Abtei lung IV
D-3532/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau
B._______, geboren, sowie deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), und
F._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom
27. April 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3532/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Kanton T._______), verliessen
zusammen mit ihren Töchtern C._______ und D._______ ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Dezember 2002 und
gelangten am 15. Dezember 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags
(...) ihre Asylgesuche stellten. Nach einem Transfer (...) wurden die Be-
schwerdeführer dort am 31. Dezember 2002 summarisch befragt und
für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton X._______
zugewiesen. Am 21. Januar 2003 hörte die zuständige kantonale
Behörde die Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen und dem
Reiseweg an.
Anlässlich der Anhörungen machten die Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, durch den Krieg ihr Haus in P._______ (Region
V._______) verloren zu haben, weshalb sie ab Ende 1994 bis Septem-
ber 2002 als Flüchtlinge im Haus eines Serben in G._______ gewohnt
hätten. Von dort seien sie durch die Gemeine G._______ mit
Verfügung vom 5. August 2002 ausgewiesen worden, da das Haus für
den ursprünglichen serbischen Eigentümer geräumt worden sei. Zumal
sie in ganz Bosnien und Herzegowina keine Unterkunft für sich
gefunden hätten, seien sie aus dem Heimatland ausgereist. Ein
zusätzlicher Ausreisegrund sei ferner das Ereignis vom 12. April 1993
gewesen, als der Beschwerdeführer in S._______ (Region V._______)
durch eine explodierende Granate am Mund und an einem Bein
verletzt worden sei. Seither leide der Beschwerdeführer unter den
Kriegsfolgen. Im Weiteren habe die Tochter C._______ seit ihrer
Geburt ein verkürztes Bein und brauche medizinische Hilfe, welche ihr
im Heimatland nicht zur Verfügung stehe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer unter an-
derem eine Fotografie ihres zerstörten Hauses in P._______, Flücht-
lingsbescheinigungen des Kantons T._______, ein Arztzeugnis sowie
eine Verfügung der Gemeinde G._______ vom 5. August 2002 zu den
Akten. Für die detaillierte Auflistung weiterer Beweismittel und
Identitätsdokumente wird auf die Aufzählung auf Seite 18 des
kantonalen Anhörungsprotokolls des Beschwerdeführers verwiesen.
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B.
Mit Verfügung vom 27. April 2004 wies das Bundesamt die Asylgesu-
che der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig und möglich. Zudem sei der Wegweisungs-
vollzug zumutbar, zumal angesichts der bestehenden allgemeinen
Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche. Ferner bestünden auch keine individuellen Weg-
weisungshindernisse. Die geltend gemachten gesundheitlichen Proble-
me seien den Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge mit der insge-
samt zufrieden stellenden medizinischen Versorgung in Bosnien und
Herzegowina behandelbar, was auch für den psychiatrisch-psychothe-
rapeutischen Bereich gelte. Hinsichtlich der Geburtsgebrechen der
Tochter C._______ liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor,
welche nur in der Schweiz behandelt werden könne. In den grossen
Universitätskliniken des Landes seien grundsätzlich alle medizinischen
Spezialabteilungen vertreten, weshalb die Erkrankung von C._______,
so weit sie überhaupt medizinisch beeinflussbar sei, auch dort
behandelt werden könne.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2004 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerde-
führer durch ihren Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei
hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzuges aufzuheben und
es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig so-
wie unzumutbar sei. Infolge dessen sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht sei die Bezahlung von Verfahrenskos-
ten sowie des Kostenvorschusses zu erlassen.
Zur Begründung ihrer Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdefüh-
rer den vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen entgegen,
dass die vom Bundesamt vertretene Auffassung, wonach die medizini-
sche Versorgung in Bosnien und Herzegowina insgesamt zufrieden
stellend sei (auch im psychiatrisch-psychologischen Bereich), sowohl
der Beurteilung von NGOs als auch derjenigen der ARK in ihrem publi-
zierten Entscheid vom 7. Mai 2002 (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 12) widerspreche. Dort habe die ARK festgehalten, dass schwere
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psychische Störungen in Bosnien und Herzegowina nicht ausreichend
versorgt werden könnten, da die Infrastruktur häufig nicht vorhanden
beziehungsweise schlecht ausgerüstet sei. Insbesondere die Behand-
lungsmöglichkeit traumatisierter Personen sei nicht optimal. Die in den
grossen Städten vorhandenen Einrichtungen seien chronisch überlas-
tet und ungenügend ausgerüstet. Die medizinische Behandlung be-
schränke sich in der Regel auf ambulante Behandlung und/oder die
Verschreibung von Medikamenten. Ein Grossteil der medizinischen
Versorgung von traumatisierten Personen habe daher von internatio-
nalen Hilfsorganisationen geleistet werden müssen, welche gemäss
Bericht des UNHCR Sarajevo vom Juli 2003 allerdings ihre Program-
me mittlerweile grösstenteils eingestellt hätten. Die noch existierenden
Hilforganisationen seien durch die nach wie vor hohe Nachfrage über-
fordert. Gemäss ARK sei die Behandlung von ernsthaften psychischen
Erkrankungen, die einer intensiven und langandauernden Therapie be-
dürften, momentan ungewiss.
Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. N._______, Spezialarzt FMH
Psychiatrie und Psychotherapie in X._______, wurde beim Beschwer-
deführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit dazugehörigen
diversen schwergradigen Beschwerden diagnostiziert. Zudem spiele
die Besorgnis über den Gesundheitszustand der Ehefrau und der
Tochter C._______ beim Beschwerdeführer eine wichtige Rolle im
gesamten Krankheitsbild. Der Beschwerdeführer bedürfe einer
intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, ohne die
eine Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
gut ausfalle. Ein weiteres Problem stelle die schlechte Verträglichkeit
von Psychopharmaka dar. Die Tochter C._______ ihrerseits leide an
einer Beinlängendifferenz, welche jährlich einer klinischen sowie einer
radiologischen Kontrolle bedürfe. Zu einem späteren Zeitpunkt müsse
gar ein Wachstumsstopp respektive eine Verlängerung vorgenommen
werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schliesslich
präsentiere sich ebenfalls schlecht. Die Beschwerdeführerin leide
gemäss ärztlichem Bericht (...) an einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer Anspassungsstörung nach
Extrembelastung. Bei räumlichem Kontakt mit den Orten der
Gewalterfahrung sei, selbst bei Vorhandensein einer adäquaten
Infrastruktur, nicht mit einem Behandlungserfolg zu rechnen.
Hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit der vorhandenen medizini-
schen Angebote habe die ARK im erwähnten Entscheid festgehalten,
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dass nicht zur Grundversicherung gehörende Medikamente nur für
über ausreichende finanzielle Mittel verfügende Personen erhältlich
seien. Voraussetzungen zum Zugang zur finanziellen Unterstützung für
medizinische Behandlung sei die offizielle Registrierung am Wohnort
und der Erhalt einer Identitätskarte. Bei dieser Registrierung hätten
Rückkehrer allerdings nach wie vor Probleme. Auch wenn formell
Übereinkommen zur Verhinderung von Deckungslücken bestünden,
seien viele Rückkehrer in der Praxis nicht in der Lage, ihre Rechte
durchzusetzen. Ob es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen
gelänge, sich und seine Familie einzuschreiben, sei ungewiss und er
müsse schlimmstenfalls die gesamte notwendige medizinische
Versorgung selber finanzieren. Gemäss SFH-Update (Schweizerische
Flüchtlingshilfe) vom Juli 2002 zur sozialen und medizinischen Lage in
Bosnien und Herzegowina sei es zudem im Bereich der sekundären
und tertiären Versorgung üblich, den Ärzten über das Honorar hinaus
Geld und Naturalien zu geben, wozu der Beschwerdeführer
klarerweise nicht in der Lage wäre und daher nicht mit einer
angemessenen Behandlung rechnen könne. Hinzu komme die
Problematik des Versicherungsschutzes, welcher zwar oft theoretisch,
jedoch nicht praktisch bestehe. Behandlungen, die über eine primäre
Versorgung hinausgingen, müssten fast immer selber bezahlt werden,
wobei eine adäquate medizinische Versorgung auch durch die Pflicht
zur Bezahlung von Selbstbehalten beziehungsweise der Bezahlung
von aussergewöhnlichen (aber notwendigen) Behandlungsmassnahme
ebenfalls in Frage gestellt sei.
Alle Beschwerdeführer seien kriegsgeschädigt und trügen schwer an
ihren Kriegserlebnissen. Die Beschwerdeführerin sei ferner schwanger
und in naher Zukunft mit noch mehr Betreuungsarbeit konfrontiert.
Eine Arbeitsaufnahme dürfte für sie kaum in Betracht fallen. Inwiefern
der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle finden
könne sei fraglich, wobei ohnehin nicht zu erwarten wäre, dass er mit
seinem Verdienst die gesamten finanziellen Bedürfnisse der Familie
inklusive der Bezahlung von Selbstbehalten und Versicherungs-
prämien decken könnte. An dieser Situation dürfte auch eine allfällige
Rückkehrhilfe nichts zu ändern vermögen, zumal diese von vornherein
zeitlich beschränkt, die medizinische Behandlung der Familie jedoch
längerfristig notwendig sei.
Schliesslich sei auch die Wohnsituation der Beschwerdeführer im Falle
ihrer Rückkehr nicht gesichert. Das Haus in G._______, in welchem
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sie vor ihrer Ausreise gewohnt hätten, hätten sie auf Anordnung der
Gemeinde verlassen müssen und ihr eigenes Haus, worin sie vor
G._______ gelebt hätten, sei zerstört worden. Das Bundesamt führe
hierzu zwar aus, dass in ganz Bosnien und Herzegowina
Niederlassungsfreiheit bestehe, prüfe indessen nicht, ob den
Beschwerdeführer die Neuintegration konkret gelingen könne. Selbst
wenn die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Alternativunterkunft
hätten, sei zu beachten, dass das Angebot an Alternativunterkünften
angesichts der wachsenden Zahl von Rückkehrern sehr begrenzt sei
und viele von ihnen mit temporären Behausungen in Zelten und
Ruinen vorlieb nehmen müssten. Ein solches Szenario sei den
Beschwerdeführern angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung
nicht zumutbar. Zudem sei das familiäre Umfeld der Beschwerdeführer
aufgrund der eigenen schwierigen Situation nicht in der Lage, den
Beschwerdeführern bei der Wiederintegration im Heimatland zu helfen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2004 teilte der Instruktionsrichter
der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege auf den Endentscheid verwiesen.
E.
Das Bundesamt schloss in seiner ersten Vernehmlassung vom 25. Juni
2004 auf Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Stellungnahme wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass
die eingereichten Dokumente der Beschwerdeführer prima facie keine
objektiven Fälschungsmerkmale aufzeigten und mit den Angaben der
Beschwerdeführer übereinstimmten. Wie von den Beschwerdeführern
geltend gemacht, seien sie von den bosnischen Behörden als Vertrie-
bene anerkannt worden, und man habe ihnen vorübergehend einen
Wohnsitz in G._______ im Kanton T._______ zugeteilt. Wie in
zahlreichen anderen Fällen seien die Beschwerdeführer gestützt auf
den Vertrag von Dayton vor dem Hintergrund der Stabilisierung im
Lande im Jahre 2002 aufgefordert worden, das ihnen zugeteilte Haus
zu verlassen und sich um einen neuen, eigenen Wohnsitz zu
bemühen.
Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführer und de-
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ren Vorbringen, ihre Erkrankung sei im Herkunftsland nicht erfolgreich
behandelbar, sei diese Aussage wissenschaftlich nicht erhärtet und
entspreche nicht den bisherigen Erfahrungen in der Traumaforschung
und -therapie. Zudem lägen die traumatisierenden Erfahrungen der
Beschwerdeführer schon fast zehn Jahre zurück, eine Zeitspanne,
welche sie in ihrem Heimatstaat verbracht hätten. Unter diesen
Umständen sei es realitätsfremd und tatsachenwidrig zu erklären, ein
Leben im Heimatstaat sei aus medizinischen Gründen aufgrund der
Lebens- beziehungsweise Krankengeschichte nicht möglich.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2004 hielten die Beschwerdeführer
an ihren Anträgen fest.
Die Beschwerdeführer verwiesen zunächst auf die Glaubhaftigkeit ih-
rer Vorbringen, von welcher nach der Echtheitsfeststellung der einge-
reichten Dokumente und deren Übereinstimmung mit den Aussagen
auszugehen sei.
Hinsichtlich der Argumentation der Vorinstanz, der Misserfolg der Be-
handlung der Erkrankung der Beschwerdeführer im Heimatland sei
wissenschaftlich nicht begründet, verwiesen die Beschwerdeführer so-
dann auf den Bericht (...), worin klar die gegenteilige Meinung
vertreten werde. Gemäss den Beschwerdeführern erstaune die Hal-
tung des BFM umso mehr, als der Effekt der Retraumatisierung auf-
grund einer erneuten Exponierung mit Orten und Umständen einer er-
folgten Traumatisierung in der heutigen Traumaforschung bestens be-
kannt und auch gemäss Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung zu beachten sei.
Ausserdem wiesen die Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass ne-
ben der Frage über den Therapieerfolg die Möglichkeit des effektiven
Zugangs zu den teilweise vorhandenen Behandlungseinrichtungen
durch die Vorinstanz nach wie vor nicht geklärt worden sei.
G.
Am 10. Juli 2004 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn E._______.
H.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 übermittelten die Beschwerdeführer
einen ärztlichen Bericht (...) betreffend die Beschwerdeführerin zu den
Akten.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2006 wurden beide Beschwerde-
führer aufgefordert, aktuelle ärztliche Berichte ebenfalls betreffend
Tochter C._______ einzureichen.
J.
Nach gewährter Fristerstreckung übermittelten die Beschwerdeführer
einen ärztlichen Bericht (...) sowie ein ärztliches Zeugnis (...),
ausgestellt durch Dr. med. M._______, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin in X._______ betreffend die Beschwerdeführerin,
ein weiteres ärztliches Zeugnis desselben Arztes, (...) sowie ein
ärztliches Zeugnis gleichen Datums, ausgestellt durch Dr. med.
N._______, betreffend den Beschwerdeführer, sowie ein ärztliches
Zeugnis (...), ausgestellt durch Dr. med. M._______ und ein weiteres
Zeugnis (...), ausgestellt durch den leitenden Arzt der
Orthopädieabteilung des Kinderspitals X._______, Dr. med.
R._______, betreffend die Tochter C._______. Ferner legten die
Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung (...) am gemeinnützigen
Beschäftigungsprogramm (...) der Asyl-Organisation (...) betreffend
den Beschwerdeführer sowie in diesem Zusammenhang die Kopie
eines Zeitungsberichtes (...) über das (...) Projekt (...) ins Recht.
K.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. September 2006 hielt das
BFM fest, eine abschliessende Stellungnahme zu den Voraussetzun-
gen der Zumutbarkeit der Wegweisung sei mangels eines aktuellen
ärztlichen Berichts zum Gesundheitszustand der Tochter C._______
nicht möglich. Die Einholung eines aktuellen ärztlichen Berichts wurde
beantragt. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführern am 19. September 2006 ohne Replikrecht zur
Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer
aufgefordert, hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Tochter
C._______ sämtliche relevanten aktuellen ärztlichen Berichte
einzureichen. Nach gewährter Fristerstreckung ging am 13. Oktober
2006 ein ärztlicher Bericht (...), ausgestellt durch Dr. med. R._______,
dem Leiter der Orthopädieabteilung des Kinderspitals X._______ bei
der ARK ein.
L.
In seiner dritten ergänzenden Vernehmlassung vom 10. November
2006 schloss das BFM erneut auf Abweisung der Beschwerde.
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Die Vorinstanz hielt dabei wiederholt an ihren Ausführungen fest, wo-
nach die traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführer über
zehn Jahre zurück lägen, sich die Beschwerdeführer seit dem Jahre
2003 in intensiver psychotherapeutischer Behandlung in der Schweiz
befänden und daher schon allein mit der zeitlichen Distanz ihre Trau-
matisierung ein Stück weit hätten verarbeiten können. Nach Ansicht
der Vorinstanz habe die im Rahmen der jahrelangen psychotherapeuti-
schen Behandlung gemäss Schweizer Standard erhaltene professio-
nelle Hilfe und Unterstützung das Mass an Hilfe, welche Landsleute
der Beschwerdeführer erfahren hätten, die im Heimatland geblieben
seien und ihr Leben selbständig hätten bewältigen müssen, bereits
überstiegen und eine Rückkehr ins Heimatland sowie - wenn nötig -
eine Weiterbehandlung vor Ort sei den Beschwerdeführern vor diesem
Hintergrund zumutbar. Bosnien und Herzegowina verfüge über ein
funktionierendes Gesundheitssystem, zu dem auch die psychiatrische
Versorgung mit speziellen Fachleuten für die Traumabehandlung gehö-
re, auch wenn die Möglichkeit bestehe, dass die dortige psychothera-
peutische Behandlung nicht dem Schweizer Standard entspreche.
Einen Anspruch für abgewiesene Asylbewerber auf eine den Schwei-
zer Verhältnissen entsprechende Weiterbehandlung im Heimatstaat
gäbe es nicht. Darüber hinaus habe der erhoffte Therapieerfolg offen-
bar in der Schweiz ebenfalls nicht erreicht werden können, was nicht
nur, wie von den behandelnden Ärzten „behauptet“, an der Frage des
gesicherten Aufenthaltsrechts in der Schweiz liegen könne. Wohl
müssten die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland sich selbst mehr
als in der Schweiz um einen Zugang zur medizinischen Versorgung
bemühen, was aber nicht von vornherein als unmenschliche Härte an-
gesehen werden könne. Im Weiteren seien hinsichtlich der Geburtsge-
brechen der Tochter C._______ die wesentlichen Korrekturen der
Behinderung in der Schweiz durchgeführt worden und gälten gemäss
Arztbericht (...) als vorläufig beendet. Weitere Massnahmen seien
derzeit nicht nötig. Im Arztbericht werde darauf hingewiesen, dass mit
dem zukünftigen Wachstum von C._______ allenfalls eine weitere
Anpassung des Beins und ein erneuter chirurgischer Eingriff notwen-
dig sei, wobei der diesbezügliche Zeitrahmen allerdings offen gelassen
worden sei. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aus medizinischen Gründen gehe es jedoch in erste Linie dar-
um, festzustellen, ob C._______ kurz- bis mittelfristig einer
lebensbedrohlichen gesundheitlichen Situation ausgesetzt sei, was
beim vorliegenden Krankheitsbild offensichtlich nicht zutreffe. Darüber
hinaus könne C._______ für weitere Kontrollen und eine allfällige
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Nachkorrektur auf das Gesundheitssystem ihres Heimatstaates
zurückgreifen, wo alle medizinischen Disziplinen verfügbar seien.
Medizinische Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung der Familie sprechen würden, lägen daher nicht vor.
M.
Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 21. Novem-
ber 2006 an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest.
Den Ausführungen der Vorinstanz entgegneten die Beschwerdeführer
ihrerseits, die geltend gemachte psychische Situation der Beschwer-
deführerin stütze sich nicht auf blosse Behauptungen, sondern auf ei-
nen substanziierten Bericht (...). Es gäbe keinen Grund, diese
Beurteilung anzuzweifeln. Die standardisierten Hinweise auf die
theoretisch verfügbare psychiatrische Versorgung in Bosnien und
Herzegowina würden der individuellen Traumatisierung der
Beschwerdeführerin nicht gerecht und der Hinweis auf andere
Landsleute mit ähnlichem Schicksal sei unbehelflich. Das ausserge-
wöhnlich gravierende Zustandsbild, die Schwere der ursächlichen
Traumata und die manifesten Retraumatisierungskriterien sprächen
klarerweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im
Weiteren sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere der
traumabedingten Symptomatik selbst bei der Bewältigung des Alltags
und der Versorgung der Kinder auf Hilfe angewiesen, was das BFM in
seiner Vernehmlassung völlig ausgeblendet habe. Aufgrund dessen
wäre der Wegweisungsvollzug auch aus Gründen der Lebenssicher-
heit und insbesondere des Kindswohls als massgebliches Kriterium als
unzumutbar zu bezeichnen.
Betreffend die Beinlängendifferenz der Tochter C._______ sei gemäss
Bericht des Kinderspitals Zürich von einer „sehr grossen“
Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit einer weiteren Operation
aufgrund des bevorstehenden pubertären Wachstumsprozesses
auszugehen, was einen erneuten Eingriff offensichtlich mindestens
mittelfristig notwendig machen werde. Mit Blick auf das massgebende
Kindswohl und den kaum gegebenen effektiven Zugang der mittellosen
Beschwerdeführer zu einer hinreichenden Behandlung im Heimatstaat
könne der Wegweisungsvollzug auch in diesem Punkt als nicht
zumutbar betrachtet werden.
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N.
Mit Schreiben vom 1. April 2008 ersuchten die Beschwerdeführer um
Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes und um prioritäre Behand-
lung des hängigen Beschwerdeverfahrens.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2008 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, einen ergänzenden ärztlichen Bericht betreffend ih-
ren Gesundheitszustand einzureichen. Ferner wurden die Beschwer-
deführer angefragt, ob sie beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch
im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG eingereicht haben beziehungsweise
einzureichen gedenken.
P.
Nach gewährter Fristerstreckung übermittelten die Beschwerdeführer
ihre Stellungnahme hinsichtlich der Frage nach einer Gesuchseinrei-
chung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG beim kantonalen Migrationsamt
sowie die Kopie eines ärztlichen Berichts (...) betreffend die
Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht. Ferner legten die
Beschwerdeführer einen Bericht zur Integration der Töchter Alma und
C._______ vom 9. Mai 2008 der Klassenlehrerin (...), ein Schreiben
von (...), (...), allesamt Eltern diverser Schulkameraden von D._______
ins Recht. Das Original des genannten ärztlichen Berichts ging am 16.
Mai 2008 ein.
In ihrer Eingabe wiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut
auf den schwierigen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführe-
rin hin, welcher sich seit 2006 nahezu unverändert präsentiere und
einer spezialisierten Behandlung in einem traumafernen Umfeld bedür-
fe. Betreffend den Gesundheitszustand der Tochter C._______ sei
nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt weiterhin unklar, ob
eine (weitere) Beinverlängerung vorgenommen oder ob ein
Wachstumsstopp eingeleitet werden müsse. Schliesslich sei gemäss
Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
worden sei, zwischenzeitlich auch das Kindswohl in die
Zumutbarkeitsprüfung miteinzubeziehen, welches vorliegend die
Rückkehr der Familie nach Bosnien und Herzegowina ebenfalls
unzumutbar mache.
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Q.
Die mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2008 einverlangt Kostennote
reichte der Rechtsvertreter am 20. Mai 2008 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 12
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3.
3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2004 festgehal-
ten wurde, richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen und de-
ren Begründung nur gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzli-
che Verfügung vom 27. April 2004 soweit sie die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Dispositivziffern 1 - 3)
betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu
untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als
durchführbar erachtet hat, oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008
in Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor
dem 1. Januar 2008 wurde die vorläufige Aufnahme durch Art. 14a
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraus-
setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Ge-
setzesänderung nichts geändert.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Damit
wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in
Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann
auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr
in den Heimat- oder Herkunftsstaat angesichts der dort herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg, oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete
Gefährdung darstellen kann. Daneben können auch andere Umstände
im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
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grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine wesentliche medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzel-
fall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für
den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden
einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesund-
heitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegwei-
sungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Be-
urteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwä-
gung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitä-
ren Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b
S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
3.4 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche
für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würden. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bun-
desrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 34 AsylG bezeichnet.
3.5 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob in Bezug auf die von den Be-
schwerdeführern geltend gemachten individuellen Wegweisungshin-
dernisse von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung dieser Frage sind na-
mentlich Faktoren wie das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen
eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das
Alter, die Gesundheit, das Geschlecht sowie allfällige familiäre
Verpflichtungen entsprechend zu gewichten. Sind überdies von einem
allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife,
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Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Bezie-
hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht
nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurze-
lung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen
die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK
2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57; 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.; 1998 Nr. 13
S. 98 f. E. 5e.aa.).
3.5.1 Die Beschwerdeführer machen auf Beschwerdeebene insbeson-
dere das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen geltend, welche
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen.
3.5.2 In den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Arztzeugnis-
sen werden der Beschwerdeführerin eine chronifizierte, moderat bis
schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) mit An-
passungsstörung nach Extrembelastung und eine längere depressive
Reaktion (ICD 10: F 43.31) und dem Beschwerdeführer ebenfalls eine
posttraumatische Belastungsstörung, gekennzeichnet unter anderem
durch Nachhallerinnerungen, Albträume, Schlafstörungen, starke Ge-
spanntheit, Appetit- Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Ge-
dankenreisen sowie zeitweise Suizidgedanken attestiert. Die Tochter
C._______ leidet seit ihrer Geburt an einer Beinlängendifferenz,
weshalb am 21. Dezember 2005 eine Beinverlängerung inklusive einer
Korrekturosteotomie im Bereich des linken Unterschenkels
vorgenommen wurden. Gemäss ärztlichem Bericht sei in Anbetracht
des Alters und des bevorstehenden pubertär bedingten
Wachstumsschubes des Kindes mit grosser Wahrscheinlichkeit von
einem weiteren operativen Korrektureingriff auszugehen. Es besteht
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für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer
Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu
zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK
2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit steht fest, dass der
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin unter nicht
unerheblichen psychischen und ihre Tochter C._______ unter
physischen Beschwerden leiden, die eine bereits länger andauernde
psychotherapeutische, teils medikamentös gestützte sowie
chirurgische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren
Fortsetzung aus medizinischer Sicht dringend angezeigt erscheinen
beziehungsweise insoweit die Tochter C._______ betreffend mit
grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft erneut notwendig sein
werde; angesichts der Schwere und Eindeutigkeit der diagnostizierten
Beeinträchtigungen erübrigen sich weitere diesbezügliche
Abklärungen.
3.5.3 Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen der Beschwerdeführer nicht in Abrede; sie stellt sich indessen in
ihrer Verfügung vom 27. April 2004 sowie in ihren Vernehmlassungen
vom 25. Juni 2004 und 10. November 2006 auf den Standpunkt, dass
eine Behandlung der Beschwerden auch in Bosnien und Herzegowina
möglich sei.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in
Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, wel-
che Behandlungen für psychische Krankheiten beziehungsweise für
das genannte Geburtsgebrechen der Tochter C._______ anbieten;
insbesondere die psychotherapeutischen Einrichtungen sind allerdings
aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten
intensiven Therapien stehen Personen mit schweren
Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behand-
lung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur
Verfügung. Die in den Gemeinden tätigen „Mental Health Centers“ sind
unter anderem mangels qualifizierten Personals nicht in der Lage, eine
fortlaufende Behandlung zu gewährleisten und beschränken sich im
Wesentlichen auf eine medikamentöse Behandlung. Damit wäre
gerade die aus ärztlicher Sicht für die Beschwerdeführerin
beziehungsweise auch für den Beschwerdeführer notwendige Therapie
nicht sichergestellt und es besteht ein erhebliches Risiko, dass
insbesondere die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine
längerfristige fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würde.
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Aufgrund der gesamten Aktenlage kommt das Gericht zur
Überzeugung, dass die langjährigen somatischen Beschwerden - vor
allem der Beschwerdeführerin - einem tief liegenden psychischen
Krankheitsbild entspringen, und eine nicht fachgerechte, spezifische
auf die Beschwerdeführerin abgestimmte Therapie ein Ausmass an
existenzieller Not bewirken würde, das nach der Rechtsprechung den
Rahmen der Zumutbarkeit nicht einhalten könnte.
Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzuhalten, dass
eine Vielzahl davon in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist, jedoch
Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der benötigten
Medikamente selbst tragen müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich
in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste
Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des
öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische
Krankenkasse umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung,
welche durch die öffentlichen Zentren angeboten wird. Zudem
begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungs-
prämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig
grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz
geltend machen wollen. Jedenfalls dürfte der Abschluss einer
Krankenversicherung mit erheblichem administrativem Aufwand
verbunden sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke von
unbestimmter Dauer entstünde. Darüber hinaus sind immer mehr
medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu
verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den
Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002, Nr. 12
S. 102 ff.; JOËLLE. SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungs-
möglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, SFH, Bern, im
Oktober 2004; S. 6 ff.; SYLWIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Bosnien und
Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglich-
keiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März
2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and
Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006).
3.5.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von den Be-
schwerdeführern und ihrer Tochter C._______ langfristig benötigte
engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in
Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre.
Aufgrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte muss zum
heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden, dass eine
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zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat zu weiteren gesundheitlichen Verschlechterungen führen
würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich
machen würde.
Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer in
Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der
Medikaments- und Behandlungskosten selbst übernehmen müssten.
Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist anzuführen, dass
angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und
Herzegowina von nahezu 50% der Beschwerdeführer oder seine
Ehefrau nur geringe Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, um
für die Familie zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen
Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen
beziehungsweise chirurgischen Behandlung aufbringen zu können. Die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin
erscheint aufgrund ihrer gravierenden gesundheitlichen Probleme als
praktisch ausgeschlossen und die Verdienstaussichten des
Beschwerdeführers als sehr gering. Selbst wenn sich der
Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) als Arbeitslose registrieren
lassen oder sonstige Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten, würden
diese nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im
Durchschnitt geringen Entschädigungen, die kaum den notwendigen
Lebensbedarf abdecken - ebenso wenig wie das Entgelt eines
allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich auch noch zur Finanzierung
der von ihnen benötigten medizinischen Behandlungen ausreichen.
Dadurch bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführer in der
Lage wären, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und
Herzegowina aufzubauen. Angesichts des hohen Bedarfs an
finanzieller und persönlicher Unterstützung der fünfköpfigen Familie ist
auch nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden
Familienangehörigen in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten,
zumal sich aus den Akten keinerlei derartige Anhaltspunkte ergeben
(vgl. dazu auch Ausführungen der Beschwerdeführer in deren
Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2004 auf Seite 8). Schliesslich kommt
hinzu, dass namentlich für die (...) Kinder der Beschwerdeführer eine
Rückkehr in den Heimatstaat, den diese im Dezember 2002 verlassen
haben, nach fünfeinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wo sie
eingeschult und in die schweizerische Kultur und Lebensweise inte-
griert wurden (vgl. Schreiben der Klassenlehrerin von C._______ und
D._______ sowie diverse Eingabe von Eltern von Klassenkameraden
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von D._______), schwer fallen dürfte, zumal ihre Eltern aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum fähig wären, sie bei einer
Reintegration in Bosnien und Herzegowina adäquat zu unterstützen.
Bei dieser Sachlage besteht für die Kinder der Beschwerdeführer die
konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in
der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende
Problematik einer Intergration in die ihnen weitgehend fremde Kultur
und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in
ihrer kindlichen Entwicklung führen könnte, die mit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren ist.
3.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltsele-
mente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten ist. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für
den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7
AuG vor.
3.7 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2001 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiese-
nen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut
zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Da das Gericht
vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist
auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfü-
gung des Bundesamtes vom 27. April 2004 hinsichtlich der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerde-
führer und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage gegenstandslos.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine Kostennote vom
20. Mai 2008 zu den Akten gereicht. Er weist einen zeitlichen Aufwand
von 14 Stunden und Barauslagen von Fr. 50.-- aus. Der zeitliche Auf-
wand erscheint als angemessen, dies gilt ebenso für die geltend ge-
machten Barauslagen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie
unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 150.-- ab Janu-
ar 2007, respektive Fr. 100.-- bis Dezember 2006 ist die Parteientschä-
digung für den Vertreter auf Fr. 1600.-- (inkl. Auslage) festzusetzen.
Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführern als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2004 wird hinsichtlich des
Vollzuges des Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben und
das BFM angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder wegen
Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor der ARK beziehungsweise dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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