Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3526/2011/wif
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am
18. November 2008 und gelangte via die Türkei, Griechenland und Italien
am 15. März 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein
Asylgesuch. Am 23. März 2009 fand im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP)
statt. Am 27. April 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer, ein
irakischer Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Dohuk), im
Wesentlichen geltend, er habe von Geburt an bis im Jahr 2007 im
Quartier D._______ (Stadt E._______, Provinz F._______) gelebt,
danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in C._______ niedergelassen.
Er sei nicht zur Schule gegangen, jedoch habe er nach dem Tod seines
Vaters während fünf Jahren dessen Geschäft geführt. Sein Bruder sei seit
Beginn des Jahres 2007 verschwunden, weshalb ein Onkel
väterlicherseits ihn, seine Mutter und seine Schwester eingeladen habe,
bei ihm zu wohnen. Daraufhin habe seine Mutter das auf ihren Namen
registrierte Haus verkauft. Die Verkaufsurkunde wie auch den Erlös aus
dem Hausverkauf habe sie dem Onkel anvertraut. Dieser habe jedoch
sein Versprechen, für die Familie des Beschwerdeführers in C._______
ein Haus zu bauen, nicht eingehalten, sondern das Geld für sich
behalten. Zudem habe der Onkel ihn schlecht behandelt, indem er ihn
verbal erniedrigt habe. Er habe ihm eine Arbeit als Transporteur
vermittelt, ihn für sich arbeiten lassen und den Lohn des
Beschwerdeführers beansprucht. Obwohl sich die Familie des
Beschwerdeführers ungerecht behandelt gefühlt habe, habe sie aus
Furcht vor der Reaktion des Onkels keine Anzeige erstattet. Wegen der
fortdauernden schlechten Behandlung durch seinen Onkel, gegen die er
sich nicht habe zur Wehr setzen können, habe er jeweils die Hälfte eines
Tageslohnes für die geplante Ausreise zur Seite gelegt. Ein Freund habe
die Ausstellung des Reisepasses veranlasst und seine Ausreise
organisiert.
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 – eröffnet am 23. Mai 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
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und den Vollzug an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
Das BFM führte insbesondere aus, dass Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann aslyrelevant
seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet,
wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu
verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei und Justizorgane zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D4404/2006 vom 2. Mai 2008).
Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen
handle es sich um Unregelmässigkeiten durch eine Privatperson. Aus
den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine konkreten
Hinweise darauf ergeben, dass eine Inanspruchnahme des staatlichen
Schutzes nicht möglich gewesen wäre, zumal dem Beschwerdeführer laut
eigenen Angaben bewusst gewesen sei, dass die Behörden ihm hätten
helfen können (vgl. Akten der Vorinstanz A18/15 S. 7 F.57). Ausserdem
seien die Behörden im kurdischen Nordirak grundsätzlich schutzwillig und
schutzfähig (vgl. Entscheidungen des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgericht [BVGE] 2008/5). Damit seien diese Vorbringen
grundsätzlich für die Asylgewährung nicht relevant.
Überdies sei der Beschwerdeführer der wiederholten Aufforderung zur
Einreichung von Ausweispapieren, letztmals anlässlich der
Bundesanhörung vom 27. April 2011, nicht nachgekommen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrige sich
deshalb, auf vorhandene Ungereimtheiten und Widersprüche in den
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, sie würden an den
ohnehin fehlende Asylgründen nichts ändern.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2011
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er die
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Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen
dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine bisherigen Vorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest. Er habe
die Wahrheit gesagt und aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er einer
nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in einem
Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ihre
Rechtsprechung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung geändert und sich für den Wechsel zu Schutztheorie
entschieden. Diese Theorie sei auch auf den vorliegenden Fall
anwendbar.
C.a. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 teilte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab,
und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge
auf, bis zum 26. Juli 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600. zu leisten.
C.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 21. Juli 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2011 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren
Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer
verweist zwar auf den in der Schweizer Asylpraxis mit EMARK 2006 Nr.
18 erfolgten Wechsel von der Zurechenbarkeits zur Schutztheorie, doch
vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird im
zitierten Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass der Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat dann als ausreichend zu
qualifizieren sei, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten SchutzInfrastruktur habe und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
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individuell zumutbar sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.10.3). Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sich
bei den Polizeibehörden vergeblich um Schutz vor seinem Onkel bemüht
zu haben. Vielmehr hat er seinen eigenen Aussagen zufolge aus Angst
vor dessen Reaktion darauf verzichtet, bei der Polizei eine Anzeige zu
erstatten (vgl. A18/15 S. 7 F. 57). Er habe seinen Onkel im Jahre 2008
schon einmal anzeigen wollen, als der Onkel jedoch davon erfahren
habe, sei er noch strenger geworden (vgl. A18/15 S. 6 F. 52 und F. 54).
Mangels objektiv und subjektiv zumutbarer Inanspruchnahme des
irakischen Schutzsystems kann dem irakischen Staat weder ein fehlender
Schutzwille noch eine fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Im
Übrigen besteht für das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der
Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu
beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen.
Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtliche bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des
BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das
Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
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Seite 8
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im hier interessierenden
Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil
BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei
autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann.
Es wurde festgestellt, dass in den drei kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass
zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestehe. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person
entweder ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort
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gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E.75; insbesondere E. 7.5.8). Andernfalls
dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische
Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von
Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in
der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus der Region stammen, zumutbar.
7.5. Die Sicherheitslage im Nordirak hat sich seit der Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie
des UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben
(vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
25. März 2011 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq).
7.6. Der gemäss den Akten nunmehr fast 22jährige Beschwerdeführer ist
ein ethnischer Kurde, der seine prägenden Kinder und Jugendjahre bis
im Jahr 2007 in der Stadt E._______ verbracht, und anschliessend bis zu
seiner Ausreise im November 2008 in C._______ (Provinz Dohuk).
Sodann leben seinen Aussagen zufolge seinen nahen Verwandten
(neben dem bereits erwähnten Onkel, ein Onkel mütterlicherseits, eine
Tante väterlicherseits, seine Mutter sowie seine Schwester) in
C._______, weshalb der Beschwerdeführer dort auch über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt (vgl. A18/15 S. 3 f. F.23 f.). Da er über berufliche
Erfahrung als Transporteur wie auch über verwandtschaftliche
Unterstützung verfügt, hat er keinerlei Veranlassung, mit einer
existenzbedrohenden Situation zu rechnen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21.
Juli 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und sind mit dem am 21. Juli 2011 in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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