B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3522/2016
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein indischer Staatsangehöriger hinduistischer
Religionszugehörigkeit – verliess gemäss eigenen Angaben Indien am
22. September 2015 und reiste via Sri Lanka und ihm unbekannte Länder
am 5. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 14. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 19. Mai
2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in einem kleinen Dorf
gelebt, wo Muslime und Hindus wohnen würden. Im Jahr 1994 habe es
Unruhen gegeben, wobei er vier Muslime, welche Läden und Häuser in
Brand gesteckt hätten, als Täter der Polizei verraten habe. Im Jahr 2013
habe es eine Schlägerei gegeben und er habe wiederum drei Muslime der
Polizei verraten. Er habe diese Männer jeweils nicht persönlich und auch
deren Namen nicht gekannt, sondern sei selber Zeuge der Taten gewesen.
Im Juli 2015 sei schliesslich ein Polizist zu ihm gekommen und habe ihn
gewarnt, sein Leben sei in Gefahr und er solle das Land verlassen. Er habe
nicht einmal seiner Familie von der Ausreise erzählt und sofort das Dorf
verlassen. Er befürchte nun, dass seine Töchter von den Muslimen im Dorf
vergewaltigt würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Kontobestäti-
gung seiner Bank ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 – eröffnet am 27. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz.
Das SEM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, Indien gelte
als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass in Indien
keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde. Der Beschwerdeführer
habe nicht angeben können, welche Gefährdung er bei einer Rückkehr er-
warte. Er habe eine nicht näher definierte Angst vor Muslimen. Es sei nicht
nachvollziehbar, welche Personen ihm Nachteile verursachen und wieso
diese ein Verfolgungsinteresse an ihm entwickelt haben sollten, nachdem
seit dem Jahr 1994 respektive 2013 nichts gegen ihn unternommen wor-
den sei. Auch der Umstand, dass er den Polizisten, der ihn gewarnt habe,
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nicht nach den Gründen gefragt habe, sei nicht geeignet, die Verfolgungs-
situation zu klären. Es sei abschliessend nicht ersichtlich, wer ihn warum
in absehbarer Zukunft verfolgen sollte.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltli-
che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um eine (eventualiter)
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um
Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Be-
hörden der Heimat und eventualiter um eine diesbezügliche Information
mittels Verfügung.
Zur Hauptsache brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor,
er sei ein Hindu und werde von muslimischen Gruppen erpresst. Er habe
in den Jahren 1994 und 2013 Muslime bei der Polizei verraten. Im Juli 2015
sei er von der Polizei gewarnt worden, dass er Probleme bekommen
würde. Sein Laden sei im Jahr 1994 angezündet worden, wobei er Zeuge
gewesen sei. Er sei überzeugt, dass er von den Muslimen umgebracht wer-
den würde. Zwar seien im Jahr 2015 die Muslime nicht zu seinem Haus
gekommen, aber die Warnung sei ganz klar gewesen. Eine Drohung der
Polizei sei sehr ernst zu nehmen. Sein Leben sei in Gefahr.
D.
Die Akten trafen am 7. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der vorinstanzlichen
Akten und unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde die
Auffassung der Vorinstanz, wobei in erster Linie auf die zutreffende Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Insbe-
sondere ist – wie in der Verfügung richtigerweise ausgeführt – nochmals
zu unterstreichen, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, von
welchen Akteuren genau er eine Verfolgung erwartet und wovor er sich ge-
nau fürchtet. Bezüglich der Angst vor der muslimischen Bevölkerungs-
gruppe in seinem Dort ist darauf zu verweisen, dass es sich um einen Kon-
flikt mit privaten Dritten handelt, welcher nur asylrelevant wäre, wenn der
Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Dies ist jedoch in Indien im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht der Fall, wobei die diesbezügli-
che Regelvermutung nicht umgestossen werden konnte. In ergänzender
Weise ist ferner auf eine allfällige innerstaatliche Schutzalternative zu ver-
weisen, wonach der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls – falls es wi-
dererwarten zu Nachteilen nach der Rückkehr kommen sollte – zusammen
mit seiner Familie in einem anderen Landesteil Indiens niederlassen
könnte und sich so diesen Nachteilen zu entziehen vermöchte.
Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach In-
dien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klar-
erweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Beschwerdefüh-
rer ist – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund und verfügt über ein
soziales und familiäres Beziehungsnetz sowie über eine Verdienstmöglich-
keit, womit ihm die Reintegration nach seiner Abwesenheit möglich sein
wird. Somit sprechen weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 8
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos, wie auch die Anträge um Anordnungen an das SEM be-
treffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates,
eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden. Das
Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde war von vornherein gegenstandslos, da die aufschiebende Wir-
kung (gemäss Art. 42 AsylG) vom SEM nicht entzogen wurde.
9.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich nach vorstehenden Er-
wägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.
Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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