B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3523/2018
Ur t e i l vom 8 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N_______.
D-3523/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, stammend aus dem Dorf B._______ (Zoba
C._______; Subzoba D._______), verliess Eritrea eigenen Angaben zu-
folge im (...) und gelangte am 9. Juni 2015 illegal in die Schweiz. Am glei-
chen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nach, wo am 14. Juli 2015 die Befragung zur Person
(BzP) stattfand. Am 10. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom
SEM angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe im Jahre (...) die Schule abgebrochen und sich in der
Folge zum Priester ausbilden lassen. Danach habe er als Pfarrer in der
Kirche in B._______ gearbeitet. Im (...) sei er von der Verwaltung wieder-
holt mündlich aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten und eine Waffe
zu tragen. Da er sich jedoch geweigert und vergeblich auf seine Arbeit zum
Wohle der Kirchgemeinde verwiesen habe, sei seine Weigerung vermu-
tungsweise an die Behörde von F._______ weitergeleitet worden. Darauf-
hin hätten ihn Soldaten zuhause gesucht, er habe sich zu diesem Zeitpunkt
aber in der Kirche aufgehalten. Insgesamt sei er von (...) bis zur Ausreise
im (...) zehn Mal gesucht worden, wobei die Soldaten in Abständen zwi-
schen zwei und vier Wochen erschienen seien. Da die Soldaten auf ihrem
Weg zur Dorfverwaltung jeweils von anderen Einwohnern nach dem Grund
ihres Erscheinens gefragt worden seien, hätten die mit ihm befreundeten
Einwohner von der Suche nach ihm erfahren und ihn jeweils vorgewarnt,
so dass er sich immer frühzeitig in den Wäldern habe verstecken können.
Zwischendurch habe er sich wieder nach Hause begeben, was in der Regel
nachts oder nach vorgängiger Kontrolle möglich gewesen sei. Da er nicht
mehr in Ruhe gelassen worden sei, habe er sich zusammen mit einem Kol-
legen kurzfristig zur Ausreise entschieden. Zu Fuss seien sie innerhalb von
drei Tagen nach G._______ gelangt. Nach seiner illegalen Ausreise sei
seine Ehefrau inhaftiert worden.
A.c Am 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweis-
mittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
D-3523/2018
Seite 3
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit respek-
tive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 hiess der vormals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Erlass des Kostenvorschusses sowie der amtlichen Ver-
beiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer (Nennung Be-
weismittel) ins Recht.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
D-3523/2018
Seite 4
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014726 E. 5).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
D-3523/2018
Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass
er für den Militärdienst aufgeboten worden sei und wegen seiner Weige-
rung behördliche Probleme bekommen habe. So kontrastiere seine Aus-
sage, dass er mehrheitlich versteckt gewesen sei, mit seinem Vorbringen,
wonach er bei Gelegenheit für die Kirche gearbeitet habe. Weiter sei davon
auszugehen, dass die eritreischen Behörden gezielt gegen Militärdienst-
verweigerer vorgehen würden. Vor dem Hintergrund des geschilderten ho-
hen Verfolgungsinteresses der Militärbehörden müsse davon ausgegan-
gen werden, dass er früher oder später in Gewahrsam genommen worden
wäre, zumal er sein Versteck mehrmals verlassen habe, um nach Hause
zu gehen oder in der Kirchgemeinde tätig zu sein. Die diesbezüglichen
Aussagen seien auch widersprüchlich ausgefallen, so zur Anzahl der Su-
chen nach seiner Person und zu seinem Versteck. Darum seien die Schil-
derungen bezüglich seiner Ausreise als unglaubhaft zu erachten. Es sei
nicht plausibel, dass er sich nicht auf seine Ausreise vorbereitet und nichts
über diese gewusst haben wolle, bedinge doch eine solch lange, be-
schwerliche und gefährliche Reise eine sorgfältige Planung. Auch wenn
seinen Angaben zufolge sein mit ihm geflüchteter Freund einen besseren
Orientierungssinn besessen habe, gehe aus den Akten nicht hervor, dass
sie den Weg gekannt respektive sich im Vorfeld der Reise mit der Routen-
wahl auseinandergesetzt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie ohne
Vorbereitung, ohne Ortskenntnisse und ohne jemanden gefragt zu haben,
den Weg in der Dunkelheit gefunden hätten. Bezeichnenderweise seien
die Angaben zur Ausreise aus Eritrea unsubstanziiert und stereotyp aus-
gefallen und würden kaum Realkennzeichen enthalten, so beispielsweise
der Beschrieb des Reisewegs. Ergänzend sei festzuhalten, dass ein lega-
les Verlassen Eritreas grundsätzlich lediglich mit einem gültigen Reisepass
und einem zusätzlichen Ausreisevisum – welche nur unter sehr restriktiven
Bedingungen erteilt würden – möglich sei. Der Beschwerdeführer habe
grundsätzlich das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bewei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen, wovon er trotz der nur einge-
schränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden
werde. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer sich auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung ab-
stütze und das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten
D-3523/2018
Seite 6
Kontext erlebt haben könne. Alleine die geltend gemachte illegale Ausreise
vermöge im Übrigen – selbst bei Wahrunterstellung – keine Furcht vor ei-
ner künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, seine Vorbringen würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG genügen. Wohl liege
ein Widerspruch bezüglich der von ihm genannten Häufigkeit der Suchen
nach seiner Person durch die Soldaten vor. Jedoch habe er bereits anläss-
lich der Anhörung erklärt, dass er bei der BzP angehalten worden sei, sich
kurz zu fassen, und dass es sich bei dieser Unstimmigkeit um ein Missver-
ständnis handle. In der Tat habe er mit dem Ausdruck "mindestens zehn-
mal" gemeint, dass die Soldaten etliche Male gekommen seien. Er habe
diese fehlerhafte Protokollierung in der BzP entweder übersehen oder
diese sei ihm falsch (rück-)übersetzt worden. Da er dies nicht beweisen
könne, müsse er den Widerspruch gegen sich gelten lassen. Jedoch seien
auch Fehler bei der Protokollierung nicht gänzlich auszuschliessen. Diese
Widersprüche alleine vermöchten nicht die Glaubhaftigkeit sämtlicher Aus-
sagen in Frage zu stellen, zumal er im Rahmen der Anhörung detaillierte
und überzeugende Angaben gemacht habe. Ferner sei die Würdigung sei-
ner Aussagen zum militärischen Aufgebot und den Verstecken, die es ihm
ermöglich hätten, sich mehrere Monate dem Zugriff der Soldaten zu ent-
ziehen, nicht haltbar. Seine Vorbringen seien im eritreischen Kontext plau-
sibel und würden mit öffentlich zugänglichen Quellen und Berichten korres-
pondieren, so der Umstand, dass Geistliche seit dem Jahr (...) nicht mehr
vom Militärdienst freigestellt seien und es zahlreichen Dienstverweigerern
gelinge, sich längerfristig dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Sodann
lägen keine Hinweise für eine legale Ausreise aus Eritrea vor, zumal er we-
der aus einer wohlhabenden Familie stamme noch Beziehungen zu Regie-
rungskreisen habe. Er sei durchaus in der Lage gewesen, die Fluchtroute
und den Grenzübergang relativ detailliert zu beschreiben. Ausserdem er-
laube das von der Vorinstanz bemängelte Fehlen von Realkennzeichen
keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen.
Wohl seien seine Antworten zur Ausreise generell eher knapp ausgefallen.
Es ergebe sich insgesamt aber doch ein mit persönlichen Eindrücken aus-
geschmücktes Bild von der Situation, in welcher er sich befunden habe.
Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe seine Schilde-
rungen als gänzlich glaubhaft eingestuft. Vorliegend entstehe der Eindruck,
dass das SEM lediglich die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
sprechenden Elemente gewichtet habe. Da die von ihm vorgebrachte Wei-
D-3523/2018
Seite 7
gerung Militärdienst zu leisten insgesamt als glaubhaft zu erachten sei, er-
fülle er deswegen und wegen der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft. Die Verfolgungsgefahr sei im Zeitpunkt der Ausreise nach wie vor
aktuell gewesen und es stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalter-
native zur Verfügung. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien somit
erfüllt und es bestünden auch keine Asylausschlussgründe gemäss Art. 53
AsylG.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge-
legt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zum militärischen
Aufgebot und der sich daraus ergebenden behördlichen Probleme wider-
sprüchlich, ungereimt und unsubstanziiert sind und damit insgesamt den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gen.
4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in
der BzP auf deren Kürze und damit implizit auf die in den Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3 enthaltenen Grundsätze hinweist, ist Folgendes zu bemerken:
Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger
Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – res-
pektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszent-
rum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3).
In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger
Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass
sich der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den späteren Anhörungen
– zur Anzahl Suchen nach seiner Person und zu seinem Versteck erheblich
widersprochen hat (vgl. act. A4/11 S. 6 f.; A17/16 S. 7 f., und S. 10). Der
Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses
Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vor-
zubringen. Seine Behauptung, wonach er bei der BzP angehalten worden
sei, sich kurz zu fassen, und dass es sich bei dieser Unstimmigkeit um ein
Missverständnis handle und er diese fehlerhafte Protokollierung in der BzP
entweder übersehen habe oder diese falsch (rück-)übersetzt worden sei,
erweist sich angesichts obiger Ausführungen und des Umstands, dass ihm
D-3523/2018
Seite 8
das Protokoll der BzP in seiner Muttersprache rückübersetzt wurde, er die
Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen unterschriftlich bestätigte
und explizit anführte, den Dolmetscher gut zu verstehen, als unbegründet
(vgl. act. A4/11 S. 2 und S. 7 f.). Auch sind weder dem Protokoll der BzP
noch demjenigen der Anhörung Anzeichen zu entnehmen, welche an deren
Verwertbarkeit zweifeln oder darauf schliessen lassen würden, der Be-
schwerdeführer habe den Befragungen nicht folgen können.
Im Übrigen werden die vom SEM eingesetzten Dolmetscher und Dolmet-
scherinnen hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen
Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu ver-
richten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu in-
terpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Vor diesem Hin-
tergrund sind am pauschalen Einwand einer möglicherweise fehlerhaften
Übersetzung überwiegende Zweifel anzubringen. Eine Kritik am Dolmet-
scher wurde überdies im Rahmen der BzP nicht angebracht. Das Bundes-
verwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich, dass es bei Übersetzun-
gen zu Fehlern kommen kann. Es wurde jedoch oben dargelegt, dass vor-
liegend nicht davon auszugehen ist.
4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass alleine die obigen Wi-
dersprüche nicht geeignet seien, seine sämtlichen Schilderungen als un-
glaubhaft erscheinen zu lassen, ist festzustellen, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid nebst den bereits genannten, noch weitere Un-
stimmigkeiten aufgeführt hat, die sie zum Schluss kommen liess, die wie-
derholten Aufgebote zum Militärdienst und die aus seiner Weigerung resul-
tierenden Probleme könnten nicht geglaubt werden. In diesem Zusammen-
hang führte das SEM zu Recht an, dass die Aussagen, wonach er wegen
der behördlichen Suche mehrheitlich versteckt gewesen sei, er aber gleich-
zeitig bei Gelegenheit für die Kirche gearbeitet haben wolle, voneinander
abweichen. Daran vermag der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wo-
nach seine Vorbringen im eritreischen Kontext plausibel und mit öffentlich
zugänglichen Quellen und Berichten korrespondieren würden, nichts zu
ändern. Soweit in den zitierten Quellen festgehalten wird, dass Geistliche
seit dem Jahre (...) nicht mehr vom Militärdienst freigestellt seien, ist anzu-
merken, dass das SEM in seinem Entscheid diese Aussagen nicht bestritt
beziehungsweise nicht behauptete, der Beschwerdeführer hätte wegen
seiner Funktion in der Kirchgemeinde freigestellt werden müssen. Auch der
auf Seite 7 der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis auf einen Bericht des
SEM (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni
D-3523/2018
Seite 9
2016), wonach es zahlreichen Dienstverweigerern gelinge, sich längerfris-
tig den Kontrollen respektive dem Zugriff der Soldaten zu entziehen, ver-
mag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So wird darin auf Seite 25
als Fazit festgehalten, dass die eritreischen Behörden und Sicherheits-
kräfte nicht mehr die Kapazitäten zu haben scheinen, alle Dienstverweige-
rer systematisch zuhause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rek-
rutieren. Dennoch komme dies in Einzelfällen immer noch vor, insbeson-
dere bei Personen, die ein Aufgebot in den militärischen Teil des National-
diensts erhalten haben. Vorliegend macht der Beschwerdeführer ein sol-
ches Aufgebot geltend und führte überdies eine wiederholte und – nach
seiner Version in der Anhörung – über mehrere Monate sich hinziehende
gezielte Suche nach seiner Person an (vgl. act. A17/16 S. 7 und 10). Unter
diesen Umständen erscheint sein Verhalten, sich trotz dieser Suchen nach
seiner Person wiederholt in die Kirche – und damit in die Öffentlichkeit –
begeben zu haben, um dort zu arbeiten, als nicht nachvollziehbar, zumal
er dadurch bewusst ein sehr hohes Risiko einging, von den Behörden ver-
haftet zu werden. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Anhörung, wie
er jeweils von anderen Dorfbewohnern vor dem Erscheinen der Soldaten
gewarnt worden sei (vgl. act. A17/16 S. 7). Diesen Ausführungen ist aber
entgegenzuhalten, dass sie nicht den Feststellungen im erwähnten SEM-
Bericht sowohl zur Vorgehensweise der Behörden als auch dem Verhalten
der Warnenden entsprechen (vgl. a.a.O. S. 23 f.). Zudem ist davon auszu-
gehen, dass die Soldaten bereits bei ihrer zweiten Suche nach dem Be-
schwerdeführer zwecks Eruierung dessen Adresse nicht mehr den geschil-
derten Umweg über die Verwaltung hätten gehen müssen und sich auch
kaum mehr auf die angeführte Weise von den Dorfbewohnern nach dem
Zweck ihres Aufenthalts hätten ausfragen lassen.
4.1.3 Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderungen
bezüglich der Ausreise jegliche Substanz vermissen lassen und der Aus-
reiseentschluss plötzlich und ohne jegliche Vorbereitung geschehen sein
soll (vgl. act. A17/16 S. 11 ff.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht vermochte der Beschwerdeführer weder die Fluchtroute noch den
Grenzübergang «relativ detailliert» zu beschreiben. Lediglich die Ausfüh-
rungen, dass es dunkel gewesen sei, sie immer geradeaus gelaufen seien,
sie nicht gewusst hätten, wo sie entlang gelaufen seien, sich einfach auf
ihr Glück verlassen hätten, sein mit ihm reisender Kollege wohl bessere
Auskünfte darüber geben könne, sie sich tagsüber versteckt und geschla-
fen hätten und vor dem Grenzübergang auf sie geschossen worden sei,
vermögen in keiner Weise das Bild eines tatsächlich erlebten Sachverhalts
D-3523/2018
Seite 10
zu vermitteln und könnten in ihrer Beliebigkeit auch von einer am Gesche-
hen gänzlich unbeteiligten Drittperson ohne Weiteres nacherzählt werden.
Diesbezüglich vermag der Einwand, wonach das vom SEM bemängelte
Fehlen von Realkennzeichen keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit
der entsprechenden Aussagen erlaube, nicht zu überzeugen, zumal vorlie-
gend keine Hinweise bestehen, gemäss welchen der Beschwerdeführer
wegen Hemmungen, Angst, Nervosität oder Gedächtnismangel an der
Wiedergabe eines detailreichen und mit Realkennzeichen versehenen
Sachverhaltsvortrags gehindert worden wäre. Aus der eingereichten Be-
stätigung des UNHCR vom 18. Juli 2018 ist sodann lediglich ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer am (...) in einem Flüchtlingscamp in
G._______ registriert wurde; zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend
Fluchtweg und Grenzübertritt lassen sich daraus jedoch keinerlei Schlüsse
ziehen, weshalb das Dokument diesbezüglich keine Beweiskraft zu entfal-
ten vermag.
4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann darauf verweist, die Hilfswerk-
vertretung habe seine Ausführungen als detailliert, schlüssig und glaubhaft
wahrgenommen, handelt es sich dabei um eine persönliche Einschätzung
der Hilfswerkvertretung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers. Eine solche Einschätzung wird vom gesetzlichen Auf-
trag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG nicht erfasst, son-
dern ist Aufgabe der Vorinstanz und letztlich des Gerichts. Sodann wurden
am Schluss der Anhörung vorliegend durch die Hilfswerkvertretung keine
Einwände angemeldet und mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen
keine Anregungen gemacht.
4.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen insgesamt das vom
SEM als unglaubhaft erachtete Aufgebot für den eritreischen Militärdienst,
eine diesbezüglich sich daran anschliessende wiederholte behördliche Su-
che und die geltend gemachte illegale Ausreise nicht in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Das SEM ist im Ergebnis somit zu Recht zum
Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers un-
glaubhaft sind.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer we-
gen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
D-3523/2018
Seite 11
5.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensi-
tät ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben,
liegen keine konkreten Hinweise auf Anknüpfungspunkte vor, welche ihn
auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen las-
sen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann da-
mit letztlich offenbleiben.
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
D-3523/2018
Seite 12
darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbunden Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerde-
führers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2-13.4).
7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl.
BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots des
D-3523/2018
Seite 13
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder
Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann
auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
7.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
7.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende indi-
viduelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl.
D-3523/2018
Seite 14
Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei
Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann mit mehrjähriger Schulbildung und einer Ausbildung zum Pfarrer,
der seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen
durch Arbeit in (Nennung Erwerbstätigkeit) verdiente (vgl. act. A17/16 S. 2
ff.; A4/11 S. 4). Seine Angehörigen (...) leben nach wie vor in seiner Her-
kunftsregion in Eritrea. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation
und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung – auch in beruflicher Hinsicht
– vorfindet. Dementsprechend sind keine besonderen Umstände ersicht-
lich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
müsste.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt da-
her dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
D-3523/2018
Seite 15
schenverfügung vom 26. Juni 2018 das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gutgeheissen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem Januar
2019 als Betriebsmitarbeiter erwerbstätig. Jedoch ist er angesichts der kur-
zen Zeit der Erwerbstätigkeit und der dabei erzielten geringen Einkünfte
noch immer als bedürftig zu erachten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis
der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 wurde ausserdem das Ge-
such um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der amtlich be-
stellten Rechtsbeiständin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar für ihre Bemühungen auszurichten In der mit der Rechtsmittelein-
gabe eingereichten Honorarnote wird ein als angemessen zu erachtender
Aufwand von 420 Minuten geltend gemacht. Darin nicht berücksichtigt ist
der Aufwand für die Eingabe vom 23. Juli 2018 (Nachreichung Beweismit-
tel), der auf eine halbe Stunde veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach
ein Gesamtaufwand von 450 Minuten respektive siebeneinhalb Stunden.
Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der un-
entgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach insgesamt zulasten des Bun-
desverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1125.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3523/2018
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1125.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: