Abtei lung IV
D-3525/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, Römerstrasse 45,
8400 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. August
2004.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3525/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdisch-ar-
menischer Ethnie aus A._______ – verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2002 und gelangte
gleichentags in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2002 in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung des Gesuches brachte der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragungen vom 11. Dezember 2002 in der Empfangsstelle,
vom 6. Februar 2003 durch die zuständige kantonale Behörde und
vom 4. Juli 2003 durch das BFF im Wesentlichen vor, er stamme ur-
sprünglich aus C._______ (Provinz D._______), sei aber als Kind
zusammen mit seiner Familie nach A._______ gezogen, wo er von
1987 bis 1990 das Gymnasium besucht habe. Anschliessend habe er
an der Universität von E._______ ein Studium der
Verwaltungswissenschaften begonnen. Nachdem er bereits im
Gymnasium politisiert worden sei, indem er regimekritische Schriften
gelesen habe und sich über die Situation der Türkei habe aufklären
lassen, habe er sich im Jahre 1992 von der Jugendorganisation der
TKP/ML (Türkiye Kumünist Partisi/Marxist-Leninist; Kommunistische
Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch) abgewandt und sei als
Mitbegründer Mitglied der legalen Jugendorganisation PI (Partizan
Isçiler; Partisane Arbeit) geworden, für welche er Plakate aufgehängt
und Zeitschriften verteilt habe. Am 17. September 1992 sei in der
Zeitschrift Yeni Demokrat Gençlik ein von ihm verfasster, politisch
harmloser Artikel über das politische Engagement von Studenten an
türkischen Universitäten publiziert worden, worauf er von den
Behörden mit Haftbefehl gesucht worden sei. Am 26. Februar 1993 sei
er in F._______ (Provinz G._______) festgenommen und – nach rund
zweiwöchiger systematischer Folter durch die Gendarmerie und die
Polizei – am 11. März 1993 offiziell inhaftiert worden. In der Folge
habe ihn das Staatsicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri
[DGM]) H._______ wegen angeblicher – ihm zu Unrecht
vorgeworfener – Mitgliedschaft bei der TKP/ML TIKKO (TKP/ML
Türkiye Isçi Köylü Kurtulusu Ordusu; Befreiungsarmee der
ArbeiterInnen und Bauern/Bäuerinnen der Türkei – militärischer Flügel
der TKP/ML) und diverser Straftaten zu einer lebenslänglichen
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Freiheitsstrafe verurteilt; diese bewusste Fehlverurteilung – die ihm
vorgeworfenen Taten habe er nicht begangen – sei erfolgt, weil die
türkischen Behörden der Jugendbewegung der TKP/ML keine
Gewalttaten hätten nachweisen können und weil sein Bruder
I._______ – welcher von ungefähr 1991 bis 2003 im Gefängnis
gewesen sei – Mitglied der TKP/ML TIKKO gewesen sei. Er selber
habe seine Freiheitsstrafe in mehreren Gefängnissen verbüsst, zuletzt
ab dem Jahre 1999 im Gefängnis von J._______ bei A._______. Nach
Protesten der Inhaftierten gegen die vom türkischen Staat vorgesehe-
nen F-Typ-Gefängnisse sei das Gefängnis von J._______ am 19.
Dezember 2000 polizeilich gestürmt worden, worauf man ihn mit
anderen Gefangenen in ein F-Typ-Gefängnis in K._______ überführt
habe. Dort sei er wie die übrigen politischen Gefangenen in einen
Hungerstreik getreten, den er während insgesamt 112 Tagen – bis
zum Zeitpunkt, als er von der Isolationshaft wieder in eine Gemein-
schaftszelle verlegt worden sei – mitgemacht habe. Am 17. Juni 2002
sei er aus gesundheitlichen Gründen provisorisch aus der Haft
entlassen worden, um sich medizinisch behandeln zu lassen und nach
sechs Monaten zwecks einer Kontrolle der Hafterstehungsfähigkeit
wieder bei den Behörden zu melden. Nach seiner Entlassung aus dem
Gefängnis sei er insgesamt vier Mal von der Polizei kurzzeitig festge-
nommen worden; dabei hätten die Beamten Druck auf ihn ausgeübt
und ihm geraten, die Türkei zu verlassen, wenn ihm sein Leben lieb
sei; zu diesem Schritt habe er sich in der Folge den auch
entschlossen.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Viel-
zahl von Beweismitteln zu den Akten, darunter Kopien eines Urteils
des Gerichts für schwere Straftaten L._______ vom 8. Juni 1993 (Fest-
stellung der Unzuständigkeit des Gerichts und Überweisung an das
DGM H._______), zweier Urteile der DGM H._______ und M._______
vom 7. Mai 2001 beziehungsweise vom 5. Juli 2001 (Abweisungen
bezüglich Gesuchen um Revision des ursprünglichen Urteils des DGM
H._______), eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft
N._______ von 1993 (Einstellung einer aufgrund einer Anzeige des
Beschwerdeführers eröffneten Strafuntersuchung wegen Folter im
Polizeigewahrsam), einer Eingangsbestätigung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. Mai 2001 betreffend
eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde, und eines
Beschlusses der Staatsanwaltschaft J._______ vom 17. Juni 2002
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(provisorische Freilassung aus dem Gefängnis für die Dauer von
sechs Monaten).
C.
Gemäss zweier vom BFF am 23. April 2003 und am 18. Juni 2003 vor-
genommenen Dokumentenanalysen handelt es sich bei den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Unterlagen um authentische Dokumen-
te.
D.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 ersuchte das Bundesamt die schwei-
zerische Vertretung in Ankara um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem
entsprechenden Bericht der Botschaft vom 28. Mai 2004 bestehen
über den Beschwerdeführer in der Türkei insgesamt vier politische Da-
tenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person", die allesamt im Jah-
re 1993 von der Polizei in A._______ angelegt wurden; ein erstes
Datenblatt wurde wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen
Organisation erstellt, zwei weitere wegen illegalen Waffentragens und
ein viertes wegen eines Banküberfalls mit politischem Hintergrund. Der
Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Abklärungen auf Grund
der ausstehenden Gefängnisstrafe gesucht und unterstand deswegen
auch einem Passverbot. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Ge-
richtsunterlagen sind authentisch. Er wurde am 12. Juni 2002 aus ge-
sundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen, mit der Auflage, sich
am 12. Dezember 2002 in J._______ bei der Staatsanwaltschaft zur
Überprüfung seines Gesundheitszustandes zu melden; der
Beschwerdeführer hat sich bei den Behörden nicht mehr gemeldet.
Diese Angaben wurden gegenüber der Botschaft auch von einer
türkischen Rechtsanwältin bestätigt.
E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2004 machte der Beschwerdeführer ergän-
zende schriftliche Angaben zu seiner Inhaftierung in der Türkei sowie
den von ihm dabei mitgetragenen Hungerstreiks und reichte eine Liste
mit näheren Ausführungen zu mit ihm persönlich befreundeten Mithäft-
lingen, welche im Gefängnis von den Sicherheitskräften umgebracht
worden seien. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2004
machte er sodann von der ihm vom BFF mit Zwischenverfügung vom
17. Juni 2004 gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Aus-
künften der schweizerischen Vertretung Gebrauch; auf seine Ausfüh-
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rungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 teilte der Dienst Analyse und Präven-
tion (DAP) der fedpol dem BFF auf dessen Anfrage hin mit, der Be-
schwerdeführer sei beim DAP nicht aktenkundig; aufgrund der asyl-
rechtlichen Aktenlage dürften indessen wohl die Voraussetzungen für
die Anwendung von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) erfüllt sein.
G.
Mit Verfügung vom 4. August 2004 – eröffnet am 5. August 2004 –
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt
auf Art. 53 AsylG ab. Ferner ordnete das Bundesamt die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, verfügte aber gleichzeitig
dessen vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Vollzuges der
Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. September 2004 erhob
der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und
beantragte die teilweise – die Dispositiv-Ziffern 2-7 (Abweisung des
Asylgesuches und Anordnung der Wegweisung beziehungsweise der
vorläufigen Aufnahme) betreffende – Aufhebung der Verfügung sowie
die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2004 teilte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endent-
scheid befunden werde; gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf
das Erheben eines Kostenvorschusses.
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 – welche dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Seite 6
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie
die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden.
4.
4.1
4.1.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 4. August 2004 zu-
nächst fest, gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und
die von ihm eingereichten Beweismittel sei zu schliessen, dass der Be-
schwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sin-
ne von Art. 3 AsylG habe und mithin die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft erfülle.
4.1.2 Aufgrund seines konkreten Hintergrundes sei der Beschwerde-
führer indessen nicht asylwürdig, erfülle mithin die Voraussetzungen
für die Anwendung von Art. 53 AsylG. So sei er vom DGM H._______
am 10. Dezember 1996 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
verurteilt worden; Grundlage für diese Verurteilung hätten die ihm
gemäss dem Prozessurteil des Gerichts für schwere Delikte
L._______ vom 8. Juni 1993 zur Last gelegten Vorwürfe – namentlich
wiederholte und massive Gewaltanwendung, unter anderem im
Rahmen eines bewaffneten Banküberfalls – gebildet. Der
Beschwerdeführer habe die von den türkischen Behörden gegen ihn
erhobenen Vorwürfe zwar bestritten, doch seine diesbezüglichen
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
nicht zu genügen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörungen bestätigt, bis zum Jahre 1993 Mitglied der
Jugendorganisation der TKP/ML und sodann Gründungsmitlied der PI
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gewesen zu sein. Aus seinen Aussagen gehe sodann hervor, dass er
in diesen Organisationen Führungspositionen besetzt habe und ihm
somit die Verantwortung für Gewalttaten Dritter zukomme. Die
Aktenlage spreche somit sowohl für eine Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der TKP/ML als auch für eine Beteiligung an
den ihm von den türkischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfenen
Gewalttaten. Ein weiteres starkes Indiz für die Verbundenheit des
Beschwerdeführers mit der TKP/ML TIKKO stelle schliesslich seine
Teilnahme an Hungerstreiks während insgesamt 151 Tagen dar. Dass
er bereit gewesen sei, für die Ziele seiner Organisation schwere ge-
sundheitliche Schäden zu riskieren, lasse sich nicht mit einer einfa-
chen Sympathie erklären, sondern setze eine derart starke Überzeu-
gung voraus, wie sie in der Regel nur aktive Unterstützer einer solchen
Organisation aufbringen könnten. Es sei bekannt, dass sich die
TKP/ML bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher ver-
werflicher Taten im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe,
namentlich durch die Verübung von Anschlägen, welche eine grosse
Anzahl von Personen getroffen hätten. Die TKP/ML respektive ihre Un-
terorganisationen und Abspaltungen propagiere die Gewalt zur Umset-
zung ihrer Ziele und werde in verschiedenen europäischen Ländern
als terroristische Organisation bezeichnet. In Würdigung der Quellenla-
ge sei daher die TKP/ML TIKKO als terroristisch operierende Organi-
sation zu beurteilen, so dass nach der Rechtsprechung gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2002 Nr. 9 die Mitgliedschaft alleine als verwerfliche
Handlung zu werten sei. Der Asylausschluss erscheine im Falle des
Beschwerdeführers schliesslich als verhältnismässig, da er durch sein
Verhalten – namentlich das Abstreiten der ihm vorgeworfenen Gewalt-
taten und die Beteiligung am Todesfasten während 151 Tagen – ge-
zeigt habe, dass er die Zielsetzungen seiner Organisation weiterhin
teile und entschlossen sei, bis zum Äussersten zu gehen.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Be-
schwerdeschrift vom 6. September 2004 auf den Standpunkt, er sei
weder Mitglied noch Anhänger der TKP/ML und schon gar nicht von
deren bewaffneten Arm, der TIKKO. Er habe sich vielmehr zunächst für
die legale Jugendorganisation der TKP/ML an der Universität – mithin
für die Gençlik Birligi – engagiert, indem er als Vorstandsmitglied des
legalen Dachverbandes der linken Studenten (TÖDEF) für diese Orga-
nisation zuständig gewesen sei; er habe dabei die Aufgabe gehabt,
Propaganda zu machen und neue Mitglieder unter den Studenten an-
Seite 8
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zuwerben. Weil er Waffengewalt zur Zielerreichung abgelehnt und viel-
mehr den intellektuellen Weg bevorzugt habe, habe er sich von der
Gençlik Birligi getrennt und zusammen mit Kollegen die PI gegründet.
Als Gründungsmitlied habe er zwar eine Führungsposition inne gehabt
und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen; Gewaltakte habe
er dabei indessen nicht begangen und er habe auch nicht die Verant-
wortung für das Tun seiner Kollegen getragen. Die ihm von den türki-
schen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfenen Straftaten, namentlich
die Beteiligung an einem politisch motivierten Banküberfall, seien ihm
zu Unrecht angelastet worden. Zum einen sei er während der Befra-
gungen in der Untersuchungshaft gefoltert worden und zum anderen
sei das DGM H._______ eines der im Juli 2004 abgeschafften
Staatssicherheitsgerichte, die offensichtlich die Anforderungen an eine
rechtsstaatliche Institution nicht erfüllt hätten, wie der EGMR in
mehreren Urteilen festgestellt habe. Seine Verurteilung sei denn auch
nicht wegen einer ihm nachgewiesenen Mitgliedschaft bei der TKP/ML
erfolgt, sondern vorab aufgrund der Zugehörigkeit seines Bruders zur
TKP/ML TIKKO. Was schliesslich seine Teilnahme an Hungerstreiks
anbelange, sei festzuhalten, dass derartige Aktionen in türkischen
Gefängnissen eine lange Tradition aufwiesen. Die Hungerstreiks von
1996 und ab 1999 seien in Zusammenhang mit der vom türkischen
Staat vorgesehenen und letztlich auch vollzogenen Errichtung von
sogenannten F-Typ-Gefängnissen, in welchen die politischen
Gefangenen in Isolationshaft gehalten würden, gestanden. Er selber
habe sich am Hungerstreik von 1996 beteiligt, nicht aber an jenem von
1999; erst nachdem die Sicherheitskräfte am 19. Dezember 1999 die
Gefängnisse gestürmt hätten und er dabei eine schwere
Kopfverletzung erlitten habe, habe er sich zur Beteiligung am
fortgesetzten Hungerstreik, nicht aber am Todesfasten, beteiligt.
Insgesamt halte ihm das BFM zu Unrecht den Art. 53 AsylG vor und
verletzte zudem den Grundsatz der Rechtsgleichheit, habe es doch in
diversen Fällen Personen, welche sich an Hungerstreiks beteiligt
hätten oder gar Mitglieder der TKP/ML TIKKO gewesen seien, Asyl
erteilt.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwirft.
5.2
Seite 9
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5.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 8 E. 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7, S. 173 ff.;
EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Be-
griff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schwe-
res Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten
Verbrechensbegriff von alt Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbu-
ches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum
31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechens-
begriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2 StGB, in der seit 1. Januar 2007
gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen – einer seinerzeit
mit Zuchthaus heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedrohten Straftat – zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom Ge-
setzgeber bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernom-
men worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es
irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich ge-
meinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufas-
sen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzu-
wendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen
wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat
im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
5.2.2 Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Auf-
bau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbre-
cherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ih-
rer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an
einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung dersel-
ben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde dem-
zufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c
S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nach-
weis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Be-
griff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB um-
fasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochge-
fährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hin-
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gegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politi-
sche Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht
verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland
ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen
(vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.;
BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).
5.3
5.3.1 Die TKP/ML wurde im Jahre 1972 als Nachfolgeorganisation der
"Kommunistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären
Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründet. Ihr Ziel ist
die Beseitigung der türkischen Staatsordnung. Im Jahre 1994 spaltete
sich das "Ostanatolische Gebietskommittee" (DABK) von der TKP/ML
ab; 2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die "Maoistische Kom-
munistische Partei" (MKP). Der mehrheitliche Flügel der TKP/ML tritt
unter der Bezeichnung "Partizan" auf. Die "Partizan" führt als so ge-
nannte bewaffnete Frontorganisation die "Türkische Arbeiter- und Bau-
ernbefreiungsarmee" (TIKKO). Demgegenüber bezeichnete sich die
Guerillagruppe der MKP als "Volksbefreiungsarmee" (HKO). Als weite-
re Abspaltung entstand aus der Mutterpartei die "Marxistisch-Leninisti-
sche Kommunistische Partei" (MLKP), die wiederum aus einer Vereini-
gung von vier kommunistischen Parteien entstanden ist. Die MLKP, die
die Einheit aller kommunistischen Bewegungen unter ihrer Leitung an-
zustreben versucht, führte ihre Abspaltung von den anderen kommu-
nistischen Parteien nicht auf prinzipielle Differenzen zurück. Es ist des-
halb naheliegend, nachfolgend die angebliche Mitgliedschaft bei der
TKP-ML auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mitgliedschaft
bei der MLKP zu prüfen.
5.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts han-
delt es sich bei der TKP/ML – entgegen der von der Vorinstanz vertre-
tenen Auffassung – nicht per se um eine terroristische Organisation
(vgl. dazu das Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2006
vom 28. Juli 2008 und D-6464/2006 vom 26. Februar 2009). In dersel-
ben Weise hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-5568/2006 vom 30. Oktober 2007 zur MLKP geäussert. So wird kei-
ne der beiden Organisationen auf der europäischen Liste der Terroror-
ganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Uni-
on geführt (vgl. EU Council Common Position 2009/468/CFSP vom 15.
Juni 2009, Anhang, Ziff. 2, Nr. 40) und auch das schweizerische Bun-
desamt für Polizei sowie der deutsche Verfassungsschutz erachten sie
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nicht generell als terroristisch operierende beziehungsweise terroristi-
sche Organisationen (vgl. Bundesamt für Polizei, Bericht innere Si-
cherheit der Schweiz, Juli 2008, S. 43 ff.; Bundesamt für Polizei,
Staatsschutzbericht 1999, S. 46 f.; deutsches Bundesministerium des
Innern, Verfassungsschutzbericht 2008 [Vorabfassung], S. 249-254);
beide Parteien sind ferner in der Schweiz nicht verboten. Die TKP/ML
und die MLKP sind demnach zwar bei den extremistischen und mitun-
ter gewaltbereiten Bewegungen einzuordnen, welche indessen nicht
mit terroristischen Gruppierungen gleichzusetzen sind sind. Vor die-
sem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene
pauschale Qualifizierung der TKP/ML als kriminelle (respektive terro-
ristische oder terroristisch operierende) Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB mangels entsprechender Hinweise als nicht sachge-
recht.
5.3.3 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass selbst eine allfällige –
von ihm bestrittene – Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
TKP/ML beziehungsweise bei der MLKP nicht per se als verwerfliche
Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten wäre; entschei-
dend für die Frage eines allfälligen Asylausschlusses ist vielmehr die
Beurteilung seines persönlichen politischen Engagements. Diesbezüg-
lich lassen sich aus den anlässlich der Befragungen gemachten Aus-
sagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für eine
Teilnahme an gewalttätigen Aktionen der TKP/ML beziehungsweise
der TIKKO entnehmen. Wie oben stehend ausgeführt, hat der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens stets angegeben, er
sei nie Mitglied der TKP/ML gewesen, sondern habe lediglich bis im
Jahre 1992 deren legaler Jugendorganisation angehört und danach
wegen seiner Ablehnung des bewaffneten Weges die PI mitgegründet,
in welcher er zwar an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen,
aber niemals Gewalt angewendet habe; diese Angaben des Beschwer-
deführers erscheinen substanziiert, kongruent und nachvollziehbar,
mithin glaubhaft. Die hauptsächlichen Anhaltspunkte zu den dem Be-
schwerdeführer zur Last gelegten – von ihm bestrittenen – Straftaten
ergeben sich somit aus den von ihm eingereichten türkischen Ge-
richtsakten beziehungsweise dem Bericht der schweizerischen Vertre-
tung in Ankara vom 28. Mai 2004, wonach über ihn im Jahre 1993 von
der Polizei in Istanbul ein Datenblatt wegen eines politisch motivierten
Banküberfalls angelegt worden sei. Diesbezüglich ist indessen ange-
sichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis, mutmassli-
che politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Ge-
Seite 12
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ständnissen zu bewegen – wie es der Beschwerdeführer auch in sei-
nem Falle vorbringt –, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfah-
ren vor den ehemaligen, im Jahre 2004 abgeschafften türkischen
Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Rechtsstaat-
lichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachterliche Stellungnah-
me im Auftrag von Amnesty International, Januar 2006), anzumerken,
dass die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht unbesehen als
Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im
Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen. Soweit das
Bundesamt in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der
angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML
und seines konkreten politischen Engagements – einschliesslich der
ihm von den türkischen Behörden vorgeworfenen Beteiligung an einem
politisch motivierten Banküberfall – auf derartige Akten abstellt, ist ihm
daher nicht zu folgen. Soweit sich das Bundesamt im Weiteren auf den
Standpunkt stellt, die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe
sich aus dessen insgesamt 151 Tage dauernder Teilnahme an
Hungerstreiks in den Jahren 1996 und 2000, da diese Teilnahme seine
Verbundenheit mit der TKP/ML TIKKO belege, ist festzuhalten, dass
die Beteilung des Beschwerdeführers an den besagten Hungerstreiks
nicht genügt, um ihm ein Verbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB
vorzuhalten. Gemäss dieser Norm bedarf es einer Unterstützung oder
Beteiligung an der Organisation, worunter eine funktionale Eingliede-
rung in die Organisation zu verstehen ist – blosses Sympathisieren
oder Mitlaufen genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein vom
Hungerstreik jedoch auf die funktionale Eingliederung in eine
terroristische Organisation zu schliessen, vermag nicht zu überzeu-
gen; dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der Hunger-
streik angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türkischen
Gefängnissen grundsätzlich als ein Protest gegen die herrschenden
Zustände zu werten ist und eine in diesem Zusammenhang begang-
ene Verweigerung der Nahrungsaufnahme nicht einer verwerflichen
Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG gleich kommt (vgl. dazu EMARK
2004 Nr. 21 E. 5b S. 144 f.). Aus der Teilnahme am Hungerstreik kann
jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe eine
terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt.
5.4 Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine er-
stellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei einer terroristischen Organisa-
tion zu schliessen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer dem-
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nach zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG
vorgehalten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 4. August 2004
teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend – aufzuheben
und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
7.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendeigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzba-
ren Aufwandes seiner Rechtsvertreterin und unter Berücksichtigung
der praxisgemässen Bemessungsgrundsätze auf insgesamt Fr. 1000.--
(inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 4. August 2004 wird teilweise – soweit die
Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend – aufgehoben und das BFM wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr.1000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel
entscheidet dieses auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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