B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3526/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – nachdem sie bei einer Kontrolle durch das
Grenzwachkorps einen gefälschten Reisepass, lautend auf B._______, ge-
boren am (…), vorgewiesen hatte – am (…) in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie auf den Personalienblättern (Vorakten A2) angab, am (…) gebo-
ren und damit noch minderjährig zu sein,
dass sie mit Verfügung vom 26. Februar 2018 der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (…) in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass ihr anlässlich der summarischen Befragung (BzP) vom 13. März 2018
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr nach Italien aus-
sprach und angab, nach der Registrierung sofort das Camp verlassen zu
haben und nicht zu verstehen, dass Italien für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei, habe sie doch ihre Fingerabdrücke in der Schweiz
abgegeben,
dass sie zudem Augen- und Zahnprobleme habe,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung im
Weiteren mitgeteilt wurde, es bestünden Zweifel am von ihr angegebenen
Alter, da sie keine Identitätspapiere eingereicht habe, ihre Angaben zu ih-
rem Alter und den familiären Verhältnissen unbestimmt ausgefallen seien
(Geburtsdatum von Tante erfahren, Alter von Bruder kenne sie nicht, auch
nicht schätzungsweise) und sie in Italien als volljährig registriert worden
sei,
dass das C.________ in einem im Auftrag des SEM aufgrund einer rechts-
medizinischen Untersuchung (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses,
Röntgenbild der linken Hand, CT-Untersuchung der Schlüsselbein-Brust-
bein-Gelenke) erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom 14. März
2018 zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe mit an Sicherheit
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grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Voll-
jährigkeit erreicht,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2018 die Beschwerdeführerin
durch ihren damaligen Rechtsvertreter über das Ergebnis des Altersgut-
achtens informierte und im Weiteren mitteilte, es erachte sie aufgrund die-
ser Expertise und weil sie die von ihr behauptete Minderjährigkeit weder
habe glaubhaft machen noch belegen können, als volljährig,
dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 28. März 2018 er-
klärte, die Beschwerdeführerin sei mit der angekündigten Änderung ihres
Geburtsdatums nicht einverstanden, könne die Resultate der Altersabklä-
rung nicht nachvollziehen und könne nur auf die Altersangabe ihrer Tante
verweisen,
dass ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS (Zentralen Migrationsinformati-
onssystem) anzubringen sei und die Änderung der ZEMIS-Daten in Form
einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen habe,
dass das SEM die italienischen Behörden am 5. April 2018 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass es dabei darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin geltend ma-
che, minderjährig zu sein, eine Altersabklärung jedoch auf ihre Volljährig-
keit schliessen lasse,
dass dieses Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet geblieben ist,
dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
8. Juni 2018 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen,
dass die entsprechende Stellungnahme am 11. Juni 2018 eingereicht und
darin im Wesentlichen auf die allgemeine schwierige Situation von Asylsu-
chenden in Italien hingewiesen wurde,
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dass das SEM mit Entscheid vom 11. Juni 2018 – eröffnet am 12. Juni 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführerin dazu aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass es schliesslich feststellte, dass das (bestrittene) Geburtsdatum der
Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (…) laute,
dass der Rechtsvertreter am 12. Juni 2018 sein Mandat niederlegte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr ge-
stelltes Asylgesuch sei einzutreten,
dass eventualiter die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zu-
rückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die
zuständigen Behörden anzuweisen seien, von allfälligen Vollzugshandlun-
gen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2018 in elektronischer Form
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hinsichtlich der Frist festzuhalten ist, dass sich die Spezialbestim-
mung in Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1
AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht
und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren –
wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend
vermerkt – fünf Arbeitstage beträgt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass vorab durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob das SEM
aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, der Be-
schwerdeführerin sei es nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte Min-
derjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass nach Lehre und Praxis grundsätzlich die asylsuchende Person die
Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung
eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Rich-
tigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl.
a.a.O. E. 5.3.4),
dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einreichte und,
wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ihre Angaben zu ihrem Alter
und den familiären Verhältnissen unbestimmt ausgefallen sind,
dass sich das Altersgutachten vom 14. März 2018 einerseits auf eine radi-
ologische Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken
Hand, andererseits auf eine zahnärztliche Altersschätzung (Panorama-
schichtaufnahme des Gebisses) und eine radiologische Altersschätzung
der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke stützt,
dass, auch wenn die drei Arten der Bestimmung je für sich allein nur einen
beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters ha-
ben (vgl. bezüglich der in der Beschwerde in Frage gestellten Handkno-
chenanalyse Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2;
E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl.
bezüglich der zahnärztlichen Altersschätzung die Studie des Rechtsmedi-
zinischen Instituts der Humboldt Universität Berlin), die Aussagekraft des
Altersgutachtens durch die Verwendung der drei Analysen bedeutend er-
höht wird,
dass mithin das Resultat des Altersgutachtens bereits als deutliches Indiz
für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zu bewerten ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ohne weitere Angaben
oder Einreichung von Beweismitteln lediglich die Behauptung wiederholt,
minderjährig zu sein und damit die Einschätzung des SEM nicht widerlegen
kann,
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dass die Vorinstanz aus den genannten Gründen zu Recht von der
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und damit implizit
die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8
Dublin-III-VO verneint hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ge-
stützte Übernahmeersuchen des SEM vom 5. April 2018 innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene die Lebensbedingun-
gen von Asylsuchenden in Italien kritisiert und sinngemäss geltend macht,
bei einer Überstellung nach Italien zu riskieren, unter menschenunwürdi-
gen Bedingungen leben zu müssen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen, wo-
bei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschen-
unwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-
411/10 und C-493/10),
dass dieser Nachweis mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die
allgemeine schwierige Situation für Asylsuchende in Italien nicht erbracht
wird,
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dass es im Übrigen der Beschwerdeführerin offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Bei-
ziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger
Hilfsorganisationen in Italien,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Weiteren geltend
macht, als junge Frau ohne Familie mit gesundheitlichen Schwierigkeiten
gehöre sie zum Kreis der vulnerablen Personen, denen hinsichtlich Über-
stellung nach Italien gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel c. Schweiz
(29217/12) besonders Rechnung zu tragen sei,
dass das SEM bislang noch keine konkreten Abklärungen getroffen habe,
ob sie bei einer Rückkehr nach Italien einen tatsächlichen Zugang zu einer
Unterkunft habe und ob der Zugang zur medizinischen Versorgung ge-
währleistet sei,
dass daher die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend
festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt habe, weshalb das Verfahren
zur Einholung notwendiger Garantien an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei,
dass es hierzu festzuhalten gilt, dass sich aus dem genannten Urteil des
EGMR vom 4. November 2014, welches sich auf die Situation der Unter-
bringung einer Familie mit Kindern bezieht, grundsätzlich nichts zu Guns-
ten der Beschwerdeführerin ableiten lässt,
dass die junge, aber volljährige Beschwerdeführerin, deren gesundheitli-
che Schwierigkeiten (“unklare, beidseitige Augenschmerzen“ laut ärztli-
chem Bericht des C._______ vom 28. März 2018) nicht gravierend sind
und offensichtlich keiner weiteren Behandlung bedürfen, auch nicht zu ei-
ner anderen besonders verletzlichen Personengruppen gehört,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt, wenn allenfalls erforderlich, adäquate Behandlung und Betreuung fin-
den wird, und es ihr obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behör-
den vor Ort zu wenden,
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dass es daher nicht angezeigt war, bei den italienischen Behörden eine
schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zu me-
dizinischer Versorgung einzuholen, weshalb sich die Rüge der ungenügen-
den Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs als nicht zutreffend erweist und der entsprechende Antrag in der Be-
schwerde mangels Notwendigkeit abzuweisen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von
Fr. 750.– (Art.1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: