf hinwies, Italien sei ein
Rechtsstaat und Personen würden nicht grundlos und ohne ein
ordentliches Verfahren inhaftiert, weiter lägen keine konkreten Hinweise
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vor, dass sich die italienischen Behörden im vorliegenden Fall nicht an
die gesetzlichen Bestimmungen halten würden und der
Beschwerdeführer könne gegebenenfalls bei einer höheren Instanz ein
Rechtsmittel einlegen,
dass somit weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen
würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2011 sei aufzuheben,
das Bundesamt sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass vorsorglicher
Massnahmen ersuchte, indem der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden superprovisorisch
anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen,
dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung um Erlass der
Verfahrenskosten, einschliesslich eines Kostenvorschusses, ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer sei nach
eigenen Angaben im Oktober 2008 in Italien in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist, auf Beschwerdeebene nichts
entgegengehalten wird und sich diese Feststellung mit den Akten deckt,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich
zwischenzeitlich kurze Zeit in Frankreich aufgehalten, daran nichts
ändert,
dass das BFM an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet
geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende
Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass Italien Signatarstaat
sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge als auch der EMRK ist, und vorliegend keine Hinweise darauf
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bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass Italien aufgrund seiner stillschweigenden Zustimmung indes
verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden,
und vorliegend keine konkrete Hinweise dafür bestehen, der italienische
Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht
gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde nach der Rückführung in Italien in eine
existenzielle Notlage geraten, zumal der Beschwerdeführer aufgrund
seines früheren, rund zweijährigen Aufenthaltes mit den Verhältnissen in
Italien bestens vertraut ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-
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trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami-
lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver-
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Sache gegenstandslos geworden sind,
dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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