B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3531/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2014
Eritrea Richtung Sudan verliess, nach rund acht Monaten Aufenthalt in
B._______ und eineinhalb Monaten in C._______ von D._______ herkom-
mend am 23. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 31. August
2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 3. September 2015 sowie der An-
hörung zu den Asylgründen vom 12. Mai 2017 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsange-
höriger und stamme aus T., wo er bis zur (Anzahl) Klasse zur Schule ge-
gangen sei,
dass er am Ende des (Anzahl) Schuljahres ausgewählt worden sei, eine
Ausbildung als (Berufsbezeichnung) in der Berufsschule in N. zu leisten,
dass er die Ausbildung bis zur (Anzahl) Klasse besucht und abgeschlossen
habe,
dass er mittels Anschlag über seine Einteilung in A. in einem (Werksge-
bäude) in S. informiert worden sei,
dass er dort mehrere Monate gearbeitet und beim Vorgesetzten immer wie-
der um Verlegung in die Umgebung des Wohnortes seiner Grosseltern, bei
denen er aufgewachsen sei, gebeten habe,
dass seine Gesuche jeweils abgelehnt worden seien,
dass er informiert worden sei, mit den anderen Arbeitern eine militärische
Ausbildung in F._______ absolvieren zu müssen,
dass er sich nach Hause in T. begeben habe, wo er von den Militärs auf-
gesucht und im November 2014 festgenommen worden sei,
dass ihm die Flucht vom Fahrzeug, mit dem er transportiert worden sei,
gelungen und er anschliessend illegal aus Eritrea ausgereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. Mai 2017 – eröffnet am 24. Mai 2017 – ablehnte, die Wegweisung aus
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der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass seine Vorbringen durch eine Vielzahl von massiven Widersprüchen
gekennzeichnet seien (Angaben im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Desertion, zu den Umständen der Verhaftung im November 2014,
zu den angeblichen Problemen am Arbeitsplatz anlässlich derselben An-
hörung und rund um den Erhalt der militärischen Vorladung),
dass seine Vorbringen noch weitere, durchaus erhebliche Widersprüche
enthalten würden, deren einzelne Aufführung sich vorliegend aber erüb-
rige,
dass der Beschwerdeführer bei zahlreichen Gelegenheiten nicht in der
Lage gewesen sei, einfache Fragen zu beantworten, was darauf schlies-
sen lasse, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe,
dass der Erhalt der militärischen Vorladung erst anlässlich der Anhörung
vorgebracht worden sei und die in diesem Zusammenhang gemachten
Ausführungen mangels Substanz der entsprechenden Darlegungen nicht
glaubhaft seien,
dass dem Beschwerdeführer demnach nicht geglaubt werden könne, er
habe in seinem Heimatland jemals Probleme mit den Behörden gehabt,
insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem eritreischen Militär,
dass mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ausgeführt wurde, es seien aufgrund
der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen keine Anhaltspunkte ersichtlich,
welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, weshalb die geltend ge-
machte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylre-
levanten Verfolgung zu begründen vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu-
mutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragte (Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren),
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei
(Ziff. 3),
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei (Ziff. 4),
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei (Ziff.
5),
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen (Ziff. 6),
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerde-
führende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei
(Ziff. 7),
dass mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am 27. Juni
2017 – dem Beschwerdeführer die Eingabe vom 21. Juni 2017 retourniert
und ihm zur Beschwerdeverbesserung eine Frist von sieben Tagen ab Er-
halt der Verfügung angesetzt wurde, mit der Androhung im Unterlassungs-
fall auf die Beschwerde nicht einzutreten,
dass zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, Parteieingaben in
Verfahren vor den Behörden des Bundes seien in einer Amtssprache – in
der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70
Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Ver-
treters zu enthalten habe (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2017 zwar die
Anträge und die Begründung von prozessualen Begehren (Anträge betref-
fend unentgeltliche Prozessführung und Kontaktaufnahme mit dem Hei-
matland für eine Datenweitergabe) in Deutsch abgefasst seien, die materi-
elle Begründung indessen nicht in einer der erwähnten Amtssprachen ver-
fasst sei,
dass der Eingabe zudem keine Unterschrift des Beschwerdeführers zu ent-
nehmen sei,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 (Poststempel) die Beschwer-
deverbesserung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen somit auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Mai 2017 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersetzte,
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dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Wegweisung an sich bildet,
dass demnach – unter Vorbehalt einer allfälligen Anerkennung des Be-
schwerdeführers als Flüchtling – auf das Rechtsbegehren, es sei festzu-
stellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und un-
möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass auf das Rechtsbegehren, die zuständige Behörde (in casu: Vollzugs-
behörde) sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Her-
kunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unter-
lassen, ebenfalls nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerdeführer vorläu-
fig aufgenommen wurde, weshalb die Organisation der Ausreise (Art. 97
Abs. 2 und 3 AsylG) gar nicht in Betracht kommt,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbe-
züglich anderslautenden Anordnungen enthält,
dass auf das Rechtsbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweili-
gen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) die diversen Unglaub-
haftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigt
hat,
dass eine Überprüfung der entsprechenden Erwägungen des SEM durch
das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass diese in den Akten Stütze fin-
den, mithin sich als zutreffend erweisen,
dass die Ausführungen der Vorinstanz zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
der Darlegungen des Beschwerdeführers, insbesondere derjenigen zur il-
legalen Ausreise aus Eritrea, unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ebenfalls zu
keinen Beanstandungen Anlass geben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Argumenta-
tion des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung respektive eine zu seinen Guns-
ten ausfallende Beurteilung zu bewirken,
dass es der Beschwerdeführer bei der Wiedergabe des bei der Anhörung
geltend gemachten Sachverhalts bewenden lässt und die diesbezüglichen
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Vorbringen zudem als ein nachträglicher Anpassungsversuch zu werten
sind,
dass eine Auseinandersetzung mit dem ihm von der Vorinstanz vorgewor-
fenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt,
dass der Beschwerdeführer auch keine namhaften neuen Erkenntnisse in
die Klärung des als unglaubhaft erachteten Sachvortrags in der Rechtsmit-
teleingabe einfliessen lässt, obschon er gemäss Aussagen bei der BzP
über Kontakt zu seine Grosseltern im Heimatland verfügt (vgl. A 4 S. 5 ge-
mäss Aktenverzeichnis SEM),
dass er lediglich in pauschaler Form um eine nochmalige Überprüfung sei-
ner Vorbringen und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht,
dass er die aus der Beweislosigkeit resultierenden nachteiligen Konse-
quenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men wurde,
dass wie oben bereits erwähnt auf das Rechtsbegehren (Ziff. 3 der Be-
schwerde) nicht einzutreten ist und sich demnach weitere Ausführungen
erübrigen,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch
des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, womit es an den
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das
entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen das Ge-
such um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem-
nach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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