B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3523/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
D-3523/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reichten ihre Asylgesuche am 11. Mai 2016
im Flughafen M._______ ein. Mit Verfügung des SEM vom selben Tag
wurde ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich
des Flughafens als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der
summarischen Befragung vom 13. Mai 2016 sowie der Direktanhörung
vom 24. Mai 2016 machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ih-
rer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien sri-lankische Staats-
angehörige muslimischen Glaubens und hätten seit ihrer Hochzeit vom
2. April 2016 mit ihren Angehörigen in N._______ gelebt.
Der Beschwerdeführer habe Mitte 2006 die Geschäftsführung einer Lodge
in O._______ (Colombo) übernommen. Dort hätten CID- und Armeeange-
hörige im Herbst 2007 einen Bekannten des Beschwerdeführers, den er
nicht ordentlich registriert habe, anlässlich einer nächtlichen Kontrolle fest-
genommen und sein Zimmer durchsucht. Auch er sei von den Behörden
mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er
aufgrund der Intervention seines Vaters sowie der Zahlung einer Kaution
freigelassen worden. Die Beamten hätten ihn dahingehend informiert, es
werde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. In der Folge sei er noch
zwei weitere Male von den Behörden zu Befragungen vorgeladen worden.
Anfangs 2009 habe er die Geschäftsführung der Lodge seinem Bruder ab-
gegeben und sich bei seinem Grossvater in P._______ versteckt. Ebenfalls
sei er anfangs 2009 ein erstes Mal vor Gericht vorgeladen worden. Indes-
sen habe er die Gerichtstermine aus Angst vor einer Verurteilung nie wahr-
genommen. Stattdessen habe er sich dazu entschlossen, den Heimatstaat
zu verlassen. Er habe mit Erfolg ein britisches Studentenvisum angefordert
und sei Mitte September 2010 legal mit seinem Reisepass nach Grossbri-
tannien ausgereist. Am 18. Juli 2011 habe er dort um Asyl nachgesucht und
an Demonstrationen für die Rechte der muslimischen Minderheit teilge-
nommen. Es seien Videoaufnahmen auf YouTube hochgeladen und Fotos
in den sri-lankischen Medien publiziert worden. Nachdem sein Asylgesuch
zweitinstanzlich abgelehnt worden sei, habe er sich entschlossen, freiwillig
nach Sri Lanka zurückzukehren. Am 1. April 2016 sei er von London-
Heathrow aus über Mumbai nach Sri Lanka zurückgeflogen. Die ihn beglei-
tenden englischen Home-Office Mitarbeiter hätten ihm kurz vor der Einrei-
sekontrolle am Flughafen Colombo kompromittierende Dokumente, seine
Asylunterlagen und –beweismittel des Verfahrens in Grossbritannien zu-
rückgegeben. Anschliessend sei er von den sri-lankischen Grenzbehörden
D-3523/2016
Seite 3
aufgehalten und befragt worden. Die kompromittierenden Beweismittel
seien gefunden und sichergestellt worden. Deshalb wüssten die sri-lanki-
schen Behörden über seine früheren Probleme und sein Asylgesuch in
England Bescheid. Nach sechs Stunden bei den Grenzbeamten habe sein
einflussreicher Onkel bewirkt, dass er ohne weitere Schwierigkeiten habe
einreisen können. Während seines anschliessenden Aufenthalts in
N._______ seien die Behörden in seiner Abwesenheit zu ihm ins Eltern-
haus gekommen. Eine Nachbarin habe darüber berichtet. Aus Angst vor
erneuten Schwierigkeiten – das Strafverfahren sei noch pendent – habe er
sich entschlossen, ein weiteres Mal auszureisen, um erneut in Grossbri-
tannien einen Asylantrag zu stellen. Am 5. Mai 2016 sei er mit seiner Frau
zusammen legal mit seinem eigenen Reisepass nach Singapur geflogen,
habe sich dort einige Tage lang aufgehalten und sei schliesslich mit Singa-
pore Airlines nach (…) geflogen. Aufgrund seiner gefälschten Schengen-
Visa seien sie jedoch von der Schweizer Grenzkontrolle angehalten wor-
den, weshalb er am Flughafen (…) um Asyl ersucht habe. Sein Reiseziel
sei Calais gewesen, von wo aus er nach England habe reisen wollen.
Während der Wahlen habe er zudem dem (…) C._______ in seiner Lodge
einen Raum für seine Wahl-Kampagne zur Verfügung gestellt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Bruder im Jahre 2011 in
Grossbritannien als Flüchtling aufgenommen worden sei.
A.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend,
zumal sie nichts von den Problemen ihres Ehemannes wisse. Dieser habe
ihr nichts erzählt.
A.c Die Flughafenpolizei stellte die sri-lankischen Reisepässe, einen Füh-
rerschein, eine Heiratsurkunde sowie Reiseunterlagen sicher. Gemäss
dem Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei handle es sich bei
ihren Ausweisen um echte Dokumente. Allerdings seien die Schengen-
Visa gefälscht.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 27. Mai 2016
ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ weg und
ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln – den Vollzug der Wegwei-
sung an. Des Weiteren wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis den Beschwerdeführenden ausgehändigt.
D-3523/2016
Seite 4
B.b Zur Begründung des Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentli-
chen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
das Risiko eingegangen sei, den von ihm beherbergten Bekannten nicht
ordentlich auf der Hotelliste aufzuführen. Zwar habe er auf Nachfrage hin
erklärt, er hätte im Falle einer Kontrolle den Behörden mitgeteilt, dass der
Bekannte gerade eingetroffen sei und er noch keine Zeit gehabt habe, ihn
zu registrieren. Diese Erklärung vermöge indessen nicht zu überzeugen.
Im Jahre 2007 hätten die LTTE im Grossraum Colombo nämlich mehrere
Attentate ausgeführt, weshalb die Behörden häufig Razzien durchgeführt
hätten. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer derart fahrlässig gehandelt hätte. Des Weiteren habe er
hinzugefügt, dass der Bekannte bei den LTTE gewesen sei. Bei dieser
Sachlage wäre es höchst zweifelhaft, dass die sri-lankischen Behörden
eine der LTTE-Mitgliedschaft verdächtige Person in Anwesenheit des Ho-
teliers befragen würden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
Was das angebliche Strafverfahren anbelange, sei zum einen nicht nach-
vollziehbar, weshalb er den Gerichtsvorladungen keine Folge geleistet
habe. Er habe zwar gesagt, dass er Angst gehabt habe, vor Gericht zu
erscheinen. Dementsprechend erstaune es, dass er vor diesem Hinter-
grund den polizeilichen Vorladungen Folge geleistet habe und jeweils zur
Befragung erschienen sei. Auch irritiere die Tatsache, dass er erst anfangs
2009 vom Gericht vorgeladen worden sei. Es sei davon auszugehen, die
sri-lankischen Behörden hätten rascher und dezidierter gehandelt, falls sie
in seinem Fall wirklich den Verdacht einer Zusammenarbeit mit LTTE-An-
gehörigen gehabt hätten. Ferner erstaune, dass die sri-lankischen Behör-
den die Lodge nicht geschlossen haben sollen. Diesbezüglich habe der
Beschwerdeführer lediglich ausgesagt, auch er wisse nicht, wieso es so
gewesen sei.
Zusammengefasst könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich als
Geschäftsführer einer Lodge in Colombo ab und zu Kontrollen habe unter-
ziehen lassen müssen. Seine Darstellung bezüglich einer Verfolgung durch
die Behörden sei jedoch als detailarmes und entsprechend unglaubhaftes
Konstrukt zurückzuweisen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer legal mit eigenem Reisepass
aus- und eingereist sei, sei ein Hinweis dafür, dass er in Sri Lanka nicht
verfolgt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass bei der Aus- oder Ein-
reise die Polizei, die CID oder die Grenzkontrolle aktiv geworden wäre, falls
er tatsächlich im Heimatland wegen des Verdachts der Zusammenarbeit
D-3523/2016
Seite 5
mit den LTTE oder aufgrund der Teilnahme an oppositionellen Demonstra-
tionen in Grossbritannien behördlich gesucht worden wäre. Bezüglich der
Ausreise von 2010 habe er lediglich angegeben: „Ja, es war gefährlich,
aber es gibt ja keinen anderen Flughafen dort“. Diese Aussage vermöge
nicht zu überzeugen. Was seine Rückreise nach Colombo anbelange,
habe der Beschwerdeführer tatsächlich von einer schikanösen Kontrolle
bei der Einreise berichtet. Ein einflussreicher Onkel habe seine Einreise
schliesslich ermöglicht. Diese Darstellung überzeuge wenig, wäre es doch
nicht im Interesse der Behörden gewesen, den Beschwerdeführer einrei-
sen zu lassen, um einige Tage später wieder nach ihm zu fahnden.
Vor diesem Hintergrund habe er eine weitere Ungereimtheit nicht plausibel
auflösen können: Es sei äusserst zweifelhaft, dass ihm die englischen Be-
amten, die ihn nach Sri Lanka begleitet hätten, die Asyldokumente und
-beweismittel unmittelbar vor der Einreisekontrolle am Flughafen Colombo
zurückgegeben hätten. Vielmehr handle es sich dabei nach dem Erachten
des SEM um eine Schutzbehauptung, welche zwecks Untermauerns des
Fehlens jeglicher Unterlagen bezüglich eines Strafverfahrens im Heimat-
land aufgestellt werde. Er habe weiter erklärt, seine Ehefrau wisse nichts
über seine Probleme. Auch diese Aussage müsse als Schutzbehauptung
gewertet werden. Es sei höchst unglaubhaft, dass seine Ehefrau nicht im
geringsten über seine Schwierigkeiten Bescheid wisse. In Anbetracht sei-
ner allgemein unglaubhaften Angaben erscheine dieses Nichtwissen der
Ehefrau als eine Strategie, um in den Befragungen allfällige Widersprüche
zu vermeiden.
Zusammengefasst seien die geltend gemachten Asylgründe als pauschal
und unglaubhaft zu betrachten. Zudem würden sie mit keinerlei Beweismit-
teln belegt. In diesem Zusammenhang könne ausgeschlossen werden,
dass die Angehörigen aufgrund einer sogenannten Reflexverfolgung von
den Behörden verfolgt worden seien.
Der Beschwerdeführer habe angedeutet, dass Muslime in Sri Lanka unter
Druck kämen. In diesem Zusammenhang sei trotz Berücksichtigung der
vermehrten interreligiösen Spannungen zwischen der muslimischen Min-
derheit und der buddhistischen Mehrheit nicht von einem Verfolgungsinte-
resse buddhistischer Extremisten an Muslimen auszugehen.
Trotz der Verwendung der tamilischen Sprache werde der Beschwerdefüh-
rer als Muslim weder von seiner eigenen Gemeinschaft noch von den sri-
D-3523/2016
Seite 6
lankischen Behörden als ethnischer Tamile betrachtet. Vor diesem Hinter-
grund gehöre er grundsätzlich nicht zu einer nach Schweizer Asylpraxis
anerkannten Risikogruppe. Zudem stamme er nicht aus dem Norden oder
Osten Sri Lankas und habe das Land nicht illegal verlassen. Es gebe im
vorliegenden Fall keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme,
dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten
background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten
und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Im Übrigen sei
davon auszugehen, dass er weiterhin vom Einfluss seines Onkels profitie-
ren könne, falls er tatsächlich in eine Situation geraten würde, in der er
seine Hilfe benötigen würde.
Schliesslich halte das SEM fest, dass der Zurverfügungstellung der Lodge-
Räumlichkeiten an C._______ keine Asylrelevanz zukomme, dies umso
weniger, als er diesbezüglich auch keine konkreten daraus hervorgehen-
den Schwierigkeiten geltend gemacht habe.
B.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Die Probleme ihres Ehemannes seien ihr nicht bekannt.
B.d Bei dieser Sachlage hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Dem-
zufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylge-
suche abzulehnen seien.
B.e Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewen-
det werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe.
Der Beschwerdeführer stamme aus N._______. Der Wegweisungsvollzug
in seinen Heimatstaat sei zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Si-
cherheitslage noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegwei-
sung sprächen. Was seine persönliche Situation betreffe, sei Folgendes
festzuhalten: Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe eine Ausbildung
D-3523/2016
Seite 7
im Tourismusbereich absolviert und verfüge über eine langjährige berufli-
che Erfahrung in der Gastronomie und Hotellerie. Weiter habe er ausge-
zeichnete Englischkenntnisse. Auch mündliches Singhalesisch sei ihm ge-
läufig. Ferner verfüge er im Heimatland über ein erweitertes Beziehungs-
netz, darunter einen einflussreichen Onkel, der bis in die Regierungs-
sphäre Kontakte pflege. Es sei davon auszugehen, dass seine in Grossbri-
tannien lebenden Geschwister ihn ebenfalls unterstützen könnten. Aus die-
sen Gründen stehe seiner Reintegration in Sri Lanka nichts im Wege. Die
Beschwerdeführerin könne ihrerseits vollumfänglich auf die Unterstützung
ihres Ehemannes zählen. Darüber hinaus verfüge auch sie über ein intak-
tes Beziehungsnetz im Heimatland. Dementsprechend erweise sich der
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung aller Umstände
als zumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung sei ebenfalls technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden gegen
diese Verfügung Beschwerde ein und stellten sinngemäss die nachfolgend
aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016
sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
in der Schweiz anzuordnen. Des Weiteren sei den Beschwerdeführenden
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte die
Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss
am 15. Juni 2016.
D-3523/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie
im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3523/2016
Seite 9
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen geltend, sie seien entgegen der vorinstanzlichen Verfügung
doch Flüchtlinge und die Vorinstanz habe ihre Asylvorbringen lediglich
falsch beurteilt. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile den Eindruck, er
werde von der Geheimpolizei verfolgt. In Anbetracht dieser Bedrohung
habe der Vater des Beschwerdeführers einen Reiseagenten kontaktiert
und diesem viel Geld bezahlt, um dem Beschwerdeführer die Ausreise
nach Singapur zu ermöglichen, wo es keine Visumspflicht gebe. In der
Folge sei er umgehend abgereist. Im Übrigen seien in den Vorbringen des
Beschwerdeführers keine Punkte auszumachen, die unglaubhaft wären
oder der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprä-
chen.
4.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sie sich in Behauptungen
zum Sachverhalt erschöpfen und mangels Auseinandersetzung mit der
vorinstanzlichen Argumentation nicht geeignet sind, die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung als unzutreffend erscheinen zu lassen. Dies
umso weniger, als die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
durch den von ihm eingereichten Reisepass indirekt widerlegt werden. Wie
sich nämlich aus den Stempeln im Reisepass des Beschwerdeführers
ergibt, reiste er in der Zeit zwischen September 2010 und Mai 2016 mehr-
mals mit seinem sri-lankischen Original-Reisepass über den Flughafen von
Colombo ein und aus (A18/44 S. 25). Zwar postuliert der Beschwerdefüh-
rer, dies sei ihm oder einer einflussreichen Drittperson jeweils mittels Be-
stechung (A18/44 Ziff. 7.01 S. 14, A23/21 F19 S. 6) gelungen, ihm persön-
lich beispielsweise bei der Ausreise am 5. Mai 2016. Damals habe er das
Problem bereinigt durch Zahlung einer Summe von 200‘000 Rupien an ei-
nen Immigration Officer. Indessen ist es nicht ganz so einfach, den Kon-
trollen an einem Flughafen zu entgehen, wie es sich der Beschwerdeführer
vorstellt, zumal sich aufgrund von Passagierlisten ganz verschiedene
D-3523/2016
Seite 10
staatliche Institutionen (Polizei, Geheimdienst, Grenzkontrolle) für die Iden-
tität von Ausreisenden interessieren. Bei dieser Sachlage erwiese sich die
Bestechung eines Immigration Officers weder für die ausreisewillige Per-
son noch für den bestechlichen Staatsdiener als erfolgversprechendes Un-
terfangen, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem
echten sri-lankischen Reisepass in den Heimatstaat ein- und ausgereist
ist, den Schluss nahelegt, die Behörden des Heimatstaats haben in Wirk-
lichkeit kein Interesse an einer wie auch immer gearteten Verfolgung des
Beschwerdeführers. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung er-
übrigt es sich in diesem Zusammenhang, den Eingang weiterer Beweismit-
tel abzuwarten, die das Gegenteil dokumentieren sollen, zumal nicht davon
auszugehen ist, solche Dokumente könnten zu einer veränderten Betrach-
tungsweise führen. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die ebenso einlässlichen wie zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-3523/2016
Seite 11
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat noch individuelle Gründe
lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie
D-3523/2016
Seite 12
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Beschwerdeführer als
junger, gemäss Akten gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Berufserfah-
rung in der Tourismusbranche, letztem Aufenthalt in N._______, einer mit-
telgrossen Stadt im zentralen Gebirge von Sri Lanka, wo er eine Unterkunft
wie auch ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vorfindet (A18/44
Ziff. 3.01 S. 10/1), die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegwei-
sungsvollzug. Bezüglich der Beschwerdeführerin, die mittlerweile nicht
mehr davon ausgeht, sie befinde sich in den Flitterwochen (A18/16
Ziff. 7.02 S. 16, A12/21 Ziff. 7.02 S. 12) kann auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Die Beschwerdeführenden verfügen bereits über die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3523/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: