B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3527/2011/wif
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 / N _______.
D-3527/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss seinen eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri
Lanka am 30. Oktober 2006 von B._______ aus auf dem Luftweg und ge-
langte nach C._______, wo er sich bis am 26. August 2008 aufhielt. Da-
nach flog er über D._______ nach E._______ und reiste am 3. Septem-
ber 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuch-
te.
A.b Anlässlich der Kurzbefragung vom 16. September 2008 sowie der
Anhörung durch das BFM vom 23. Juli 2009 machte der Beschwerdefüh-
rer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, zur Begrün-
dung seines Asylgesuches geltend, in F._______ geboren zu sein und
dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt zu haben. Als aus ei-
ner grossen und wohlhabenden Familie stammender Geschäftsmann sei
er ins Visier verschiedener Gruppierungen geraten, denen er mehrmals
jährlich kleinere, unfreiwillig getätigte Geldüberweisungen zukommen las-
sen habe. Am 15. Juli 2006 hätten ihn vier bis fünf in zivil gekleidete Mit-
glieder der Karunagruppe in seiner J._______ aufgesucht und ihn aufge-
fordert, in ihren Van zu steigen. Er habe der Aufforderung Folge geleistet,
woraufhin ihm die Augen verbunden und er abtransportiert worden sei.
Am Ziel angekommen, hätten sie von ihm eine grössere Summe Rupien
verlangt, welche er nicht bereit gewesen sei zu zahlen. Nach zehn Tagen
in Gefangenschaft habe er sich mit der Karunagruppe auf eine Summe
einigen können, woraufhin er einen ersten Teilbetrag überweisen lassen
habe. Nach 15 Tagen sei er schliesslich freigelassen worden, wobei ihm
sein Pass abgenommen worden sei. Kurze Zeit später sei er von einem
Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgesucht worden,
welches von ihm verlangt habe, der Karunagruppe kein Geld zu geben
und drei LTTE-Leute ohne Ausrichten eines Lohnes anzustellen. Um all-
fällige Probleme mit den beiden Gruppen zu vermeiden, habe er sich ent-
schlossen auszureisen und F._______ deshalb am 29. Oktober 2006 mit
der Hilfe eines Bekannten verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 – eröffnet am 23. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete
die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Die geltend
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gemachten befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch Mitglieder der
Karunagruppe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien als Übergriffe
durch Dritte zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer bei den sri-
lankischen Behörden um Schutz ersuchen könne. Das BFM führte zur
Begründung weiter an, seit dem Kriegsende im Mai 2009 habe sich die
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka stark verbessert, die
Anzahl von Gewaltereignissen sei markant zurückgegangen und der Ein-
fluss bewaffneter Gruppen habe stark abgenommen. Zudem sei der sri-
lankische Staat fähig und gewillt, seine Bürger vor Übergriffen zu schüt-
zen und sei in der Vergangenheit gegen bewaffnete Gruppierungen vor-
gegangen. Auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers, mit den
LTTE in Konflikt zu geraten, seien asylunbeachtlich, da die LTTE im Krieg
weitgehend zerschlagen worden seien und von ihnen keine Gefahr mehr
ausgehe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit kam die
Vorinstanz nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und ins-
besondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststel-
lung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom
5. Juli 2010 zum Schluss, dass sich die Lebensbedingungen soweit ver-
bessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri
Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. In den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der
Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals
von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbe-
dingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerde-
führer stamme aus F._______, wo er über ein umfangreiches familiäres
Beziehungsnetz verfüge. In Anbetracht der gemachten Ausführungen
werde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar er-
achtet, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuel-
le Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 (Poststempel) beantragte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden
mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt
Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. Zur Begründung machte er
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unter Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und Publikatio-
nen verschiedener Organisationen eine vor Ort nach wie vor angespann-
te Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbeson-
dere Rückkehrer mit langem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit Behelligungen bereits am Flughafen. Auch Entführun-
gen ereigneten sich nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden
und Osten noch immer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten
unter prekären Bedingungen. Die Praxisänderung des BFM betreffend
Rückkehr in diese Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge und insbeson-
dere aufgrund der besonders schwierigen Sicherheitslage in F._______ –
Eingangstor zum ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet –
komme für den Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht in Be-
tracht. Zudem lebe seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern nicht
mehr in F._______, sondern habe in der Ostprovinz (G._______) Zuflucht
gefunden. Auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Aufenthalts-
alternative seien nicht erfüllt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers formulierte Be-
schwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren ausschliesslich gegen
den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfü-
gung des BFM vom 19. Mai 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die
Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu
überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob
das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat oder ob an seine Stelle die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 6
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 7
5.3
5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerde-
führer brachte zwar vor, er habe in den Augen der Mitglieder der Karuna-
gruppe Verrat begangen und sie deshalb an ihm oder gar seinen Kindern
Rache nehmen würden (act. A12/16 S. 9 F67 f.). Während seiner 15-tägi-
gen Gefangenschaft wurde er eigenen Angaben zufolge jedoch weder ge-
foltert noch misshandelt. Es ist folglich nicht von einer vorhandenen kon-
kreten Gefahr auszugehen. Daran vermag auch das eingereichte Schrei-
ben des sri-lankischen Roten Kreuzes, welches festhält, der Beschwerde-
führer sei schwer gefoltert worden, nichts ändern. Für die von ihm be-
fürchteten Behelligungen bestehen demzufolge keine substanziierten Hin-
weise.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri
Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehör-
ten unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürger-
kriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder
gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonse-
ka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, inter-
national und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschen-
rechte einsetzten oder Verstösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Men-
schenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den
Behörden anzeigten, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontak-
ten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügten (E. 8).
5.3.3 Eine bei der Rückkehr nach Sri Lanka entsprechende konkrete Ver-
folgungsgefahr ergibt sich vorliegend jedoch nicht. Zwar ist der Be-
schwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zur Kollaboration mit
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Seite 8
den LTTE aufgefordert worden, hat aber das Land, um einer solchen zu
entgehen, vorher verlassen. Ihm kann folglich weder in Sri Lanka noch
während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine LTTE-Nähe
beziehungsweise eine Verbindung mit den im Exil tätigen LTTE-Mit-
gliedern unterstellt werden. Ausserdem waren die Probleme des Be-
schwerdeführers nicht politischer Natur, sondern wurzelten vielmehr in
den nicht getätigten, aber versprochenen Geldzahlungen an die Karuna-
gruppe (act. A12/16 S. 13 F100). Es ist aber anzunehmen, dass die finan-
zielle Situation des Beschwerdeführers nicht als in diesem Sinne erheb-
lich einzustufen ist, als dass er unter die vom Bundesverwaltungsgericht
festgelegte Risikogruppe der vermögenden Geschäftsleute oder Perso-
nen mit namhaften finanziellen Mitteln fallen würde. Diese Annahme be-
ruht auf der Tatsache, dass seine wohlhabende Familie noch immer in
F._______ lebt, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen
können, sie sei ernsthaft gefährdet. Zudem lebe seine Frau mit den ge-
meinsamen Kindern nunmehr ein normales Leben (act. A12/16 S. 10
F69).
5.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich-
haltigen Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen (vgl. da-
zu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.1 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz aufgrund der Stabilisierung und Normalisierung der Situa-
tion grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). In der Nordprovinz (Dis-
trikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) –
mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – sei der Alltag weitestgehend einge-
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Seite 9
kehrt. Es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige po-
litische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dort-
hin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im
humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage
dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfäl-
tige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und
medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) sei dabei auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen. Liege der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gingen konkrete Umstände
aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der
Ausreise massgeblich verändert haben könnten, seien die aktuell vorlie-
genden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem
Zusammenhang erschienen namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen,
sei die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übri-
gen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvoll-
zug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, wel-
ches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden
sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die
LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Per-
sonen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provin-
zen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der
Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz)
stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13.3).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in F._______
(Nordprovinz) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Die Stadt
F._______ ist nicht Teil des Vanni-Gebietes (BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1).
Seine Mutter sowie einige Geschwister leben noch immer dort (act. A2/10
S. 3 Ziff. 12). Zwar machte er geltend, keinen engen Kontakt zu seiner
Familie zu haben, da er gegen ihren Willen geheiratet habe, jedoch leb-
ten seine Frau und die gemeinsamen Kinder in G._______ (Ostprovinz).
Es ist daher von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungs-
netz im Heimatstaat auszugehen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner
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Seite 10
Ehefrau und den Kindern auch während seines Aufenthalts in der
Schweiz regelmässig Kontakt hat (act. A12/16 S. 4 F21). Der soweit ak-
tenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene
Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung als K._______ (act. A2/10 S. 2
Ziff. 8). Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bekommt er eigenen Angaben
zufolge die J._______ sowie sein Haus zurück (act. A12/16 S. 10 F73).
Folglich besteht eine Grundlage zur Wiederaufnahme der Tätigkeit als
K._______ und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz sowie eine
gesicherte Wohnsituation.
Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Um-
standes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist ist. Weder
die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe lassen auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten
ist.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 11
10.
Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehal-
ten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Er-
folgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275). Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer erwerbstätig ist (vgl. Formelle Begründung, Bst. c). Die prozes-
suale Bedürftigkeit ist vorliegend zu verneinen, zumal auch keine Fürsor-
gebestätigung eingereicht wurde, welche auf das Gegenteil schliessen
lassen würde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach abzuweisen. Dem Beschwerdeführer
sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: