Abtei lung IV
D-3523/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3523/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 24. De-
zember 1997 und gelangte am 11. August 1998 nach Grossbritannien,
wo er um Asyl nachsuchte. Sein Asylgesuch sowie ein Rekurs wurden
von den britischen Behörden abgelehnt. Am 3. April 2008 reiste er in
die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte.
A.a Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung im Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 15. April 2008 und der
direkten Bundesanhörung vom 9. Mai 2008 im Wesentlichen geltend,
er habe sich im Jahr 1995 aufgrund der militärischen Auseinanderset-
zungen den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angeschlossen.
Die Armee habe die Leute schikaniert, so dass er sich moralisch dazu
verpflichtet gefühlt habe. Da er kein militärisches Training habe absol-
vieren wollen, habe er im medizinischen Bereich geholfen. Weil er (...)
sei, habe er diese verlassen dürfen. Er sei nach Colombo gegangen,
wohin sich auch sein Vater, der ihn ins Ausland geschickt habe, bege-
ben habe. In London habe man ihn darum gebeten, den LTTE zu hel-
fen. Er sei bis im August 2007 Mitglied bei D._______ geworden und
habe für diese verschiedene Aufgaben übernommen. Er habe sich
auch als Assistent des Sekretärs des E._______ engagiert, der von
den LTTE unterstützt worden sei. Da den srilankischen Behörden sei-
ne Aktivitäten mittlerweile bekannt seien, könne er nicht nach Sri Lan-
ka zurückkehren. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen.
A.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
mehrere Dokumente ein (vgl. act. A1 [Beweismittelumschlag bzw. die
von ihm eingereichte Mappe]).
A.c Das BFM wandte sich am 16. Mai 2008 an die zuständige briti-
sche Behörde und ersuchte um die Rückübernahme des Beschwerde-
führers. Das britische "Home Office" stimmte einer Rückübernahme
des Beschwerdeführers gleichentags zu.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 21. Mai 2008 – eröffnet am 23. Mai
2008 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug nach Grossbritannien an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2008 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Die Sache sei zur materiellen
Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen. Es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm erweiterte Akten-
einsicht zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gewährte dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2008 die anbegehrte
Akteneinsicht. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Des weiteren wurde ihm
mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde; er wurde zur Einreichung einer Fürsorgebestä-
tigung aufgefordert. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Am 19. Mai 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundes-
verwaltungsgericht und äusserte sich zu einigen der von ihm bei der
Vorinstanz eingereichten Beweismitteln. Er beantragte, das Eidgenös-
sische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bezie-
hungsweise die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
(DEZA) seien anzufragen, ob über das von seiner Organisation finan-
zierte Waisenhaus Informationen vorlägen und ob Personen, die sol-
che Heime vom Ausland aus finanziert hätten, im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit Problemen zu rechnen hätten.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Be-
schwerde.
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G.
In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2008, der ein Schreiben eines
englischen Anwalts beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz erschöpft sich somit darin, die angefochtene Verfü-
gung im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu
lassen. Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. die
weiterhin gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
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[EMARK] 1996 Nr. 5 E. 3 S. 39, EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Hingegen kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungs-
und Vollzugspunkt volle Kognition zu, da die Vorinstanz diese Frage
materiell geprüft hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Euro-
päischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen
Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festge-
stellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Per-
son die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus erge-
bende entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl.
EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass das vom Be-
schwerdeführer in Grossbritannien gestellte Asylgesuch seinen Anga-
ben gemäss im Jahre 2003 letztinstanzlich abgewiesen worden sei. Er
habe zwar geltend gemacht, sich in London für D._______ und den
E._______ engagiert zu haben. Er habe sich als (...) betätigt und um
Spendengelder für Waisenkinder in Sri Lanka gekümmert. Seine dies-
bezüglichen Angaben seien sehr vage ausgefallen. Seine Arbeit für die
Organisation sei als unbedeutend zu beurteilen und nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei im Herbst 2007 von den
Behörden aufgefordert worden, Grossbritannien zu verlassen. Danach
habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Es stehe fest,
dass er in Grossbritannien einen negativen Asylentscheid erhalten
habe und es lägen keine Hinweise vor, dass in der Zwischenzeit Ereig-
nisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien. Weder die in Grossbritannien herrschende Situation
noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegwei-
sung in diesen Staat.
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4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die in
Grossbritannien verbotenen LTTE wickelten dort alle Geschäfte über
legale Tochterorganisationen, darunter die D._______, ab. Für die
Mittelbeschaffung sei der E._______ zuständig. In der (...) sei der
Beschwerdeführer die Nummer 2 (...) gewesen und habe somit eine
führende Stellung innegehabt. Er habe Lokale für Anlässe gemietet, so
auch für einen Anlass mit etwa 15'000 Teilnehmern, bei dem
Spendengelder gesammelt worden seien. Im August 2007 sei er
zweimal auf die Srilankische Botschaft in London beordert worden.
Das erste Mal sei er polizeilich vorgeführt, das zweite Mal unter
Androhung von Haft im Unterlassungsfall zum Erscheinen verpflichtet
worden. Man habe ihn dort ausführlich befragt. Seine Identität und
sein gesamtes politisches Engagement seien aufgedeckt worden.
Insbesondere sei er durch im Internet veröffentlichte Fotografien
identifiziert worden. Bereits kurze Zeit später seien seine Eltern in Sri
Lanka belästigt worden. Aufgrund (...) sei ihm eine Schlüsselrolle
zugekommen. Mitglieder der D._______ seien in Sri Lanka in gleichem
Masse wie LTTE-Mitglieder gefährdet. Faktisch habe er in
Grossbritannien denn auch für die LTTE gearbeitet. Auch der
E._______ stehe der LTTE nahe und werde von der srilankischen
Regierung beschuldigt, mit den Geldern die LTTE zu unterstützen. Das
BFM habe es unterlassen, die beiden Befragungen durch das
srilankische Botschaftspersonal zu würdigen. Er habe die Einvernah-
men als ausschlaggebenden Grund für seine Flucht in die Schweiz an-
gegeben. Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führer habe sich eigenen Angaben gemäss bereits im Jahr 1999 der
D._______ angeschlossen, weshalb davon auszugehen sei, dass er
seine exilpolitischen Tätigkeiten den britischen Behörden hätte zur
Kenntnis bringen können. Er habe erklärt, sein Anwalt könne die dies-
bezüglichen Akten nicht mehr finden, was nicht zu überzeugen vermö-
ge. Es sei davon auszugehen, dass die Asylakten – insbesondere die
Entscheidbegründung – dem BFM bewusst vorenthalten würden. Die
Gewichtung der exilpolitischen Tätigkeiten in der Beschwerde entspre-
che nicht dem Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Anhörung
erweckt habe. In der Beschwerde werde angegeben, er habe einen
Grossanlass mit 15'000 Teilnehmern organisiert, wogegen er ausge-
sagt habe, er habe die Mitglieder angerufen, um den Versammlungsort
anzugeben. Mit dieser Methode seien keine Grossanlässe zu organi-
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sieren. Das BFM billige ihm durchaus gewisse Tätigkeiten für die ge-
nannten Organisationen zu, die in der Beschwerde festgehaltene Be-
zeichnung "Nummer 2 der (...)" werde als masslose Übertreibung
beurteilt. Diese Einschätzung werde durch seine unqualifizierte
Aussage, nur die srilankische Regierung wisse um den Zusam-
menhang zwischen D._______ und LTTE, bestärkt. Verschiedentlich
habe er seine Abgrenzung zur LTTE betont, eine Aussage, die von der
"Nummer 2" nicht zu erwarten wäre. Seine Aktivitäten begründeten
keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka.
Dafür spreche auch seine Aussage, die Botschaftsangehörigen, denen
er in Grossbritannien zugeführt worden sei, hätten auf eine Befragung
verzichtet.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei
der Stellvertreter der "Nummer 2" der D._______ gewesen; dass er
selber als die "Nummer 2" bezeichnet worden sei, beruhe auf
Übersetzungsschwierigkeiten. Das Sammeln von Spenden sei eine
Kernaufgabe der Organisation gewesen, mit diesen Geldern sei die
Kriegskasse der LTTE gefüllt worden. Diese Tatsache habe er erst
nach einiger Zeit erfahren; nachher habe er die nachfragenden
Spender beruhigen und belügen müssen. In diesem Punkt habe er
sich von den LTTE distanziert, ansonsten stehe er hinter deren Zielen.
Er habe diese Vertrauensaufgabe aufgrund (...) erhalten, eine
Tatsache, die ihn in Sri Lanka einer Gefährdung aussetze. Er habe im
Asylverfahren in Grossbritannien nicht offen gelegt, dass er diese
Tätigkeiten ausgeübt habe und auch (...) nicht erwähnt. Er habe für
diesen Fall die Eröffnung eines Strafverfahrens befürchtet. Er habe
sich aber bei der Anhörung klar als Anhänger der LTTE bekannt. Beim
zweiten Kontakt mit der srilankischen Botschaft habe er mitbekommen,
dass die Beamten der Botschaft der Ansicht gewesen seien, man
werde ihn sich in Sri Lanka vorknöpfen, weshalb sich Fragen an ihn
erübrigten. Der Beschwerdeführer befürchte, in Grossbritannien nicht
mehr Zugang zu einem Verfahren zu erhalten und direkt nach Sri
Lanka zurückgeschafft zu werden. Die Antwort auf eine entsprechende
Anfrage an den britischen Anwalt werde nachgereicht.
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
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5.2 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer in Grossbritanni-
en, einem Mitgliedstaat der EU, ein Asylgesuch, welches durch die zu-
ständigen britischen Behörden am 12. November 2002 abgelehnt wur-
de.
5.3 Somit stellt sich die Frage, ob sich nach der Abweisung des Asyl-
antrags des Beschwerdeführers in Grossbritannien Ereignisse zuge-
tragen haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in
der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante
Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zum Eintreten auf
das Asylgesuch verpflichten, eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person zu erfolgen
hat, wobei allerdings ein tiefer Beweismassstab gilt (vgl. dazu die wei-
terhin gültigen und zutreffenden Ausführungen zum diesbezüglich
gleich lautenden Art. 32 Abs. 2 Bst. e in EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.
S. 16 f.). Anders als bei anderen Nichteintretenstatbeständen, wie bei-
spielsweise bei Art. 34 Abs. 2 AsylG, ist im Rahmen von Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG nicht der weite Verfolgungsbegriff massgebend, sondern
jener von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch wird mithin nicht eingetre-
ten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5.
S. 18).
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es
lägen im vorliegenden Fall keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereig-
nisse vor, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu begründen.
Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben gemäss bereits kur-
ze Zeit nach seiner Einreise nach Grossbritannien (1998) für
D._______ und E._______ engagiert. Abgesehen davon, dass die Be-
deutung des Beschwerdeführers in diesen Organisationen in der Be-
schwerde – verglichen mit seinen Aussagen bei den Befragungen – er-
heblich gesteigert dargestellt wird und in seinen Aussagen zahlreiche
Ungereimtheiten bestehen, auf die im Rahmen dieses Verfahrens im
Einzelnen nicht einzugehen ist, ist indessen offensichtlich, dass die
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Fortsetzung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements und
die behauptete (...) nicht als zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu werten sind. Der
Beschwerdeführer hat sowohl bei seinen Befragungen als auch in der
Stellungnahme vom 25. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass er seine in
Grossbritannien ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten und (...) im
britischen Asylverfahren bewusst nicht geltend machte, obwohl er dies
hätte tun können. An dieser Feststellung vermögen die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.3 Im Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, die Identifizierung des
Beschwerdeführers durch die srilankische Botschaft und deren Kennt-
nisnahme von seinen Aktivitäten hätten massgeblich zu seinem Ent-
schluss, sich in die Schweiz zu begeben, beigetragen. Gerade in die-
ser Hinsicht machte er indessen klarerweise unstimmige Angaben. Bei
der Erstbefragung sagte er aus, nach der Ablehnung seiner Beschwer-
de habe man von ihm verlangt, dass er zur srilankischen Botschaft
gehe. Dies habe er gemacht, er habe aber kein Reisedokument erhal-
ten, da er keine Identitätskarte gehabt habe. Die britischen Behörden
hätten ihn nochmals zur Botschaft gebracht, wo man ihm, ohne ihn zu
befragen, ein Laissez-passer ausgestellt habe (vgl. Protokoll S. 2). Bei
der Anhörung schilderte er, er habe im Jahr 2007 eine Vorladung auf
die srilankische Botschaft erhalten. Diese habe ein Laissez-passer
ausgestellt, das den britischen Behörden ausgehändigt worden sei
(vgl. Protokoll S. 5). In der Beschwerde führt er indessen aus, er sei
zuerst polizeilich auf die Botschaft vorgeführt und ein zweites Mal auf
die Botschaft beordert worden. Er sei dort ausführlich befragt worden.
Bereits kurze Zeit danach seien seine in Sri Lanka verbliebenen Eltern
angegangen worden, worauf diese nach Indien geflohen seien. In der
Stellungnahme vom 25. Juli 2008 bringt er nunmehr vor, es sei bei der
Botschaftsvorführung noch zu keinen konkreten Fragen gekommen.
Beim zweiten Termin habe er mitbekommen, wie ein Beamter, dem er
zuvor gesagt habe, er könne kein Singhalesisch, im Nebenraum ge-
sagt habe, man werde sich ihn in Sri Lanka vorknöpfen. Diese Aussa-
gen zu einem wesentlichen Punkt des Sachverhalts sind in mehrerer
Hinsicht widersprüchlich; zudem hat der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung nicht angegeben, über Singhalesischkenntnisse zu ver-
fügen (vgl. Protokoll S. 3). Schliesslich hat er bei der Erstbefragung
ausgesagt, sein Bruder habe in Sri Lanka die LTTE unterstützt und
deswegen Probleme gehabt, weshalb seine Eltern, die von militanten
Gruppen bedroht worden seien, nach Indien gegangen seien (vgl. Pro-
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tokoll S. 4 und 8). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die
Eltern des Beschwerdeführers seien, kurz nachdem er auf der srilanki-
schen Botschaft in London gewesen sei, von den srilankischen Behör-
den drangsaliert worden, findet in den Akten demnach keine Grundla-
ge. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die von ihm
behauptete Gefährdung durch die srilankischen Behörden aufgrund
seiner im Rahmen der Papierbeschaffung gehabten Kontakte zur sri-
lankischen Botschaft in London glaubhaft zu machen. Daran vermögen
auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwer-
deführer auch nicht gelingt, die Vermutung der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft umzustossen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.5. S. 372 f.,
1998 Nr. 24 E. 5d/cc S. 217 ff.). Angesichts der zahlreichen Ungereimt-
heiten in seinen Aussagen vermag er den ihm obliegenden Gegenbe-
weis nicht zu erbringen, mit anderen Worten, es liegen keine substan-
ziellen Argumente vor, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig
genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, er erfülle
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG.
6.5 Der Antrag in der Stellungnahme vom 19. Juni 2008, das Eidge-
nössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bezie-
hungsweise die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
(DEZA) seien anzufragen, ob über das von der Organisation des Be-
schwerdeführers finanzierte Waisenhaus Informationen vorlägen und
ob Personen, die solche Heime vom Ausland aus finanziert hätten, im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Problemen zu rechnen hätten,
ist abzuweisen. Es bestehen – wie oben festgehalten – keine überwie-
genden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
geltend gemachten Engagements in Grossbritannien ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten ist.
6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht und
mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben
des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel im Ein-
zelnen einzugehen, weil sie an der Würdigung des vorliegenden Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen.
Seite 10
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 11
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8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich Sri Lankas vor-
liegend nicht zu prüfen ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat
reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet. Die britischen Behörden haben sein Asylgesuch
zwar abgelehnt und ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert, wo-
raus jedoch nicht geschlossen werden kann, in Grossbritannien beste-
he kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch ein, dass er den briti-
schen Behörden gegenüber nicht alle Gründe, die gegen eine Rück-
schiebung nach Sri Lanka sprechen könnten, vorbrachte.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Grossbritannien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was er weder
geltend macht noch der Fall ist. Grossbritannien leistet sowohl als Ver-
tragsstaat der FK als auch der EMRK den sich daraus ergebenden völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen Folge. Es steht dem Beschwerdeführer
offen, allfällige völkerrechtliche Hindernisse, die einer Ausschaffung
nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt entgegen stehen könnten, den
britischen Behörden gegenüber geltend zu machen. Das Bundesver-
waltungsgericht geht nicht davon aus, dass es ihm in Grossbritannien
nicht möglich ist, solche Hindernisse geltend zu machen. Der Be-
schwerdeführer hat es denn auch unterlassen, die in Aussicht gestellte
Antwort seines britischen Anwalts zu diesem Punkt nachzureichen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Grossbri-
tannien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gross-
britannien zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könn-
Seite 12
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ten. Der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien ist demnach
als zumutbar zu beurteilen.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung erscheint auch möglich (vgl. Art. 83
Abs. 2 AuG), da Grossbritannien einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt hat.
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach
Grossbritannien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die mit Verfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 eingeforderte
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nicht nachgereicht, weshalb
die behauptete Bedürftigkeit nicht belegt ist. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-3523/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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