B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3523/2014
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine eigenen Angaben zufolge chinesi-
sche Staatsangehörige tibetischer Ethnie – am 16. August 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 31. August 2012 und die Anhö-
rung zu den Asylgründen am 11. Juni 2014 stattfand,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe einem Bekannten
ihres Ehemannes eine DVD mit einer Ansprache des Dalai Lamas abge-
kauft und fünf Kopien davon gemacht, welche sie an Nachbarn ver-
schenkt habe,
dass sie ausgereist sei, nachdem sie von ihrer Bekannten Tsering erfah-
ren habe, dass die Polizei von ihren Aktivitäten bezüglich der DVD Kennt-
nis erlangt habe,
dass sie an der Anhörung zusammengefasst geltend machte, sie habe
von einem Freund ihres Ehemannes vier DVDs über den Dalai Lama ge-
schenkt bekommen,
dass sie eine dieser vier DVDs behalten habe und die anderen drei ihren
Freundinnen zum Anschauen gegeben habe,
dass eine dieser drei Freundinnen (Tsering) von der Polizei festgenom-
men worden sei, was sie von den beiden anderen Freundinnen erfahren
habe,
dass sie daher von zu Hause habe weggehen müssen,
dass sie sowohl anlässlich der BzP als auch an der Anhörung zu ihrer
Ausreise und ihrem Reiseweg angab, sie habe ihr Heimatland im Mai
2012 verlassen,
dass sie via Lhasa und Dram nach Nepal gereist sei, wo sie etwa drei
Monate gelebt habe,
dass sie anschliessend auf dem Luftweg an einen ihr unbekannten Ort
gereist und von dort weiter in ein ihr unbekanntes Land geflogen sei, von
wo aus sie in das EVZ B._______ gelangt sei,
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dass für den detaillierten Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Reise-
oder Identitätsdokumente zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2014 feststellte, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylge-
such ablehnte,
dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
verfügte, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik Chi-
na ausschloss,
dass bezüglich der Begründung des BFM auf die angefochtene Verfü-
gung und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2014 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 sei aufzuhe-
ben und es sei ihr in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzu-
stellen, dass subjektive Nachfluchtgründe bestehen und sie sei folglich
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihr in der Folge die vor-
läufige Aufnahme als Ausländerin zu gewähren, ebenfalls subeventualiter
sei sie zu einer ergänzenden Anhörung in ihrem tibetischen Dialekt vorzu-
laden,
dass sie des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und amtlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Erlass des Kosten-
vorschusses abwies,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum
17. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
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dass der Kostenvorschuss am 14. Juli 2014 bei der Gerichtskasse ein-
ging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
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ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1),
dass daher auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen
ist, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das
heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss,
dass in diesen Fällen jedoch trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen hat,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon
auszugehen ist, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie
bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-reli-
giöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Ver-
folgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE
2009/29 E. 6.5),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht vorliegend – nach Prüfung der Akten – zum Schluss ge-
langt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und durch
Angabe der entsprechenden Textstellen in den Protokollen dargelegt hat,
weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft und
Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden können,
dass sich aus den vom BFM angegebenen Textstellen beispielsweise er-
gibt, dass die Beschwerdeführerin an der BzP nicht angeben konnte, wel-
che Währung in ihrer angeblichen Heimat verwendet wird (Akten BFM
A 4/14 S. 5) und wie die Klöster in der Umgebung ihres Dorfes heissen
(A 4/14 S. 9), sie aber an der Anhörung entsprechende Angaben machen
konnte (A 11/17 F45 und 96), wobei sie auf ihre plötzlichen Kenntnisse
angesprochen aktenwidrig antwortete, sie habe bereits an der BzP die
entsprechenden Angaben gemacht beziehungsweise sei an der BzP nicht
danach gefragt worden (A 11/17 F48 f. und 97),
dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, mit der Feststellung,
dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin nicht in Tibet erfolgt
sei, sei den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asyl-
gründen jegliche Grundlage entzogen,
dass es sodann überzeugend ausführte, weshalb es auch die Angaben
der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen (zahlreiche und massive
Widersprüche, nicht detailliert) sowie die Schilderung ihrer illegalen Reise
nach Nepal und von dort in die Schweiz (sehr vage) als unglaubhaft er-
achte,
dass es des Weiteren zutreffend festhielt, es sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibetischem
beziehungsweise chinesischem Gebiet gehabt habe und somit – weder il-
legal noch legal – auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen
Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sei, weshalb keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
aufzuzeigen versucht, die vom BFM zu Recht vorgehaltenen Unglaubhaf-
tigkeitselemente in ihren Aussagen durch Mängel bei der Übersetzung
sowie wegen ihres sehr bescheidenen Bildungsstandes zu rechtfertigen,
dass sich im Protokoll der BzP allerdings keine Hinweise finden lassen,
dass der Übersetzer – wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwer-
de behauptet – mehrheitlich mit seinem Handy beschäftigt war,
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dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin den
Wortlaut beider Protokolle nach deren Rückübersetzung mit ihrer Unter-
schrift bestätigt hat (A 4/14 S. 11; A 11/17 S. 16),
dass sie sich daher ihre Aussagen – so wie sie protokolliert wurden – ent-
gegenhalten lassen muss, zumal sie die übersetzenden Personen gut
verstanden haben will (A 4/14 S. 2 und 11; A 11/17 S. 1),
dass deshalb auch der Subeventualantrag, sie sei zu einer ergänzenden
Anhörung in ihrem tibetischen Dialekt vorzuladen, abzuweisen ist,
dass sich die (teils massiven) Widersprüche in ihren Aussagen und deren
Unsubstanziiertheit nicht durch ihren geringen Bildungsstand erklären las-
sen,
dass festzuhalten ist, dass ein Mindestmass an geografischen und insbe-
sondere ortsspezifischen Kenntnissen der Herkunftsregion unabhängig
vom Bildungsstand erwartet werden darf,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren, zu einem Grossteil aus allgemein
rechtlichen Hinweisen bestehenden Ausführungen in der Beschwerde, für
die offensichtlich eine andere Beschwerdeschrift als Vorlage diente (vgl.
beispielsweise Beschwerdeschrift Ziff. 3.1 [Ausführungen bezüglich LIN-
GUA-Gutachten], Ziff. 3.3 [es wird von einem in der Landwirtschaft arbei-
tenden Beschwerdeführer gesprochen] und Ziff. 4.5 [falsche Behauptung,
dass das BFM von der chinesischen Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführerin ausgegangen ist]) einzugehen, da sie ebenfalls nicht geeignet
sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken,
dass das BFM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin (auch bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe) zu Recht
verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Un-
tersuchungspflicht ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteil des
BVGer E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2),
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Identi-
täts- oder Reisepapiere eingereicht hat und sich auch auf Beschwerde-
ebene nicht darum bemüht hat, Papiere beizubringen,
dass zudem – wie bereits vorstehend festgehalten – ihre Angaben hin-
sichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation und ihrer Reise
von Tibet in die Schweiz unglaubhaft ausgefallen sind,
dass daher vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (vgl. Urteil
des BVGer E-2981/2012 vom 20 Mai 2014 E. 5.10 [zur Publikation vorge-
sehen]),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat,
dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im vor-
instanzlichen Entscheid vom BFM ausdrücklich ausgeschlossen worden
ist (vgl. dazu Urteil des BVGer a.a.O. E. 5.11),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG),
dass der am 14. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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