B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3524/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. April 2012 zum vierten Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er bereits drei Mal nach Deutsch-
land, wo er erstmals im Jahr 2002 ein Asylgesuch eingereicht hatte, weg-
gewiesen worden war, wobei die letztmalige Überstellung im Rahmen ei-
nes Dublin-Verfahrens am (…) 2011 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 2. Mai 2012 auf die in den vorange-
gangenen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe verwies,
dass er darüber hinaus im Wesentlichen vorbrachte, er sei von
C._______ aus, wo er sich seit der am (…) 2011 erfolgten Überstellung
nach Deutschland aufgehalten habe, anfangs März 2012 in die Schweiz
zurückgekehrt,
dass er sich bei einem Freund in D._______ aufgehalten habe und sich
dort am 10. oder 12. April 2012 von einem Imam mit seiner vor kurzem
ebenfalls in die Schweiz eingereisten (Verwandten) E._______, mit der er
seit dem Jahr 2009 verlobt sei, habe religiös trauen lassen,
dass er nicht nach Deutschland, wo er zwar aufgewachsen sei und sich
mittlerweile etwa zwölf Jahre aufgehalten habe, zurückkehren wolle, da er
dort keine Zukunft habe, zumal er sich nur im Umkreis von C._______
habe aufhalten und nicht arbeiten dürfen,
dass er in der Schweiz bleiben möchte, da seine Frau E._______ nun
auch hier sei und sie (…) sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A5),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2012 – eröffnet am 26. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das vierte Asylgesuch nicht eintrat,
die erneute Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an-
ordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer dagegen durch seinen am 2. Juli 2012 man-
datierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Steiner, mit Eingabe vom 3. Juli
2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, worin
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der
Sache an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch ersucht
wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Einsicht in die Akten des
laufenden Asylverfahrens, der drei vorangegangenen Asylverfahren und
des erstinstanzlich hängigen Asylverfahrens der ihm religiös angetrauten
E._______ sowie um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die
Frage der Zuständigkeit der deutschen Behörden zur Durchführung des
Asylverfahrens und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten bezie-
hungsweise nach gewährtem rechtlichen Gehör, ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, die an seinen
vormaligen, am 10. Mai 2012 mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
F._______, adressierte vorinstanzliche Verfügung sei aufgrund von des-
sen Mandatsniederlegung vom 22. Juni 2012 nicht rechtsgültig eröffnet
worden, womit ihm (dem Beschwerdeführer) auch nicht korrekt Aktenein-
sicht gewährt worden sei,
dass er zudem aufgrund des noch hängigen Asylgesuchs der ihm religiös
angetrauten E._______ gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), Anspruch auf Prü-
fung seines Asylantrags durch die Schweiz habe,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Instruktionsrichter am 6. Juli 2012 den Eingang der Beschwerde
bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012
feststellte, dass die angefochtene Verfügung am 26. Juni 2012 rechtsge-
nüglich – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – dem am 10. Mai
2012 vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
F._______, dessen Mandatsniederlegung dem BFM erst nach dem Ver-
sand der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gelangte, eröffnet wur-
de,
dass weiter festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zur Frage der Zuständigkeit Deutschlands im Rahmen seiner
Befragung vom 2. Mai 2012 vollumfänglich gewährt wurde,
dass überdies festgestellt wurde, dass die Beschwerde als aussichtslos
erscheine, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde abgewiesen wurde,
dass auch die Gesuche um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wurden,
dass schliesslich ein Kostenvorschuss von Fr. 800.–, zahlbar bis zum
23. Juli 2012, erhoben wurde, verbunden mit der Androhung, dass an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2012 eine Be-
schwerdeergänzung einreichte und im Wesentlichen vorbrachte, die bei-
liegende Übersetzung der sich im Original bei den vorinstanzlichen Akten
befindenden Bescheinigung der religiösen Trauung mit E._______ vom
12. Juni 2012 belege, dass die religiöse Trauung am 1. Oktober 2009 in
Syrien stattgefunden habe, so dass von einer bereits im Heimatland be-
stehenden Familieneinheit im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung
auszugehen sei und die Schweiz somit gemäss Art. 8 Dublin-II-
Verordnung zur materiellen Prüfung seines Asylgesuchs verpflichtet sei,
dass der Kostenvorschuss am 19. Juli 2012 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und
den Rechtsmitteleingaben keine stichhaltigen Entgegnungen zu entneh-
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men sind, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöch-
ten,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Juli
2012 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerdeein-
gabe vom 3. Juli 2012 keine Änderung in der Frage der Zuständigkeit
Deutschlands und der fehlenden Veranlassung zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts nach Art. 3 Dublin-II-Verordnung zu bewirken vermögen,
dass das BFM die deutschen Behörden gestützt auf die früheren Über-
nahmeverfahren am 23. Mai 2012 um erneute Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. Juni
2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, in Deutschland
mangels Arbeit und eingeschränkter Bewegungsfreiheit keine Zukunft zu
haben, festzuhalten ist, dass Deutschland, selbst wenn das Asylverfahren
des Beschwerdeführers dort bereits rechtskräftig abgeschlossen sein soll-
te und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weiterge-
hende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, gemäss Art. 16
Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerde-
führers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16
Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16
Abs. 4),
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Deutschland sich nicht
an die daraus resultierenden staatsvertraglichen Verpflichtungen halten
würde,
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dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage ver-
setzt, und der Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels eines kon-
kreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedin-
gungen in Deutschland so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses
Land die EMRK verletzen würde,
dass bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 Dublin-II-
Verordnung festzuhalten ist, dass Art. 8 Dublin-II-Verordnung die Zustän-
digkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vor-
sieht, in dessen Hoheitsgebiet der Asylbewerber über einen Familienan-
gehörigen verfügt, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachent-
scheidung getroffen wurde, sofern die betroffenen Personen dies wün-
schen,
dass E._______ am (…) 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat
und das sie betreffende Asylverfahren beim BFM hängig ist,
dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner nur dann
als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-Verordnung gelten,
wenn die Familie (d. h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) bereits im
Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass diese
Voraussetzung – ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer religiösen
Trauung durch einen Imam um eine zivilrechtlich anzuerkennende Ehe-
schliessung handelt – vorliegend erfüllt ist,
dass das mit der Beschwerdeergänzung vom 18. Juli 2012 eingereichte
Dokument vom 12. Juni 2012 an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermag, zumal dessen Inhalt – am 1. Oktober 2009 sei in Syrien die reli-
giöse Trauung zwischen E._______ und dem Beschwerdeführer in Anwe-
senheit beider Trauleute erfolgt – nicht mit dem aktenkundigen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 3. März 2009 (Datum des
zweiten Asylgesuchs) bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am
30. Oktober 2009 in Einklang zu bringen ist,
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dass das Dokument vom 12. Juni 2012 im Übrigen auch im Widerspruch
zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst bei der Befragung vom
2. Mai 2012 steht, wonach die religiöse Trauung mit E._______ erst am
10./12. April 2012 in D._______ erfolgt sei; im Jahr 2009 hätten sie sich
nur verlobt (vgl. A5 S. 3),
dass er zudem bei der Befragung im dritten Asylverfahren vom 29. Juni
2010 angab, im damaligen Zeitpunkt mit G._______ nach Brauch verhei-
ratet gewesen zu sein, und er eine religiöse Trauung mit E._______ hin-
gegen mit keinem Wort erwähnte,
dass auch die im Dokument vom 12. Juni 2012 genannten Geburtsdaten
des Beschwerdeführers und von E._______ nicht mit den von diesen
selbst in den Asylverfahren angegebenen übereinstimmen, was zusätzli-
che Zweifel an der Seriosität des genannten Dokuments schürt,
dass schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM
führe das Asylverfahren von E._______ in seinem Dossier unter dersel-
ben N-Nummer, was für die Familieneinheit spreche, nicht greift,
dass das BFM das Asylgesuch von E._______ keineswegs mehr im sel-
ben Dossier führt, sondern getrennt behandelt, wie die entsprechende
Feststellung in der angefochtenen Verfügung aufzeigt (vgl. S. 5 viertletz-
ter Abschnitt der Verfügung vom 20. Juni 2012),
dass im Übrigen auch nicht von einer dauerhaft gelebten Paarbeziehung
gesprochen werden kann, hält sich der Beschwerdeführer doch seit dem
Jahr 2002 in Europa auf, wohingegen E._______ Syrien erst anfangs
diesen Jahres verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer damit aus Art. 8 Dublin-II-Verordnung nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass er in Bezug auf E._______ auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche
abzuleiten vermag, verfügt doch E._______ über kein gefestigtes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz,
dass sich aber auch aus der in der Schweiz lebenden, nicht zur Kernfami-
lie gehörenden Verwandtschaft ([Aufzählung Verwandte]), zu der kein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, keine Ansprüche des Be-
schwerdeführers ableiten lassen (Art. 7 i.V.m. Art. 2 Bst. i Dublin-II-
Verordnung, Art. 8 EMRK),
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dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beste-
hen, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig er-
scheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Deutschland somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und ent-
sprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder
aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3524/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: