B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3531/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM (heute SEM) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 8. November 2008 mit Entscheid vom 13. Januar 2009 abwies und die
Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am 18. Februar 2009 er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2010 vollumfänglich abwies,
dass das BFM ein Wiedererwägungsgesuch vom 2. Dezember 2010 am
13. Dezember 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer am (…) April 2011 auf dem Luftweg nach Ko-
sovo zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2015 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch stellte,
dass er am 12. März 2015 summarisch befragt und am 18. Mai 2015 an-
gehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, albanischer Ethnie zu sein und
aus B._______ zu stammen,
dass er nach der Wiedereinreise bei Freunden in C._______ gelebt habe
und von diesen unterstützt worden sei,
dass er in medizinischer Behandlung gewesen sei,
dass er als Fluchtgründe die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten
erwähnte,
dass er 1999 Zeuge von Gewaltverbrechen an seinen Angehörigen gewor-
den und seither traumatisiert sei,
dass er unter gesundheitlichen Beschwerden leide und in Kosovo häufig
ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe,
dass er in der Schweiz wegen einer (…) behandelt worden sei,
dass er in Kosovo nicht mit einer angemessenen medizinischen Betreuung
rechnen könne,
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dass für die Beweismittel – darunter insbesondere ärztliche Unterlagen –
auf die Akten zu verweisen ist,
dass SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Juni 2015 – eröffnet am
2. Juni 2015 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüll-
ten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er insbeson-
dere bloss gesundheitliche Probleme geltend mache,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die medizinische Nachbetreuung der erlittenen (…) auch im Kosovo
fortgesetzt werden könne,
dass im Arztbericht vom 29. Mai 2015 eine stetige Besserung des Gesund-
heitszustands festgestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichten Arztberichten aus Ko-
sovo 2011 und 2012 wegen der posttraumatischen Belastungsstörung be-
handelt worden sei und insoweit auch dieses Leiden keine Fortsetzung sei-
nes Aufenthalts in der Schweiz bedinge,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Kosovo und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a und Art. 40 AsylG (SR 142.31) fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Datum der
Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass er mittels vorformulierter Rechtsbegehen die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgelt-
liche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht beantragte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her-
zustellen sei,
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dass er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte, die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden im
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an die-
selben zu unterlassen,
dass er über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren sei,
dass er in der Beschwerde geltend macht, in Kosovo würden keine Ange-
hörigen mehr leben, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei,
dass er dort einige Freunde habe, bei diesen jedoch nicht bleiben könne,
dass er in gesundheitlicher Hinsicht weiterhin medizinische Kontrollen, wel-
che in Kosovo nicht möglich seien, benötige,
dass der Arztbericht vom 29. Mai 2015 ohne vorgängige medizinische Un-
tersuchungen an ihm als Patienten erstellt worden sei,
dass das Gericht am 4. Juni 2015 den Empfang der Beschwerde bestä-
tigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2015 beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsge-
setz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er seine
Eingabe vom 3. Juni 2015 innert der vorliegend zu beachtenden Beschwer-
defrist von fünf Arbeitstagen einreichte (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und
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Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Eingabe den formellen Anforderungen
an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Anträge hinsichtlich Datentransfer aufgrund des Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden sind, zumal eine Datenweitergabe
aus den Akten nicht ersichtlich ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der Weg-
weisung richtet,
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung
des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind,
dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1
AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
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dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, da es dem Be-
schwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Kosovo zum heutigen Zeitpunkt nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, womit
der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht per se als unzulässig und unzu-
mutbar erscheint,
dass sowohl die medizinische Nachsorge nach der erlittenen (…) wie auch
allfällige Behandlungen wegen psychischer Probleme in Kosovo durchge-
führt werden können, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhö-
rung angab, auch nach der Rückkehr in sein Heimatland dort oft ärztliche
Hilfe in Anspruch genommen zu haben (C 34/13 Antworten 68 ff.),
dass im Arztbericht vom 29. Mai 2015 – an dessen Beweiswert entgegen
der Beschwerdevorbringen nicht zu zweifeln ist – nicht das Bild einer Per-
son, welche zwingend auf eine Fortsetzung der Behandlung in der Schweiz
angewiesen wäre, vermittelt wird,
dass auch medizinische Rückkehrhilfe in Betracht kommt,
dass im Übrigen im ersten Asylverfahren aufgrund der vom Gericht veran-
lassten Abklärungen vor Ort ein Onkel des Beschwerdeführers kontaktiert
wurde,
dass dieser angab, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise vom 5.
November 2008 bei ihm gewohnt,
dass er täglich Medikamente zu sich genommen und regelmässig die psy-
chiatrischen Dienste der Spitäler von B._______ und C._______ ambulant
genutzt habe,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im ersten
Asylverfahren angab, wegen seiner kritischen gesundheitlichen Situation
verbunden mit erforderlicher Betreuung sei das Verhältnis zum Onkel
schwierig geworden,
dass das Gericht im Urteil vom 28. Juli 2010 aufgrund der getätigten Ab-
klärungen zum Schluss kam, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung sei vor Ort adäquat behandelbar, zu-
mal er dort bisher nicht habe hospitalisiert werden müssen (E. 4.1.1),
dass die im Abklärungsbericht erwähnte – und vom Beschwerdeführer ver-
schwiegene – Wohnmöglichkeit zusammen mit der Familie des Onkels als
sozialer Anknüpfungspunkt weiterhin in Betracht komme, zumal er die
Nichtleistung von dessen Unterstützungshandlungen im Falle der Rück-
kehr nicht habe glaubhaft machen können (E. 4.1.2),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im jetzigen Verfahren, er
habe keinen Kontakt zum Onkel in Kosovo, aufgrund seines Verschwei-
gens dieser sozialen Anknüpfung im ersten Verfahren mithin nicht über-
zeugt,
dass er ausserdem in der Beschwerde angibt, Freunde vor Ort hätten ihn
regelmässig unterstützt, und ihn diese bei der Wohnsitznahme grundsätz-
lich weiterhin unterstützen könnten (C 34/13 Antworten 8 ff.),
dass seine pauschale Aussage, er können bei denen nicht bleiben, wiede-
rum als vollzugstaktisch erscheint,
dass sich zusammengefasst keine individuellen Vollzugshindernisse im
Sinne einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da auch diesbezüglich keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu
bestätigenist, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz ausser Betracht fällt,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: