Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3523/2011/les
U r t e i l v om 1 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 15. November
2010 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ um Anerkennung
als Flüchtling in der Schweiz. Am 11. Januar 2011 wurde er anlässlich
seines Besuchs bei der schweizerischen Botschaft in C._______
angehört. Er machte geltend, er sei ledig und Student und stehe – wie die
ganze Familie – durch die Flucht seines Vaters aus der Türkei unter dem
Druck der Sicherheitskräfte. Ende 2009 sei er in B._______ von
Polizisten in Streifenwagen kontrolliert und nach dem Vater gefragt
worden. Andere Studenten hätten diesen Vorfall vor dem Studentenheim
beobachtet. Später sei er von Anhängern der Jugendgruppe (Ülkücüler)
der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, deutsch: „Partei der Nationalistischen
Bewegung") im Studentenheim aufgesucht und als Verräter bezeichnet
worden. Der Anführer habe ihm gesagt, man werde sich noch sehen.
Später hätten die MHPAnhänger versucht, ihn zur Teilnahme an einem
ihrer wöchentlichen Treffen zu veranlassen, was er indessen abgelehnt
habe. Auf Rat des Direktors, der ihm gesagt habe, dass die Gruppe auch
von aussen unterstützt werde und er nicht viel dagegen tun könne, sei er
im Dezember 2009 in eine andere Wohnung gezogen. Seither habe er
mit den Ülkücüler keine Probleme wegen seines Vaters mehr bekommen.
Später sei er in B._______ noch zwei Mal von Polizisten in Zivil im Auto
verfolgt worden, ohne jedoch in Kontakt mit ihnen zu kommen. Im
September 2010 seien in seiner Anwesenheit am Wohnsitz seiner Familie
in D._______ drei Polizisten in Zivil erschienen und hätten sich erneut
nach dem Vater erkundigt. Die Polizisten hätten einen Festnahmebefehl
gegen den Vater erwähnt und gesagt, sie würden wissen, dass er sich in
der Türkei versteckt aufhalte. Nach fünf Minuten seien sie wieder
gegangen. Später, als er wieder in B._______ gewesen sei, hätten sie die
Familie erneut aufgesucht und sich nach dem Vater erkundigt. Insgesamt
sei dies acht oder zehn Mal vorgekommen.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab.
Zur Begründung machte es geltend, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen grundsätzlich möglich
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seien, weil sein Vater, ein kurdischer Musiker, in mehrere politisch
motivierte Strafverfahren involviert gewesen und am 11. Juni 2010 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Aufgrund ihrer Art und
Intensität vermöchten die geltend gemachten Einschüchterungsversuche
und Kontrollen indessen den Anforderungen an eine einreiserelevante
Verfolgung nicht zu genügen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer
zumutbar und möglich, beispielsweise mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes
oder einer Menschenrechtsorganisation Anzeige zu erstatten. Ungeachtet
der Frage der Intensität der geltend gemachten Reflexverfolgung handle
es sich ferner um nur lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen,
weshalb der Beschwerdeführer diesen durch den Wegzug in einen
anderen Teil seines Heimatlandes ausweichen könne. Gemäss seinen
Angaben sei auch dessen Mutter von den Behelligungen betroffen. Diese
hätte jedoch die Türkei gestützt auf eine vom BFM erteilte
Einreisebewilligung bereits seit November 2010 verlassen können, um zu
ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen. Die Tatsache, dass sie diese
Möglichkeit bisher nicht genutzt habe, spreche gegen eine wirklich
unhaltbare Bedrohungslage, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland
entziehen könne. Somit sei keine Schutzbedürftigkeit zu bejahen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Druckversuche durch Anhänger der
MHP legte das BFM dar, dass es sich um Behelligungen durch private
Drittpersonen handle, die nur dann einreiserelevant seien, wenn der
Beschwerdeführer bei den heimatlichen Behörden keinen Schutz finden
könne. Dafür würden indessen gestützt auf die bestehende Aktenlage
konkrete Anhaltspunkte fehlen. Zudem seien die geschilderten
Behelligungen durch den Umzug in eine andere Wohnung bereits
weggefallen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig,
weshalb ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde und sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM, die
Einreisebewilligung und die Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren in der
Schweiz abzuwarten, sowie die Gutheissung seines Asylgesuchs und die
Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für den
Fall des Unterliegens, um einen unverzüglichen Entscheid über das
Gesuch um Einreise in die Schweiz und um ein Replikrecht. Zur
Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Beweise
willkürlich gewürdigt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
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festgestellt und deshalb das Recht verletzt. Gegen den Vater des
Beschwerdeführers seien infolge seines Engagements für die kurdische
Kultur in der Türkei zahlreiche Verfahren eröffnet worden. Unter anderem
sei er wegen des Verstosses gegen das AntiTerrorGesetz angeklagt
und mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht worden. Da
gegen ihn Haftbefehl erlassen worden sei, habe er die Türkei verlassen
müssen. Nach seiner Flucht sei die Polizei regelmässig bei den
Angehörigen vorbeigegangen und habe sie bedroht. Wie die andern
Familienmitglieder sei auch der Beschwerdeführer wiederholt von
Sicherheitskräften nach dem Vater gefragt und bedroht worden.
Mindestens zwei Mal sei er auf dem Weg nach Hause verfolgt worden.
Anschliessend sei er auch von Anhängern der MHP belästigt und bedroht
worden. Der älteren Schwester des Beschwerdeführers hätten die
Sicherheitskräfte zu verstehen gegeben, dass so lange Druck auf die
Familie ausgeübt werde, bis sich der Vater des Beschwerdeführers aus
Angst um seine Familie bei den türkischen Behörden melde. Da der
Druck auf den Beschwerdeführer ins Unermessliche wachse, ersuche er
um Asyl in der Schweiz. Es sei damit zu rechnen, dass die Repressionen
noch verstärkt würden, um den Vater des Beschwerdeführers zu einer
Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Sobald seine Mutter und seine
Geschwister die Türkei auch verlassen hätten, sei er der einzige
männliche Nachkomme seines Vaters, weshalb sich die Sicherheitskräfte
mit noch massiveren Verfolgungsmassnahmen auf ihn konzentrieren
würden. Die Mutter habe die Türkei aus Angst um ihre beiden älteren
Kinder noch nicht verlassen. Gleichzeitigt fürchte sie um ihre psychisch
sehr angeschlagene minderjährige Tochter. Die Argumentation der
Vorinstanz, wonach aus dem Verharren der Mutter in der Türkei
geschlossen werde, der Druck der Polizei könne nicht so schlimm sein,
gehe an der Realität vorbei und schlage fehl. Infolge der geltend
gemachten Verfolgung führe der Beschwerdeführer kein
menschenwürdiges Leben in der Türkei. Der Druck auf ihn sei inzwischen
so unerträglich geworden, dass er Asylrelevanz erlangt habe. Entgegen
der Meinung des BFM stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche
Fluchtalternative offen, da die ganze Familie als Terroristen verdächtigt
werde und der Vater des Beschwerdeführers sowie die engsten
Familienangehörigen E._______ registriert seien. Der Beschwerdeführer
werde ja bereits ausserhalb von D._______ gesucht. Da zudem die MHP
durch Teile des Staates unterstützt werde, müsse er im Fall einer
Anzeige noch vermehrt mit staatlichen Repressionen rechnen. Ferner
könne er, weil er als Terrorist gelte, bei den staatlichen Behörden nicht
um Unterstützung nachsuchen. Damit sei er auch bezüglich der geltend
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gemachten Bedrohung durch Anhänger der MHP schutzbedürftig. Der
psychische Druck auf ihn sei inzwischen unerträglich geworden, weshalb
er als Flüchtling anerkannt werden müsse. Ausserdem sei er infolge
seiner psychischen Angeschlagenheit auf die Unterstützung durch seine
Familie angewiesen, auch wenn er volljährig sei, weshalb er im Rahmen
des Familienasyls in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters
einzubeziehen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde geltend
gemacht, dass die Beschwerde nicht aussichtslos und der
Beschwerdeführer bedürftig sowie mangels Kenntnis der deutschen
Sprache nicht in der Lage sei, aus der Türkei den Entscheid des BFM
anzufechten. Zudem sei infolge der komplexen Rechtslage eine
anwaltliche Vertretung unbedingt notwendig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und
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Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch
Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/30 E. 5.2 – E.5.4). Eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das
rechtliche Gehör zu gewähren und das BFM hat den Verzicht auf die
Anhörung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – 5.7). Vorliegend
wurde eine Anhörung durchgeführt.
6.
6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff.).
6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Wie das BFM
zutreffend darlegte, kann im Hinblick auf die aus politischen Gründen
drohenden Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers nicht
ausgeschlossen werden, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte bei
den in der Türkei verbliebenen Angehörigen nach der gesuchten Person
– dem Vater des Beschwerdeführers – erkundigt und die
Familienmitglieder unter Druck gesetzt haben, um den Aufenthaltsort der
gesuchten Person in Erfahrung zu bringen. Indessen ist davon
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auszugehen, dass sie die Familienmitglieder in Ruhe lassen, sobald sie
Kenntnis davon erlangt haben, dass sich die gesuchte Person ausser
Landes befindet. Erfahrungsgemäss erscheint es – entgegen der
Argumentation in der Beschwerde – weder überzeugend noch
nachvollziehbar, dass mit Druckmitteln gegenüber den
Familienangehörigen den aus politischen Gründen gesuchten Vater des
Beschwerdeführers zur Rückkehr in die Türkei veranlasst werden soll.
Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die türkischen
Behörden ihr Interesse an weiteren Erkundigungen nach dem Vater des
Beschwerdeführers verloren haben, nachdem sie erfahren haben, dass er
sich nicht mehr in der Türkei aufhält, zumal auch den türkischen
Behörden bekannt sein dürfte, dass aus politischen Gründen gesuchte
und im Ausland als Flüchtling anerkannte Personen nicht mehr in die
Türkei zurückkehren werden. Schon aus diesem Grund sind die geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr
als glaubhaft zu betrachten, auch wenn sie anfänglich bestanden haben
mögen.
6.3. Sodann ist festzustellen, dass die Argumentation in der Beschwerde,
wonach die Mutter des Beschwerdeführers aus Angst um ihre beiden
älteren Kinder noch nicht ausgereist, sei, angesichts der geltend
gemachten Unerträglichkeit der Verfolgung nicht zu überzeugen vermag.
Wären die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen – wie
vorgebracht – in der Tat derart unerträglich, dass dem dadurch
entstandenen psychischen Druck nur mit einer Flucht aus dem Land
beizukommen wäre, könnte davon ausgegangen werden, dass die Mutter
des Beschwerdeführers mit dessen minderjährigen Schwester bereits in
die Schweiz gereist wäre, zumal ihr vom BFM die Einreisebewilligung seit
einigen Monaten erteilt worden ist. Auch diesbezüglich ist der
Argumentation des BFM zuzustimmen.
6.4. Zudem ist die Argumentation des BFM hinsichtlich der fehlenden
Intensität der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen zu bestätigen. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
6.5. Wie das BFM ebenfalls zutreffend darlegte, wäre dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, sich an einen
Rechtsanwalt oder an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden, um
gegen die geltend gemachten Druckversuche seitens der türkischen
Sicherheitsbehörden Anzeige zu erstatten. Der Einwand in der
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Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer von den türkischen
Behörden – wie seine Angehörigen auch – als Terrorist bezeichnet werde
und im Fall einer Anzeige mit noch stärkeren Repressalien zu rechnen
hätte, vermag in dieser pauschalen und in keiner Weise belegten Art nicht
zu überzeugen. Ebenso wenig überzeugend ist sein Einwand, er werde
als einziges männliches Familienmitglied im Fall einer Ausreise seiner
Mutter noch mehr von den türkischen Behörden belangt, zumal er bereits
seit dem Zeitpunkt der Ausreise seines Vaters das einzige männliche
Familienmitglied ist.
6.6. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Druckversuche
seitens der MHP vermögen einer näheren Prüfung der einreiserelevanten
Vorbringen nicht standzuhalten. In Übereinstimmung mit dem BFM sind
diese als Verfolgung durch Drittpersonen zu betrachten, welche
vorliegend nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermöchten,
weil der Beschwerdeführer den Schutz der zuständigen heimatlichen
Behörden in Anspruch nehmen kann. Wie das BFM zutreffend ausführte,
fehlen konkrete Anhaltspunkte, gestützt auf welche davon auszugehen
wäre, der Beschwerdeführer würde die heimatlichen Behörden vergeblich
um Schutz nachsuchen. Die gegenteilige und durch nichts belegte
Argumentation in der Beschwerde vermag demgegenüber nicht zu
überzeugen. Er ist somit auch diesbezüglich nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
6.7. Insgesamt werden den Erwägungen des BFM keine stichhaltigen und
substanziellen Gründe entgegengesetzt. Insbesondere kann der
Argumentation in der Beschwerde, die geltend gemachten behördlichen
Massnahmen würden einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne
des Asylgesetzes verursachen und es dem Beschwerdeführer
verunmöglichen, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu führen,
mangels Intensität der vorgebrachten Nachteile nicht zugestimmt werden.
Unter diesen Umständen ist es nicht relevant, ob der Beschwerdeführer
in einem andern Teil seines Heimatlandes den geltend gemachten
Behelligungen ausweichen könnte, weshalb dieser Punkt der
vorinstanzlichen Argumentation offen bleiben kann. Die Tatsache, dass
sich der Beschwerdeführer zudem problemlos einen eigenen Reisepass
beschaffen kann, spricht ebenfalls gegen eine asylerhebliche Verfolgung
seiner Person. Nach dem Gesagten erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht.
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6.8. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Seine Schutzbedürftigkeit im Sinne von
Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren,
und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden. Insbesondere kann der
Argumentation, der Beschwerdeführer sei wegen seiner, im Übrigen
durch nichts belegten, psychischen Angeschlagenheit auf die
Unterstützung durch seine Familie angewiesen, nicht zugestimmt werden,
da er sich – fern seiner Angehörigen – in B._______ zu Studienzwecken
aufhält und somit beweist, dass er die geforderte Unterstützung gar nicht
benötigt. Somit ist der Antrag, ihn im Rahmen des Familienasyls nach Art.
51 Abs. 2 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters
miteinzubeziehen, ebenso abzuweisen wie der Antrag, ihn im Rahmen
von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen, zumal die dazu
nötigen Voraussetzungen vorliegend mit der Volljährigkeit des
Beschwerdeführer nicht gegeben sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Entgegen der
Argumentation in der Beschwerde hat die Vorinstanz die Beweise nicht
willkürlich gewürdigt und das Recht nicht verletzt. Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten wären grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Botschaft in C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: