Abtei lung IV
D-3522/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 28. April 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3522/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 9. August 1999 und stellte das erste Asylgesuch in der
Schweiz am 12. November 1999. Er machte geltend, er stamme aus
A._______ bei B._______, habe indessen seit seiner Geburt bis zur
Ausreise immer im C._______ bei B._______ gelebt. Dort würden sich
seine Eltern und acht Geschwister aufhalten. Zudem habe er viele
Onkel und Tanten in B._______, D._______, E._______ und
C._______. Im Jahr 1991 sei er der Miliz der Kurdisch Demokratischen
Partei (KDP resp. PDK) beigetreten und seit 1992 im Bereich der
Minen- und Sprengstoffentschärfung tätig gewesen. Im Mai 1999 habe
er seine Arbeit während 10 Tagen unterbrochen, um gegen
ausstehende Prämien zu protestieren. Die Kurdische Arbeiterpartei
(PKK) habe ihn anfangs Juni 1999 aufgefordert, gegen eine Zahlung
von 1'000 $ einen Sprengsatz gegen die Peshmerga anzubringen, was
er jedoch abgelehnt habe. Indessen sei er einverstanden gewesen,
einen Sprengsatz gegen die türkische Armee herzustellen, welcher
dann im Zuge eines Gefechts zwischen der PKK und der türkischen
Armee explodiert sei und ein Fahrzeug des türkischen
Geheimdienstes (MIT) getroffen habe. Nachdem sich anfangs August
1999 ein Mitglied der PKK der Peshmerga ergeben und der
Beschwerdeführer befürchtet habe, dass der Angehörige der PKK die
Peshmergas über den von ihm erstellten Sprengsatz Auskunft geben
werde, habe er sich zur Flucht entschlossen.
Der Beschwerdeführer gab eine irakische Identitätskarte zu den Akten.
Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
Mit Verfügung vom 30. August 2001 wies das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug – unter Ausschluss einer
Wegweisung in den zentralirakischen Teil – an. Die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Urteil vom
7. März 2002 eine gegen die Verfügung des BFF erhobene
Beschwerde vollumfänglich ab.
Gemäss einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörde war der
Beschwerdeführer seit dem 17. April 2002 unbekannten Aufenthaltes.
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B.
Am 6. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz das
zweite Asylgesuch ein und brachte vor, er habe die Schweiz am
13. April 2002 verlassen und sei in der Absicht, ein Asylgesuch zu
stellen, nach Zypern gereist. Die türkischen Behörden hätten ihn
jedoch in den Irak ausgeschafft, weshalb er zu seinen Angehörigen in
den Irak zurückgekehrt sei und sich bei ihnen zwischen dem 24. April
2002 und der erneuten Ausreise aufgehalten habe. Die Angehörigen
seien zwischenzeitlich in ein anderes Quartier von C._______
gezogen. Eine Woche nach der Ankunft in C._______ sei er von
Angehörigen der PDK respektive von Leuten des Asaisch wegen
seiner früheren Tätigkeiten als Peschmerga und Anhänger der PDK
festgenommen und während einem Monat im Gefängnis festgehalten
worden. Zwischen März 2003 und Januar 2004 habe er sich politisch
engagiert, indem er eine Kommission gegründet habe mit dem Ziel,
die Bewohner vor der Machtpolitik der PDK zu schützen und gegen die
herrschende Ungerechtigkeit zu kämpfen. Am 17. Januar 2004 habe er
erneut den Irak verlassen und sich in die Schweiz begeben.
Mit Verfügung vom 10. November 2005 wies das BFM das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung an. Der Vollzug der
Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs am 13. Dezember 2005
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung
der zuvor angeordneten vorläufigen Aufnahme. Das BFM erklärte, der
Beschwerdeführer habe seine gesamte Kindheit und Jugendzeit in
C._______, das in der Provinz D._______ liege, verbracht, sich nach
seinem Aufenthalt zwischen 1999 und 2002 in der Schweiz dorthin
zurückbegeben und bis zur erneuten Ausreise wiederum dort gelebt.
Seine Eltern und Geschwister würden in C._______ leben, weshalb er
dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Die Provinz
D._______ gehöre zu den drei von der kurdischen Regierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen, in welchen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich als zumutbar erachtet werde.
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D.
In seiner Stellungnahme vom 16. November 2007 erklärte der
Beschwerdeführer, er könne aus Angst vor Verfolgung und Tötung
infolge seiner früheren und aktuellen – in F._______ praktizierten –
politischen Tätigkeiten nicht in den Irak zurückkehren. Seine
Familienangehörigen hätten ihren Wohnort infolge der militärischen
Mobilisierung der türkischen Armee an der Grenze zwischen dem Irak
und der Türkei verlassen und seien in die Stadt G._______ in der
Nähe von H._______ geflohen. Die meisten seiner Geschwister hätten
den Irak überhaupt verlassen und befänden sich im Ausland. Zudem
müsse – entgegen der Meinung des BFM – im Irak von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche auch die drei
Provinzen Suleymaniya, Erbil und Dohuk beträfen. In fast allen
Regionen – auch in Kurdistan – herrsche Unruhe und Unsicherheit.
Überall würden Hunderte von Menschen Opfer von Konflikten.
Terroristen würden überall Zugang und die Möglichkeit zu Anschlägen
finden und Banden würden überall Menschen umbringen. Die Kurden
seien dauerhaft Ziele von Angriffen und Menschenrechtsverletzungen.
Viele von ihnen würden ermordet. Die Intervention von
Nachbarländern wie der Türkei und dem Iran seien eine ernsthafte
Gefahr für die Nordprovinzen. Es gebe zahlreiche Beispiele von
ermordeten Kurden, auch solchen, die aus der Schweiz oder aus dem
Ausland in den Irak zurückgekehrt und nach ihrer Rückkehr
umgekommen seien. Dies zeige auf, wie prekär sich die
Sicherheitslage darstelle. Ein unabhängiges, sicheres Leben ohne
Angst sei auch im Nordirak nicht gewährleistet. Unter diesen
Umständen sei er mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht
einverstanden.
Der Eingabe lagen zwei Zeitungsartikel bei.
E.
In seiner Verfügung vom 28. April 2008 hob das BFM die mit Verfügung
vom 10. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung stellte es
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, was rechtskräftig feststehe. Die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund
der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia als zulässig zu erachten.
Zudem herrsche in diesen drei Provinzen keine Situation allgemeiner
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Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei. Der
Beschwerdeführer könne, auch wenn viele seiner Geschwister die
Provinz D._______ verlassen hätten, bei seinen weiteren Verwandten
in dieser Provinz Anschluss finden. Er sei alleinstehend und müsse nur
für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Verwandte und
Hilfsorganisationen vor Ort könnten ihm behilflich sein, weshalb seine
Existenz bei seiner Rückkehr nicht aus wirtschaftlichen Gründen
bedroht sei. Zudem habe er durch seine Migration in die Schweiz eine
gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt. Der Aufbau einer neuen
Existenz in seinem Heimatland sollte ihm somit trotz der unbestreitbar
schwierigen Verhältnisse in seiner Herkunftsprovinz gelingen. Die
erneut geltend gemachte Verfolgung durch die PDK sei im Rahmen
der beiden Asylverfahren geprüft und als unglaubhaft erachtet worden.
F.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2008 an das Bundesvewaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 28. April 2008 und die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um
Gewährung einer Nachfrist zur anschliessenden Stellungnahme. Im
Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer fest, dass das am 8. Mai
2008 gestellte Gesuch um Akteneinsicht bisher von der Vorinstanz
nicht beantwortet worden sei. Da es sich dabei um eine
Rechtsverletzung handle, werde das Bundesverwaltungsgericht darum
ersucht, die Vorinstanz anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu
gewähren. Eine Ergänzung des Sachverhalts und von Beweismitteln
werde deshalb ausdrücklich vorbehalten. Der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Wechsel des Wohnortes seiner Geschwister sei mit
der beigelegten Faxkopie bewiesen. Weitere Dokumente würden
nachgereicht. Da die engsten Familienangehörigen des
Beschwerdeführers nicht mehr in seiner Herkunftsprovinz seien und er
mit den dortigen Machthabern Probleme bekommen würde, sei der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Seit dem Abschluss des
ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers habe sich die politische
Lage grundlegend verändert, was bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zwingend zu berücksichtigen sei. Unter den
gegebenen Umständen müsse die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme als unverhältnismässig und unangemessen betrachtet
werden.
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Der Beschwerde lag die Kopie eines Akteneinsichtsgesuchs an das
BFM vom 8. Mai 2008, ein Fax und dessen Übersetzung in die
deutsche Sprache bei.
G.
Mit Telefax vom 5. Juni 2008 erkundigte sich das
Bundesverwaltungsgericht beim Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, ob das BFM inzwischen Akteneinsicht gewährt
habe. Gemäss telefonischer Mitteilung des Rechtsvertreters wurden
die Akten per Nachnahme gesandt, was er indessen zurückgewiesen
habe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2008 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz
abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu begleichen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde
nicht eingetreten. Zudem wurde ihm Akteneinsicht gewährt und eine
Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt.
I.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
J.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um
eine Fristerstreckung für die Beschwerdeergänzung mit der
Begründung, es sei heute noch ein neues Beweismittel eingegangen,
welches übersetzt werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht
gewährte ihm eine Fristerstreckung von drei Tagen.
K.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer die
Faxkopie einer Identitätskarte aus dem Irak ins Recht und legte dar, es
handle sich um die Identitätskarte seines Bruders. Als Wohnort sei
„G._______-H._______“ eingetragen. Das Ausstellungsdatum der
Identitätskarte könne infolge der schlechten Qualität der Kopie nicht
eruiert werden. Man werde versuchen, eine bessere Qualität der Kopie
oder eine Bescheinigung der Behörden über den Wohnort der Familie
des Beschwerdeführers in H._______ zu erhalten. Unter Hinweis auf
die nunmehr eingereichten Beweismittel machte der Beschwerdeführer
geltend, es sei belegt, dass sich seine Verwandten nicht mehr in
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seiner Heimatprovinz aufhielten. Die gegenteilige Behauptung des
BFM sei somit aktenwidrig. Indem die Vorinstanz behaupte, der
Beschwerdeführer könne sich mit Hilfsleistungen seiner Verwandten
und einem Beziehungsnetz vor Ort durchschlagen, gehe sie von einem
falschen Sachverhalt aus. Dabei habe sie nicht konkretisiert, welche
Verwandten und welches Beziehungsnetz sie gemeint habe. Darüber
sei in den beiden Asylverfahren nicht Beweis geführt worden. Zudem
hänge die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von der
eigenen Flexibilität, welche der Beschwerdeführer gemäss dem BFM
mit seiner Migration in die Schweiz unter Beweis gestellt habe, ab. Der
Vollzug der Wegweisung nach D._______ erweise sich vorliegend als
unzumutbar, weil der Beschwerdeführer dort keine Verwandten und
kein soziales Netz mehr habe.
Der Eingabe lag die Kopie einer Identitätskarte und das Protokoll
eines eingegangenen Faxes bei.
L.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer die Kopie
eines Faxes und dessen Übersetzung in die deutsche Sprache zu den
Akten. Er machte geltend, es handle sich um die Bestätigung der
zuständigen Gemeindebehörde, gemäss welcher die gesamte Familie
des Vaters des Beschwerdeführers in G._______-H._______ wohnhaft
sei.
M.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer das
Original der zuvor in Kopie eingereichten Bestätigung der
Gemeindebehörden sowie die Kopie einer Transportbescheinigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
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daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Nachdem der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren auf die
Einreichung einer Beschwerde verzichtete, ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 10. November 2005 in Rechtkraft erwachsen. Damit
sind die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
sowie die Anordnung der Wegweisung nicht Gegenstand einer Prüfung
durch das Bundesverwaltungsgericht.
5.
Indessen hat die Vorinstanz die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die
Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges anlässlich der von ihr
verfügten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nochmals geprüft,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht in voller Kognition darüber zu
befinden hat.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Nachdem rechtskräftig feststeht, dass dem Beschwerdeführer keine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung droht, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen.
Gestützt auf die kürzlich erfolge Lageeinschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts, welche im Urteil BVGE E-6982/2006
(BVGE 2008 Nr. 4) festgehalten ist, kann im heutigen Zeitpunkt in den
drei erwähnten nordirakischen Provinzen von einer funktionierenden
Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Unter diesen Umständen
lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, bei
Bedarf bei den nordirakischen Behörden um Schutz nachzusuchen.
Dabei vermag seine Angabe, er werde wegen seiner früheren und
aktuellen politischen Tätigkeiten von den nordirakischen Behörden
verfolgt, nicht zu überzeugen. Einerseits wurde das frühere politische
Engagement des Beschwerdeführers von der Vorinstanz – und
hinsichtlich der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung
auch von der ARK – nicht als glaubhaft qualifiziert und der
Beschwerdeführer erhob im zweiten Asylverfahren gegen die
festgestellte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe
keine Einwände, womit auch deren Unglaubhaftigkeit rechtskräftig
feststeht; andererseits sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen
dieses Beschwerdeverfahrens ansatzweise geltend gemachten
politischen Aktivitäten in der Schweiz nur vage und pauschal – ohne
jegliche Substanziierung – beiläufig erwähnt worden, weshalb nicht
davon auszugehen ist, er beantrage eine eingehende Prüfung
derselben. Ein entsprechender Antrag wurde vom vertretenen
Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend gemacht. Der Einwand in
der Beschwerde, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vorbringen aus
dem ersten Asylverfahren nicht nochmals geprüft, weil sich die
Situation im Irak grundlegend geändert habe, vermag nicht zu einer
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anderen Einschätzung zu führen, zumal nicht detailliert und
nachvollziehbar dargelegt wurde, was denn die Vorinstanz genauer
hätte prüfen müssen und inwiefern dies für die Situation des
Beschwerdeführers relevant wäre. Gemäss der zuvor erwähnten
neuen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht hat der
Beschwerdeführer – entgegen seiner eigenen Argumentation – nicht
mit einer generellen Gefährdung zu rechnen. Für diese Einschätzung
spricht im Übrigen, dass er nach seiner Rückkehr aus der Schweiz
während beinahe zwei Jahren in C._______ bei seinen Verwandten
gelebt habe, wobei die in diesem Zusammenhang geltend gemachte
Verfolgung ebenfalls als unglaubhaft erachtet wurde, was rechtskräftig
feststeht. Aus diesem Grund kann ihm nicht – wie im
Beschwerdeverfahren dargelegt – geglaubt werden, er müsse im Fall
einer Rückkehr sein Leben mit der Waffe bestreiten. Mit einer
Behandlung, welche gegen die EMRK oder die FoK verstiesse, hat er
somit bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht zu rechnen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil BVGE
E-4243/2007 (BVGE 2008 Nr. 5) aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die
Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschleissend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak.
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Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen
Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel
zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung
angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
6.4.3 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz – in
Übereinstimmung mit der Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts – fest, aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei.
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der
Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus C._______ bei B._______
und verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Seine Verwandten würden
dort leben und er selber habe sich nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz bis zur erneuten Ausreise auch dort aufgehalten. Selbst wenn
viele seiner Geschwister in der Zwischenzeit nicht mehr dort lebten,
werde eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ als
zumutbar erachtet, weil er dort noch weitere Verwandte habe. Zudem
seien aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme eruierbar und
der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann müsse nur für sich
selber sorgen. Da er mit seiner Migration in die Schweiz eine gewisse
Flexibilität unter Beweis gestellt habe, sei davon auszugehen, dass
ihm bei seiner Rückkehr – nach gewissen Anfangsschwierigkeiten –
der Aufbau einer neuen Existenz gelingen werde. Hilfsleistungen der
Verwandten, ein Beziehungsnetz vor Ort und Hilfsorganisationen
könnten ihn dabei stützen. Unter diesen Umständen könne davon
ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nicht in eine
Existenz bedrohende Situation geraten werde.
6.4.4 Im Beschwerdeverfahren wurde zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, dass sich die Verwandten des
Beschwerdeführers nicht mehr in der Provinz D._______ aufhielten,
Seite 12
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weshalb für ihn der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei.
Diesbezüglich habe er Beweismittel eingereicht, weshalb die
Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Er habe in der
Provinz D._______ weder Verwandte noch ein Beziehungsnetz und
Hilfsorganisationen seien ihm nicht bekannt. Zudem sei die allgemeine
Situation infolge der Einmischungen von andern Ländern wie der
Türkei oder dem Iran prekär.
6.4.5 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
zugestimmt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine allfällige
Intervention der Türkei im Norden des Iraks nicht gegen die kurdische
Bevölkerung gerichtet wäre, sondern der Bekämpfung der illegalen
PKK diente, weshalb die diesbezügliche Argumentation des
Beschwerdeführers an der vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommenen grundsätzlichen Lageeinschätzung nichts zu ändern
vermag. Zudem leben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
in den beiden erstinstanzlichen Verfahren seine Verwandten –
insbesondere seine Eltern und seine acht Geschwister, aber auch
viele Tanten und Onkel – in der Provinz D._______. Er selber hat in
C._______ seine gesamte Kindheit verbracht und auch als
Jugendlicher bis zur ersten Ausreise dort gelebt. Selbst nach seiner
Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2002 will er sich bis zur erneuten
Ausreise im Jahr 2004 wieder dort aufgehalten haben. Erst im
Rahmen des Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme machte der Beschwerdeführer geltend, seine Verwandten
seien angesichts der prekären Sicherheitslage im Nordirak nach
G._______ bei H._______ gezogen. Dabei vermögen die von ihm
eingereichten Beweismittel – die Kopie einer unlesbaren und nicht
übersetzten Identitätskarte, die Kopie eines undatierten und nicht
unterschriebenen Briefes und die Kopie sowie ein später eingereichtes
Original einer Wohnsitzbestätigung – schon aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht zu überzeugen. Die erstgenannten Beweismittel
liegen nur als Faxkopien vor. Die beiden Beweismittel sind schon aus
diesem Grund kaum beweistauglich. Zudem kann aus der gefaxten
Identitätskartenkopie infolge sehr schlechter Lesbarkeit und fehlender
Übersetzung nicht einmal ermittelt werden, wer Inhaber der Karte ist
und wo diese Person wohnt respektive wie alt sie ist. Das Beweismittel
belegt somit keine Angaben des Beschwerdeführers und ist
infolgedessen auch hinsichtlich der Prüfung des Inhalts als untauglich
zu bezeichnen. Der mit der Beschwerde eingereichte Brief der
Seite 13
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Schwester des Beschwerdeführers schliesslich enthält kein Datum und
weder eine genaue Adresse oder noch einen Absender, weshalb keine
Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort der Angehörigen des
Beschwerdeführers gezogen werden können. Auch dieses
Beweismittel vermag somit den vom Beschwerdeführer behaupteten
Sachverhalt nicht zu belegen. Im Fall des nachträglich zu den Akten
gegebenen Originals der Wohnsitzbestätigung ist festzustellen, dass
dieses nur eine kopierte Vorlage, in welche von Hand Einträge getätigt
wurden, darstellt, was Zweifel an der Echtheit hervorruft, da
behördliche Bestätigungen regelmässig im Original auf
Originalvorlagen – und nicht auf kopierten Vorlagen – angefertigt
werden. Aber auch inhaltlich vermag das Beweismittel die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Im letztgenannten
Beweismittel wird erklärt, die Familie I._______ J._______ wohne seit
dem 3. März 2008 im Haus Nr. 35/12 in G._______. Aus dem
Schreiben geht indessen nicht hervor, welche Mitglieder dieser Familie
damit gemeint sind und woher diese Familie stammt. Bereits aus
diesem Grund kann nicht der Rückschluss gezogen werden, es handle
sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der im Dokument
enthaltenen Person um den Vater des Beschwerdeführers, zumal
davon auszugehen ist, dass noch andere Personen im Irak diesen
Namen tragen. Auch machte der Beschwerdeführer über den
Aufenthaltsort der einzelnen Familienmitglieder keine näheren
Angaben. Er brachte in seiner Stellungnahme vom 15. November 2007
einzig vor, die meisten seiner Geschwister seien im Ausland, was im
erwähnten Beweismittel jedoch nicht bestätigt wird. Somit ist dieses
Beweismittel mangels detaillierter Angaben auch inhaltlich nicht
tauglich, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt
hinsichtlich des Aufenthalts seiner nächsten Angehörigen zu belegen.
An dieser Einschätzung vermag die mit dem Original zu den Akten
gegebene Kopie des Transportbelegs nichts zu ändern, zumal das
Dokument keine Hinweise auf den Versand der Wohnsitzbestätigung
enthält. Vielmehr kann dem Beleg entnommen werden, dass von
einem Absender namens K._______ L._______ aus D._______ ein
Buch und Bilder oder Fotos an die Adresse des Beschwerdeführers
geschickt wurden. Damit ist einerseits nicht bewiesen, dass das
Original der Wohnsitzbestätigung aus G._______ bei H._______
ebenfalls mit dieser Postsendung aus D._______ in die Schweiz
gelangte, wobei der Beschwerdeführer auch nicht darlegte, auf
welchem Weg es von G._______ nach D._______ kam, um von dort
aus versandt zu werden; andererseits kann aus dem Beleg
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geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in
D._______ über ein Beziehungsnetz verfügt, das bereit ist, ihm gegen
einen Betrag von 40 $ – was im Irak nach wie vor ein hoher
Geldbetrag darstellt – Waren in die Schweiz schicken zu lassen.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den
Wohnortswechsel seiner Verwandten zu belegen. Nachdem sich der
Beschwerdeführer nicht einmal bemüht hat, Kopien der
Aufenthaltsbewilligungen seiner im Ausland lebenden Geschwister
oder nähere Angaben über deren Aufenthaltsort zu den Akten zu
reichen, bestehen auch ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen. Infolge der ungenauen Angaben und der
untauglichen Beweismittel ist zu bezweifeln, dass seine Eltern und
sämtliche Geschwister die Region D._______ verlassen haben und in
die Region H._______ gezogen sind. Ungeachtet dieser Zweifel kann
den Akten der beiden ordentlichen Verfahren entnommen werden,
dass nebst den Eltern und acht Geschwistern noch zahlreiche Tanten
und Onkel des Beschwerdeführers in der Provinz D._______ leben
(Akte A1/8 S. 2). Zudem ist aus dem eingereichten Transportbeleg zu
schliessen, dass er in D._______ noch weitere Bezugspersonen hat.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Region D._______ nicht
auf sich allein gestellt wäre, sondern dort über ein Beziehungsnetz
verfügt und bei seinen weiteren Verwandten oder andern
Bezugspersonen Unterschlupf und materielle Hilfe finden könnte. Die
diesbezüglich gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers
vermag nicht zu überzeugen, zumal sie mit den Akten nicht vereinbart
werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm seine
Verwandten und Bezugspersonen bei der Rückkehr in die Provinz
D._______ behilflich sein werden, auch wenn seine Eltern und ein Teil
der Geschwister von D._______ weggezogen sein sollten. Zudem
verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung,
wobei er auch das Gymnasium besucht hat, was ihm beim Aufbau
einer eigenen Existenz in seinem Heimatland von Nutzen sein wird.
Insgesamt ist dem jungen, ungebundenen und gestützt auf die
Aktenlage gesunden Beschwerdeführer unter den gegebenen
Umständen die Rückreise in den Nordirak in die Region D._______ zu
seinen Verwandten zuzumuten. Aufgrund der starken Familienbande
wird der Beschwerdeführer mit der Unterstützung seiner Verwandten
rechnen können, was ihm den Aufbau einer neuen Existenz erleichtern
wird. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, dass er in der
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ersten Zeit nach seiner Rückkehr Unterschlupf bei seinen Verwandten
finden wird.
6.4.6
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
12. Juni 2008 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 12. Juni 2008 einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der angefochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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