B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3527/2013
spn/kna
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013 / N (…).
D-3527/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – ersuchte
am 1. Juli 2007 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er
im Wesentlichen geltend, sein Vater – ein in der Provinz Z._______ stati-
onierter Offizier der afghanischen Armee – sei am 5. Juni 2007 von Tali-
bankämpfern entführt und getötet worden, woraufhin die Mutter Anzeige
erstattet habe. Später, als der Beschwerdeführer bei der Arbeit gewesen
sei, seien die Taliban ein zweites Mal gekommen und hätten nach ihm
gesucht. Daraufhin habe er sich versteckt gehalten, während seine Mutter
seine Ausreise organisiert habe.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 lehnte das BFM dieses Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. November 2008 gegen
diese Verfügung wurde mit Urteil D-7593/2008 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 3. August 2011 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 21. November 2011 per
Flugzeug in Richtung Kabul (Afghanistan).
B.
Am 14. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer poli-
zeilichen Personenkontrolle im Zug von Y._______ nach X._______ an-
gehalten. Er gab dabei zunächst an, in W._______ zu wohnen und über
ein gültiges Aufenthaltsrecht zu verfügen. Nach seiner Identifikation führte
er aus, am Tag zuvor von Italien kommend in die Schweiz gereist zu sein,
um hier um Asyl zu ersuchen.
C.
Am 16. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer das Asylgesuch beim
Empfangszentrum V._______ ein und gab an, Afghanistan am 8. Juli
2012 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland und Italien
am 13. Oktober 2012 in die Schweiz eingereist zu sein. Er wurde vom
BFM am 16. November 2012 summarisch befragt und am 14. Mai 2013
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
D-3527/2013
Seite 3
Zur Begründung dieses Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im November 2012 sei sein Bruder von den Tali-
ban entführt worden. Seine Mutter und seine Schwester hätten nach die-
sem Vorfall das Land verlassen. Er sei nach seiner Ankunft in Kabul zwei
Wochen inhaftiert und befragt worden. Danach sei er von einem Kom-
mandanten des Flughafens zu seinem Onkel nach U._______ gebracht
worden, da der Kommandant und sein Onkel schon lange befreundet sei-
en. In U._______ habe er dank seinem Onkel nach rund einem Monat ei-
ne Arbeit als Fahrer bei der amerikanischen Armee gefunden. Dabei habe
er auch Angriffe der Taliban auf Konvois der Amerikaner miterlebt. Die Ta-
liban hätten ihm am 7. Mai 2012 ein Schreiben zukommen lassen und
ihm mitgeteilt, dass er von ihnen zum Tode verurteilt worden sei. Drei Ta-
ge später seien Talibankämpfer ins Haus seines Onkels eingedrungen
und hätten ihn bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen. Sie hätten
nur von ihm abgelassen, da sie gedacht hätten, er sei tot. Als er zu sich
gekommen sei, habe er sich in einem Spital in Kabul befunden, in wel-
ches ihn sein Onkel gebracht habe. Er sei zwei Wochen im Spital geblie-
ben. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er bis zu seiner Aus-
reise beim Kommandanten des Flughafens gewohnt, welcher ihm ein Vi-
sum für die Türkei beschafft habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben der Polizei bezüglich der Entführung seines Bruders sowie ein
Schreiben des Spitals in Kabul zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 – eröffnet am 22. Mai 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Afghanistan an.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu-
folge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
D-3527/2013
Seite 4
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
weis sowie eine Arbeitsbestätigung der B._______ und drei Artikel aus
dem Internet zur allgemeinen Lage in Afghanistan zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und Verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine
Vernehmlassung einzureichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer seinen Füh-
rerschein im Original (inklusive Übersetzung) und drei Fotos von sich
selbst zu den Akten.
I.
In seiner Replik vom 2. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Angaben des Beschwerdeführers müssten als vage und un-
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Seite 6
substanziiert qualifiziert werden, weshalb der Eindruck entstehe, es hand-
le sich beim geschilderten Sachverhalt um eine konstruierte Geschichte.
So sei der Beschwerdeführer unter anderem nicht in der Lage gewesen,
die Zusammenarbeit mit den Amerikanern genau zu schildern. Er habe
ebenfalls angegeben, er sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
mehrmals in Angriffe der Taliban auf den Transportkonvoi verwickelt ge-
wesen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ent-
behrten jedoch auch auf Nachfrage jeglicher Realitätskennzeichen. Seine
Angaben, wie er reagiert habe, als es zu Anschlägen gekommen sei, sei-
en oberflächlich und allgemein geblieben. So habe der Beschwerdeführer
keine Angaben zu etwaigen Interaktionen mit den Taliban gemacht, seine
eigenen psychischen Vorgänge nur auf Nachfrage und auch dann nur
sehr knapp und habe keine Details zu Problemen oder Schwierigkeiten,
mit denen er oder seine Kameraden im Rahmen dieser Angriffe konfron-
tiert gewesen seien, gegeben. Auch die Angaben des Beschwerdeführers
zum angeblichen Übergriff auf seine Person seitens der Taliban seien
durchwegs stereotyp und wenig detailliert geblieben. So sei er nicht in der
Lage gewesen, den geltend gemachten Vorfall frei zu erzählen. Seine
Angaben hätten zudem keine Details aufgewiesen, weshalb seine Schil-
derungen weder wirklichkeitsnah noch lebendig erschienen seien. In die-
sem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass das geschilderte Ver-
halten des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft werden müsse.
So habe er angegeben, er habe nichts unternommen, nachdem er von
den Taliban die schriftliche Morddrohung erhalten habe, dies obschon er
gewusst habe, dass Afghanen, die für die amerikanische und afghanische
Armee arbeiteten, regelmässig Opfer von Angriffen seitens der Taliban
würden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban bedroht
worden, hätte er versucht, sich vor Übergriffen zu schützen. Es sei auch
festzuhalten, dass er zu Protokoll gegeben habe, der Flughafenkomman-
dant von Kabul und sein Onkel seien Freunde. Der Beschwerdeführer
habe jedoch nicht gewusst, wie sich die zwei kennengelernt hätten, dies
obschon er angeblich über längere Zeit beim Kommandanten und bei
seinem Onkel gelebt habe. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerde-
führers, sein Bruder sei seitens der Taliban noch vor seiner Rückkehr ent-
führt worden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Ereig-
nis in der Befragung mit keinem Wort erwähnt habe. Der Beschwerdefüh-
rer habe ebenfalls angegeben, er habe zuletzt vor zirka ein bis eineinhalb
Jahren mit seiner Mutter telefonisch Kontakt gehabt. Er habe mit seiner
Mutter bei dieser Gelegenheit über Allgemeines gesprochen. Gemäss
dem eingereichten Schreiben der afghanischen Behörden datiert auf den
15. November 2011 sei der Bruder des Beschwerdeführers bereits im
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Seite 7
September 2011 entführt worden. Seine Mutter hätte also den Beschwer-
deführer beim letzten Telefongespräch über die Entführung seines Bru-
ders informieren müssen. Es sei somit davon auszugehen, dass – entge-
gen der Behauptung des Beschwerdeführers – seine Familie in Kabul gar
nicht seitens der Taliban behelligt worden sei. In diesem Zusammenhang
sei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August
2011 zu verweisen, gemäss dem der Beschwerdeführer seine Probleme
mit den Taliban in Kabul im Rahmen seines ersten Asylgesuches nicht
glaubhaft habe darlegen können. Auch die Vorbringen des Beschwerde-
führers hinsichtlich seines Spitalaufenthaltes in Kabul würden diverse
Ungereimtheiten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer bei der Be-
fragung angegeben, er sei nach zwei Tagen im Spital von Beamten des
Innenministeriums besucht worden und habe bei diesen Anzeige einge-
reicht. Entgegen dieser Angabe habe der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung gelten gemacht, er habe betreffend des Überfalls auf seine
Person seitens der Taliban keine Anzeige erstattet. Im Lichte dieser Er-
wägungen seien die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. An die-
sen Einschätzungen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Diese würden keine Beweiskraft entfalten, da es sich
um Dokumente handle, die erfahrungsgemäss leicht unrechtmässig er-
hältlich seien. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente
verzichtet werden. Ferner müsse die geltend gemachte Haft anlässlich
der Rückkehr als asylunbeachtlich qualifiziert werden. Die Behörden hät-
ten den Beschwerdeführer nach zwei Wochen ohne Auflagen entlassen,
weshalb davon auszugehen sei, dass sie kein anhaltendes Verfolgungsin-
teresse gegen den Beschwerdeführer hätten. Der Beschwerdeführer ma-
che nach seiner Freilassung keine Probleme mit den Behörden geltend,
weshalb angenommen werden dürfe, dass es sich bei der geschilderten
Haft um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle, das die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen vermöge. Abschliessend könne festgehal-
ten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Daher sei das
Asylgesuch abzulehnen.
4.2 In seiner Beschwerde vom 20. Juli 2013 wiederholte der Beschwerde-
führer in erster Linie den Sachverhalt und hielt den Erwägungen des BFM
im Wesentlichen entgegen, seine Familie sei eine (…) Familie und gehöre
zu jenen afghanischen Familien, die nicht bereit seien, mit den Taliban
zusammenzuarbeiten. Daher sei seine Familie den Taliban gut bekannt.
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Sein Vater sei im Juli 2007 ermordet worden. Ein Bruder von ihm sei be-
reits im September 2011 von Taliban entführt worden. Danach habe seine
Mutter Kabul verlassen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Die
Familie existiere nicht mehr. Es treffe nicht zu, dass seine Angaben un-
substanziiert und vage seien. Er habe nach seiner Rückkehr nach Afgha-
nistan durch Beziehungen seines Onkels eine Stelle bei der Transportfir-
ma B._______ erhalten. Er habe als Fahrer die Soldaten beziehungswei-
se Waren ins Camp der amerikanischen Armee transportieren müssen.
Dann seien die Taliban auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn auf-
grund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern mit dem Tod bedroht.
Die Beweismittel und seine Ausführungen in der Anhörung (der Be-
schwerdeführer verweist auf die Akten des BFM B13 F60) würden ohne
Zweifel deutlich machen, dass er tatsächlich als Fahrer für die Amerika-
ner tätig gewesen sei. Der Drohbrief, der darauffolgende Angriff auf ihn
sowie die Einlieferung ins Spital in Kabul seien alle innert kurzer Zeit –
nämlich innerhalb von drei Tagen – passiert, so dass er sich vor den Tali-
ban nicht mehr habe schützen können. Die Behauptung der Vorinstanz,
wonach er sich vor den Taliban rechtzeitig geschützt hätte, wenn der Vor-
fall tatsächlich geschehen wäre, bleibe somit unbegründet. Er sei nicht
einer staatlichen, sondern einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt
gewesen. Somit sei die im Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 bestimmte
Schutztheorie anzuwenden. Diese Ausführungen zeigten, dass seine An-
gaben stimmten. Er habe die Sache weder dramatisiert noch übertrieben.
Er habe das angegeben, was er tatsächlich erlebt habe. Zudem habe er
mit den eingereichten Beweismitteln seine Asylvorbringen untermauern
können. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache blieben die Behauptungen
der Vorinstanz unbegründet. Die Vorinstanz bringe vor, dass er nach sei-
ner Freilassung keine Probleme mit den Behörden geltend mache. Es
treffe zu, dass es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. Er ha-
be kein Problem mit den afghanischen Behörden gehabt. Deshalb habe
er die zweiwöchige Haft nicht als Asylgrund angegeben. Der Grund für
seine erneute Flucht in die Schweiz sei die Todesdrohung durch die Tali-
ban.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 hob das BFM zusätzlich
hervor, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die afghani-
schen Behörden in Kabul grundsätzlich schutzwillig wie auch schutzfähig
seien. Dabei wies es auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-1867/2011 vom 3. Mai 2013 sowie D-3307/2011 vom 17. Januar 2013
hin.
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Seite 9
4.4 In seiner Replik vom 2. August 2013 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen, er habe übereinstimmend und glaubhaft darlegen
können, dass er als Fahrer im Dienste der amerikanischen Armee gewe-
sen sei. Er habe ebenfalls glaubhaft dargelegt, dass die Taliban ihn des-
halb hätten bestrafen wollen. Diesbezüglich seien auch Beweismittel ein-
gereicht worden, die seine Asylvorbringen untermauern würden. Was sol-
le er noch machen, damit die Vorinstanz seine Asylvorbringen als glaub-
haft betrachten würden. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien zwar
schutzwillig, nicht jedoch schutzfähig. Sie seien nicht einmal in der Lage,
sich selber vor den Taliban und anderen radikal-islamischen Gruppierun-
gen zu schützen, geschweige denn sie würden die Zivilisten schützen. Es
sei eine bekannte Tatsache, dass die Taliban Personen wie ihn als Helfer
beziehungsweise Handlanger des Feindes ansehen würden. Sie würden
für die Taliban als Verräter gelten. Es gebe unzählige solche Fälle, bei
denen den "Verrätern" durch die Taliban die Kehle durchgeschnitten wor-
den sei. Sollte er irgendwann in die Hände der Taliban fallen, würden sie
mit ihm ebenfalls einen kurzen Prozess machen. Sie hätten seinen Vater
bereits im Jahr 2007 getötet und den Bruder im Jahr 2011 entführt. Auch
das zeige, dass er und eine Familie den Taliban als Verräter gut bekannt
sei. Die Familie sei auseinandergerissen beziehungsweise zerstört wor-
den. Zudem habe er niemanden in Kabul. Der Rest seiner Familie sei aus
Angst vor den Taliban sehr wahrscheinlich in den Iran oder nach Pakistan
geflohen. Er habe immer noch keinen Kontakt.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
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überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers all-
gemein als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden müssen.
Den Vorbringen fehlt es an Detailreichtum, so dass insgesamt nicht der
Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht. Der Beschwerdeführer ver-
mag so auch auf Rückfragen die Situationen nicht eingehender zu schil-
dern. So erzählt er nie von sich aus Nebensächlichkeiten, die nur jemand
erzählen könnte, der das Vorgebrachte erlebt hatte (vgl. B13 F61, F70
oder auch F89). Bezeichnend ist zudem, dass er die Entführung seines
Bruders – was ein zentrales Element seiner Verfolgung darstellen wür-
de – nicht in der Befragung erwähnt und erst in der einlässlichen Anhö-
rung vorbringt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, man habe ihm in
der Befragung keine Zeit zur Verfügung gestellt, vermag dieses Verhalten
nicht zu begründen (vgl. B13 F15).
5.3 Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen sodann
im Zusammenhang mit seiner Einreise in Afghanistan, respektive bezüg-
lich seiner Bekanntschaft mit dem Kommandanten des Flughafens. Es
erscheint zum einen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus-
gerechnet von einem Freund seines Onkels am Flughafen in Kabul be-
fragt wurde, dieser dann auch noch seine schwierige Situation erkannt
und ihn zu seinem Onkel gefahren hätte. Zum anderen vermag der Be-
schwerdeführer dann jedoch nichts über das Verhältnis zwischen seinem
Onkel und dem Kommandanten zu erzählen, obschon er mehrere Wo-
chen beim Kommandanten und mehrere Monate beim Onkel gewohnt
habe. Innerhalb dieser Zeitspannen kann erwartet werden, dass der Be-
schwerdeführer zumindest gefragt hätte, von wo sich die beiden kennen
(vgl. B13 F33). Zudem erstaunt es, dass sein Onkel, welcher gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren "geistig ange-
schlagen" sei und in Kabul gewohnt habe (vgl. A1 S. 3) innerhalb weniger
Jahre genesen, in die Provinz U._______ umgezogen und dort zusam-
men mit seinem Sohn einen Laden führen soll (vgl. B7 S. 9). Darüber
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Seite 11
hinaus gibt der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung ausdrücklich
zu Protokoll, sein Onkel habe schon immer in der Provinz U._______ und
niemals in Kabul gewohnt (vgl. B7 S. 5).
5.4 Gewichtige Zweifel entstehen weiter im Zusammenhang mit seiner
angeblichen Arbeit bei der amerikanischen Armee. Seine Aussagen zu
seiner Tätigkeit bleiben auch nach mehrmaligem Nachfragen unsubstan-
ziiert und oberflächlich. So betonte der Beschwerdeführer mehrmals,
dass er lediglich als Fahrer gearbeitet habe (vgl. B13 F61). Jedoch fehlen
konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit sowie Schilderungen einzelner Er-
eignisse. Beispielsweise antwortete er auf die Frage, wie er habe vorge-
hen müssen, wenn er das amerikanische Lager habe betreten wollen:
"Wir kamen an den Schalter und haben unsere Karten abgegeben und
haben unser Fahrzeug dort parkiert und haben dort essen können." (vgl.
B13 F83). Hätte er tatsächlich ein halbes Jahr als Fahrer gearbeitet, hätte
er diese alltägliche Situation wesentlich persönlicher und differenzierter
schildern können. Gänzlich unglaubhaft erscheinen seine Vorbringen be-
züglich den Angriffen der Taliban. Der Beschwerdeführer spricht ohne jeg-
liche Gefühle von einem Anschlag, bei welchem das erste Fahrzeug sei-
nes Konvois, das direkt vor seinem fuhr, auf eine Mine fuhr und explodier-
te und fügt an: "Es ist weiter nichts passiert." (vgl. B13 F66). Zudem er-
zählt er: "Als das Fahrzeug explodierte, sind drei bis vier Soldaten, die
sich in dem Fahrzeug befanden, ums Leben gekommen. Wenn solche
Vorfälle stattfanden, dann hat man die Amerikaner benachrichtigt. Sie
sind dann gekommen und haben das aufgeräumt und wieder in Ordnung
gebracht." (vgl. B13 F70). Der Beschwerdeführer würde über den Tod
seiner Kammeraden, welcher vor seinen Augen passierte und genauso
gut ihn hätte treffen können, mit mehr Emotionen und Angst sprechen.
Zudem könnte er mehr Einzelheiten und Details – wie beispielsweise wer
in dem vorderen Wagen sass, wie die Umgebung ausgesehen hat und zu
welcher Zeit dieser Anschlag geschah – wiedergeben. Auch als der Be-
schwerdeführer vom Schreiben der Taliban bezüglich seines Todesurteils
erzählt, erscheinen seine Handlungen nicht logisch und lebensnah. Eine
Person, deren Vater von den Taliban ermordet und dessen Bruder von ih-
nen entführt wurde, würde ein solches Schreiben wohl im Gegensatz zu
den Aussagen des Beschwerdeführers sehr ernst nehmen (vgl. B13 F96)
und versuchen, sich sofort in Sicherheit zu bringen. Dem auf Beschwer-
deebene vorgebrachten Argument, er habe keine Zeit gehabt sich inner-
halb von drei Tagen zu schützen, kann nicht gefolgt werden, zumal der
Beschwerdeführer weiterhin zur Arbeit gegangen sei und auch sonst nicht
die geringste Vorsichtsmassnahme ergriff. Auch die Schilderungen, wie
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die Taliban zu seinem Onkel ins Haus gekommen seien und ihn zusam-
mengeschlagen hätten, vermögen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standzuhalten. Es fehlen auch hier Realkennzeichen und De-
tails, welche vermuten liessen, dass der Beschwerdeführer das Erzählte
selber erlebt hat. So konnte er nicht beschreiben, wie die Taliban in das
Haus eingedrungen seien, was sie gesagt oder wie sie ausgesehen hät-
ten oder was er in diesem Moment gedacht habe (vgl. B13 F98, F120).
Seine Aussagen verbleiben auch nach Nachfragen des Befragers ober-
flächlich. Somit muss die Tätigkeit bei der amerikanischen Armee als Fah-
rer sowie auch der Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer als kon-
struiert und daher unglaubhaft beurteilt werden.
5.5 Weitere Zweifel entstehen sodann auch im Zusammenhang mit der
Suche nach seiner Mutter. Der Beschwerdeführer konnte nicht sagen,
welche Personen er nach dem Verbleib seiner Mutter gefragt habe und
wie er bei der angeblichen Suche nach ihr vorgegangen sei. Seine dies-
bezüglichen Aussagen bleiben unsubstanziiert und vage. Es bleibt bei-
spielsweise unklar, ob er selber im Quartier in Kabul herumgefragt hatte
oder ob er über andere Kommunikationsmittel versucht hat, seine Mutter
ausfindig zu machen (vgl. B13 F25 ff., F113 ff.). Es erscheint zudem nicht
glaubhaft, dass seine Mutter und seine Schwester das Land verlassen
und nicht beim Onkel auf den Beschwerdeführer gewartet hätten, zumal
die Mutter von der Rückkehr ihres Sohnes aus der Schweiz gewusst ha-
ben musste. Somit wäre um so mehr zu erwarten gewesen, dass diese
den Onkel zumindest darüber informiert hätte, wohin sie flüchten wollte,
zumal ja auch der jüngste Bruder beim Onkel verblieben sei (vgl. B13
F16). Ferner erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer aus
dem Gefängnis des Kabuler Flughafens direkt nach U._______ ging, oh-
ne seine Familie in Kabul zu suchen oder zumindest bei seiner früheren
bekannten Wohnung vorbeizugehen, wo er zwölf Jahre seines Lebens
verbracht hatte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei zu gefähr-
lich gewesen, in dieses Quartier zurück zu gehen, erscheint auch im Hin-
blick auf die Sicherheitslage in der Provinz U._______ nicht schlüssig
(vgl. B13 F116 f.). Es erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer die
genauen Umstände der Entführung seines Bruders nicht wiedergeben
konnte, obschon sein Onkel oder sein kleiner Bruder darüber informiert
gewesen sein müssten. Weder aus dem Protokoll der Befragung, noch im
Protokoll der Anhörung kann daher die genaue Situation und die Gründe
für die Entführung entnommen werden. Auch wenn der Befrager nie ex-
plizit danach gefragt hatte, wäre es vom Beschwerdeführer zu erwarten
gewesen, dass er diesen Vorfall im Rahmen der freien Erzählung genau
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Seite 13
erläutern würde und nicht lediglich zu Beginn der Anhörung im Zusam-
menhang mit der Einreichung des Beweismittels erwähnt. Für weitere
Unglaubhaftigkeitselemente kann ferner auf die Verfügung des BFM vom
21. Mai 2013 verwiesen werden.
5.6 Weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereich-
ten Beweismittel vermögen an dem Gesagten etwas zu ändern. So ist
anzumerken, dass den eingereichten Beweismitteln lediglich ein geringer
Beweiswert zugesprochen werden kann: Bezüglich des Polizeirapportes
zum Verschwinden des Bruders bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die
Mutter ein solches Dokument habe anfertigen lassen, um es dann wenige
Tage später beim Onkel zu lassen. Solche Dokumente sind denn auch,
wie auch die Bestätigung des Spitalaufenthaltes, leicht unrechtmässig zu
erhalten. Die Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer immer in der glei-
chen makellosen Freizeitkleidung mal mit kugelsicherer Weste, mal mit
Funkgerät oder neben einem Jeep abgebildet ist, vermögen eine Arbeit
für die amerikanische Armee nicht glaubhaft zu machen. Dies gilt ebenso
für den eingereichten Arbeitsausweis oder die schriftliche Bestätigung,
zumal diese den Angaben des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht
widersprechen. Gemäss den Beweismitteln habe der Beschwerdeführer
seine Arbeit am 22. Dezember 2011 aufgenommen, also bereits einen
Monat nach seiner Rückkehr. Gemäss eigenen Angaben habe er aber
zunächst zwei Wochen im Gefängnis in Kabul verbracht und sich darauf-
hin ein bis eineinhalb Monate ohne Arbeit in U._______ bei seinem Onkel
aufgehalten. Solange habe es gedauert, bis ihm sein Onkel diese Arbeit
bei der Armee habe beschaffen können (vgl. B13 F58 und 78). Ferner ist
es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Fahr-
ausweis aus der Wohnung seines Onkels einreichen konnte, jedoch nicht
das Schreiben der Taliban mit seinem Todesurteil, obschon beide Doku-
mente gemäss seinen Aussagen in C._______ gewesen seien (vgl. B13
F92). Der Beschwerdeführer hätte zudem durch seine Erfahrungen aus
dem ersten Asylverfahren in der Schweiz wissen müssen, welche Be-
weismittel eine gewisse Relevanz aufzuweisen vermögen und diese vor
seiner Flucht beschaffen müssen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG
nicht genügen. Der Beschwerdeführer konnte daher keine Verfolgung
oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen und kann nicht als Flüchtling anerkannt werden.
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Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7
eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenom-
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men und diese über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär
bezeichnet (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Von dieser allgemeinen Feststel-
lung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Dazu
trägt massgeblich bei, dass die afghanischen Sicherheitskräfte dort bes-
ser in der Lage sind, die Verantwortung, die ihnen für das Stadtgebiet von
den internationalen Kräften bereits formell übergeben worden ist, zu
übernehmen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Sicherheitslage
in Kabul im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert
habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Um-
stände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Aller-
dings müssen die Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wer-
den. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte wür-
den die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in ei-
ne existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für
einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er
Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes
Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen
Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale
Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste
und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch
bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Ar-
beitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine
die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne
die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der
Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnah-
men der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zu-
verlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situati-
on noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch
ein junger Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer
Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. E. 9.3 ff.).
8.4.2 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig ge-
sunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Aus-
reise im Jahr 2007 in Kabul. Daher kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer zumindest über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt, auf welches er sich nach seiner Rückkehr stützen kann. Wie dar-
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gelegt, können seine Ausführungen bezüglich der angeblichen Flucht sei-
ner Mutter und seines Onkels nicht geglaubt werden. Die genauen famili-
ären Verhältnisse im Herkunftsland bleiben daher aus dem Beschwerde-
führer anzulastenden Gründen im Dunkeln und sind vom Gericht nicht
näher zu eruieren. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schul-
bildung und Englischkenntnisse. Zudem konnte er, wie aus dem ersten
Asylverfahren bekannt ist, bereits dank Unterstützung von Bekannten
während seiner Schulzeit einer Arbeit nachgehen und Berufserfahrungen
sammeln. Daher ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rück-
kehr wieder beruflich integrieren kann. Jedenfalls darf gestützt auf die be-
stehenden Akten der Schluss gezogen werden, dass er in Kabul nicht in
eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nachdem seine konkreten
Lebensumstände in Kabul wegen seines Aussageverhaltens nicht voll-
ständig geklärt sind, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführun-
gen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: