B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3527/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…)
D-3527/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des
Monats September 2015 und gelangte am 3. Juli 2015 via den Sudan, Li-
byen und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er
noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2015 erhob das SEM
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien
und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen
Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischen-
verfügung vom 9. Juli 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton C._______ zu. Am 17. Januar 2017 hörte das SEM den Be-
schwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragungen durch die
Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen aus, er sei in D._______ gebo-
ren. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie ins Dorf E._______
(Subzoba E._______, Zoba F._______) gezogen, wo er aufgewachsen sei
und auch die Schulen besucht habe. Sein Vater sei im Krieg gefallen und
er habe gemeinsam mit seiner Mutter, einer Halbschwester sowie einem
Bruder zu Hause gelebt.
Im Jahr 2013 habe er nach Sawa gehen müssen, um dort das letzte Schul-
jahr zu absolvieren. Im März 2014 hätten die viertägigen Maturitätsprüfun-
gen stattgefunden. Am 1. April 2014 habe die militärische Grundausbildung
begonnen, die bis Ende Juli 2014 gedauert habe. Schliesslich habe er ei-
nen einmonatigen Urlaub erhalten. Am 16. September 2014 habe er sich
wieder nach Sawa begeben, um seine Schulabschlussnoten zu erfahren.
Leider habe er die Maturitätsprüfungen nicht bestanden. Man habe ihm
deshalb in Sawa mitgeteilt, dass er in den Militärdienst eingezogen werde.
Dies habe ihn veranlasst, wenig später aus dem Militärdienst zu desertie-
ren.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens Kopien seiner Taufurkunde sowie der eritreischen Identitätskarte sei-
ner Mutter zu den Akten. Seine eigene eritreische Identitätskarte habe er
während der Ausreise von Eritrea in den Sudan verloren.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 – eröffnet am 22. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
D-3527/2018
Seite 3
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im We-
sentlichen aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die-
sen Entscheid. Dabei liess er beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. Zu den Akten gereicht wur-
den namentlich ein HWV-Kurzbericht des HEKS vom 25. Januar 2017 be-
treffend die Anhörung des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2017, Ko-
pien dreier Fotos (Beschwerdeführer in Schuluniform, Beschwerdeführer
in Militärausbildungsuniform und Familienfoto), eine auf die Person des Be-
schwerdeführers ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des So-
zialdienstes des Kantons C._______ vom 14. Juni 2018 sowie eine Kos-
tennote der Rechtsvertretung vom 18. Juni 2018.
D.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2018 teilte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers mit, ihr Mandant habe vor ungefähr zwei Monaten über
Facebook erfahren, dass sich G._______, der mit ihm zur selben Zeit das
letzte Schuljahr in Sawa absolviert habe, in der Schweiz befinde.
G._______ habe das Klassenfoto auf Facebook als Erinnerung geschickt.
Dieses Foto sei während des schulischen Teils in Sawa aufgenommen wor-
den. Obwohl die Qualität dieses Beweismittels, auf dem der Beschwerde-
führer mit roter Farbe umkreist sei, eher dürftig sei, könne man ihn im Zu-
sammenhang mit den als Beilagen 4 und 5 mit der Beschwerde eingereich-
ten Fotos erkennen. Er könne auf der Schulfotografie im Übrigen auch
D-3527/2018
Seite 4
seine beiden Schulfreunde H._______ (mit blauer Farbe markiert) und
I._______ (mit grüner Farbe markiert) erkennen, die damals indessen nicht
mit ihm aus Sawa geflohen seien. Da er heute keinen Kontakt mit den ehe-
maligen Freunden habe, sei ihm auch nicht bekannt, ob sie mittlerweile
auch aus Eritrea geflohen seien. Mit dem eingereichten Beweismittel sei
belegt, dass er die Ausbildung in Sawa absolviert habe. Die Einreichung
weiterer Beweismittel und ergänzender Vorbringen wurde ausdrücklich
vorbehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was
vorliegend nicht gegeben ist) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend auf-
gezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-3527/2018
Seite 5
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er habe nach seiner Rückkehr nach Sawa Mitte September 2014
erfahren, dass er die Maturitätsprüfung nicht bestanden habe und deshalb
endgültig in den Militärdienst eingezogen werde, was ihn zur Desertion ver-
anlasst habe.
Diesbezüglich schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschät-
zung der Vorinstanz an, wonach die Desertion des Beschwerdeführers zu-
folge von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft er-
scheint. So erklärte dieser bei der BzP, er habe noch drei Nächte in Sawa
zugebracht, bevor er von dort geflüchtet sei (vgl. act. A3/12 S. 7 Ziff. 7.01),
wogegen er bei der einlässlichen Anhörung erklärte, er sei nur eine Nacht
lang in Sawa geblieben (vgl. act. A9/19 S. 8 ff. F75-78, F81 f., F85 und
F91 f.). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs bei der Anhörung beschränkte
sich der Beschwerdeführer darauf, zu bestreiten, jemals von drei Nächten
gesprochen zu haben - er sei nur eine Nacht dort geblieben (vgl. act. A9/19
S. 10 F93 f.). Der Einwand in der Beschwerde, angesichts der Tatsache,
dass die Flucht von Sawa nach Kassala drei Tage gedauert habe (vgl. etwa
D-3527/2018
Seite 6
act. A9/19 S. 10 ff F99, F105 und F139), könne auch nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei der BzP die Flucht(zeit) nach Kassala gemeint habe
(vgl. Beschwerde S. 10 Abs. 4), vermag nicht zu überzeugen, erklärte er
bei der BzP doch unmissverständlich, er habe die Flucht aus Sawa nach
drei Nächten angetreten („c’est à dire que j’ai pris la fuite de Sawa après 3
nuits“ [a.a.O. S. 7 Ziff. 7.0.1]). Ausserdem bekräftigte der Beschwerdefüh-
rer nach schriftlicher Rückübersetzung des BzP-Protokolls unterschriftlich
dessen Richtigkeit und Wahrheitsmässigkeit. Auf diese Unterschrift muss
er sich behaften lassen. Die Aussage, ob der Beschwerdeführer mit seiner
Flucht aus Sawa nun eine Nacht oder drei Nächte zugewartet habe, er-
scheint mit Blick auf die Prägnanz der Geschehnisse aus Sicht des Ge-
richts nicht von untergeordneter Bedeutung, sondern als klarer Wider-
spruch, weshalb sie ein erstes Indiz wider die Glaubhaftigkeit der angebli-
chen Desertion bildet.
Im Weiteren erscheint auch die Schilderung der Flucht aus dem Camp –
der Beschwerdeführer und sechs weitere Fluchtgefährten hätten die Un-
terkunft und das umzäunte Gelände kriechend verlassen, später von Wei-
tem zwei oder drei Soldaten gesehen, sich dann schnell flach niedergelegt
und schliesslich unentdeckt weitergehen können (cgl. Act. A9/19 S. 9 f.
F86-90) – reichlich stereotyp und vermittelt nicht den Eindruck von wirklich
Erlebtem. Auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass es den Schülern
in Sawa bekannt gewesen sei, dass ihnen bei einem Nichtbestehen der
Prüfung der Einzug ins Militär drohe, was gleichzeitig Fluchtgedanken
wachrufen würde (a.a.O. S. 12 Abs. 4). Vor diesem Hintergrund ist anzu-
nehmen, dass das eritreische Militär den Beschwerdeführer und seine Ka-
meraden auch nachts engmaschig überwacht haben dürfte, nachdem fest-
stand, dass diese zufolge Nichtbestehens der Maturitätsprüfung ihren Mili-
tärdienst abzuleisten hatten. Aus diesem Grunde vermögen auch die er-
gänzenden Ausführungen hinsichtlich der Fluchtumstände in der Be-
schwerde – sie seien unter dem die Unterkünfte sichernden Stacheldraht
hindurchgekrochen, dann über eine Strasse in Richtung Wald gelaufen, wo
sie auf zwei oder drei Soldaten gestossen seien und sich im Schutz der
Dunkelheit und der Bäume hätten verstecken können, bis die Soldaten vor-
beigelaufen seien (a.a.O. S. 12 Abs. 5), vermag nicht den Anschein von
Authentizität zu vermitteln. Zumindest bliebe anzunehmen, dass sich die
Wachsoldaten rund um das umzäunte Gelände und insbesondere im Wald-
stück dergestalt postiert hätten, dass sie die Flüchtenden hätten überra-
schen und dingfest machen können.
D-3527/2018
Seite 7
Aufgrund dieser Ausführungen erscheint die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Desertion als unglaubhaft.
5.2 Hinsichtlich der generellen Glaubhaftigkeit des Aufenthalts des Be-
schwerdeführers in Sawa während des letzten Schuljahrs bleibt vorab fest-
zuhalten, dass die mit der Beschwerde eingereichten zwei Fotos, die den
Beschwerdeführer in Schul- und in Militärausbildungsuniform zeigen sollen
(vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5), derart unscharf sind, dass sie keine
Identifizierung des Beschwerdeführers erlauben. Das Familienfoto (Be-
schwerdebeilage 6) lässt zwar bei einem Vergleich mit den im Rahmen des
Schweizer Asylverfahrens angefertigten Fotos des Beschwerdeführers
eine Identifizierung desselben zu. Allerdings weist dieses Familienfoto kei-
nerlei Bezug zu seinem angeblichen Aufenthalt in Sawa in den Jahren
2013/2014 auf. Was die vom Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom
17. Juli 2018 eingereichte Klassenfotografie in Sawa anbelangt, auf wel-
cher er rot eingekreist abgebildet sein soll, ist nicht mit hinreichender Si-
cherheit feststellbar, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um den Be-
schwerdeführer handelt. Es kann allerdings auch nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf dem Klassenfoto ab-
gebildet ist. Letztlich kann aber die von Seiten der Vorinstanz und der
Rechtsvertretung kontrovers geführte Diskussion darüber, ob der Be-
schwerdeführer sein letztes Schuljahr tatsächlich in Sawa zugebracht hat,
mit Blick auf die Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (vgl. hierzu E. 6 nachstehend) und E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (vgl. hierzu E. 8.3 nachstehend) grundsätzlich offen gelassen
werden.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Eritrea illegal verlassen
zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin ernsthafte Nach-
teile befürchten zu müssen (vgl. Beschwerde S. 22 f. Ziff. 5.2), beruft er
sich auf einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss vom Asyl. Diesbezüglich kam das Bundesverwaltungsgericht im
bereits an früherer Stelle zitierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
(als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass bei Eritreern, die ihr Land
illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensi-
ven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn
D-3527/2018
Seite 8
zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen (a.a.O. E.5).
6.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner
angeblichen Desertion haben sich – wie in E. 5.1 aufgeführt – als unglaub-
haft erwiesen. Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf beru-
fen, von den eritreischen Behörden als Deserteur angesehen zu werden.
Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen können, beziehungsweise
zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in
der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und dass die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint res-
pektive sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, Personen,
die – wie er – noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon be-
freit worden zu sein, müssten damit rechnen, in den Nationaldienst einge-
zogen zu werden. Damit drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei (vgl. Be-
schwerde S. 23 ff. Ziff. 6.1 – 6.5.11).
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
D-3527/2018
Seite 9
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in dem bereits kurz erwähnten und jüngst ergangenen Grundsatzurteil
geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und in diesem Zusammenhang das Vor-
liegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse verneint (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 E. 6).
8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-3527/2018
Seite 10
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in allge-
meiner noch in individueller Hinsicht Gründe geltend gemacht hat, die sei-
nen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen
beziehungsweise ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aus-
setzen könnten (vgl. Beschwerde S. 31 Ziffn. 6.6.1 – 6.6.4). Bei dieser
Sachlage erübrigen sich auch entsprechende Ausführungen seitens des
Bundesverwaltungsgerichts, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers als zumutbar zu erachten ist. Gemäss dem oben zitierten
Referenzurteil lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in
den Nationaldienst den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen.
8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im
Übrigen nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich,
sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer einge-
nommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika
(Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltan-
drohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-
Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten
verstösst somit entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (a.a.O.
S. 31 Ziff. 6.6.3) nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. hierzu
Urteil BVGer D-138/18 E. 7.5). Auch die pauschale Behauptung, es sei
dem Beschwerdeführer „individuell nicht zumutbar“, sich zwecks der Pa-
pierbeschaffung für eine Rückkehr mit einem Reueschreiben als Straftäter
zu bekennen und Steuern zu zahlen (a.a.O. S. 31 Ziff. 6.6.4), erscheint
nicht geeignet, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr generell in Frage
zu stellen weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-3527/2018
Seite 11
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde vom 18. Juni 2018 war jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung
nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da das Urteil E-5022/2017 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 erst rund einen Monat nach Be-
schwerdeeinreichung erging. Da ferner die Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutzuheissen. Demzufolge ist das Gesuch um amtliche Ver-
beiständung ebenfalls gutzuheissen und antragsgemäss Frau MLaw
Géraldine Kronig, Caritas Schweiz C._______, als amtliche Rechtsbeistän-
din einzusetzen.
10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Ho-
norarnote einen Zeitaufwand von 14 Stunden ausgewiesen. In der Be-
schwerde (a.a.O. S. 32 Ziff. 8.2 [recte: wohl 7.2]) wird ein Stundenansatz
von Fr. 193.58 zuzüglich Barauslagen von Fr. 54.– veranschlagt, was ei-
nen Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 2764.– ergibt. Der Stundenansatz ist
auf Fr. 150.– zu kürzen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint
leicht überhöht und wird – auch unter Berücksichtigung der nachträglich
erfolgten Eingabe vom 17. Juli 2018 – um zwei Stunden auf 12 Stunden
reduziert. Dem Rechtsbeistand ist somit ein Betrag von Fr. 2000.– (gerun-
det; inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3527/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem
Beschwerdeführer wird MLaw Géraldine Kronig als unentgeltliche Rechts-
beiständin beigeordnet.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar
von Fr. 2000.–.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: