Abtei lung IV
D-3526/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Nigeria,
alias B._______, geboren Y._______, Sudan,
vertreten durch Felicity Oliver, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 22. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3526/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus D._______, E._______,
stammende römisch-katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm
der F._______ seinen Heimatstaat am 24. Februar 2008 verliess und
von G._______ auf dem Seeweg über ihm unbekannte Länder am 16.
März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im H._______ vom 17. April
2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 24. April 2008 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
seine Eltern seien bei Auseinandersetzungen im Jahre 2001 ums Le-
ben gekommen, weshalb er seinen Lebensunterhalt selber habe be-
streiten müssen und zu diesem Zweck zunächst Lebensmittel und da-
nach - wegen der besseren Einkommensmöglichkeiten - auch Alkohol
von D._______ nach I._______ transportiert und diesen dort verkauft
habe,
dass er und sein Kollege deswegen am 6. Januar 2008 in I._______
von der Scharia-Polizei verhaftet und wegen Verstosses gegen die
Gesetze der Scharia vor Gericht gestellt und zu einer drakonischen
Strafe (Abschneiden beider Hände) verurteilt worden seien,
dass es am 17. Februar 2008 bei seinem Kollegen zur Vollstreckung
des Urteils gekommen und dieser zwei Tage später wegen starken
Blutverlustes den Verletzungen erlegen sei,
dass das Urteil am 22. Februar 2008 an ihm hätte vollstreckt werden
sollen, er jedoch im Verlaufe dieses Tages den Wächter habe überwäl-
tigen und die Flucht ergreifen können,
dass er am Folgetag I._______ und danach über G._______ das Land
verlassen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 22. Mai 2008 - gleichentags er-
öffnet - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die in diesem Zusammenhang angeführten Gründe für den Nicht-
besitz von Identitätsdokumenten als sterotyp erachtet werden müssten
und auch die Angaben zu den Reisemodalitäten realitätsfremd seien,
dass zudem Abklärungen in Österreich ergeben hätten, dass das in
Österreich vom Beschwerdeführer eingereichte Asylgesuch im Beru-
fungsverfahren stehe,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass gestützt auf den Fingerabdruckvergleich, die auf diesem Finger-
abdruckvergleich basierenden Fotos des Asylsuchenden und die Ab-
klärungen in Österreich ergeben hätten, dass sich der Beschwerdefüh-
rer unter der Identität B._______, geboren Y._______, sudanesischer
Staatsangehöriger, seit spätestens 28. August 2004 in Österreich
aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer selbst auf Vorhalt bestritten habe, jemals
in Österreich gewesen zu sein,
dass die ohnehin substanzarmen Vorbringen jeder Grundlage entbeh-
ren würden, da sich der Beschwerdeführer nachweislich in Österreich
aufgehalten habe,
dass dem Beschwerdeführer ferner der Name des aktuellen Ober-
haupts beziehungsweise die Namen früherer Oberhäupter von
D._______ nichts gesagt hätten und dieser nicht gewusst habe, in
welcher Local Government Area sein angeblicher Wohnort liege, und
er zudem falsche Angaben über die Orte an der Strecke von
D._______ nach I._______ gemacht habe, was belege, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert seien,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzu-
nehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
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Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe ausser einem Führerschein, der
in den Händen seiner Feinde zurückgeblieben sei, keinerlei andere
Identitätsdokumente besessen und er könne auch keine solchen be-
schaffen respektive die Scharia-Leute hätten seine Papiere (Führer-
ausweis und Tätigkeitsausweis) beschlagnahmt (Protokoll Empfangs-
zentrum S. 4; Protokoll direkte Anhörung S. 3),
dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise-
und Identitätspapiere zu verweisen ist,
dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
habe in seinem Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere und nur mit
einem Führerschein gelebt, zumal er nach den Erkenntnissen der
Asylbehörden ohne andere Identitätsdokumente nicht in den Besitz ei-
nes offiziellen Führerausweises gekommen wäre, den der Beschwer-
deführer den Akten zufolge legal und auf offiziellem Weg erhalten ha-
ben muss,
dass er überdies seinen Lebensunterhalt seit dem Jahre 2001 selber
bestritten habe und seit dem Jahre 2004 für einen Händler als Trans-
porteur beschäftigt gewesen sein will, weshalb er sich den Behörden
gegenüber auch aus geschäftlichen Gründen hätte ausweisen müs-
sen,
dass der Beschwerdeführer auch unbegründet liess, wie er respektive
seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mit-
tels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten und
durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Feh-
len der Identitätspapiere untermauert,
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dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der
Wahrheit entsprechen, jeglicher Realität entbehren und der Beschwer-
deführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit
der nötigen Substanz zu schildern,
dass insbesondere aufgrund des daktyloskopischen Vergleichs fest-
steht, dass sich der Beschwerdeführer während des Zeitraums, in wel-
chem sich seine Asylgründe in Nigeria angeblich abgespielt haben sol-
len, unter einer anderen Identität in Österreich aufhielt, was seinen
Asylvorbringen jegliche Grundlage entzieht (vgl. A8 und A15),
dass die in der Beschwerdeschrift angeführten Einwände betreffend
das in Österreich durchgeführte Fingerabdruckverfahren schon daher
nicht zu überzeugen vermögen, weil ein solches Verfahren ein erfah-
rungsgemäss ausserordentlich zuverlässiges, anerkanntes Beweismit-
tel darstellt (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 122 ff., 1996 Nr. 15 S. 134),
dass lediglich der Umstand, dass der Rechtsvertreterin praktisch nur
Berichte betreffend mehrere Identitäten aus Österreich, nicht jedoch
aus anderen Ländern wie beispielsweise Deutschland bekannt sind,
an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Fingerabdruckverfahrens
keine Zweifel aufzukommen lassen vermag,
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dass weiter der in der Beschwerdeschrift geäusserte Verdacht, wo-
nach es ein Problem im österreichischen Erkennungsdienst gebe, als
unbelegte und nicht weiter konkretisierte Schutzbehauptung zu werten
ist,
dass ferner der pauschale Einwand, wonach das Fingerabdruckverfah-
ren eine kleine, aber trotzdem nicht unbedeutende Fehlerquote enthal-
te, nicht näher konkretisiert wird und daher als nicht stichhaltig erach-
tet werden kann,
dass sich bezüglich der Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Be-
schwerdeführer habe lediglich versucht, seine Verfolgungsgeschichte
in allgemein bekannte Umstände in Nigeria einzubetten, ohne je selbst
im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass die Beschwerdevorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht
geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach-
tungsweise zu führen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der
Wegweisung nach Nigeria in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und -
soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerde-
führers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt als
Chauffeur verdiente, sprechen,
dass der Beschwerdeführer zudem in Nigeria eigenen Angaben zufol-
ge über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal dort
respektive im J._______ die Verwandten seiner verstorbenen Eltern
leben (vgl. Protokoll Transitzentrum, S. 3) und es dem Beschwer-
deführer sodann offensichtlich problemlos möglich war, in den Jahren
nach dem Tod seiner Eltern (2001) eine eigene Existenzgrundlage auf-
zubauen und ihm dies auch erneut zugemutet werden kann, weshalb
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss dem durchgeführten Finger-
abdruckvergleich in Österreich als sudanesischer Staatsangehöriger
erfasst wurde, dieser jedoch anlässlich seines Asylverfahrens in der
Schweiz angab, er stamme aus Nigeria,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an der nigerianischen
Herkunft des Beschwerdeführers keine Zweifel hegte und denn auch
einen Wegweisungsvollzug nach Nigeria prüfte,
dass auf Beschwerdeebene keine Veranlassung besteht, an der
nigerianischen Herkunft des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal
dieser weder im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens, in welchem
er mit dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs konfrontiert wurde,
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noch auf Beschwerdeebene seine angeführte nigerianische Staatsan-
gehörigkeit selber in Frage stellte,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (einschreiben; Beila-
gen: Vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- K._______ (per Telefax)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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