Abtei lung IV
D-3533/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. April 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Schenker Senn, Richter Galliker
Gerichtsschreiberin Freihofer
A._______, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 2. Juli 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
19. Dezember 2002 und gelangte am 2. Januar 2003 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 8. Januar 2003 fand in Kreuzlingen die
Empfangsstellenbefragung statt, und am 23. Januar 2003 erfolgte die Anhörung zu
den Asylgründen durch das Ausländeramt des Kantons B._______. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus
C._______, sei kurdischer Ethnie und Alevite. Seit dem Jahre 1998 werde die
Wohnung der Familie wegen des Bruders, welcher die Türkei verlassen und sich in
der Schweiz begeben habe, von der Polizei beschattet. Im Juli 2002 sei die Polizei
mit einem Zeitungsartikel, in welchem der Bruder auf einem Foto zu sehen
gewesen sei, zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause gekommen. Daraufhin
sei er zusammen mit seinem zweiten Bruder auf einen Terrorbekämpfungsposten
mitgenommen, dort geschlagen und einen Tag später wieder freigelassen worden.
Drei Tage später sei sein zweiter Burder an seinem Arbeitsplatz von der Polizei
belästigt und von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Am 3. November 2002 sei
er anlässlich der Parlamentswahlen als Wahlbeobachter für die DEHAP tätig
gewesen. Er sei aber nicht Mitglied der DEHAP gewesen. Am Nachmittag jenes
Wahltages sei er von der Polizei zusammen mit weiteren Wahlbeobachtern
während einiger Stunden festgehalten, geschlagen und aufgefordert worden, sich
nicht mehr für die DEHAP einzusetzen. Am 7. November 2002 habe er die Zeitung
"Özgür Gündem" verteilt und sei dabei von zwei Polizisten in Zivil festgenommen,
während eines Tages festgehalten, misshandelt und beschuldigt worden, als
Spitzel für den Menschenrechtsverein IHD und für die DEHAP tätig zu sein. Es sei
ihm gedroht worden, man würde ihn verschwinden lassen und er müsse der
Polizei inskünftig stets Auskunft über andere Personen geben. Er habe am 7.
November 2002 ferner die Namen zweier Freunde preisgegeben. Einer davon sei
am 22. November 2002 festgenommen worden. Aus diesen Gründen sei er in der
Folge ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C. Mit Beschwerde vom 2. August 2004 liess der Beschwerdeführer beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei. Ein allenfalls aufzuerlegender Vorschuss für die
Verfahrenskosten sei vom Sicherheitskonto zu beziehen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172,21) zu gewähren.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie die als Beweismittel eingereichten
Dokumente wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
3D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2004 verzichtete die damals zuständige
Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Beigabe eines Anwalts
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verwies die Behandlung des Gesuchs um Erlass
der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
und zog die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers (N 321 003)
antragsgemäss bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFF beziehungsweise des BFM gestützt auf das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
4Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
genügen vermöchten. Die vom Beschwerdeführer angeführten Mitnahmen durch
die türkische Polizei seien zu wenig intensive Eingriffe um als asylrelevant
gewertet zu werden. Das behördliche Interesse am Beschwerdeführer wegen
seiner geltend gemachten Tätigkeiten für die DEHAP/ehemalige HADEP genügten
nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des
AsylG, zumal der Beschwerdefüher weder Mitglied dieser Partei noch für diese in
exponierter Stellung tätig gewesen sei. Zudem sei auch nicht von einer
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines sich in der Schweiz
aufhaltenden Bruders (N ) auszugehen. Schliesslich sei auch nicht davon
auszugehen, dass sich ein eventuelles lokales Verfolgungsinteresse dem
Beschwerdeführer gegenüber über das gesamte Staatsgebiet der Türkei
erstrecken würde. So habe der Beschwerdeführer ohnehin die Möglichkeit, sich in
einer anderen Region seines Heimatlandes niederzulassen.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl gewährt worden sei. Die
Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch nach einer Prüfung der
Akten als nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz, welche als zutreffend
gewertet werden müssen, zu entkräften. Insbesondere ist noch einmal zu betonen,
dass vorliegend entgegen anderer Auffassung in der Beschwerde nicht von einer
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Hiezu ist
festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe
Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Behelligungen nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschluss- oder
Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können
(vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 17 S. 132 ff.; Nr. 5
S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 280 ff.; Nr. 37 S. 263 ff.; Nr. 6 S. 36 ff.). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden,
ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten
in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische
5Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine
ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen
wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten und wird
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Insbesondere wird darin betont,
dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders
diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für
politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Die beschriebenen Voraussetzungen
für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend offensichtlich nicht
gegeben, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich weder in einer exponierten
politischen Stellung steht noch einen besonders engen Kontakt zu
Familienangehörigen geltend macht, nach denen gefahndet wird. Insbesondere ist
– was den Bruder des Beschwerdeführers (N ) betrifft – festzuhalten, dass dessen
Asylgesuch in der Schweiz mit Urteil der ARK vom 7. Mai 2001 rechtskräftig
abgeschlossen und darin festgehalten wurde, dessen geltend gemachte
Verfolgung sei als unglaubhaft zu werten. Auch ein in der Folge eingeleitetes
Revisionsverfahren endete bei der ARK am 7. Juni 2006 mit einer Abweisung.
Somit kann der Beschwerdeführer aus dem Asylverfahren seines Bruders
offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil werden damit
Zweifel gesetzt an der Richtigkeit der aus der angeblichen Verfolgung des Bruders
abgeleiteten Behelligungen durch die türkischen Behörden. Aufgrund der Akten
bestehen zudem entgegen anderer Meinung in der Beschwerde keinerlei
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der
Türkei aufgrund seiner angeblichen Zugehörigkeit zu einer bekannten politischen
Famile als "unbequeme Person" registriert worden sei und gegen ihn ein
politisches Datenblatt bestehe. Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten
Dokumente wie beispielsweise die Quittung für Parteispenden an die HADEP und
ein Ausweis als Verkäufer der "Özgür Gündem" sind schliesslich auch nicht
geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
darzulegen, zumal die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers ausgegangen ist, sie jedoch als nicht asylrelevant gewertet
hat. Was die geltend gemachte Nähe zur HADEP anbelangt, ist festzuhalten, dass
sich aus den einschlägigen Stellungnahmen unabhängiger Organisationen und
Beobachter übereinstimmend ergibt, dass hauptsächlich Funktionäre und aktive
Mitglieder der HADEP aufgrund ihrer Parteiaktivitäten festgenommen, verhört und
schliesslich auch der Strafverfolgung unterworfen wurden. Demgegenüber habe
die einfache Mitgliedschaft bei der HADEP bzw. der DEHAP in der Regel nicht zu
Verfolgung geführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus der
Türkei, November 2003, S. 1; ebenfalls D. Graf/SFH, Türkei. Zur aktuellen
Situation, Juni 2003, S. 29; ähnlich auch S. Kaya, gutachterliche Stellungnahme
vom 16.2.2003 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im
Verwaltungsstreitverfahren Nr. 3 L 99/00). Somit ist klarerweise und in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang nicht von
einer begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Es
erübrigt sich nach dem Gesagten die Veranlassung einer Übersetzung der in
türkischer Sprache abgefassten Dokumente ins Deutsche. An dieser Stelle kann
darauf verzichtet werden, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde
und die damit eingereichten Dokumente einzugehen, da sie an den
6Schlussfolgerungen auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge ist nach
dem Gesagten und mit Verweis auf die zu Recht erfolgten Erwägungen der
Vorinstanz als unbegründet zu bezeichnen.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und er nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist
ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
7flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als „Gewalt- oder de-facto-
Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der
Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr 2004 beurteilte die ARK die Si-
tuation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die
ARK kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten
Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die
südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beurteilung
hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit.
5.10 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der
Wegweisung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen noch jungen und
offenbar gesunden Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung als
Maschinenkontrolleur, welcher zudem in der Heimat über Eltern und fünf
Geschwister verfügt (vgl. A1 S. 2; A10 S. 3), auf deren Hilfe er bei einer Rückkehr
mit Sicherheit zählen kann.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
8Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos
angesehen werden mussten, es mithin an den für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ notwendigen Voraussetzungen fehlt.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Ausländeramt des Kantons B._______ (Beilagen: Sozialver-
sicherungsausweis Nr. , Sozialentschädigungsausweis Nr. )
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand am: