B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-3524/2011/les
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin +
Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 7. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 15. November
2010 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ um Anerkennung
als Flüchtling in der Schweiz. Am 11. Januar 2011 wurde sie anlässlich ih-
res Besuchs bei der schweizerischen Botschaft in C._______ angehört.
Sie machte geltend, sie sei ledig, arbeite in einem Krankenhaus und lebe
mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in B._______. Seit der Flucht ihres
Vaters aus der Türkei würden sie und ihre Angehörigen von den Sicher-
heitskräften unter Druck gesetzt. Zwischen Herbst 2009 und November
2010 sei die Polizei etwa zehn Mal an ihrem Wohnort vorbeigekommen
und habe die Familie unter Drohungen nach dem Verbleib des Vaters der
Beschwerdeführerin gefragt. Im Juli 2010 hätten die Polizisten zudem ei-
ne Hausdurchsuchung durchgeführt. Der jüngeren Schwester der Be-
schwerdeführerin sei das Stipendium gestrichen worden und ab Herbst
2009 sei die Beschwerdeführerin etwa fünfzehn Mal vom immer gleichen
Polizisten telefonisch bedroht worden. Dabei sei es um den Aufenthaltsort
des Vaters gegangen. Nach einer Drohung, an der Arbeitsstelle vorbeizu-
kommen, sei die Beschwerdeführerin auch bei ihrer Arbeit im Kranken-
haus telefonisch bedroht und belästigt worden. In ihrer Abwesenheit sei
die Polizei eines Tages an ihrem Arbeitsplatz erschienen, worauf der Be-
schwerdeführerin gekündigt worden sei. Zudem sei sie seit Ende Januar
2010 zwei Mal von den Sicherheitskräften beschattet worden.
Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung ihrer Nachbarn und deren
Übersetzung in die deutsche Sprache ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Zur Begründung machte es geltend, dass die von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen grundsätzlich
möglich seien, weil ihr Vater, ein kurdischer Musiker, in mehrere politisch
motivierte Strafverfahren involviert gewesen und am 11. Juni 2010 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Aufgrund ihrer Art und In-
tensität vermöchten die geltend gemachten Einschüchterungsversuche
und Kontrollen indessen – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – den
Anforderungen an eine einreiserelevante Verfolgung nicht zu genügen.
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Vielmehr würden die geltend gemachten Behelligungen durch die türki-
schen Behörden übertrieben und lebensfremd erscheinen. Zudem sei es
der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich, beispielsweise mit der
Hilfe eines Rechtsanwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation An-
zeige zu erstatten. Ungeachtet der Frage der Intensität der geltend ge-
machten Reflexverfolgung handle es sich ferner um nur lokal beschränkte
Verfolgungsmassnahmen, weshalb die Beschwerdeführerin diesen durch
den Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes ausweichen kön-
ne. Gemäss ihren Angaben sei auch ihre Mutter von den Behelligungen
betroffen. Diese hätte jedoch die Türkei gestützt auf eine vom BFM erteil-
te Einreisebewilligung bereits seit November 2010 verlassen können, um
zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen. Die Tatsache, dass sie diese
Möglichkeit bisher nicht genutzt habe, spreche gegen eine wirklich un-
haltbare Bedrohungslage, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland ent-
ziehen könne. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht schutzbedürftig,
weshalb ihr die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde und ihr Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin
die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM,
die Einreisebewilligung und die Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren in
der Schweiz abzuwarten, sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs und
die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch-
te sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für
den Fall des Unterliegens, um einen unverzüglichen Entscheid über das
Gesuch um Einreise in die Schweiz und um ein Replikrecht. Zur Begrün-
dung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich ge-
würdigt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und des-
halb das Recht verletzt. Gegen den Vater der Beschwerdeführerin seien
infolge seines Engagements für die kurdische Kultur in der Türkei zahlrei-
che Verfahren eröffnet worden. Unter anderem sei er wegen des Verstos-
ses gegen das Anti-Terror-Gesetz angeklagt und mit einer Gefängnisstra-
fe von bis zu zwei Jahren bedroht worden. Da gegen ihn Haftbefehl er-
lassen worden sei, habe er die Türkei verlassen müssen. Nach seiner
Flucht sei die Polizei regelmässig bei den Angehörigen vorbeigegangen
und habe sie bedroht. Wie die andern Familienmitglieder sei auch die Be-
schwerdeführerin wiederholt von Sicherheitskräften nach dem Vater be-
fragt worden. Sie sei zudem telefonisch bedroht, als Terroristin be-
schimpft, beschattet und an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht sowie belästigt
worden. Ferner habe im Juli 2010 eine Hausdurchsuchung stattgefunden.
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Obwohl die Beschwerdeführerin den Sicherheitskräften mitgeteilt habe,
dass sich ihr Vater im Ausland befinde, hätten diese die Repressionen mit
unverminderter Härte fortgesetzt. Man habe ihr mitgeteilt, sie solle die
Besuche der Polizei und die Drohungen dem Vater mitteilen, damit dieser
aus Angst um seine Familie in die Türkei zurückkomme. Nachdem der
Druck der ständigen Beschattung und Bedrohungen unerträglich gewor-
den sei, habe sie psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die
Mutter habe die Türkei aus Angst um ihre beiden älteren Kinder noch
nicht verlassen. Gleichzeitigt fürchte sie um ihre psychisch sehr ange-
schlagene minderjährige Tochter. Die Argumentation der Vorinstanz, wo-
nach aus dem Verharren der Mutter in der Türkei geschlossen werde, der
Druck der Polizei könne nicht so schlimm sein, gehe an der Realität vor-
bei und schlage fehl. Infolge der geltend gemachten Verfolgung führe die
Beschwerdeführerin kein menschenwürdiges Leben in der Türkei. Der
Druck auf sie sei inzwischen so unerträglich geworden, dass er Asylrele-
vanz erlangt habe. Entgegen der Meinung des BFM stehe der Beschwer-
deführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die ganze Fa-
milie als Terroristen verdächtigt werde und der Vater der Beschwerdefüh-
rerin sowie die engsten Familienangehörigen im D._______ registriert
seien. Im Fall einer Anzeige müsse sie noch vermehrt mit staatlichen Re-
pressionen rechnen und könne bei den staatlichen Behörden nicht um
Unterstützung nachsuchen. Der psychische Druck auf sie sei inzwischen
unerträglich geworden, weshalb sie als Flüchtling anerkannt werden
müsse. Ausserdem sei sie infolge ihrer psychischen Angeschlagenheit
auf die Unterstützung durch ihre Familie angewiesen, auch wenn sie voll-
jährig sei, weshalb sie im Rahmen des Familienasyls in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Vaters einzubeziehen sei. Ihre Aussagen seien als glaub-
haft zu erachten, da sie ausgesprochen klar, detailliert und differenziert
ausgefallen seien. Sie habe sogar den Namen eines Polizisten und die
Telefonnummer, von welcher aus sie bedroht worden sei, angeben kön-
nen. Ihre Schilderungen würden auch viele Realkennzeichen enthalten.
Es sei deshalb nicht haltbar, dass das BFM in pauschaler Weise behaup-
te, die geltend gemachten Repressionen seien übertrieben und realitäts-
fremd. Vielmehr sei vollumfänglich auf die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde geltend ge-
macht, dass die Beschwerde nicht aussichtslos und die Beschwerdefüh-
rerin bedürftig sowie mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht in
der Lage sei, aus der Türkei den Entscheid des BFM anzufechten. Zudem
sei infolge der komplexen Rechtslage eine anwaltliche Vertretung unbe-
dingt notwendig.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM
einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden
die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweize-
rischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die-
se mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs.
2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E.5.4). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch
das rechtliche Gehör zu gewähren und das BFM hat den Verzicht auf die
Anhörung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – 5.7). Vorliegend
wurde eine Anhörung durchgeführt.
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6.
6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff.).
6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Wie das BFM zu-
treffend darlegte, kann im Hinblick auf die aus politischen Gründen dro-
henden Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin nicht ausge-
schlossen werden, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte bei den in
der Türkei verbliebenen Angehörigen nach der gesuchten Person – dem
Vater der Beschwerdeführerin – erkundigt und die Familienmitglieder un-
ter Druck gesetzt haben, um den Aufenthaltsort der gesuchten Person in
Erfahrung zu bringen. Indessen ist davon auszugehen, dass sie die Fami-
lienmitglieder in Ruhe gelassen haben, sobald sie Kenntnis vom Aufent-
halt des Vaters der Beschwerdeführerin im Ausland erlangt haben. Erfah-
rungsgemäss erscheint es – entgegen der Argumentation in der Be-
schwerde – weder überzeugend noch nachvollziehbar, dass mit Druckmit-
teln gegenüber den Familienangehörigen eine aus politischen Gründen
gesuchte Person zur Rückkehr in die Türkei veranlasst werden soll. Viel-
mehr verlieren die türkischen Behörden in diesem Fall ihr Interesse an
weiteren Erkundigungen nach der gesuchten Person. Vorliegend kann
deshalb nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin auch nach
Kenntnisnahme der türkischen Sicherheitskräfte über den Aufenthaltsort
ihres Vaters weiterhin unter Druck gesetzt worden ist, um ihren Vater zur
Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Den türkischen Behörden dürfte be-
kannt sein, dass aus politischen Gründen verfolgte Personen, welche sich
nicht mehr in der Türkei befinden, im Ausland als Flüchtlinge anerkannt
werden und nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren. Die geltend ge-
machte, fortlaufende weitere Suche nach dem Vater der Beschwerdefüh-
rerin erscheint deshalb nicht überzeugend. An dieser Einschätzung ver-
mag auch die Begründung, die türkischen Behörden wollten den Vater der
Beschwerdeführerin mit den Repressionen gegenüber den Angehörigen
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zur Rückkehr zu veranlassen, aus den erwähnten Gründen nicht zu über-
zeugen. Schon unter diesem Blickwinkel sind die geltend gemachten Ver-
folgungsmassnahmen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als glaubhaft zu
betrachten, auch wenn sie anfänglich bestanden haben mögen.
6.3. Sodann ist festzustellen, dass die Argumentation in der Beschwerde,
wonach die Mutter der Beschwerdeführerin aus Angst um ihre beiden äl-
teren Kinder noch nicht ausgereist sei, angesichts der geltend gemachten
Unerträglichkeit der Verfolgung nicht zu überzeugen vermag. Wären die
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen – wie vorgebracht – in der
Tat derart unerträglich, dass dem dadurch entstandenen psychischen
Druck nur mit einer Flucht aus dem Land beizukommen wäre, könnte da-
von ausgegangen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit
deren minderjährigen Schwester bereits in die Schweiz gereist wäre, zu-
mal ihr vom BFM die Einreisebewilligung seit einigen Monaten erteilt wor-
den ist. Auch diesbezüglich ist der Argumentation des BFM zuzustimmen.
6.4. Zudem ist die Argumentation des BFM hinsichtlich der fehlenden In-
tensität der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen zu bestätigen. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
6.5. Wie das BFM ebenfalls zutreffend darlegte, wäre der Beschwerde-
führerin die Möglichkeit offen gestanden, sich an einen Rechtsanwalt oder
an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden, um gegen die geltend
gemachten Druckversuche seitens der türkischen Sicherheitsbehörden
Anzeige zu erstatten. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Lage sein will, den Na-
men eines der Polizisten und die Telefonnummer, von welcher aus sie
bedroht worden sein soll, bekannt zu geben. Zudem soll sie immer vom
gleichen Polizisten telefonisch bedroht worden sein, weshalb nicht ein-
fach angenommen werden kann, dass ein allfällig vorschriftswidriges
Verhalten oder eine Kompetenzüberschreitung dieses Polizisten von den
türkischen Behörden geschützt würde, sollte sich die Beschwerdeführerin
diesbezüglich – beispielsweise mit der Hilfe eines Anwaltes – an seine
Vorgesetzten wenden. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Be-
schwerdeführerin von den türkischen Behörden – wie ihre Angehörigen
auch – als Terroristin bezeichnet werde und im Fall einer Anzeige mit
noch stärkeren Repressalien zu rechnen hätte, vermag in dieser pau-
schalen und in keiner Weise belegten Art nicht zu überzeugen. Damit feh-
len konkrete Anhaltspunkte, gestützt auf welche davon auszugehen wäre,
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die Beschwerdeführerin würde die heimatlichen Behörden vergeblich um
Schutz nachsuchen. Die gegenteilige und durch nichts belegte Argumen-
tation in der Beschwerde vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Die Beschwerdeführerin ist somit nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen.
6.6. Insgesamt werden den Erwägungen des BFM keine stichhaltigen und
substanziellen Gründe entgegengesetzt. Insbesondere kann der Argu-
mentation in der Beschwerde, die geltend gemachten behördlichen
Massnahmen würden einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne
des Asylgesetzes verursachen und es der Beschwerdeführerin verun-
möglichen, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu führen, man-
gels Intensität der vorgebrachten Nachteile nicht zugestimmt werden. Un-
ter diesen Umständen ist es nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin in
einem andern Teil ihres Heimatlandes den geltend gemachten Behelli-
gungen ausweichen könnte, weshalb dieser Punkt der vorinstanzlichen
Argumentation offen bleiben kann. Die Tatsache, dass sich die Be-
schwerdeführerin zudem problemlos einen eigenen Reisepass beschaf-
fen kann, spricht ebenfalls gegen eine asylerhebliche Verfolgung ihrer
Person. Nach dem Gesagten erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht.
6.7. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbrin-
gen in der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ihre Schutz-
bedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht
gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor,
welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Insbe-
sondere kann der Argumentation, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer
psychischen Angeschlagenheit auf die Unterstützung durch ihre Familie
angewiesen, nicht zugestimmt werden, da entsprechende Beweismittel
nicht eingereicht wurden. Zudem ist sie nicht das einzige Familienmit-
glied, das in der Türkei verbleiben muss, da auch das Einreisegesuch ih-
res Bruders mit gleichem Datum abgewiesen wurde und das Bundesver-
waltungsgericht dessen Beschwerde gegen diesen Entscheid mit glei-
chem Datum abweist. Somit ist der Antrag, sie im Rahmen des Familien-
asyls nach Art. 51 Abs. 2 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters
miteinzubeziehen, ebenso abzuweisen wie der Antrag, sie im Rahmen
von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen, zumal die dazu nö-
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tigen Voraussetzungen mit der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin vor-
liegend nicht gegeben sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Entgegen der
Argumentation in der Beschwerde hat die Vorinstanz die Beweise nicht
willkürlich gewürdigt und das Recht nicht verletzt. Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtpflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten wären grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um vollständige unentgetliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: