B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3529/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017.
D-3529/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine chinesische
Staatsangehörige tibetischer Ethnie – ersuchte am 2. Juni 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um die Gewährung
von Asyl in der Schweiz, worauf sie dem Testbetrieb Zürich zugewiesen
wurde. Dort befragte man sie am 3. Juni 2015 summarisch zu ihrer Person,
zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und zu ihrem Reiseweg.
Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand in Anwesenheit
der Rechtsvertretung am 1. Juli 2015 ebenfalls im Verfahrenszentrum in
Zürich statt.
Zu Ihrem Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie ins-
besondere an, in Lhasa, Tibet geboren, aber als sechsjähriges Kind von
der Mutter nach C._______, Indien geschickt worden zu sein. Im Anschluss
habe sie sieben Jahre lang in (…) C._______ eine Tibetische Schule mit
der Bezeichnung D._______ [Name der Schule] besucht und dort – unter
der Aufsicht einer Gastmutter – in der „(…)“ [Unterbringungseinheit der
Schule] gewohnt. 2009 habe Ihre Mutter sie auf Geheiss der chinesischen
Behörden nach Lhasa zurückholen lassen. Dort sei sie aber nicht wieder
ins Familienbüchlein eingetragen worden und hätte auch keine Schule
mehr besuchen können. Nachdem sie am Abend des 14. Mai 2015 mit Kol-
leginnen und Kollegen tibetische Fahnen an Tempelmauern angebracht
habe und dabei von Soldaten gesehen worden sei, habe der Onkel der
Beschwerdeführerin ihre Ausreise organisiert. Schliesslich sei sie mit Hilfe
eines chinesischen Schleppers am 23. Mai 2015 von Lhasa nach Peking
gereist, von wo sie am 1. Juni 2015 nach Europa geflogen sei. Vor dem
Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die weiteren Anga-
ben und Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung
zur Person und der vertieften Anhörung auf die Akten verwiesen werden.
B.
Nach der Befragung wurde die Beschwerdeführerin per Entscheid des
SEM vom 3. Juli 2015 dem erweiterten Verfahren, und am 6. Juli 2015 dem
Kanton E._______ zugewiesen.
C.
Am 23. April 2016 richtete das SEM ein Ersuchen um Abklärung an die
Schweizerische Botschaft in Neu-Delhi. Insbesondere wurde gefragt, ob
die Gesuchstellerin den tibetischen Behörden resp. dem D._______ be-
kannt sei, und falls ja in welchem Zeitraum sie dort gelebt habe, was dort
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über sie und ihren familiären Hintergrund bekannt sei und ob dort Doku-
mente zur Beschwerdeführerin vorlägen, die der Vorinstanz in Kopie zu-
gänglich gemacht werden könnten. Weiterhin erkundigte sich die Vo-
rinstanz, ob die Beschwerdeführerin allenfalls unter einem anderen Namen
registriert sein könnte, ob die Gastmutter – unter deren Obhut die Be-
schwerdeführerin im D._______ gewohnt haben will – in Indien existiere
und der D._______ bekannt sei, und was diese Gastmutter über die Ge-
suchstellerin zu sagen wisse. Zuletzt erkundigten sie sich, ob die Gesuch-
stellerin aufgrund einer beigelegten Fotografie identifiziert werden könne.
Die Schweizerische Botschaft in Neu-Delhi übermittelte der Vorinstanz den
Bericht zu den angefragten Nachforschungen am 13. Oktober 2016 (und
nochmals in elektronischer Form am 2. Dezember 2016). In diesem Bericht
gelangte ein von der Botschaft in Neu-Delhi beauftragter Vertrauensanwalt
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht bei den tibetischen Be-
hörden in Neu-Delhi registriert sei, und dass auch das regionale Passbüro
nie Identitätspapiere für die Beschwerdeführerin ausgestellt habe. Ferner
hätten auch lokale Nachforschungen bei verschiedenen Behörden, Schu-
len und Anwohnern in C._______ keine weiteren Hinweise auf einen Auf-
enthalt der Beschwerdeführerin dort oder an der D._______ in C._______
gegeben. Der Vertrauensanwalt zog den Schluss, dass die Beschwerde-
führerin versucht habe, die Schweizerischen Behörden durch falsche An-
gaben zu täuschen. Auf diesen Bericht – eine sogenannte Botschaftsab-
klärung – wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.
D.
Am 8. Dezember 2016 gab die Vorinstanz eine Herkunftsabklärung, eine
sogenannte Lingua-Analyse in Auftrag. Dabei bat sie insbesondere um Ab-
klärung, ob die Beschwerdeführerin in Lhasa sozialisiert worden sei und
dort zwischen 2009 und 2015 gelebt habe, oder ob die von ihr anlässlich
der Anhörung vorgebrachten Ortsangaben gelernt worden seien. Ferner
erfragte sie, ob die Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin in ihre
Alltagssprache integriert seien oder ob sie eher gewisse Begriffe und Sätze
auswendig gelernt habe. Weiterhin gab sie auf dem Antragsformular zu
Handen der Lingua-Sektion kurz die Ergebnisse der Botschaftsabklärung
wieder. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zu einem telefonischen
Interview vorgeladen, welches am 18. Januar 2017 durchgeführt wurde.
Gestützt auf eine Aufzeichnung dieses Gesprächs (von 71 Minuten Dauer)
erfolgte eine Evaluation des Alltagswissens und ein entsprechender Be-
richt wurde verfasst. In diesem Bericht, welcher vom 4. April 2017 datiert,
gelangte die vom Bundesamt beauftrage Person zum Schluss, aufgrund
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der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben
der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupte-
ten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein. Auf diesen Bericht –
eine sogenannte Lingua-Analyse – wird in den nachfolgenden Erwägungen
ebenfalls zurückzukommen sein.
E.
Im Anschluss an diese vertieften Abklärungen gewährte das SEM der Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2017 das rechtliche Gehör
zu den Abklärungsergebnissen der Botschaftsabklärung und der Lingua-
Analyse. Unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 bst. a VwVG wurde der Be-
schwerdeführerin aufgrund wesentlicher öffentlicher Interessen die Ein-
sicht in diese Dokumente verwehrt. Stattdessen wurde ihr gemäss Art. 28
VwVG deren Inhalt zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und die Ge-
legenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Auf den genauen Inhalt
und Umfang dieses Schreibens wird in den nachfolgenden Erwägungen
zurückzukommen sein.
F.
Am 21. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu
den Akten, in welcher sie an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet und
ihren übrigen Vorbringen festhielt. Im Übrigen gab sie dem SEM die Kon-
taktinformationen ihrer Mutter sowie von F._______, einer inzwischen in
der Schweiz lebenden Freundin der Mutter und ehemaligen Nachbarin, mit
dem Vermerk, dass beide die von ihr gemachten Angaben bestätigen könn-
ten. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für den üb-
rigen Inhalt dieser Eingabe auf die Akten verwiesen werden.
G.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (eröffnet am 23. Mai 2017) stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwer-
deführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei das
SEM versäumte, einen Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China im
Dispositiv ausdrücklich auszuschliessen. Im Rahmen seines Entscheides
erklärte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Her-
kunft aus Tibet und dortige Sozialisation als unglaubhaft, wobei das Staats-
sekretariat insbesondere darauf verwies, dass der Experte in der Lingua-
Analyse zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin habe nur mit
kleiner Wahrscheinlichkeit in Lhasa gelebt. Ferner hätten die Angaben der
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Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Indien durch die Botschaftsab-
klärung nicht bestätigt werden können. Hinsichtlich des Inhalts der Lingua-
Analyse und der Botschaftsabklärung kopierte das SEM in seinem Ent-
scheid die Ausführungen zum wesentlichen Inhalt der beiden Abklärungen,
die der Beschwerdeführerin bereits am 10. April 2017 zur Stellungnahme
unterbreitet worden waren. Insbesondere – vermerkte die Vorinstanz – ver-
möge auch die dürftige Stellungnahme der Beschwerdeführerin die Ein-
schätzung der Lingua-Analyse und die Erkenntnisse der Botschaftsabklä-
rung nicht zu entkräften. Neben den mangelhaften Länder- bzw. Regional-
kenntnissen legten im Übrigen die fehlenden Kenntnisse der chinesischen
Sprache, die fehlenden Identitätspapiere, sowie die unglaubhaft vorgetra-
genen Asylgründe nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr
angegebenen Region sozialisiert worden sei. Auf die vorinstanzliche Ent-
scheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukom-
men sein.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe
vom 21. Juni 2017 (Datum Postregistrierung) Beschwerde, wobei sie die
Aufhebung der Verfügung vom 16. Mai 2017, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges beantragte. Ferner machte sie geltend, dass auf
die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss zu verzichten
und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei. Ins-
besondere führte die Beschwerdeführerin an, aus den Akten sei nicht er-
sichtlich, dass ihr die Botschaftsabklärung zur Stellungnahme unterbreitet
worden sei, was – falls zutreffend – offensichtlich den Anspruch auf recht-
liches Gehör verletze. Ferner nahm die Beschwerdeführerin relativ aus-
führlich zu den vom SEM im Rahmen der Gehörsgewährung und der Ent-
scheidbegründung aufgelisteten Punkten der Lingua-Analyse Stellung. Zu-
dem beantragte sie wiederum den Beizug der Asylakten von F._______,
die mit anerkanntem Flüchtlingsstatus in der Schweiz lebe, und sich bereit
erklärt habe, zu bestätigen, dass sie die Beschwerdeführerin kenne und
diese in Lhasa gelebt habe. Die Beschwerdeführerin stellte eine entspre-
chende Bestätigung von F._______ in Aussicht.
Mit der Beschwerde reichte sie 12 Beilagen zu den Akten, darunter Kopien
einer Schulbestätigung des D._______, einer chinesischen Meldebeschei-
nigung der Beschwerdeführerin von 2003 (mit Übersetzung), eines Aus-
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schnitts aus dem Hukou der Mutter der Beschwerdeführerin sowie des Per-
sonalausweises der Mutter. Sie reichte ferner eine Ausweiskopie von
F._______ und eine Fürsorgebestätigung im Original zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
(Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig wurde den Gesuchen um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
[SR 172.021]), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art.
63 Abs. 4 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach
Art. 110a Abs. 1 AsylG) entsprochen. Im Übrigen wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, das in Aussicht gestellte Original der in Kopie zu den
Akten gelegten Schulbestätigung aus Indien nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin das einver-
langte Original-Beweismittel (inklusive Original-Zustellcouverts aus Indien)
innert Frist zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführe-
rin der Eingang des einverlangten Original-Beweismittels bestätigt, und
das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
L.
Mit Schreiben vom 17. August 2017 ersuchte das SEM um eine Fristerstre-
ckung für das Einreichen der Vernehmlassung, die auch gleichentags ge-
währt wurde.
M.
Im Rahmen seiner am 28. August 2017 eingereichten Vernehmlassung
hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Insbe-
sondere brachte es aber zusätzlich vor, der Botschaftsbericht habe der Be-
schwerdeführerin aus Gründen der Geheimhaltung nicht offengelegt wer-
den können, sein wesentlicher Inhalt sei ihr aber mit Schreiben vom 10.
April 2017 zur Kenntnis gebracht worden. Das Staatssekretariat führte wei-
ter an, im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 21. April 2017
seien zur Hauptsache früher gemachte Aussagen wiederholt und es sei auf
die Mutter und die ehemalige Nachbarin als Auskunftspersonen verwiesen
worden. Im Übrigen beinhalte die auf Beschwerdeebene eingereichte
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Schulbestätigung aus Indien nicht den vollständigen Namen der Beschwer-
deführerin (der Nachname G._______ [Nachname der Beschwerdeführe-
rin]) sei auf dem Schreiben nicht aufgeführt), und sei ferner ohnehin nicht
geeignet, die geltend gemachte Rückkehr nach Lhasa zu belegen. Die üb-
rigen auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel seien als Ko-
pien grundsätzlich keine gültigen Beweismittel, und aufgrund der (fehlen-
den) Ausstellungsdaten nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin in asylrelevanten Punkten zu stützen oder Zweifel daran zu beseiti-
gen. Weiterhin seien die Akten von F._______ nicht beizuziehen, weil da-
von auszugehen sei, dass der geltend gemachte nachbarschaftliche Bezug
zur Beschwerdeführerin den Akten nicht zu entnehmen sei. Ferner kom-
mentierte das SEM die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Lingua-
Analyse in einigen Sätzen. Abschliessend hielt das SEM fest, dass keine
neuen Erkenntnisse vorlägen, welche eine Änderung der bisherigen Ein-
schätzung bewirken könnten, und verwies im Übrigen auf die Erwägungen
aus dem Asylentscheid. Auf die Vorbringen der Vorinstanz im Rahmen der
Vernehmlassung wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukom-
men sein.
N.
Am 1. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, betref-
fend die vorinstanzliche Vernehmlassung innert Frist eine Stellungnahme
(Replik) einzureichen.
O.
Mit Schreiben vom 15. September 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin
um eine Fristerstreckung für das Einreichen der Vernehmlassung, die am
20. September 2017 gewährt wurde.
P.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM zu den Akten. Namentlich
führte sie aus, dass die Einwände des Staatssekretariats gegen die von ihr
eingereichte Schulbestätigung nicht überzeugten, zumal alle persönlichen
Angaben, inklusive der Namen der Eltern, mit erklärbarer Ausnahme des
tibetischen Nachnamens G._______ auf dem Dokument korrekt aufgeführt
seien. Bezüglich der weiteren eingereichten Beweismittel sei zu berück-
sichtigen, dass es zu gefährlich sei, die chinesischen Originaldokumente
ausser Landes zu bringen, es mithin unmöglich sei, diese im Original zu
beschaffen. Im Übrigen brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin vor, er sei mit seiner Mandantin die einzelnen Punkte des Gesprächs
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mit dem Experten der Lingua-Analyse nochmals durchgegangen, und
nahm erneut detailliert zu einigen Punkten der Analyse Stellung. Auf den
Inhalt dieser Stellungnahme wird in den Erwägungen ebenfalls noch ein-
mal im Einzelnen zurückzukommen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und ihre
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Aufgrund der Aktenlage ist vorab zu prüfen, ob das SEM mit der ange-
fochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das recht-
liche Gehör verletzt hat, da eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann.
2.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevan-
ter Hinsicht zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Herkunft aus Tibet und damit aus der Volksrepublik China sei un-
glaubhaft. Diesen Schluss stützt das SEM zur Hauptsache auf das Ergeb-
nis der Botschaftsabklärung vom 13. Oktober 2016, sowie auf die Lingua-
Analyse vom 4. April 2017. Dies ergibt sich aus der Begründung des Asyl-
entscheids vom 16. Mai 2017, in welchem das SEM die negative Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin weitge-
hend auf den Widersprüchen zwischen der Botschaftsabklärung und dem
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufenthalt in Indien, sowie
auf der Einschätzung des Experten im Rahmen der Lingua-Analyse ab-
stellt. So wird in diesem Entscheid einerseits festgestellt, dass die Her-
kunftsgeschichte der Beschwerdeführerin aufgrund der Botschaftsabklä-
rung und der Lingua-Analyse unglaubhaft sei (vgl. sinngemäss A36, S. 3),
und dass es aufgrund der Feststellung des unabhängigen Experten den
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Asyl- und Ausreisegründen der Beschwerdeführerin grundsätzlich an
Glaubhaftigkeit mangele (vgl. A36, S. 4). Die Beschwerdeführerin hält dem-
gegenüber an der Herkunft aus Tibet fest. Dabei macht sie in der Be-
schwerde geltend, der Botschaftsbericht sei ihr nicht zur Stellungnahme
vorgelegt worden. Weiter verweist sie auch in der Beschwerde auf die Un-
möglichkeit, zu gewissen – in der zum rechtlichen Gehör vorgelegten Zu-
sammenfassung des SEM aufgeführten – Elementen der Lingua-Analyse
mangels nachvollziehbarer Begründung überhaupt Stellung zu nehmen
(vgl. die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere zur Arbeit im
Strassenbau und den Picknicks in Norbulingka).
2.3
2.3.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der An-
spruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Be-
hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig
äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2011/37
E. 5.4.1).
2.3.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch
auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können
sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind
demgegenüber verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des
Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten
Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche
Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels
durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen
Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und
Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus
resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und
Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und auf-
zubewahren (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Das Recht auf Akteneinsicht kann
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Seite 10
jedoch eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren
Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten,
sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interes-
sen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be-
achten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der
Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Do-
kument bei der Entscheidfindung zum Nachteil der Betroffenen abgestellt
wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen
(Art. 27 und 28 VwVG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt
sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen er-
möglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/37 E. 5.4.1. m.w.H.).
Die obigen Ausführungen gelten sowohl für die Botschaftsabklärung, als
auch für die Lingua-Analyse.
2.3.3 In Bezug auf Botschaftsabklärungen ist festzuhalten, dass diese so-
wohl die vom SEM an die schweizerische Vertretung im Ausland gerichte-
ten Fragen, als auch die Antwort derselben umfasst. Es handelt sich bei
beiden Aktenstücken nicht um interne Akten; beide Dokumente unterste-
hen grundsätzlich dem Einsichtsrecht, was bereits von der vormaligen
Asylrekurskommission so festgehalten wurde (EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c
insb. S. 11). Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im be-
schränkten Rahmen von Art. 27 VwVG in Frage. Artikel 28 VwVG kommt
erst zum Zuge, wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhal-
tungsinteressen im Sinne von Artikel 27 VwVG der Einsichtnahme entge-
genstehen. Solche Geheimhaltungsinteressen können bei Botschaftsab-
klärungen durchaus vorliegen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). In jüngeren
Entscheiden zur Akteneinsicht in Botschaftsanfragen wurde ausgeführt,
dass die Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Par-
tei verwendet werden soll, den Anforderungen dann genügt, wenn einer-
seits eine weniger weitgehende Massnahme – wie beispielsweise die Ab-
deckung einzelner Passagen – überwiegende Geheimhaltungsinteressen
nicht wahren würde oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusam-
menfassung der wesentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks
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Seite 11
entnommen werden kann (vgl. die Urteile des BVGer E-5723/2017 vom 9.
April 2018 E. 3.4, sowie F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 3.3).
2.3.4 Bei Lingua-Analysen handelt es sich nicht um Sachverständigengut-
achten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern sie gelten als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12
Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), welchen jedoch ein erhöh-
ter Beweiswert zugemessen wird, sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen
Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
der Analyse erfüllt sind. Diesbezüglich hat bereits die Asylrekurskommis-
sion ein berechtigtes öffentliches und privates Geheimhaltungsinteresse
anerkannt, welches die Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung ei-
ner Lingua-Analyse an die Asylsuchenden rechtfertigt. Um dem nach
Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz des fairen Prozesses zu genügen
und den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht
zu verletzen, muss der asylsuchenden Person jedoch vom wesentlichen
Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30
VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammen-
fassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den we-
sentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den
Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Ein-
schätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen
Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. zum Ganzen BVGE
2015/10 E. 5.1, mit Verweisen auf die Praxis nach EMARK 1998 Nr. 34 und
2003 Nr. 14 E. 9).
Insbesondere genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklä-
rung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der be-
troffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschaussagen effektiv
und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E.
5.2.2.4, mit Verweisen auf die Praxis nach EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b).
2.4
2.4.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführerin
in Bezug auf die Botschaftsabklärung das rechtliche Gehör ausreichend
gewährt wurde. Gemäss Aktenlage richtete das SEM am 25. April 2017
eine Botschaftsanfrage an die Schweizerische Vertretung in Neu-Delhi,
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Seite 12
worin sie kurz den relevanten Sachverhalt und die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin bezüglich ihres Aufenthalts in Indien umriss, und – mit-
tels acht differenzierter Fragen – um diesbezügliche Abklärung ersuchte.
Der Bericht des Vertrauensanwalts wurde dem SEM am 13. Oktober 2016,
respektive per E-Mail erneut am 2. Dezember 2016, zugestellt. Eine Zu-
sammenfassung der Abklärungsergebnisse wurde der Beschwerdeführe-
rin am 10. April 2017 zusammen mit einer Zusammenfassung der Ergeb-
nisse der Lingua-Analyse zum rechtlichen Gehör vorgelegt.
2.4.2 In entscheidrelevanter Hinsicht ist ausschlaggebend, dass das SEM
der Beschwerdeführerin den tatsächlichen Gehalt der Botschaftsabklärung
vom 13. Oktober 2016 – bestehend aus der Anfrage und einem siebensei-
tigen Dokument mit detaillierten Ausführungen zu den vorgenommenen
Abklärungen, aufgesuchten Lokalitäten und befragten Personen als Ant-
wort – nicht rechtsgenüglich zur Stellungnahme vorgelegt hat.
Mit Verweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG umschrieb das Staatssekreta-
riat ihre Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Neu-Delhi bereits in
stark reduzierter Form. Namentlich habe sie um Abklärung gebeten, ob die
Beschwerdeführerin unter der genannten Identität und mit den genannten
Angaben den tibetischen Behörden bzw. dem D._______ bekannt sei
(A34, S. 1). Weshalb und inwiefern bereits die Anfrage geheim zuhaltende
Elemente enthalten soll, ist dabei nicht ersichtlich. Zumindest die detaillier-
ten Fragen hätten aber offen gelegt werden müssen. Die Antwort der
Schweizerischen Vertretung wurde ebenfalls stark zusammengefasst und
es wurde ausgeführt, dass bei den tibetischen Behörden in Neu-Delhi keine
Person mit den von der Beschwerdeführerin genannten Identitätsangaben
registriert sei, und dass umfassende Abklärungen bei der D._______ und
den tibetischen Behörden in C._______ ergeben hätten, dass dort weder
eine Schülerin mit ihrem Namen noch eine 25. Familie oder eine Person
namens H._______ (die Gastmutter der 25. Familie) bekannt sei.
Da sich die Begründung des abschlägigen Asylentscheides ganz wesent-
lich auch auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu ihrem Aufenthalt in Indien und auf die Auskünfte des Vertrauensanwal-
tes abstützt, besteht ein gewichtiges Interesse an der Offenlegung der Bot-
schaftsabklärung. Insbesondere stellt sich in casu die Frage, ob nicht eine
weniger weitgehende Massnahme – wie zum Beispiel die Anonymisierung
bestimmter Eigennamen befragter Personen im Bericht des Vertrauensan-
waltes – die grundsätzlich vorhandenen Geheimhaltungsinteressen auch
hätte wahren können. Jedenfalls ist die vorliegende Zusammenfassung
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des siebenseitigen Dokumentes nicht tauglich, der Beschwerdeführerin
eine hinreichende Übersicht über den tatsächlichen Inhalt der Botschafts-
abklärung zu geben, ihr mithin eine sinnhafte Stellungnahme zu ermögli-
chen. Unter anderem hätten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall
die verschiedenen Stationen (Behörden, Schulen, Personengruppen) of-
fengelegt werden müssen, die der Vertrauensanwalt im Laufe seiner Ab-
klärungen besuchte und wo er die Informationen zur Identität und Person
der Beschwerdeführerin einholte, auf welchen er letztlich sein Fazit – dass
nämlich die Beschwerdeführerin nie bei den tibetischen Behörden regis-
triert gewesen sei, und dass sie falsche Angaben gemacht habe, um die
schweizerischen Behörden zu täuschen – abstützte.
2.4.3 Auf das Vorbringen in der Beschwerde, die Abklärung der Schweize-
rischen Botschaft sei der Beschwerdeführerin scheinbar nicht zur Stellung-
nahme unterbreitet, mithin sei offensichtlich das rechtliche Gehör verletzt
worden, antwortete das Staatssekretariat lediglich, dass der Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 10. April 2017 der wesentliche Inhalt zur Kennt-
nis gebracht worden sei. Weitere Ausführungen zum Inhalt der Botschafts-
abklärungen machte das SEM nicht.
2.4.4 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das SEM
im Falle der Beschwerdeführerin seiner Verpflichtung zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Botschafts-
abklärung wurde der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich zur Stel-
lungnahme vorgelegt. Dies gilt umso mehr, als das SEM seine Begrün-
dung, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien,
in erheblichem Mass auf der Botschaftsabklärung abstellt.
2.5
2.5.1 Aus den Akten geht hervor, dass das SEM am 8. Dezember 2016 der
amtsinternen Fachstelle LINGUA einen Auftrag zur Herkunftsabklärung er-
teilte. Aus dem bei den Akten liegenden Bericht vom 4. April 2017 mit Titel
"Evaluation des Alltagswissens" geht hervor, dass diese Lingua-Analyse
von der gleichen Person verfasst wurde, welche mit der Beschwerdeführe-
rin am 18.01.2017 das telefonische Interview geführt hatte. Die Lingua-
Analyse umfasst eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse
der Beschwerdeführerin sowie der chinesischen Sprachkenntnisse dersel-
ben. Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Lingua-Analyse zwar
nicht ausdrücklich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Trotzdem ergibt
sich aus den Akten, dass sie das rechtliche Gehör nicht rechtsgenüglich
wahrnehmen konnte. Unter anderem macht die Beschwerdeführerin in der
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Beschwerdeschrift darauf aufmerksam, dass es nicht möglich sei, zu eini-
gen Punkten der Lingua-Analyse Stellung zu nehmen.
2.5.2 In entscheidrelevanter Hinsicht ist ausschlaggebend, dass das SEM
der Beschwerdeführerin den tatsächlichen Gehalt des Lingua-Gutachtes
vom 4. April 2017, welches immerhin einen Umfang von mehr als vier Sei-
ten aufweist und in welchem eine detaillierte Auslegeordnung der Angaben
und Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der diesbezüglichen Ein-
schätzungen der von der Vorinstanz konsultierten Person vorgenommen
wird, bloss unzureichend wiedergegeben hat.
So führte das Staatssekretariat in seinem Schreiben vom 10. April 2017,
womit die zusammengefassten Ergebnisse der Lingua-Analyse der Be-
schwerdeführerin zum rechtlichen Gehör vorgelegt wurden, lediglich aus,
die Beschwerdeführerin habe zwar einige Klöster in Lhasa zutreffend nen-
nen können, aber zu einem bestimmten Tempel falsche Angaben gemacht,
was im Fall einer Person die in der Nähe dieses Tempels gewohnt und ihn
besucht haben will, nicht nachvollziehbar sei. Weiterhin habe sie unzutref-
fende Angaben zur Lage eines weiteren sehr bekannten Klosters und zu
den benachbarten Kreisen (oder Dzong) von Lhasa gemacht. Ihre Aussa-
gen zur Arbeit im Strassenbau seien vom Experten als überraschend und
merkwürdig erachtet worden. Er (der Experte) habe ebenfalls festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu den Preisen im Restau-
rant und zum Preis eines Getränks an einer Abendshow gemacht habe.
Die Aussage der Beschwerdeführerin in Lhasa nie einkaufen gegangen zu
sein, sei für eine Person ihren Alters aus Lhasa unvorstellbar. Desweiteren
habe sich die Beschwerdeführerin unzutreffend zur Abhaltung von Pick-
nicks in Norbulingka geäussert, und habe auch die Taxi-Typen in Lhasa
nicht gekannt. Schliesslich habe sie zwar ein paar einfache Sätze auf Chi-
nesisch sagen können, sei aber nicht in der Lage gewesen, einfache Fra-
gen auf Chinesisch zu beantworten. Es wären von ihr aber bessere Chine-
sisch-Kenntnisse zu erwarten gewesen, zumal gerade in Lhasa die chine-
sische Sprache sehr präsent sei.
Diese Zusammenstellung – welche vom SEM im selben Wortlaut auch in
die angefochtene Verfügung aufgenommen wurde – ist weitgehend unge-
eignet, der Beschwerdeführerin eine hinreichende Übersicht über den tat-
sächlichen Aussagegehalt der Lingua-Analyse vom 4. April 2017 zu geben.
2.5.3 Allenfalls hätte dieser Mangel im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
– namentlich im Rahmen der Vernehmlassung – geheilt werden können. In
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der Tat ging das SEM in der Vernehmlassung zur Beschwerde dann noch
etwas detaillierter auf die Lingua-Analyse ein. Namentlich machte das SEM
dort geltend, dass sich in den Durchgängen des genannten Tempels Me-
tallketten befänden, die es in anderen Klöstern und Tempeln nicht gäbe. Es
brachte weiterhin vor, die Beschwerdeführerin hätte im Lingua-Gespräch
von einer Art ‚Schnupper-Praktikum‘ im Strassenbau gesprochen, und
habe angeben, deshalb nicht entlöhnt worden zu sein. Es gäbe aber solche
Praktika in Tibet nicht, und auch unerfahrene Arbeiter erhielten ein Gehalt.
Was die Preise der Getränke in Abendshows betreffe, so hätte die Be-
schwerdeführerin wissen müssen, dass diese dort viel höher seien als in
den Läden. Weiter sei gemäss des Experten zu erwarten gewesen, dass
die Beschwerdeführerin wisse, wann die Picknicks in Norbulingka stattfän-
den, und dass am Geburtstag des Dalai Lama keine solchen Picknicks
durchgeführt würden. Was die Taxis in Lhasa anbelange, so hätte der Be-
schwerdeführerin angesichts der weiten Verbreitung der Taxis in der Stadt
bekannt sein sollen, dass es in Lhasa zwei Typen von Taxis gäbe. Damit
habe die Beschwerdeführerin auf viele Fragen keine zutreffenden Antwor-
ten geben können, und dies zu Themen, die einer Person, welche als Toch-
ter einer vermögenden Frau während mehreren Jahren in Lhasa gelebt ha-
ben wolle, geläufig hätten sein sollen.
2.5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM im Falle der Be-
schwerdeführerin seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs auch in Bezug auf die Lingua-Analyse nicht hinreichend nachgekom-
men ist. Weder das Schreiben vom 10. April 2017, noch die angefochtene
Verfügung, noch die etwas konkreteren Ausführungen im Rahmen der Ver-
nehmlassung geben den Inhalt der Lingua-Analyse vom 4. April 2017 in
einer rechtsgenüglichen und nachvollziehbaren Form wieder.
Zwar ist grundsätzlich anzumerken, dass das SEM in der Vernehmlassung
tatsächlich etwas detaillierter auf die Inhalte des Expertenberichts eingeht,
und damit der Beschwerdeführerin eine etwas bessere Möglichkeit ein-
räumt, dazu Stellung zu nehmen. So ist die Gehörsverletzung im Vergleich
zu früheren kassatorischen Urteilen in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. bei-
spielsweise das Urteil des BVGer D-3084/2015 vom 17. Januar 2017) als
weniger gravierend einzustufen. Trotzdem wurden der Beschwerdeführerin
durch diese ungenügende Offenlegung wesentliche Informationen vorent-
halten und ihr damit eine sinnvolle Auseinandersetzung verunmöglicht. Die
vom SEM im Asylentscheid monierte „dürftige Stellungnahme“ der Be-
schwerdeführerin vermag angesichts der ungenügenden Wiedergabe des
wesentlichen Inhalts der Lingua-Analyse durch das SEM und der damit
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fehlenden Grundlage für eine sinnvolle Stellungnahme kaum zu verwun-
dern. Daran vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter im Rahmen der Be-
schwerde und der Replik zur Vernehmlassung jeweils relativ detailliert in-
haltlich auf die Lingua-Analyse eingingen, zumal ihre Auseinandersetzung
gemäss Aktenlage nicht auf den durch das SEM zugänglich gemachten
Informationen, sondern vielmehr auf der Erinnerung der Beschwerdeführe-
rin an das Interview abstützte. Notwendig wäre aber gewesen, dass das
SEM den Inhalt der Analyse so wiedergibt, dass die Beschwerdeführerin
klar nachvollziehen kann, welche Gründe der Experte seiner Beurteilung
im Rahmen der Lingua-Analyse zu Grunde legte. Ein abweisender Asyl-
und Wegweisungsentscheid stellt einen schweren Eingriff in die rechtlich
geschützten Interessen einer asylsuchenden Person dar. Entsprechend ist
– so auch im vorliegenden Fall – eine sorgfältige Wiedergabe der wesent-
lichen Inhalte des Expertenberichts notwendig, die alle wesentlichen Ele-
mente darlegt, auf welchen die Beurteilung des Experten beruht. In casu
gilt dies umso mehr, als sich das SEM bei seiner Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin stark auf die Ergebnisse der
Lingua-Analyse abstützte.
2.5.5 Weiterhin ist zur Lingua-Analyse vom 4. April 2017 grundsätzlich an-
zumerken, dass teilweise erhebliche Differenzen zwischen den von der Be-
schwerdeführerin erinnerten und den vom Experten im Expertenbericht
festgehaltenen Gesprächsinhalten des telefonischen Interviews zu beste-
hen scheinen. Die Vorinstanz ist angehalten, diese Unterschiede bei der
erneuten Beurteilung zu berücksichtigen, und notwendigenfalls abzuklä-
ren, ob alle wesentlichen entscheidrelevanten Elemente des tatsächlichen
Gesprächsverlaufs im Telefoninterview vom 18. Januar 2017 Eingang in
die Beurteilung des Experten gefunden haben. Ebenfalls wird abwägend
zu berücksichtigen sein, dass auch einige Umstände für den von der Be-
schwerdeführerin dargelegten Sachverhalt sprechen.
3.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökono-
mischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
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prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und
2013/23 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der
Fall, zumal die ersichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs – in Bezug
auf die Botschaftsabklärung und die Lingua-Analyse – als schwerwiegend
zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist es auch nicht Sache des Gerichts, das
offenkundige Versäumnis einer genügenden Offenlegung nachzuholen,
zumal der Beschwerdeführerin dadurch auch eine Instanz verloren ginge.
Da damit eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Be-
schwerdeebene ausser Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.1.1 Nach dem Gesagten hat das SEM der Beschwerdeführerin den we-
sentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung vom 13. Oktober 2016 sowie den
wesentlichen Inhalt der Lingua-Analyse vom 4. April 2017 transparent und
nachvollziehbar darzulegen (BVGE 2015/10 E. 5.1), wenn es sich auf die-
ses Beweismittel stützen will. Der Beschwerdeführerin ist demnach vom
Staatssekretariat eine hinreichende Grundlage zu bieten, damit sie sich
zum Inhalt der Botschaftsabklärung sowie der Lingua-Analyse umfassend
äussern kann.
4.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens weitere gewichtige Beweismittel – insbesondere
die mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Bestätigung ihres Schul-
besuches im D._______ von 2001 bis 2009 – eingereicht hat. Diesem Be-
weisstück kommt deshalb beträchtliches Gewicht zu, da es einem der we-
sentlichen Elemente der Botschaftsabklärung diametral widerspricht, und
damit sehr wohl – sofern echt und korrekt – geeignet wäre, einen wichtigen
Teil der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu belegen. Allein der Verweis
auf den fehlenden Nachnamen (vgl. Vernehmlassung) vermag diesem Be-
weismittel nicht gerecht zu werden, vielmehr dürften sich weitere Sachver-
haltsabklärungen insbesondere eine weitere Botschaftsabklärung aufdrän-
gen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die übrigen Angaben auf dem
Dokument mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und im Internet öf-
fentlich zugänglichen Informationen übereinstimmen. Das weitere diesbe-
zügliche Vorbringen des SEM in der Vernehmlassung – nämlich dass ein
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Schulbesuch der Beschwerdeführerin in C._______ sowieso nicht geeig-
net sei, die geltend gemachte Rückkehr nach Lhasa und die dargelegte
Verfolgung zu belegen – überzeugt ebenfalls nicht, zumal dort vermerkt ist,
die Beschwerdeführerin habe die Schule am 5. Januar 2009 verlassen,
was mit den gemachten Vorbringen übereinstimmt.
Das SEM ist damit gehalten, die mit der Beschwerde zu den Akten gelegten
zusätzlichen Beweismittel – insbesondere die im Original vorliegende
Schulbestätigung – angemessen und im Kontext des konkreten Inhalts der
Botschaftsabklärung und der Lingua-Analyse zu würdigen und gegebenen-
falls weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach vollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts hat das SEM sodann eine Neubeurtei-
lung der Sache vorzunehmen.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung vom 8. April 2015 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich schliesslich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend
gemachten Begründetheit ihres Asylgesuches einzugehen.
6.
6.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das nachträgliche Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Ur-
teilszeitpunkt als gegenstandslos erweist.
6.2 Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen,
da sie mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist und sie am Verfahren
durch ihren Rechtsvertreter teilgenommen hat, woraus ihr Kosten erwach-
sen sein dürften (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vom Rechtsvertreter wurde
keine Kostennote eingereicht; auf die Nachforderung einer solchen kann
jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich not-
wendige Aufwand der Mandatsführung abschätzen lässt. Die Parteient-
schädigung, welche der Beschwerdeführerin vom SEM zu entrichten ist, ist
daher aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfakto-
ren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 1200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben und im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zu-
gesprochen, welche ihr durch das SEM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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