B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3530/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie das Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 17. März 2015
für sich und ihren Sohn B._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 26. März 2015 zu ihren Personalien sowie zu denjenigen
ihres Sohnes, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen
befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]),
dass die Beschwerdeführenden vom SEM für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens am 31. März 2015 dem Kanton D._______ zu-
gewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 in Bern-Wabern von ei-
ner Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurde,
dass sie anlässlich der Befragungen geltend machte, sie sei eritreische
Staatsangehörige von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus E._______
(Region F._______),
dass sie nie eine Schule besucht und stattdessen im Haushalt sowie in der
Landwirtschaft ihrer Familie mitgeholfen habe,
dass ihr Vater verstorben sei, ihre fünf Brüder im Ausland (in der
G._______, in H._______ und in I._______) lebten und von ihren nächsten
Angehörigen lediglich ihre Mutter noch in E._______ wohne,
dass sie noch einen weiteren Sohn namens J._______ habe, der ungefähr
im Jahr (…) geboren sei,
dass J._______, dessen Vater verstorben sei, seit seinem 16. Altersjahr
bei ihrem Bruder in H._______ lebe,
dass sie am (…) in E._______ ihren heutigen Ehemann K._______ gehei-
ratet und danach mit ihm und seiner Familie in L._______ (ebenfalls Re-
gion F._______) gewohnt habe,
dass ihr Ehemann jedoch kaum zu Hause gewesen sei, da er Militärdienst
geleistet habe,
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dass sie im Jahr 2008 oder 2009 – drei Monate, nachdem ihr Ehemann
letztmals seinen Urlaub bei ihr verbracht habe – darüber informiert worden
sei, ihr Ehemann sei aus dem Dienst geflohen, und man sie aufgefordert
habe, ihn zurückzuholen,
dass sie dann verhaftet und zusammen mit ihrem Sohn B._______ nach
M._______ (Region N._______) in ein Gefängnis gebracht worden sei,
dass sie in der drei Monate dauernden Haft geschlagen, misshandelt und
auch vergewaltigt worden sei,
dass sie nach ihrer Freilassung depressiv gewesen sei und unter (…) ge-
litten habe, weshalb sie auf Anraten ihrer Mutter hin eine zweiwöchige Kur
gemacht habe,
dass sie ihren Mann seit dem letzten Urlaub im Jahr 2008 oder 2009 nicht
mehr gesehen habe, aber dennoch wegen ihm und auch, weil die Behör-
den ihr Land weggenommen hätten, viel Stress gehabt habe,
dass ihr in H._______ lebender Bruder von ihrer Mutter erfahren habe, wie
schlecht es ihr – der Beschwerdeführerin – gehe, und sie dann aufgefordert
habe, das Land zu verlassen,
dass sie schliesslich im Jahr 2014 zusammen mit ihrem Sohn B._______
nach O._______ (Region P._______) gegangen sei, von wo aus ein
Schlepper sie in einem Fahrzeug über die Grenze in den Sudan gebracht
habe,
dass ihr Bruder von H._______ aus ihre Weiterreise organisiert und auch
bezahlt habe, und sie nach einem achtmonatigen Aufenthalt im Sudan zu-
sammen mit ihrem Sohn auf dem Luftweg nach Europa, vermutlich bis in
die Schweiz, gelangt sei,
dass sie auf der Reise in die Schweiz von einem Schlepper begleitet wor-
den seien, welcher für sie die erforderlichen Papiere gehabt habe,
dass im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens je eine Kopie der Identi-
tätskarte der Beschwerdeführerin und des Taufscheins ihres Sohnes zu
den Akten gegeben wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2018 – eröffnet am 17. Mai 2018
– die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren
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am 17. März 2015 eingereichte Asylgesuche ablehnte und ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 18. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreich-
ten und dabei beantragten, die SEM-Verfügung vom 16. Mai 2018 sei auf-
zuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung von MLaw Ruedy Bollack als amtlichen
Beistand ersuchten,
dass zusammen mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines am 18. Juni
2018 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verfassten und an
den Kantonalen Sozialdienst D._______ gerichteten Ersuchens um Aus-
stellung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni
2018 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Ruedy Bol-
lack als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a
AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VvVG) abwies und den Beschwerdeführenden
gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 750.– eine Frist bis zum 11. Juli 2018 ansetzte, verbunden mit der An-
drohung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – unge-
achtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln be-
gründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlänge-
rung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 18. Juni
2018 nicht eingetreten,
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dass am 3. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine am 2. Juli 2018
von der Finanzverwaltung der Gemeinde Q._______ ausgestellte, die Be-
schwerdeführenden betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein-
ging,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 4. Juli 2018 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 16. Mai 2018 (vgl. S. 3 f.) ausge-
führt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand,
dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist,
es fehle ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausal-
zusammenhang zwischen den Vorkommnissen im Zusammenhang mit
dem Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Jahr 2008
beziehungsweise 2009 (sie sei wenig später zu Hause festgenommen und
zusammen mit ihrem Sohn B._______ nach M._______ in ein Gefängnis
gebracht worden, wo sie geschlagen, misshandelt und auch vergewaltigt
worden sei; nach der drei Monate später erfolgten Freilassung sei es ihr
physisch und psychisch schlecht gegangen, und man habe ihr auch einen
Landanteil weggenommen [vgl. Akten SEM A3 S. 9 sowie A12, Antworten
auf die Fragen 82, 107-114 und 137]) und der im Jahr 2014 – nachdem sie
sich während mehrerer Jahre sowohl im Elternhaus ihres Ehemannes in
L._______ als auch bei ihrer Mutter in E._______ aufgehalten habe und es
ihr wieder besser gegangen sei (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 104,
155 und 160-167) – erfolgten Ausreise aus Eritrea (vgl. A3 S. 5 und A12,
Antwort auf die Frage 85),
dass die Vorinstanz überdies nach heutiger Einschätzung zu Recht fest-
stellte, die geltend gemachten Übergriffe im Jahre 2009 vermöchten bei
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einer objektivierten Betrachtungsweise keine Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin seither offenbar nicht
weiter von den eritreischen Behörden behelligt worden sei,
dass das SEM sodann in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, Eritrea im Jahr 2014 zusammen mit ihrem Sohn illegal verlassen zu
haben, zutreffend auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) verwies, in welchem das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss gelangte, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlas-
sen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen
Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
liessen, was indessen – nachdem die Behörden die Beschwerdeführerin,
wie bereits vorstehend bemerkt, nach ihrer mehrere Jahre zuvor erfolgten
Haftentlassung offenbar nicht weiter behelligt hatten (vgl. A13 S. 9 und A12,
Antworten auf die Fragen 96-101) – vorliegend nicht der Fall ist,
dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Hinweise
auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt [vgl. Be-
schwerde S. 4] und die Behauptungen, entgegen der Auffassung der Vor-
instanz sei es nach der Freilassung der Beschwerdeführerin zu weiteren
relevanten Vorfällen mit den eritreischen Behörden gekommen [vgl. Be-
schwerde S. 5 f.], auch seien alle ihre Brüder bereits vor ihr illegal aus Erit-
rea ausgereist, weshalb "ihre Familie den Behörden bestens bekannt sein
sollte" und sie "in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Per-
son" erscheine [vgl. Beschwerde S. 6 f.]) nicht geeignet sind, zu einer an-
deren Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass nämlich die Behauptung, die Militärbehörden hätten weiterhin regel-
mässig nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gesucht und sie
dadurch ständiger Verfolgung ausgesetzt, nicht nur durch keinerlei Beweis-
mittel belegt wird, sondern auch klar den diesbezüglich von der Beschwer-
deführerin in der Anhörung vom 4. Februar 2016 gemachten Aussagen
(vgl. A12, Antworten auf die Fragen 97-101) widerspricht,
dass das SEM nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet hat, weshalb – unge-
achtet verschiedener in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgetrete-
nen Ungereimtheiten (etwa in Bezug auf den Aufenthaltsort zwischen der
Entlassung aus dem Gefängnis und Ausreise; vgl. A3 S. 5 [Ziff. 2.01] und
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9 [Ziff. 7.01] sowie A12, Antwort auf die Frage 104) – die Frage der Glaub-
haftigkeit derselben nicht weiter zu prüfen ist,
dass das SEM demzufolge auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 16. Mai 2018 (vgl. S. 4 f.) insbe-
sondere zutreffend dargelegt hat, wieso der Beschwerdeführerin bei ihrer
Rückkehr nach Eritrea kein Einzug in den Nationaldienst droht (sie habe
gemäss ihren Angaben vor der Ausreise aus Eritrea im Alter von (…) Jah-
ren weder den Militärdienst absolviert noch sei sie zum Militärdienst aufge-
boten worden, was den Schluss nahe lege, dass sie als verheiratete Frau
und Mutter zweier Kinder vom Militärdienst freigestellt worden sei, zumal
es gemäss öffentlich zugänglichen Quellen Hinweise auf ein Alterslimit von
zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von Frauen gebe),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) ebenfalls
zutreffend ausgeführt hat, wieso keine Hinweise ersichtlich seien, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten könnten (sie seien gesund, verfügten über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz in ihrer Heimat und es sei davon auszugehen, dass die im Aus-
land lebenden Verwandten über genügend finanzielle Mittel verfügten, um
die Beschwerdeführenden und ihre Familie in Eritrea zu unterstützen), und
wieso auch die Beurteilung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu keiner anderen Annahme
führe,
dass die in der Beschwerde gemachten Einwendungen (Hinweise auf die
fehlende Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sowie
auf den von ihr anlässlich der Anhörung erwähnten Entzug von Land in
L._______ [vgl. A12, Antworten auf die Fragen 100-115]) nicht geeignet
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sind, zu einer anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu führen, zumal diese Aspekte vom SEM in seinen Er-
wägungen berücksichtigt wurden,
dass es schliesslich den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaf-
fung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4),
dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der mass-
gebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der
subeventualiter gestellte Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuwei-
sen ist,
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wo-
bei der am 4. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: