Abtei lung IV
D-3531/2010
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.__________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3531/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine in B.__________ (Stadtteil von
C.__________, (...)) geborene und seit dem Jahr 1986 in
D.__________ (Viertel im C.__________er Stadtteil E.__________,
(...)) wohnhaft gewesene Kurdin, am 7. Januar 2010 mit einem
Schengen-Besuchervisum über den Flughafen Zürich in die Schweiz
einreiste und hier am 3. Februar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass sie in der summarischen Befragung vom 5. Februar 2009 und der
einlässlichen Anhörung vom 31. März 2009 im Wesentlichen geltend
machte, ihr Ex-Ehemann – ein drogenabhängiger Psychopath, der sie
im Jahr 2004 entführt, zur Heirat gezwungen und während der Ehe in
psychischer, physischer und sexueller Hinsicht schlecht behandelt
habe – trachte ihr nach dem Leben, weil sie sich im Juli 2008 durch
Urteilsspruch einer Richterin von ihm habe scheiden lassen, als er
sich im Gefängnis in E.__________ aufgehalten habe, um dort – seit
Januar 2008 – eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
wegen Drogendelikten zu verbüssen,
dass sie in Ergänzung dazu vorbrachte, sie habe sich auf dem schwei-
zerischen Konsulat in C.__________ ein Schengen-Visum beschafft,
weil sie von Verwandten und Freunden ihres Ex-Ehemannes immer
wieder bedroht worden sei und befürchtet habe, ihr Ex-Mann erhalte
Hafturlaub und mache bei dieser Gelegenheit die geäusserte Drohung
wahr, ihr Säure ins Gesicht zu schütten oder die Kehle
durchzuschneiden,
dass er auch damit gedroht habe, an ihrer Stelle ein anderes Familien -
mitglied zu töten,
dass die Familie ihres Ex-Mannes aus F.___________ stamme und zu
den religiösen Kurden ("G.__________") gehöre, währenddem sie
selbst einer alevitischen Familie entstamme und unter anderem auch
deswegen von ihm gehasst und erniedrigt worden sei,
dass sie hier in der Schweiz entsprechenden Schutz in Anspruch neh-
men wolle, zumal der türkische Staat dazu nicht in der Lage sei, was
sich durch die zahlreichen Morde an Frauen zeige, welche jedes Jahr
begangen und niemals restlos aufgeklärt würden,
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dass sie sich in C.__________ telefonisch an ein Frauenhaus gewandt
und die Auskunft erhalten habe, man könne sie nur für die Dauer von
drei Monaten aufnehmen,
dass sie nach der Scheidung als Reaktion auf eine von seiner
Schwester am Telefon weitergegebene Todesdrohung beim Staatsan-
walt eine Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann eingereicht, diese jedoch
ein halbes Jahr später aus Angst zurückgezogen habe, nachdem ihr
Ex-Mann entgegen ihrer Absicht von der Anzeige erfahren habe und
sie von ihm – anlässlich von Telefonanrufen oder Besuchen seiner
Freunde an ihrem Arbeitsplatz (Coiffeur-Salon) – nur noch mehr be-
droht worden sei,
dass das Verfahren daraufhin eingestellt worden sei, ein Polizist sie je-
doch auf die Möglichkeit einer erneuten Strafanzeige aufmerksam ge-
macht habe, wovon sie jedoch abgesehen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2010 – eröffnet am 15. April
2010 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und – unter Ansetzung einer bis zum 2. Juni 2010
laufenden Ausreisefrist – den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe vom
17. Mai 2010 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten liess,
dass sie im Hauptpunkt das Begehren stellte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen,
dass sie im Eventualpunkt beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren,
dass sie daneben das weitere Eventualbegehren formulierte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass sie ferner beantragte, es sei vor Gutheissung der Beschwerde ih-
rem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer de-
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taillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzu-
räumen,
dass sie zusammen mit der Rechtsmittelschrift verschiedene Beweis-
unterlagen zur Problematik der Gewaltanwendung an Frauen im türki-
schen Kontext einreichte (Bericht Euranet vom 9. März 2010, UNHCR-
Bericht vom 17. Juni 2009, Bericht UN-Menschenrechtsrat vom Januar
2007, Todays Zaman vom 10. Mai 2010, IDS-Studie über die türkische
Strafrechtsreform vom September 2007, N vom 10. Juni
2009, Bericht über Frauenhäuser in der Türkei von Medine Kilic,
Nürnberger Nachrichten vom 10. Juni 2009 [Übernahme der im Bei-
lagenkatalog der Beschwerde verwendeten Bezeichnungen durch das
Bundesverwaltungsgericht]),
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenver-
fügung vom 1. Juni 2010 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, zur De-
ckung der mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bis zum
16. Juni 2010 einen Vorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2010 um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um wiedererwägungs-
weisen Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses
ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010
– eröffnet am 9. Juli 2010 – die Beschwerdebegehren aufgrund einer
summarischen Aktenprüfung als aussichtlos beurteilte und die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um wieder-
erwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskosten-
vorschusses abwies,
dass er gleichzeitig der Beschwerdeführerin bei Androhung des Nicht-
eintretens eine Nachfrist von drei Tagen gewährte, um den ausstehen-
den Kostenvorschuss zu leisten,
dass am 12. Juli 2010 im Namen der Beschwerdeführerin ein Betrag
von Fr. 600.- in die Gerichtskasse einbezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Folgeeingabe vom 12. Juli 2010 ihr
fehlendes Einverständnis mit der vorläufigen Würdigung in der Zwi-
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schenverfügung vom 2. Juli 2010 äusserte und die Verfahrensanträge
stellte, es sei eine Beweisanordnung im Sinn von Art. 11 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 ([AsylG, SR 142.31]) betreffend das von ihr
geltend gemachte Fehlen einer staatlichen Schutzmöglichkeit zu erlas-
sen, und es sei ein ordentliches Asylbeschwerdeverfahren durchzufüh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men hat, durch die Verfügung vom 7. April 2010 besonders berührt ist
und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung der dagegen ge-
richteten Beschwerde legitimiert ist,
dass sie die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in
gültiger Form eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der einver-
langte Kostenvorschuss innert richterlicher Frist bezahlt wurde, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die Beschwerde vom 17. Mai 2010, wie nachfolgend aufge-
zeigt, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber der Ein -
zelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters in einem lediglich
summarisch begründeten Entscheid befindet (Art. 111 Bst. e und
Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass es sich unter den dargelegten und noch darzulegenden Umstän-
den rechtfertigt, auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG),
dass der am 12. Juli 2010 eingebrachte Antrag auf Durchführung eines
"ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens", soweit damit die Entscheid-
fällung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21
Abs. 1 VGG) und die Durchführung eines Schriftenwechsels gemeint
ist, abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Hauptbegehrens
einwendet, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder
vollständig noch richtig abgeklärt,
dass die Bestimmung des Umfangs der Amtsermittlung von der Be-
hörde eine während des Verfahrens wiederkehrende vorläufige Würdi-
gung des Beweisergebnisses erfordert (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 29),
dass vorliegend die rechtliche Erheblichkeit – und damit die Abklä-
rungsbedürftigkeit – von Sachverhaltsbestandteilen an der Praxis zur
asylrechtlichen Irrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung bei Erhältlichkeit
ausreichenden Schutzes im Heimat- oder (im Fall von Staatenlosen)
Herkunftsstaat (Schutztheorie) zu messen ist,
dass gemäss Praxis die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden,
welche im Heimat- oder Herkunftsstaat – unter asylrechtlich im Übri-
gen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht
sind, zu verneinen ist, wenn auf dem Gebiet dieses Staates genügen-
der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, wobei dieser
Schutz sowohl durch den Heimat- oder Herkunftsstaat als auch durch
einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-
Staat gewährt werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.),
dass dabei nicht etwa eine faktische Garantie des Schutzgewährers
für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfol-
gung Bedrohten zu verlangen ist, weil es keinem Staat gelingt, die ab-
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solute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantie -
ren,
dass vielmehr nicht mehr und nicht weniger als eine funktionierende
und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stehen muss, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht,
dass die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich und andererseits
individuell zumutbar sein muss, wobei letzteres beispielsweise dann zu
verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der kon-
kreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aus-
setzen würde,
dass über die Frage der individuellen Zumutbarkeit der Inanspruch-
nahme einer bestehenden Schutz-Infrastruktur im Rahmen einer auf
den Einzelfall bezogenen Prüfung unter Berücksichtigung des länder-
spezifischen Kontexts zu entscheiden ist, wobei es der entscheiden-
den Behörde obliegt, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher
Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. zum
Ganzen EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 mit weiteren Hinwei -
sen),
dass gemessen an diesen Leitlinien der Rechtsprechung vorliegend
sämtliche entscheiderheblichen Tatsachen vom BFM ermittelt worden
sind,
dass sich aus den beiden Befragungsprotokollen und den Feststel-
lungen des BFM zu den vom türkischen Staat gegen Ehrenmorde und
häusliche Gewalt getroffenen Massnahmen in der angefochtenen Ver-
fügung (vgl. daselbst, S. 3) ein genügendes Ermittlungsvolumen ergibt,
dass das BFM im Übrigen im Zusammenhang mit dem Scheidungsver-
fahren und der Anzeige gegen den Ex-Mann auf aussagekräftige Ur-
kunden greifen konnte, die von der Beschwerdeführerin selber einge-
reicht wurden,
dass allein mit den ins Detail zielenden Ausführungen, statistischen
Angaben zur türkischen Rechtspraxis oder der Auflistung von tödlichen
Gewaltdelikten an Frauen in der Türkei in der Beschwerdeschrift keine
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Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltser-
mittlung im konkreten Fall hergeleitet werden kann,
dass insbesondere das Argument, wonach das BFM bei der Sachver-
haltserhebung die verbreitete Gewohnheit der türkischen Polizei ver-
kannt habe, die Ehepartner zu versöhnen und so weitere Gewaltdelikte
gerade zu ermöglichen, ins Leere stösst, nachdem die Beschwerde-
führerin in den Befragungen sinngemäss erklärt hat, der Staatsanwalt
habe ihr zugehört und trotz ihrerseits geäusserter Bedenken ein Ver-
fahren gegen ihren Ex-Mann eingeleitet (vgl. act. A11/15 S. 9), und ein
Polizist habe sie nach dem Rückzug der Anzeige ausdrücklich auf die
Möglichkeit einer erneuten Anzeige aufmerksam gemacht (vgl. act.
A1/11 S. 6),
dass der in der Eingabe vom 12. Juli 2010 vertretene Standpunkt, wo-
nach allein die in der Beschwerde dargelegte Sachlage "differenzierter
und fallbezogener" als die entsprechenden Abklärungen durch das
BFM ausgefallen sei, nicht geteilt werden kann,
dass das BFM in seinen Entscheiderwägungen zunächst eine Reihe
von fallunabhängigen Tatsachen betreffend die vom türkischen Staat
getroffenen Massnahmen und unternommenen Anstrengungen zur Be-
kämpfung von Ehrdelikten und häuslicher Gewalt gegen Frauen auf-
führt,
dass das BFM sodann in fallspezifischer Hinsicht gestützt auf die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Gerichtsakten feststellt, die
Staatsanwaltschaft von H.__________ habe aufgrund einer Anzeige
der Beschwerdeführerin ein Verfahren gegen ihren Ex-Mann
eingeleitet und dieses erst nach Rückzug der Anzeige durch die
Erstatterin eingestellt,
dass in diesen Ausführungen eine genügende Abklärung derjenigen
Sachumstände zu erkennen ist, die nötig sind, um die Fragen der ob-
jektiven Zugänglichkeit zu einer funktionierenden und effizienten
Schutz-Infrastruktur sowie der individuellen Zumutbarkeit einer Inan-
spruchnahme dieses Schutzsystems im vorliegenden Fall zuverlässig
zu beantworten,
dass abgesehen davon kein ersichtlicher Grund zur Annahme besteht,
die dem BFM in der Entscheidfindung zur Verfügung stehende Sach-
kenntnis zum Phänomen der Ehrverbrechen und anderer Formen von
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Gewalt gegen Frauen in der Türkei und zu den diesbezüglichen Ge-
genmassnahmen des türkischen Staates habe sich auf die in die Ent-
scheidbegründung aufgenommenen Punkte beschränkt,
dass sich die in der Beschwerde erhobene Rüge der unvollständigen
und unkorrekten Sachverhaltsabklärung durch das BFM als unbegrün-
det erweist,
dass nach dem Gesagten die in der Eingabe vom 12. Juli 2010 vertre-
tene Ansicht, wonach "auf dem Papier" ein wirksamer Schutz vor Ver-
folgung wohl bestehen möge, ein solcher jedoch bezogen auf den kon-
kreten Fall fehle, nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern bereits
den Bereich der rechtlichen Würdigung beschlägt, worauf sogleich nä-
her einzugehen ist,
dass aufgrund dessen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine
Veranlassung zu einer Beweisanordnung im Sinn von Art. 11 AsylG
besteht, weshalb das dahingehende prozessuale Begehren abzuwei-
sen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen
auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen
zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG).
dass das Prüfungsergebnis des BFM, wonach die Beschwerdeführerin
in der Türkei zu ihrem Schutz über eine staatliche Infrastruktur verfü-
ge, die funktioniere und wirksam sei, als korrekt zu bestätigen ist,
dass im Einklang mit dem BFM auf die eingereichten türkischen Ge-
richtsakten zu verweisen ist, aus denen sich die Einleitung eines Ver-
fahrens gegen den Ex-Mann auf Anzeige der Beschwerdeführerin hin
ergibt,
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dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, diesen Weg im Be-
darfsfall ein weiteres Mal zu beschreiten, zumal von ihr selber nichts
Stichhaltiges für die Annahme vorgebracht wird, sie sei beim Rückzug
der ersten Strafanzeige von staatlichen Stellen beeinflusst worden
oder setze sich bei einer erneuten Anzeige der Gefahr von Verfol-
gungsmassnahmen aus,
dass ihre Aussagen in den Befragungen (vgl. act. A1/11 S. 6 und act.
A11/15 S. 9) im Gegenteil die Bereitschaft der türkischen Behörden
erkennen lassen, ihr den bestehenden institutionellen Schutz vor
Übergriffen ihres Ex-Mannes zukommen zu lassen,
dass sodann auch das zusätzliche Argument des BFM, wonach die
Beschwerdeführerin mit der Unterstützung der ihr wohlgesinnten Fami-
lie allfälligen Nachstellungen ihres Ex-Manns durch geeignete Wahl
ihres Aufenthaltsortes innerhalb der Türkei ausweichen könne, stich-
haltig ist, zumal die Beschwerdeführerin selber nicht geltend macht,
sie sei nach dem vor Gericht erstrittenen Scheidungsurteil aus Grün-
den der Ehre im Kreis ihrer Familie in Ungnade gefallen,
dass auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in der Eingabe
vom 12. Juli 2010 nicht näher einzugehen ist, da diese zu keiner ande-
ren Einschätzung hinsichtlich der Verfügbarkeit eines ausreichenden
Schutzes vor der befürchteten nichtstaatlichen Verfolgung im Heimat-
staat zu führen vermögen,
dass demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Anerkennung als
Flüchtling und die Gewährung von Asyl durch das BFM versagt geblie-
ben sind,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung des Asylgesuchs in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, die Be-
schwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
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oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da aus den dargelegten Gründen die Flüchtlingseigen-
schaft nicht besteht und auch keine tatsächliche Gefahr von Men-
schenrechtsverletzungen existiert,
dass durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK neben drohenden
staatlichen Übergriffen auch Handlungen von privaten Akteuren abge-
deckt sind,
dass, geht die konkrete Gefahr einer gegen die materiellen Garantien
von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung von Zivilpersonen
aus, die Gewährung eines wirksamen Schutzes („protéction appro-
priée“) durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen muss (vgl.
JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Hand-
kommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3;
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen
Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde
Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen),
dass aus weitgehend denselben Überlegungen, wie sie vorne zur Ver-
fügbarkeit eines ausreichenden Schutzes vor der befürchteten nicht -
staatlichen Verfolgung angestellt wurden, keine ernsthaften und siche-
ren (wörtlich: erwiesenen, bewahrheiteten, bestätigten) Gründe („mo-
tifs sérieux et avérés“, vgl. vorstehend erwähntes Urteil des EGMR
§ 128) für die Annahme zu erkennen sind, die Beschwerdeführerin
sähe sich für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat da-
selbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
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dass sich allein aus der derzeit herrschenden Menschenrechtssitua-
tion in der Türkei ebenso wenig ein reales Risiko von Folter oder un -
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten
lässt,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für aus -
ländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
im Heimatstaat konkret gefährdet sind,
dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Beschwerde-
führerin würde im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der ge-
genwärtig in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage ei -
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass sodann auch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, sie
geriete im Falle der Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass die Beschwerdeführerin aus einer gut situierten Familie stammt,
bis zwei Tage vor ihrer Ausreise in einem Coiffeur-Salon gearbeitet hat
und allfällige psychische Probleme in ihrer Heimat behandeln lassen
kann, wie sie dies in der Vergangenheit getan hat,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es sich nach dem Erwogenen erübrigt, auf die weiteren den Weg-
weisungsvollzug betreffenden Begründungselemente in der Beschwer-
de einzugehen, da auch diese nicht geeignet sind, die angefochtene
Verfügung als fehlerhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG erschei-
nen zu lassen,
dass die Beschwerde folgerichtig abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
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führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am
12. Juli 2010 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind,
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die vollständig un-
terlegene Beschwerdeführerin nicht in Betracht fällt, weshalb deren
Begehren, vor Gutheissung der Beschwerde sei ihrem Rechtsvertreter
eine angemessene Frist zur Einreichung einer detail lierten Kostennote
zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, als gegen-
standslos zu betrachten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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