B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3531/2013/mel
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (…).
D-3531/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat anfangs Juli 2012 und gelangte durch ihm unbekannte Länder am
23. Juli 2012 illegal in die Schweiz, wo er am 24. Juli 2012 ein Asylge-
such stellte.
B.
B.a Am 17. August 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Da-
bei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kosovarischer Staats-
angehöriger, stamme aus B._______ und gehöre der Ethnie der Ashkali
an. Er habe von 1992 bis 2007 in Deutschland gelebt, wo er auch die
Schule besucht und den Hauptschulabschluss erworben habe.
B.b Am 6. November 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerde-
führers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2007 von Deutschland aus nach
Kosovo zurückgeschafft worden. Dort habe er keine Unterkunft gehabt,
weil auf dem Grundstück seines verstorbenen Vaters andere Onkel ein
Haus gebaut hätten. Er habe deshalb zuerst bei einem Onkel in
C._______ und dann bei einem anderen Onkel in D._______ gewohnt.
Nach seiner Rückkehr sei er in Kosovo mit anderen Jugendlichen in
Schwierigkeiten geraten. In C._______ sei er von ihnen als "Majub" be-
schimpft, verprügelt und zum Weggehen aufgefordert worden, weil er
nicht im Krieg gekämpft habe. Im Jahr 2008 sei er in E._______ beobach-
tet und wiederum verprügelt worden. Im Jahr 2012, ungefähr zwei Mona-
te vor seiner Ausreise, sei er in F._______ nochmals verprügelt worden.
Damals habe er die Polizei gerufen, diese sei aber nicht gekommen. Zu-
dem habe er Angst gehabt, alleine auf die Strasse zu gehen.
D.
D.a Mit Verfügung vom 8. November 2012 - eröffnet am 12. November
2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Weg-
weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.b Am 15. November 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Ver-
fügung Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Ver-
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Seite 3
fügung, soweit sie den Vollzug der angeordneten Wegweisung betreffe,
beantragen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung dem
Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei. Ferner sei die Vorinstanz anzu-
weisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, angemessene Abklä-
rungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzuneh-
men.
D.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5936/2012 vom 4. De-
zember 2012 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Ziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der
Urteilserwägungen (Hinweis auf BVGE 2007/10 und der Aufforderung an
das BFM, Abklärungen vor Ort vorzunehmen) zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
E.
Am 20. Dezember 2012 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in
Pristina um Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31). Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 wurden
dem BFM die Ergebnisses der Abklärungen übermittelt. Demnach haben
die drei Onkel des Beschwerdeführers auf dem Grundstücks in
B._______, welches seinem Vater gehört hatte, Häuser gebaut. Die Mut-
ter des Beschwerdeführers, welche in Deutschland lebe, habe dazu ihre
Einwilligung erteilt. Während dem Aufenthalt in Kosovo habe der Be-
schwerdeführer besuchsweise bei diesen drei Onkeln gewohnt, welche
gemeinsam insgesamt zwei Häuser besitzen würden, die sie unter sich
aufgeteilt hätten. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen On-
keln könne deshalb nicht derart schlecht sein. Das Haus eines anderen
Onkels in C._______ sei zwar relativ klein, der Beschwerdeführer habe
aber nach seiner Rückkehr längere Zeit dort gewohnt. Dieser Onkel sei
finanziell nicht sehr gut situiert, dies treffe aber für eine grosse Mehrheit
der Kosovaren zu. Am längsten habe der Beschwerdeführer bei seinem
Onkel in D._______ gewohnt. Auf dem Grundstück dieses Onkels würden
zwei Häuser stehen. Es wäre also kein Problem, wenn der Beschwerde-
führer bei diesem Onkel in D._______ wohnen würde. Dessen finanzielle
Situation sei ebenfalls schwierig, im Vergleich zu den anderen Onkeln je-
doch die beste. Wie seine Onkel habe auch der Beschwerdeführer wohl
die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, sei es als Festangestellter oder als
selbständig Erwerbender auf Nachfrage hin. Die Sozialhilfe sei national
geregelt und der Beschwerdeführer erfülle die entsprechenden Bedin-
gungen nicht.
D-3531/2013
Seite 4
F.
F.a Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtlich Gehör zum Fragenkatalog sowie den Abklä-
rungsergebnissen der Botschaft. Da der Bericht der Botschaft Angaben
enthalten würde, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches
Interesse bestehe, könne dieser nur in zusammengefasster Form offen
gelegt werden.
F.b Am 14. März 2013 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter dazu Stellung und rügte im Wesentlichen, dass ihm nur Frag-
mente der Botschaftsantwort wiedergegeben worden seien und deshalb
eine entsprechende Stellungnahme unmöglich sei. Er liess die vollstän-
dige Einsicht in das Abklärungsergebnis der Botschaft beantragen und
nahm darüber hinaus wie folgt Stellung: Nur zwei der im Bericht erwähn-
ten Onkel hätten auf dem Grundstück seines Vaters ein Haus gebaut, der
dritte Onkel besitze ein eigenes Haus auf einem anderen, eigenen Grund-
stück. Entgegen den Ausführungen im Bericht würden die drei nicht ge-
meinsam zwei Häuser besitzen. Der Beschwerdeführer habe zuerst bei
seinem Onkel in C._______ und danach bei seinem Onkel in D._______
gelebt, nicht jedoch bei den drei Onkeln in B._______. Da er nicht bei ih-
nen gewohnt habe, sei auch der Schluss, wonach das Verhältnis nicht so
schlecht gewesen sei, nicht zulässig. Seine Mutter habe keine Einwilli-
gung zur Überbauung des Grundstückes in B._______ erteilt. Die Onkel
hätten diesbezüglich eine falsche Information erteilt. Der Beschwerdefüh-
rer könne in Kosovo keine Arbeit finden, weil er im Gegensatz zu seinen
Onkeln von 1992 bis 2007 in Deutschland gelebt habe. Er sei nicht in Ko-
sovo verwurzelt und gehöre einer Minderheit an. Nach seiner Rückkehr
im Jahr 2007 habe er aufgrund seiner Notlage eineinhalb bis zwei Jahre
bei seinem Onkel in C._______ und drei Jahre bei seinem Onkel in
D._______ gewohnt. Bei einer erneuten Rückkehr könne er dort nicht
mehr wohnen. Es könne nicht in deren Verantwortung liegen, ihn für im-
mer aufzunehmen, zumal der Onkel in C._______ Büchsen habe sam-
meln müssen, um zu überleben. Ohne enge familiäre Unterstützung sei
es für einen Auswärtigen wie ihn nicht möglich, eine Arbeit oder Unter-
kunft zu finden.
G.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 – eröffnet am 21. Mai 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch erneut ab, ordnete wiederum die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 5
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2013
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es seien
die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es
sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der unent-
geltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. Zu-
dem wurde die vollständige Akteneinsicht in den Botschaftsbericht sowie
eine Nachfrist zur Beschaffung von Beweismitteln beantragt.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli
2013 wurden das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur
Beschaffung von Beweismitteln einzuräumen, sowie die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf die Säumnisfolge innert Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert.
I.b Am 16. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nach.
Gleichzeitig ersuchte er um die Gewährung einer kurzen Nachfrist zur
Leistung des einverlangten Kostenvorschusses.
I.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer antragsgemäss eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvor-
schusses gewährt.
I.d Am 17. Juli 2013 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss.
J.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches
Zeugnis vom 19. Juli 2013 nachreichen.
D-3531/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vor-
instanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Flücht-
lingseigenschaft und Asyl sind damit nicht Prozessgegenstand. Da das
Rechtsbegehren sodann aufgrund der Beschwerdebegründung als auf
den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist vorliegend einzig die
Frage Wegweisungsvollzugs zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche
(Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann,
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Seite 7
wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend indes
nicht der Fall ist.
4.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit die Frage, ob die
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert
wurde.
5.
Diesbezüglich ist zunächst auf die formelle Rüge einzugehen, dem Be-
schwerdeführer sei zu Unrecht nicht vollständig Akteneinsicht in die Bot-
schaftsauskunft gewährt worden. Diesem Einwand kann jedoch nicht ge-
folgt werden. Diesbezüglich verweist das BFM zu Recht auf Art. 27 Abs. 1
VwVG und die zu schützenden öffentlichen und privaten Interessen. Der
wesentliche Inhalt wurde denn auch ausführlich zusammengefasst und
dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, entsprechend Stellung zu
nehmen (vgl. Art. 28 VwVG). Der Beschwerdeführer konnte seine Ein-
wände zu den Ergebnissen denn auch adäquat vorbringen. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 8
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
6.4
6.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Der Be-
schwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen keine Probleme mit
den kosovarischen Behörden geltend gemacht. Die vorgebrachten Behel-
ligungen durch private Dritte wurden sodann zu Recht als unglaubhaft
qualifiziert und wären im Übrigen auch nicht genügend schwerwiegend,
so dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Be-
schwerdeführer würde nach seiner Rückkehr in den Kosovo einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Men-
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Seite 9
schenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Des Weiteren
gilt es zu berücksichtigen, dass der schweizerische Bundesrat Kosovo als
einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
("Safe Country") bezeichnet hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4.2 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers
mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstge-
fährdender Art) kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die diesbezügliche Zusam-
menfassung der Rechtsprechung des EGMR in EMARK 2005 Nr. 23).
Vorliegend werden solche aussergewöhnlichen Umstände nicht geltend
gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten (vgl. dazu auch
E. 6.5.4).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der allgemeinen Situation
in Kosovo keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung
dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Kosovo herrscht keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermas-
sen angespannt, als dass eine Rückführung des Beschwerdeführers als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass
zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde.
6.5.2 Der Beschwerdeführer gehört der ethnischen Minderheit der Ashkali
an, bezüglich der das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 die
letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10
und Nr. 11) aktualisiert und befunden hat, der Wegweisungsvollzug von
Angehörigen dieser Minderheit nach Kosovo sei in der Regel zumutbar,
D-3531/2013
Seite 10
sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersu-
chungen vor Ort durch das Verbindungsbüro [heute: Schweizerische Bot-
schaft] in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien –
wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Le-
bensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt seien. Diese Beurteilung be-
hält nach wie vor seine Gültigkeit.
6.5.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ist er in Kosovo vor
seiner Ausreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wurde
dort von seinen Onkeln väterlicher- sowie mütterlicherseits (vgl. A3/9,
S. 3), und von seiner in Deutschland lebenden Mutter unterstützt (vgl.
A10/13 S. 4 F. 24). Auch dem Botschaftsbericht vom 1. Februar 2013 zu-
folge konnte der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner in Koso-
vo lebenden Angehörigen zählen. Zwar macht nun der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene geltend, seine Onkel seien nicht mehr in der Lage,
ihn zu unterstützen, er könne dort nicht auf Dauer unterkommen und
auch seine Verwandten in Deutschland hätten nicht die finanziellen Mittel,
ihm langfristig Hilfe zu leisten. Diese Einwände vermögen jedoch insge-
samt nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat über ein grosses und insgesamt tragfä-
higes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und ihn auch seine in
Deutschland lebende Mutter und gegebenenfalls seine dort lebenden Ge-
schwister (zwei Brüder und zwei Schwestern [vgl. A3/9, S. 4]) weiterhin
unterstützen können. Der Beschwerdeführer verfügt sodann mit den
Schulen in Deutschland und Kenntnis der deutschen Sprache über eine
sehr gute Bildung. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich
der junge Beschwerdeführer eine Lebensgrundlage schaffen kann. Dabei
kann offenbleiben, ob das Haus der Onkel mit oder ohne Einwilligung der
Mutter auf dem Grundstück des Vaters gebaut worden ist, da sich im Ko-
sovo auch weitere Onkel befinden, bei denen der Beschwerdeführer be-
reits in der Vergangenheit untergekommen ist. An dieser Stelle ist insbe-
sondere auf den Onkel in D._______ zu verweisen. Das Gericht geht da-
von aus, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder-
um dort wird aufhalten können. Die dazu eingereichten Schreiben, die
bestätigen sollen, dass eine entsprechende Unterstützung zukünftig nicht
mehr möglich sei, müssen dabei als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert
werden, die nicht zu überzeugen vermögen. Es ist dem Beschwerdefüh-
rer auch zuzumuten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dass dies nur
denjenigen möglich sein soll, die zeitlebens in Kosovo gewohnt haben, ist
nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer mit seinen dort le-
benden Onkeln die für einen Einstieg nötige Hilfe erhalten kann. Insge-
D-3531/2013
Seite 11
samt hat demnach das BFM die praxisgemäss geforderten Reintegrati-
onskriterien zu Recht als erfüllt betrachtet.
Erst auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nun vor, am
19. Juli 2013 sei bei ihm Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert worden. Er
sei gemäss Arztbericht zurzeit medikamentös zufriedenstellend eingestellt
und brauche zeitlebens eine fachärztliche Betreuung und medikamentöse
Behandlung, um den gefürchteten tödlichen Spätkomplikationen einer Di-
abetes vorzubeugen. Auch dieser neu vorgebrachte Umstand vermag je-
doch den Vollzug der Wegweisung insgesamt nicht als unzumutbar er-
scheinen zu lassen. Bei der Diabetes mellitus Typ II des Beschwerdefüh-
rers handelt es sich um ein auch in seinem Heimatland bekanntes und
verbreitetes gesundheitliches Problem. Die von ihm benötigten Medika-
mente und die ärztliche Betreuung sind aufgrund der in Kosovo vorhan-
denen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn letztere
möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. In
diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die Diabetesgesellschaft
Gjakova hingewiesen werden, welche sich für eine Verbesserung der Be-
handlung von Diabetespatienten in Kosovo einsetzt (vgl.
). Eine sorgfältige Vorbereitung der
Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat, allenfalls mit medizini-
scher Rückkehrhilfe, wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Ge-
sundheitsprobleme weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisie-
ren, was die Gefahr möglicher Komplikationen verringern wird. Aus dem
kurzen eingereichten Arztbericht geht denn auch in keiner Weise hervor,
dass sich beim Beschwerdeführer Komplikationen ergeben könnten oder
dass er in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre. Sollten
die benötigten Medikamente einen gewissen finanziellen Aufwand erge-
ben, ist auf die sich in Deutschland aufhaltenden nahen Verwandten hin-
zuweisen.
Insgesamt vermag diesen Erwägungen gemäss auch die diagnostizierte
Diabetes nichts daran zu ändern, dass die geforderten Reintegrationskri-
terien erfüllt sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-3531/2013
Seite 12
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Auf weitere Ausfüh-
rungen und Anträge ist dabei nicht einzugehen, zumal sie an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 17. August 2013 in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3531/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt, und mit dem am 17. August 2013 in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Ulrike Raemy
Versand: