Abtei lung IV
D-3527/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Dubey, Schürch
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z._______, geboren _______, Türkei,
_______,
vertreten durch lic. iur. Ali Civi,_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. Juli 2004 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am
12. Dezember 2002 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 16. Dezember
2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Dezember
2002 fand in _______ die Empfangsstellenbefragung statt und mit Verfügung vom
18. Dezember 2002 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
_______ zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden führten am 9. Januar
2003 eine Anhörung zu den Asylgründen durch und am 24. Juni 2004 hörte ihn
das BFF nochmals zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde sunnitischen
Glaubens und stamme aus dem Dorf _______ in der Provinz _______. Sein Vater
sei Imam und er sei gläubig. Er habe Kindern Koranunterricht erteilt. Sein Bruder
sei im Jahr 1997 festgenommen und im Jahr 2000 wegen Mitgliedschaft bei der
Hizbollah zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Seit Ende 1999 sei er
von der türkischen Polizei beobachtet, immer wieder festgenommen und
misshandelt worden. Im Januar oder Februar 2000 habe man ihn ebenfalls
festgenommen und in der Folge angeklagt sowie ins Gefängnis von _______
gebracht, wo er 67 Tage lang festgehalten worden sei. Nach der Freilassung sei er
ins Dorf _______ gegangen, wo er sich während fünf Tagen aufgehalten habe. Auf
dem Weg zur Universität von _______, wo er sein Studium habe fortsetzen wollen,
sei er im Mai 2000 erneut festgenommen, zur Sicherheitsdirektion von _______
und von dort zu jener von _______ gebracht worden, wo man ihn erneut
festgehalten und misshandelt habe. Nach einer Woche sei er dem Staatsanwalt
vorgeführt und ins Gefängnis von _______ gebracht worden, wo er während
eineinhalb Jahren inhaftiert gewesen sei. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen,
Angehöriger der Terrorgruppe Hizbollah zu sein. Am 25. Juni 2002 sei er wegen
Mitgliedschaft bei der Hizbollah verurteilt worden. Unter Bezugnahme auf das
Amnestiegesetz Nr. 4616 sei der Vollzug der Strafe indessen ausgesetzt worden.
Nach der Entlassung habe er sich zum Grossvater nach _______ begeben, wo er
sich fortan mehrheitlich aufgehalten habe. Zwischen September 2002 und Ende
November 2002 habe er am Pizzastand seines Cousins in _______ gearbeitet.
Anlässlich der Suche nach ihm seien seine Eltern mehrmals unter Druck gesetzt
und der Vater mitgenommen worden. Er befürchte, während des ihm
bevorstehenden Militärdienstes nicht gut behandelt zu werden. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Das Bundesamt ersuchte am 20. Juni 2003 und 11. Juli 2003 die Schweizerische
Botschaft in Ankara um weitere Abklärungen. Zum Abklärungsergebnis gewährte
ihm das Bundesamt anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2004 das rechtliche
Gehör.
Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte, zwei Stipendienkarten,
sowie Kopien eines Abschlusszeugnisses, einer Anklageschrift, der ersten beiden
Seiten eines Urteils, eines Haftbefehls, einer Haftbestätigung und einer
3Exmatrikulationserklärung der Universität Atatürk zu den Akten.
C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 30. Juli 2004 – eröffnet am 9. August
2004 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine
Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer landesweiten
Verfolgung ausgesetzt sein werde. Einerseits hätten die Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Ankara ergeben, dass er im heutigen Zeitpunkt in
der Türkei weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde und keinem
Passverbot unterliege; andererseits sei das gegen ihn bestehende Urteil in
Rechtskraft erwachsen und auf Bewährung ausgesetzt worden unter der
Bedingung, dass er sich keines ähnlichen Vergehens mehr schuldig mache, was
gemäss seinen Aussagen der Fall sei. Somit sei seine Befürchtung, im Fall einer
Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, nicht begründet. Daran vermöge auch
die bevorstehende Militärdienstpflicht nichts zu ändern, zumal die Leistung dieser
Pflicht keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Zudem vermöge die Verurteilung
des Bruders keine Reflexverfolgung zu bewirken, da diese dem Gericht im
Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers mit grösster Wahrscheinlichkeit
bekannt gewesen sei. Schliesslich bestehe für den Beschwerdeführer die
Möglichkeit, sich im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer andern
Region der Türkei niederzulassen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
D. Mit Beschwerde vom 7. September 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juli 2004, die Gutheissung
des Asylgesuchs, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz (zur erneuten
Prüfung des Aylgesuchs), die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und
(sinngemäss) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des
Kostenvorschusses.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine
Vorbringen als glaubhaft zu betrachten seien. Die Tatsache, dass er in seinem
Heimatland bereits zwei Mal zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, zeige, dass
er gesucht werde. Auch gestützt auf die Vermerke "unbequeme Person" auf zwei
Datenblättern seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers begründet. Zudem
müssten sie im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung des Bruders des
Beschwerdeführers ernst genommen werden. Selbst im Fall eines
Wohnortswechsels innerhalb der Türkei könne sich der Beschwerdeführer vor der
Polizei nicht in Sicherheit bringen. Zudem sei es fraglich, ob man ein Leben in
ständigen Verstecken als menschenwürdig betrachten könne. Auf die weiteren
Einzelheiten der Begründung wird – sofern für die Beurteilung notwendig – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
4E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2004 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde
abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu
leisten.
F. Am 8. Oktober 2004 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
G. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 26. Oktober 2004 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2004 ohne
Replikrecht zur Kenntnis gegeben.
H. Mit Eingabe vom 15. März 2007 reichte der Beschwerdeführer Kopien aus dem
Ehe- und Familienregister ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
53.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender
Asylrelevanz ab, indem sie davon ausging, dass keine begründete Furcht vor
künftiger asylrelevanter Verfolgung vorliege. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
wurde grundsätzlich nicht in Frage gestellt, auch wenn in der angefochtenen
Verfügung mit der Bemerkung, im Hinblick auf die fehlende Asylrelevanz werde auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen, Hinweise auf
Zweifel in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommen. Die
Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers einige
Ungereimtheiten aufweisen, die sich zwar teilweise mit der Auskunft der
Schweizerischen Botschaft erklären lassen, indessen teilweise auch bestehen
bleiben. Aufgrund der eingereichten Beweismittel, deren Prüfung und der Antwort
der Schweizerischen Botschaft steht jedenfalls fest, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes und
der Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation im Kern
glaubhaft sind.
4.2 Gestützt auf die Schweizerische Botschaft in Ankara bestehen über den
Beschwerdeführer zwei politische Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme
Person". Die Datenblätter wurden von der Polizei im Jahr 2000 aufgrund der
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer illegalen Organisation angelegt.
Zudem bestätigte die Schweizerische Botschaft die Echtheit der eingereichen
Dokumente. Somit kann als gesichert gelten, dass der Beschwerdeführer vor dem
Staatssicherheitsgericht (DGM) _______ und vor dem DGM _______ angeklagt
wurde, Mitglied der Hizbollah zu sein, während eines Jahres inhaftiert war, nach
der Zusammenlegung der beiden Verfahren am 25. Juni 2002 verurteilt und
gestützt auf das Amnestiegesetz Nr. 4616 unter der Bedingung, sich innert fünf
Jahren keines ähnlichen Vergehens schuldig zu machen, amnestiert wurde.
64.3 Nach der Rechtsprechung der ARK sind politische Datenblätter für die Beurteilung
dessen, ob begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht, von erheblicher
Bedeutung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrkurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11). Besteht bei Asylsuchenden aus der
Türkei ein solches Datenblatt, ist in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung
von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung
auszugehen.
4.4 Im vorliegenden Fall müsste der Beschwerdeführer schon bei der im
Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei durchgeführten
Personenkontrolle damit rechnen, dass die beiden Datenblätter mit dem Vermerk
"unbequeme Person" entdeckt würden. Erfahrungsgemäss könnte bereits dieser
Umstand zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führen, wobei das Risiko, dass
diese im Hinblick auf Grund der Fichierung in ihrer Intensität asylrechtliche
Relevanz entfalten könnten, als hoch zu betrachten ist.
4.5 Zusätzlich zu diesem Risiko ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
den obligatorischen Militärdienst noch nicht absolviert hat und aus diesem Grund
von den türkischen Sicherheitskräften nach der Wiedereinreise gesucht werden
dürfte, zumal seit dem Erlass der Exmatrikulationserklärung der Universität Atatürk
vom 28. März 2002 kein Grund zum Aufschub des Militärdienstes mehr besteht.
Auch wenn aufgrund der Nichterfüllung des Militärdienstes ausgelöste
Strafmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte an sich keine
asylerhebliche Verfolgung darstellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 16 f.),
ist im vorliegenden Fall dieser Umstand – im Zusammenhang mit dem Bestehen
der beiden Datenblätter – als zusätzliches Risiko zu betrachten. Einerseits dürften
die beiden Datenblätter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der
Rekrutierung entdeckt werden; andererseits ist nicht zu verkennen, dass das
Bestehen der beiden Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person" im
Zusammenhang mit den aus der Nichtleistung des Militärdienstes fliessenden
Konsequenzen zu einem Malus führen könnte (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b
S. 15 ff.). Die Furcht des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Leistung
des Militärdienstes oder den Folgen der Nichtleistung Massnahmen erleiden zu
müssen, welche in ihrer Art und Intensität ein asylrelevantes Ausmass erreichen
könnten, ist somit begründet.
4.6 Ferner ist auch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer infolge der
bestehenden Datenblätter ständigen oder ständig wiederkehrenden behördlichen
Massnahmen und Überwachungen ausgesetzt sein wird. Bei Vorfällen religiösen
Hintergrundes in seiner Wohngegend müsste er damit rechnen, als potentieller
Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt zu werden, wie
er dies bereits für die Zeit während des Besuchs des Gymnasiums geltend
machte. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Bedingung der ihm
gewährten Amnestie – sich innert fünf Jahren keines ähnlichen Vergehens
schuldig zu machen – inzwischen erfüllt hat und die türkischen Behörden somit
keine Möglichkeit haben, gegen ihn rechtsstaatlich vorzugehen, darf nicht
geschlossen werden, es drohe ihm in Zukunft keine asylrelevante Verfolgung,
zumal willkürliche Übergriffe und Misshandlungen in der Türkei insbesondere dann
nicht ausgeschlossen werden können, wenn ein politisches Datenblatt angelegt
wurde, wie dies im Fall des Beschwerdeführers geschehen ist.
74.7 Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft behördlichen
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An
dieser Einschätzung vermögen die Feststellungen der Vorinstanz, welche sich auf
das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft stützen, nämlich der
Beschwerdeführer werde in der Türkei weder auf nationaler noch auf regionaler
Ebene gesucht und unterliege keinem Passverbot, nichts zu ändern. Zudem ist
aufgrund der landesweiten Fichierung nicht von einer sicheren landesinternen
Fluchtalternative – an deren Nachweis praxisgemäss hohe Anforderungen zu
stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.) - auszugehen. Der
Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.
4.8 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 8. Oktober 2004
einbezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote
ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen.
Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der eher kurz gehaltenen
Beschwerdeschrift wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und
MWSt) als angemessen erachtet. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach
eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2004 wird aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der am 8. Oktober 2004 einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.--
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 800.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben, Beilage:
Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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