Abtei lung IV
D-3531/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch lic.iur. Michael Trauffer, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 22. Mai 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3531/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 aus
dem Heimatstaat ausreiste und am 21. Juni 2008 in der Schweiz um
Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 14. Juli
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie
der direkten Anhörung vom 15. Mai 2009 durch das BFM zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe im März 2008 seine beiden Lehrlinge damit beauftragt, seine
Wohnung zu putzen,
dass die beiden auf dem Weg zu seiner Wohnung tödlich verunfallt sei-
en,
dass die Eltern der beiden Lehrlinge den Unfallhergang anders beur-
teilt und ihm vorgeworfen hätten, er sei durch den Vollzug eines Rituals
verantwortlich für den Tod der Jugendlichen,
dass sie ihn in der Folge mit dem Tode bedroht hätten,
dass ein Anwalt seine Flucht organisiert habe,
dass er in Begleitung eines Schleppers auf dem Seeweg an einen ihm
unbekannten Ort und von dort in Begleitung eines weiteren Schleppers
per Auto nach R._______ gelangt sei,
dass er keine Identitäts- oder Reisepapiere abgab, sondern stattdes-
sen einen Mitgliederausweis der MASSOB, drei Quittungen der Ein-
kommenssteuer, eine Identitätskarte des Sicherheitsdienstes der
MASSOB sowie vier Fotos zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2009 – eröffnet am 25. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe den
Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zunächst zu prüfen
sei, ob dafür entschuldbare Gründe vorlägen,
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dass der Beschwerdeführer den Destinationsort der Seereise nicht
habe nennen können, obwohl er diesen zwangsläufig spätestens bei
der Ankunft hätte erfahren müssen,
dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Reise
von Nigeria in die Schweiz ohne Reisepapiere absolviert und sei zu-
dem nie kontrolliert worden, nicht geglaubt werden könne,
dass seine Angabe, er habe für die Reise nichts bezahlt, ebenso we-
nig glaubhaft sei, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die
es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass ferner zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden
könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
seien,
dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen in erhebliche
Widersprüche verstrickt habe, etwa indem er sich bezüglich des Unfall-
orts widersprüchlich geäussert habe,
dass dadurch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbrin-
gen bestünden,
dass die Zweifel durch äusserst vage und unsubstanziierte Ausführun-
gen des Beschwerdeführers erhärtet würden,
dass er beispielsweise nicht einmal wissen wolle, wann genau seine
Lehrlinge gestorben sein sollen, weshalb die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen einen Mangel an
Realitätskennzeichen aufwiesen und seine Angaben in keinerlei Weise
den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erweckten,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bezüglich
seiner Vorbringen keinerlei Beweiswert hätten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten und ihre Asyl-
relevanz somit nicht geprüft werden müsse,
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dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung zu neuem Entscheid an die Vorinstanz beantragen
liess, des Weiteren sei eventualiter die Unzulässigkeit oder die Unzu-
mutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, und in prozessua-
ler Hinsicht sei schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum R._______ am 14. Juli 2008 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
15. Mai 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend machen liess, er sei zunächst davon ausgegangen, eine Mit-
gliederkarte der MASSOB genüge den schweizerischen Behörden als
Reise- oder Identitätspapier und sei erst anlässlich der Anhörung vom
15. Mai 2009 mit der gegenteiligen Auffassung konfrontiert worden,
dass es daher Sinn mache, dem Beschwerdeführer zur Beschaffung
seiner Identitätskarte eine Frist von zwei Monaten einzuräumen,
dass des Weiteren von erheblichen Widersprüchen keine Rede sein
könne, zumal der Beschwerdeführer nie behauptet habe, die Lehrlinge
seien direkt vor seinem Haus verunfallt, es bei der entsprechenden
Protokollstelle vielmehr zu einer ungenauen Protokollierung gekom-
men sei,
dass es dem Beschwerdeführer angesichts der traditionsgemäss be-
fristeten Todesdrohung unmöglich sei, vor dem Ablauf von zwei Jahren
seit dem Vorfall in den Heimatstaat zurückzukehren, weshalb sein Le-
ben ausser Gefahr wäre, wenn für die Dauer eines weiteren Jahres auf
die Ausweisung aus der Schweiz verzichtet würde,
dass diese Ausführungen die Notwendigkeit von zusätzlichen Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft klar aufzeigten,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden unbe-
strittenermassen nicht das für die Seereise nach Europa benutzte Rei-
sedokument, sondern lediglich Ausweise der MASSOB abgegeben
hat,
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dass indessen als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitäts-
karten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass Reise- oder Identitätspapiere unter anderem den Vollzug der
Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3
S. 68 f.), weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweise
den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Reise- oder
Identitätspapier" nicht genügen,
dass sich demnach die Frage stellt, ob sich der Beschwerdeführer auf
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG beru-
fen kann,
dass angesichts rigider Kontrollen an den Aussengrenzen der Europäi-
schen Union davon auszugehen ist, er habe für seine Seereise nach
Europa in Wirklichkeit ein authentisches Reisepapier benutzt, dieses
jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizeri-
schen Behörden nicht ausgehändigt,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe zwar in Aussicht
stellt, sich in den nächsten zwei Monaten um die Beschaffung seiner
Identitätskarte zu bemühen, doch vermöchte selbst diese nachträgli-
che Abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers nichts an der vollen-
deten Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu ändern,
weil es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein
um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass demzufolge die Einräumung einer Frist zur Beschaffung einer
Identitätskarte im Heimatstaat ausser Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Protokolle vom 14. Juli 2008 und 15. Mai 2009 dem Be-
schwerdeführer nach Abschluss der Befragungen rückübersetzt wur-
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den, weshalb er die Möglichkeit gehabt hätte, allfällige Unstimmigkei-
ten festzustellen und zu beanstanden,
dass er dazu indessen keinen Anlass sah, weshalb er sich bei seinen
Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen
muss,
dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung
der vorliegenden Akten ergibt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Wohnadressen in
Lagos (A1/7 S. 1, A13/14 S. 5) ebenso widersprüchlich äusserte wie
zum Unfallort (A1/7 S. 3, A13/14 S. 9),
dass er die Lage des Unfallorts anlässlich der Befragung im EVZ da-
hingehend umschrieb, die beiden Lehrlinge seien vor seinem Haus
verunfallt, während er demgegenüber anlässlich der direkten Anhö-
rung durch das BFM geltend machte, der Unfallort liege ungefähr 15
Gehminuten von seiner Wohnung entfernt, weshalb sich der Eindruck
aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht
auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen kön-
nen, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem
Asylgesuch Nachdruck zu verleihen,
dass er zwar zwei Ausweise der MASSOB eingereicht hat, doch kann
er auch aus diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten,
weil seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten zugunsten dieser Orga-
nisation unsubstanziiert ausfielen, war er doch als angeblicher Mitor-
ganisator von wöchentlichen Versammlungen nicht einmal in der Lage,
sich an die letzte Versammlung zu erinnern (A13/14 S. 11),
dass im Übrigen auch Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise
und der dabei verwendeten Reisepapiere bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation berück-
sichtigt werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150),
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dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 15. Mai 2009 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer nämlich um ei-
nen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt
vom Jahre 2002 bis zum Januar 2008 als Händler (im Gebrauchtwa-
genhandel) verdienen konnte (A13/14 S. 6), weshalb davon auszuge-
hen ist, er habe das universale Grundprinzip jeglicher Handelstätigkeit
- Kauf zu tiefem und Verkauf zu höherem Preis - mittlerweile in ausrei-
chendem Masse verinnerlicht und könne damit auch in Zukunft seinen
Lebensunterhalt verdienen,
dass er sich, wie realistischerweise anzunehmen ist, aufgrund seiner
wirtschaftlichen Aktivitäten einen Anwalt im Heimatstaat sowie eine
teure, angeblich sogar begleitete Reise nach Europa leisten konnte
(A13/14 S. 12), weshalb jedenfalls nicht davon auszugehen ist, er wür-
de im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Not-
lage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier;
in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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