Abtei lung IV
D-3530/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Serbien,
(Adresse),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 11. März 2004 /
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3530/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 12. Dezember 2002 auf dem Landweg in Richtung
Albanien und reiste auf dem Seeweg nach Italien weiter, von wo sie
am 16. Dezember 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte. Am 17. Dezember 2002 suchte sie in Kreuzlingen
um Asyl nach. Am 18. Dezember 2002 fand dort die
Empfangsstellenbefragung statt. Am 6. März 2003 wurde die Be-
schwerdeführerin durch die zuständige Behörde des Kantons Bern,
dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den
Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende
Anhörung.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei
serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus (Ort) im Kosovo.
Am 14. Mai 1999 sei ihr Vater von der serbischen Polizei getötet
worden. Am selben Tag sei sie von ihrer Mutter getrennt worden. Auf
der Flucht sei sie, zusammen mit einer anderen jungen Frau, auf einen
paramilitärischen serbischen Trupp gestossen, von dessen
Angehörigen sie - ebenfalls noch am 14. Mai 1999 - vergewaltigt
worden seien. Zudem sei das Haus ihrer Familie niedergebrannt
worden. In der Folge sei sie von den Dorfbewohnern wegen der
Vergewaltigung schikaniert worden. Überdies seien die
Lebensbedingungen im Kosovo schlecht gewesen. Aus diesen
Gründen sei sie am 12. Dezember 2002 aus ihrem Heimatstaat
ausgereist.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.b Auf Anfrage des BFF vom 7. Januar 2003 teilten die deutschen
Behörden am 4. April 2003 mit, dass die Beschwerdeführerin in
Deutschland registriert ist. Dazu wurde ihr am 13. Februar 2004
schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin datiert vom 27. Februar 2004.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2004 - eröffnet am 17. März 2004 - stellte
das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe die
Beschwerdeführerin erklärt, bis Dezember 2002 in ihrem Dorf im
Kosovo gewohnt zu haben. Demgegenüber habe sie sich gemäss den
Abklärungen des BFF vom 7. September 1999 bis zum 2. August 2000
in Deutschland aufgehalten. Auf Vorhalt habe sie erklärt, im April 2000
gegen ihren Willen in den Kosovo zurückgekehrt und von dort in der
Folge wieder abgereist zu sein. Demgegenüber sei wenig verständlich,
dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland verheimlicht habe, wo im
Übrigen einer ihrer Brüder wohne. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin sei seltsam und lasse die Gründe für ihre
Ausreise im Jahr 2002 kaum glaubhaft erscheinen, umso weniger, als
sie im August 2000 in den Kosovo zurückgekehrt sei und sich dort
noch während zweier Jahre aufgehalten habe. Demzufolge deute ihr
Verhalten nicht darauf hin, dass sie im Heimatstaat Verfolgung
befürchte oder nicht dort leben könnte, und die Gründe für ihre
Ausreise im Jahr 2002 stünden wohl kaum im Zusammenhang mit den
von ihr erwähnten Ereignissen im Mai 1999. Zudem sei ihre
Schilderung der Vergewaltigung vom 14. Mai 1999 wenig substanziiert
und ungenau. So schildere sie die Trennung von ihrer Mutter und
Schwester wenig präzis. Auch könne sie nicht genau sagen, wie lange
sie anschliessend unterwegs gewesen sei, bis sie auf den
paramilitärischen Trupp gestossen sei, und wie diese Begegnung
abgelaufen sei. Sodann seien ihre Schilderungen ungenau
beziehungsweise unsubstanziiert, was den Ort der Begegnung, das
Verhalten der sie begleitenden jungen Frau, deren Namen sie überdies
nicht kenne, und die Umstände ihres mehr als einmonatigen
Aufenthalts im Wald anbelange. Sie erkläre zwar, bei der Ankunft der
NATO-Truppen in ihr Dorf zurückgekehrt zu sein, sei aber nicht in der
Lage, dieses Datum annähernd zu nennen. Demgegenüber seien die
übrigen geltend gemachten Vorbringen (persönliches Leiden, Verlust
des Vaters, Niederbrennen des Hauses, welches nicht wieder
aufgebaut worden sei) Folgen des Kriegs und daher asylrechtlich nicht
relevant. Überdies habe sich die Situation im Kosovo nach der
Intervention der KFOR am 12. Juni 1999 und dem Verlassen des
Landes durch die letzten serbischen Truppen grundlegend verändert.
Schliesslich sei der erforderliche sachliche und zeitliche
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Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung im Mai
1999 und der Flucht unterbrochen, zumal die Beschwerdeführerin im
Jahr 2000 in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei und diesen erst im
Dezember 2002 wieder verlassen habe. Der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2004 an damals zuständige die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFF vom 11. März
2004 aufzuheben, die Sache zur Abklärung des vollständigen und
richtigen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
festzustellen und dieser aus wichtigen Gründen Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und aus
wichtigen Gründen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ein
amtliches medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin beantragt.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2004 teilte die ARK der
Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines
Kostenvorschusses verzichtet, da das Sicherheitskonto der
Beschwerdeführerin einen die mutmasslichen Verfahrenskosten
übersteigenden Saldo aufwies, und dieser Frist zur Einreichung eines
umfassenden ärztlichen Zeugnisses gesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 reichte die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht vom selben Datum zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. August 2004 schloss das BFF auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 25. März 2004, mithin
nach der Erlass der angefochtenen Verfügung, in der Schweiz in
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ärztlicher Behandlung. Gemäss dem Arztbericht vom 17. Mai 2004
leide sie an Depressionen und Angstzuständen; zudem würde ein
Suizidrisiko erwähnt. Die Beschwerdeführerin würde therapiert und mit
Medikamenten behandelt. Sie könnte ihre Behandlung, so das BFM,
falls erwünscht, auch im Heimatstaat fortsetzen, wohin sie im Übrigen
zurückgekehrt sei und sich während nahezu zweier Jahre aufgehalten
habe, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Im Kosovo
würden auch Familienangehörige leben, welche die
Beschwerdeführerin unterstützen könnten. Schliesslich erkläre sich
das BFF bereit, ihr Rückkehrhilfe zu gewähren, damit die Versorgung
mit Medikamenten von Beginn weg gewähreistet sei. Demnach würde
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine
Situation ernsthafter Gefährdung geraten.
G.
Am 24. August 2004 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2006 setzte die ARK der
Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen, detaillierten
Arztzeugnisses. Dieses datiert vom 27. Oktober 2006 und wurde
gleichentags nach erfolgter Fristerstreckung zu den Akten gereicht.
I.
Auf die im Verlauf des Verfahrens von der Beschwerdeführerin
eingereichten Rechtsmittel, Stellungnahmen und Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorweg gerügt, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.
Die anzustellenden Sachverhaltsabklärungen müssten zwangsläufig
intensiver und umfassender sein, andernfalls liege zu wenig Material
für eine qualifizierte Beurteilung des Gesuchs vor. Das BFF habe
diese spezielle Problematik nicht genügend beachtet, wodurch nicht
klar, eindeutig und zielgerichtet auf diesen Aspekt eingegangen
worden sei (vgl. Beschwerde, S. 3).
Diese pauschale Rüge erweist sich als unbegründet, zumal sie mit
keinem Wort darlegt, inwiefern der Sachverhalt unrichtig und
unvollständig abgeklärt worden sei. Zudem wurde die
Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Befragungen ausführlich
angehört, wobei sie ihre Asylvorbringen in umfassender Weise
schildern konnte, und am Schluss der Befragungen jeweils bestätigte,
dass sie alle ihre Asylgründe dargelegt habe. Der diesbezüglich
gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird
mithin abgewiesen.
4.2 Auf Beschwerdeebene bestreitet die Beschwerdeführerin nicht,
dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland den schweizerischen
Asylbehörden gegenüber verheimlicht habe. Sie habe dies aus Angst
vor einer Rückweisung nach Deutschland getan, da sie anlässlich
ihres Aufenthalts von ihrem dort wohnhafter Bruder unter dem Vorwurf
der Verletzung der Familienehre verstossen und bedroht worden sei
und zu diesem alle Beziehungen abgebrochen habe.
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Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zur Stellungnahme vom
27. Februar 2004, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Willen
ihrer Mutter und ihres Bruders, welche sich offensichtlich ebenfalls
nach Deutschland begeben haben, nicht in den Kosovo hätte
zurückkehren sollen, sondern die Rückkehr unter dem Druck der
Familie, welche ihr gedroht habe, sie zu verstossen, falls sie nicht in
den Heimatstaat zurückkehren würde, erfolgt sei. Folgte man den
Ausführungen in der Beschwerde, wäre die Beschwerdeführerin
letztlich verstossen worden, obwohl sie dem Druck ihrer
Familienangehörigen nachgegeben hätte, in den Kosovo
zurückgekehrt wäre und sich in der Folge trotz Verstosses durch die
Familie dort während mehr als zwei Jahren weiterhin in einem Umfeld,
welches sie zum Gespött gemacht habe, aufgehalten hätte. Unter
diesen Umständen und in Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der beiden Befragungen ihre angeblich schwerwiegenden
familiären Probleme mit keinem Wort erwähnte, sind diese als nicht
glaubhaft zu qualifizieren.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch Angehörige
eines paramilitärischen serbischen Trupps vergewaltigt worden. Der
Vorinstanz ist jedoch darin beizupflichten, dass die
Beschwerdeführerin die Umstände der Vergewaltigung wenig
substanziiert und ungenau geschildert habe. Dagegen wird in der
Beschwerde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe - das
Verschweigen des Aufenthalts in Deutschland ausgenommen - den
schweizerischen Asylbehörden gegenüber eine untypische Offenheit
gezeigt, und - obwohl es ihr nicht leicht gefallen sei - erstmals
gegenüber einer Behörde von diesem Ereignis erzählt. Trotzdem habe
sie nicht alles erzählen können. Die Befragungen hätten kurz nach der
Einreise in die Schweiz stattgefunden. Gerade bei Frauen wiege aber
das Misstrauen gegenüber Fremden noch stark, sodass ihnen das
Vertrauen fehle, vollständige und lebendige Schilderungen ihrer
Fluchtgründe vorzubringen. Es könne daher vorkommen, dass gerade
wirklich Verfolgte nicht alles erzählen wollten. Oft kennten
insbesondere Frauen aus fremden Kulturkreisen die Bedeutung einer
Befragung noch gar nicht, seien auch nicht gewöhnt, mit Behörden
umzugehen und diesen gegenüber offen zu sein. Asylsuchende
wüssten oft auch nicht, welche ihrer Erlebnisse asylrelevant seien und
welche nicht. Weiter hätten Frauen grosse Schwierigkeiten, über ihre
Erfahrungen in Einzelheiten zu berichten; sie seien oft erst im Lauf der
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Zeit dazu fähig. Diese Frauenproblematik und insbesondere die
frauenspezifischen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin habe die
Vorinstanz im vorliegenden Fall kaum berücksichtigt beziehungsweise
keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Insbesondere hätte die
Vorinstanz parallel zu ihren Nachforschungen in Deutschland auch
eine medizinische und psychologisch-psychiatrische Betreuung der
Beschwerdeführerin einleiten müssen. Dies sowohl zwecks weiterer
Abklärungen zur richtigen Feststellung des Sachverhalts als auch
angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine
entsprechende Betreuung bestimmt notwendig habe. Dies
insbesondere, da die Beschwerdeführerin ausser organischen auch
psychische Beschwerden infolge des erlittenen Kriegstraumas durch
die Ermordung ihres Vaters und Grossvaters ständig plagen würden.
Es lägen im vorliegenden Fall ausreichend konkrete Hinweise auf
Ereignisse vor, welche ein Langzeit-Trauma zu erzeugen vermöchten
(vgl. Beschwerde, S. 4-5).
Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. Nachdem die
Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll
gegeben hatte, sie sei vergewaltigt worden, wurde die kantonale
Befragung in Anwesenheit von Personen ausschliesslich weiblichen
Geschlechts durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem
anlässlich der Befragungen im Zusammenhang mit der von ihr geltend
gemachten Vergewaltigung mehrmals auf diesbezüglich sowohl in
ihrem Heimatstaat als auch in der Schweiz bestehende ärztliche
beziehungsweise psychiatrische Behandlungsangebote angesprochen,
wobei sie jeweils antwortete, sie habe darauf verzichtet
beziehungsweise verzichte darauf und fühle sich in der Schweiz viel
ruhiger. Unter diesen Umständen und gestützt auf die protokollierten
Aussagen bestand für die schweizerischen Asylbehörden kein Anlass
für weitere Abklärungen des Sachverhalts. Zudem wäre es unter den
gegebenen Umständen auch nicht Aufgabe der schweizerischen
Asylbehörden gewesen, der Beschwerdeführerin allfällige ärztliche
oder psychiatrische Hilfe aufzudrängen. Vielmehr ist der Sachverhalt in
rechtsgenüglicher Weise erstellt, wobei auch dessen
frauenspezifischen Aspekten von der Vorinstanz in gebührender Weise
Rechnung getragen wurde. Der Antrag auf Rückweisung der Sache
zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und
Neubeurteilung durch die Vorinstanz wird mithin abgewiesen. Im
Übrigen begab sich die Beschwerdeführerin offensichtlich erst in
Behandlung, als sie die Verfügung des BFF erhalten hatte, mit welcher
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ihr Asylgesuch abgelehnt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin auf
Aufforderung der ARK hin am 17. Mai 2004 einen Arztbericht zu den
Akten reichte und dieser am 27. Oktober 2006 aktualisiert wurde, kann
auf ein amtliches medizinisches Gutachten über den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Der
diesbezüglich von ihr gestellte Beweisantrag wird mithin ebenfalls
abgewiesen.
4.4 Im ärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2006 wird eine
schwerwiegende unverarbeitete Posttraumatische Belastungsstörung
PTBS) mit schwerer depressiver Krise diagnostiziert, wobei
ausreichend konkrete Hinweise auf Erlebnisse vorlägen, welche ein
Langzeit-Trauma zu erzeugen vermöchten, zumal sich die vielen
gesundheitlichen Schwierigkeiten (somatischer und psychischer Natur)
der Beschwerdeführerin schwierig anders erklären liessen. Die
Erkrankung stünde auch im Kontext mit der beim zurzeit
ausländerrechtlichen Status als unlösbar erscheinenden
Lebenssituation der Beschwerdeführerin (vgl. Arztbericht vom 17. Mai
2004). Im Arztschreiben vom 27. Oktober 2006 wird diese Diagnose
ICD-10:F43.1 mit Krise ICD-10:F32.2) im Wesentlichen bestätigt und
zusätzlich ausgeführt, die Patientin würde einer Rückreise nicht
standhalten; in diesem Sinne sei sei ernsthaft suizidgefährdet und
somit aus psychiatrischer Sicht nicht reisefähig.
Demgegenüber steht nach Prüfung der Akten fest, dass die
Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Vergewaltigung gestützt auf die Aktenlage mit zutreffender
Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat. Sodann hat sich auch das
daraus abgeleitete Zerwürfnis mit der Familie als unglaubhaft erwiesen
(vgl. E. 4.2). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge im August 2000 aus Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt
und hielt sich in der Folge noch bis zum 12. Dezember 2002 dort auf.
Im Übrigen wird die ärztliche Diagnose in keiner Weise in Abrede
gestellt. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass der Psychiater
zwar prüfen kann, ob die vom Exploranden geschilderten
Beschwerden und die erhobenen Befunde vereinbar mit der Diagnose
einer Posttraumatischen Belastungsstörung sind; zur Tatsache eines
stattgefundenen Traumas kann er keine Stellung nehmen, sofern nicht
spezifische somatisch-rechtsmedizinische Befunde und Sachverhalte
vorliegen. Bei der grossen Variabilität menschlichen Verhaltens und
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Erlebens sind dem Nachweis einer kausalen Beziehung enge Grenzen
gesetzt (vgl. GEHARD EBNER / JOACHIM GARDEMANN / VOLKER DITTMANN,
Psychiatrische Arztzeugnisse und Gutachten im Asylverfahren, in
Forum Gesundheitsrecht, Psychiatrie und Recht, Zürich, Basel, Genf
2005, S. 363; HANSPETER KUHN / URSULA STEINER-KÖNIG, Ärztliche Berichte
und Gutachten im Asylbereich, ausgewählte Aspekte aus Sicht der
FMH in Asyl 3/02, S. 7 : « PTSD oder andere schwere psychische
Störungen können nicht nur nach staatlicher Folter, sondern auch
nach anderen Traumatisierungen (& ) entstehen. Es wird deshalb Fälle
geben, wo die ärztlichen Feststellungen und Aussagen des Patienten
einer unter vielen Puzzlesteinen in den Abwägungen der
Flüchtlingsbehörde sein wird »). Nach dem Gesagten vermag die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Nachweis der
Flüchtlingseigenschaft vorliegend nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.5 Sodann erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz, wonach
die übrigen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin
(persönliches Leiden, Verlust des Vaters, Niederbrennen des Hauses)
Folgen des Kriegs und daher als asylrechtlich nicht relevant zu
qualifizieren seien, als zutreffend. Überdies hat sich die Situation im
Kosovo nach der Intervention der KFOR am 12. Juni 1999 und dem
Verlassen des Landes durch die letzten serbischen Truppen
grundlegend verändert.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben
und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt
sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft genügen. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG; SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene
Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
Weder die allgemeine Lage im Kosovo noch die persönliche Situation
der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatstaat über
ein familiäres Beziehungsnetz. Sodann wurde das Haus der Familie
wieder aufgebaut und kam die Beschwerdeführerin als Näherin
zumindest teilweise für ihren Lebensunterhalt auf. Was die
gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin anbelangt,
kann sich diese auch in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Zwar
Seite 13
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sind die Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Krankheiten,
insbesondere PTBS, im Kosovo vergleichsweise weniger gut. So
können weder die Neuropsychiatrische Klinik (Ort) noch das Mental
Health Centre (Ort) eine Psychotherapie durchführen, medikamentöse
Behandlungen sind jedoch ohne weiteres möglich, sowie ebenfalls - in
mehrwöchigen Abständen - Gespräche über die Einnahme der
Medikamente. Darüber hinaus herrschen diesbezüglich in der
Neuropsychiatrischen Universitätsklinik in (Ort), wohin sich die
Beschwerdeführerin erforderlichenfalls und zumutbarerweise in
Behandlung begeben könnte, bessere Bedingungen. Im Übrigen ist auf
die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz
zu verweisen, wonach sich das Bundesamt bereit erklärt, der
Beschwerdeführerin Rückkehrhilfe zu gewähren, damit die Versorgung
mit Medikamenten von Beginn weg gewährleistet sei. Überdies ist
mittels einer begleiteten Ausschaffung der geltend gemachten
Suizidalität Rechnung zu tragen.
Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der
in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als
zumutbar bezeichnet werden.
5.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme
infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs.
4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung
des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig
mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1.
Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten
weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im
vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für
die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich die
Beschwerdeführerin doch erst seit Dezember 2002, mithin seit weniger
als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf.
5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2
ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Kosovo entgegenstehen
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könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu
bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
- 4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben;
Beilage: Verfügung des BFM vom 11.3.2004; Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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