B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3533/2010
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N_________
D-3533/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ – ersuchte erstmals am 7. Januar 2002 ohne Ein-
reichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus
C.________ wo er 1991 einmal von der Indischen Armee festgenommen
worden sei. Im Jahre 1992 habe er seine Heimatregion wegen des Bür-
gerkrieges zusammen mit seiner Familie verlassen. In den Jahren 1995
und 1996 sei er als Wächter für die LTTE tätig gewesen, habe indessen
seinen Dienst quittiert, nachdem er am 27. Juni 1996 während eines Artil-
leriebeschusses verletzt worden sei. Im Jahre 1996 seien seine Mutter
und seine Geschwister nach C.________ zurückgekehrt; er und sein Va-
ter seien in B._______ geblieben. Im Mai 2000 sei sein Vater auf dem
Weg nach C.________ umgekommen und er habe die LTTE für den Tod
seines Vaters verantwortlich gemacht, weshalb er von der Organisation
zu einer Aussprache vorgeladen worden sei. Anfangs Juni beziehungs-
weise Juli 2000 sei er zusammen mit anderen Zivilisten in ein Gefecht ge-
raten und dabei von der Armee durch Schüsse in den Rücken verletzt
worden. Wegen der unzureichenden medizinischen Versorgung und weil
die srilankischen Ärzte die Projektile nicht hätten entfernen wollen, habe
er sich zur Ausreise entschlossen. In Colombo beziehungsweise im Sü-
den Sri Lankas habe er nicht bleiben wollen, weil er sich wegen seiner
früheren Tätigkeit für die LTTE vor der srilankischen Armee fürchte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens zwei ärztliche Berichte des D._______
und eine Physiotherapieverordnung ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. März 2002 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; neu: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers teils
wegen Unglaubhaftigkeit, teils wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbrin-
gen ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 wies die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung gerichte-
D-3533/2010
Seite 3
te Beschwerde vollumfänglich ab, womit die Verfügung des BFF vom
6. März 2002 in Rechtskraft erwuchs.
Auf Beschwerdeebene hatte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismit-
tel eingereicht, so Bestätigungsschreiben des E._______ vom 11. April
2005, des Friedensrichters von F.______ vom (…), der G._______ vom
(…) sowie des H._______ vom (…) und ärztliche Zeugnisse, welche sich
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten.
D.
Mit Entscheid vom 24. März 2006 lehnte das BFM ein ausschliesslich mit
gesundheitlichen Argumenten begründetes Wiedererwägungsgesuch ab.
E.
Am 5. Februar 2007 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der
I.________ im Namen des nach ihren Angaben inhaftierten Beschwerde-
führers ein Asylgesuch, welches das BFM mit Beschluss vom 4. Dezem-
ber 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb.
F.
Am 6. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zu-
rückgeführt.
G.
Am 7. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein und gab dabei anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2008 und
der Anhörung vom 30. September 2009 unter anderem an, im Rahmen
des ersten Asylverfahrens habe er auf Anraten von anderen Tamilen ver-
schwiegen, sich von 1991 bis März 2000 in Indien aufgehalten zu haben.
1991 sei er zur Behandlung eines Magengeschwürs nach Indien gereist
und im Mai 1992 im Zusammenhang mit der Ermordung von Rajiv Gandhi
als Verdächtiger festgenommen worden und bis Ende 1995 inhaftiert ge-
wesen. Ende 1995 sei er gegen Kaution aus der Haft entlassen und unter
der Auflage, sich beim Gericht zu melden, nach Sri Lanka zurückgekehrt
(vgl. BFM-Protokoll C3 S. 2; C21 S. 17). Am 26. Juli 1996 sei er während
den Kämpfen von B._______ verletzt worden und zur Behandlung der
Verletzungen nach Indien zurückgekehrt, wo er wegen Missachtung der
Auflagen erneut festgenommen und bis März 2000 inhaftiert gewesen sei,
wobei er Kontakt mit dem IKRK in Delhi gehabt habe und nach seiner
Rückkehr nach Colombo unter dem Schutz der srilankischen IKRK ge-
D-3533/2010
Seite 4
standen habe. Im Dezember 2000 sei er schliesslich mit Hilfe eines
Schleppers ausgereist, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen.
Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz am 7. Oktober 2006 sei er am
Flughafen von Colombo von zwei Angehörigen der "Criminal Investigation
Department" (CID) in ein Büro gebracht und unter dem Vorwurf, Mitglied
der LTTE gewesen zu sein und auch in der Schweiz an Demonstrationen
teilgenommen zu haben, befragt worden. In der Folge sei er inhaftiert
gewesen und Angehörige der CID hätten ihn regelmässig unter Miss-
handlung verhört. Nach einigen Tagen sei er zusammen mit anderen Ge-
fangenen in einem Van mit verbundenen Augen in einen Wald gebracht
und dort zurückgelassen worden. Er sei geflüchtet und schliesslich in ei-
nem Lodge in Colombo untergekommen, welche von einem Freund gelei-
tet worden sei, weshalb er sich dort habe aufhalten können, ohne sich,
wie üblicherweise vorgeschrieben, registrieren zu lassen. Während sei-
nem Aufenthalt in der Lodge habe er am 6. November 2006 aus der Zei-
tung vom gewaltsamen Tod seiner jüngeren Schwester durch Angehörige
der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) erfahren. Während seiner
Haft habe er den Angehörigen der CID unter anderem die Adresse in sei-
nem Heimatdorf mitgeteilt und in der Folge habe man sich an der Adres-
se seiner Schwester nach ihm erkundigt. Unbekannte Personen seien mit
Motorrädern zu seiner Schwester gefahren und hätten sie umgebracht,
um sich an ihm, den Beschwerdeführer, zu rächen (vgl. C3 S. 4; C21 S.
11). Im November 2006 und im Januar 2007 habe er sich bei der Men-
schenrechtskommission Sri Lanka registriert. In der Lodge hätten mehre-
re Male polizeiliche Kontrollen stattgefunden, wobei er am 4. Mai und am
1. Juni 2007 festgenommen worden sei. Mit Hilfe des Lodge-Managers
habe er erreicht, dass man ihn nach kurzzeitiger Haft wieder freigelassen
habe. Nach seiner zweiten Verhaftung habe man ihn aufgefordert, Co-
lombo bis am 3. Juni 2007 zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er in der
Folge nachgekommen.
Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er auch Behelligun-
gen durch die EPDP, da er im Jahr 1990 für drei Monate Gefängniswärter
für die LTTE gewesen sei und einige der Häftlinge heute "grosse Chefs"
der EPDP in der Jaffna-Region seien (vgl. C21 S. 31).
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer u.a. zwei
Bestätigungen und ein Schreiben der I._______ vom 21. November 2006,
17. Januar 2007 und 23. März 2007, eine Visitenkarte des gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers für ihn vom März bis Dezember 2000 zu-
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Seite 5
ständigen IKRK-Delegierten, einen Personensuchauftrag des Beschwer-
deführers an das IKRK vom (…), Zeitungsausschnitte betreffend den Tod
der Schwester und des Cousins des Beschwerdeführers, eine Abbildung
des Beschwerdeführers auf einem CD-Cover der LTTE, ein Schreiben
des Dorfvorstehers seines Heimatdorfes vom 29. Januar 2007, und meh-
rere Fotografien ein.
H.
Mit Entscheid vom 9. April 2010 - eröffnet am 16. April 2010 - lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2007 ab
und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug
als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz auf.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 17. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in
den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs und die Rückweisung der Sache zur
Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neu-
beurteilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung beantragt. Zur Stützung der Vorbringen
wurden Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in
Sri Lanka eingereicht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter ande-
rem um Einsicht in die gesamten Asylakten des Beschwerdeführers, ins-
besondere in die Akten des ersten Asylverfahrens und die Vollzugsakten
des BFM und einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung
ersucht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und gewährte
dem Beschwerdeführer im Weiteren antragsgemäss Einsicht in die ent-
scheidwesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens und die Vollzugsak-
ten des BFM und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergän-
zung.
L.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter unter Beilage
eines ärztlichen Berichts vom 11. Mai 2010 eine Beschwerdeergänzung
ein.
D-3533/2010
Seite 6
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 11. März 2011 nahm der Rechtsvertreter unter Einrei-
chung von Auszügen aus dem Internet zu den Argumenten der Vorinstanz
Stellung.
O.
In seiner Eingabe vom 14. März 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, beim
BFM ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht (betreffend die Vollzugsak-
ten) gestellt zu haben und ersuchte um Gewährung einer damit verbun-
denen Frist zur Stellungnahme.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2011 wurden dem BFM die vo-
rinstanzlichen Akten zur ergänzenden Akteneinsicht zugestellt und dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert fünfzehn Tagen nach ge-
währter Akteneinsicht beim Bundessverwaltungsgericht eine Stellung-
nahme einzureichen.
Q.
Am 18. April 2011 reichte der Rechtsvertreter zwei Fotografien ein und
ersuchte unter Beilage einer Kopie eines Schreibens an das K._______
um Frist zur Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht in die kantonalen
Vollzugsakten.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme innert fünfzehn Tagen nach gewährter
Akteneinsicht durch die kantonalen Vollzugsbehörden gewährt. Diese
Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter am 18. Mai 2011 ein.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwer-
deführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Entscheid vom 9. April 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 7. Dezember 2007 ab und ordnete dessen Weg-
weisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und
nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
D-3533/2010
Seite 8
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens bestätigte die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil
vom 31. Oktober 2005 die Einschätzung des BFM, wonach die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit bei der LTTE erhebli-
che Ungereimtheiten aufwiesen, und hielt fest, es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm geltend gemachten Um-
fang für die LTTE tätig gewesen sei, sondern allenfalls logistische Aufga-
ben wahrgenommen habe, weshalb eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers, wegen seiner Tätigkeit für die LTTE Verfolgungsmass-
nahmen seitens der srilankischen Behörden ausgesetzt zu werden, zu
verneinen sei.
Im Weiteren sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erkenn-
baren Schussverletzungen einem erhöhten Risiko einer Festnahme durch
die srilankische Armee vor dem Hintergrund der Terrrorismusbekämpfung
ausgesetzt sei, seien doch im Rahmen der Auseinandersetzungen zwi-
schen der LTTE und der srilankischen Armee viele Zivilisten verletzt und
getötet worden. Bei den Verletzungen des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise beim gewaltsamen Tod seines Vaters handle es sich um
Folgen der Auseinandersetzungen zwischen der srilankischen Armee und
der LTTE, von welchen die gesamte Bevölkerung Sri Lankas gleicher-
massen betroffen sei. Schliesslich sei die Furcht des Beschwerdeführers,
von der LTTE behelligt zu werden, da er diese für den Tod seines Vaters
verantwortlich gemacht habe, nicht begründet, habe der Beschwerdefüh-
rer doch nach dem Tod seines Vaters noch mehr als ein Jahr im Macht-
bereich der LTTE gelebt, ohne erheblichen Nachteilen seitens der LTTE
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Seite 9
ausgesetzt gewesen zu sein. Die geltend gemachte Festnahme durch die
IPKF sei zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich nicht beachtlich, da nach
Abzug ihrer letzten Truppen am 24. März 1990 aus Sri Lanka Verfol-
gungsmassnahmen seitens der IPKF ausgeschlossen werden könnten.
Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Bestä-
tigungsschreiben des E._______ vom (…), des Friedensrichters von
F.______ vom (…), der G._______ vom (…) sowie des H._______ vom
(…) hielt die Beschwerdeinstanz fest, diese seien nicht geeignet, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu
machen beziehungsweise zu belegen; sie enthielten keinerlei konkrete
Angaben zu seiner Tätigkeit bei der LTTE, zur Art und Weise bezie-
hungsweise zum Zeitpunkt der geschilderten Suche nach dem Be-
schwerdeführer durch die srilankische Armee.
5.2 Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer
an, im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe er auf Anraten von ande-
ren Tamilen verschwiegen, sich von 1991 bis März 2000 in Indien auf-
gehalten zu haben. Im Mai 1992 sei er im Zusammenhang mit der Er-
mordung von Rajiv Gandhi als Verdächtiger festgenommen worden und
bis Ende 1995 inhaftiert gewesen. Ende 1995 sei er gegen Kaution aus
der Haft entlassen und unter der Auflage, sich beim Gericht zu melden,
nach Sri Lanka zurückgekehrt (vgl. BFM-Protokoll C3 S. 2; C21 S. 17).
Am 26. Juli 1996 sei er während den Kämpfen von B._______ verletzt
worden und zur Behandlung der Verletzungen nach Indien zurückgekehrt,
wo er wegen Missachtung der Auflagen erneut festgenommen und bis
März 2000 inhaftiert gewesen sei, wobei er Kontakt mit dem IKRK in Del-
hi gehabt habe und nach seiner Rückkehr nach Colombo unter dem
Schutz des srilankischen IKRK gestanden habe. Im Dezember 2000 sei
er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, um in der Schweiz
um Asyl nachzusuchen.
Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz am 7. Oktober 2006 sei er am
Flughafen von Colombo von Angehörigen des CID unter dem Vorwurf,
Mitglied der LTTE gewesen zu sein und auch in der Schweiz an De-
monstrationen teilgenommen zu haben, vom CID festgenommen worden.
In der Folge sei er inhaftiert gewesen und unter Misshandlung regelmäs-
sig verhört worden. Nach seiner Flucht habe er sich in einer von einem
Freund geführten Lodge in Colombo aufgehalten. Während seinem Auf-
enthalt in der Lodge habe er am 6. November 2006 aus der Zeitung vom
gewaltsamen Tod seiner jüngeren Schwester durch Angehörige der "Ee-
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Seite 10
lam People's Democratic Party" (EPDP) erfahren. Im November 2006 und
im Januar 2007 habe er sich bei der Menschenrechtskommission Sri
Lanka registriert. In der Lodge hätten mehrere Male polizeiliche Kontrol-
len stattgefunden, wobei er am 4. Mai und am 1. Juni 2007 festgenom-
men worden sei. Mit Hilfe des Lodge-Managers habe er erreicht, dass
man ihn nach kurzzeitiger Haft wieder freigelassen habe. Nach seiner
zweiten Verhaftung habe man ihn aufgefordert, Colombo bis am
3. Juni 2007 zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er in der Folge nach-
gekommen.
Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er auch Behelligun-
gen durch die EPDP, da er im Jahr 1990 für drei Monate Gefängniswärter
für die LTTE gewesen sei und einige der Häftlinge heute "grosse Chefs"
der EPDP in der Jaffna-Region seien (vgl. C21 S. 31).
5.3 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach
seiner Rückkehr nach Sri Lanka von Angehörigen der CID inhaftiert und
misshandelt und nach seiner Flucht in einer Lodge in Colombo kontrol-
liert und zweimal kurzzeitig festgenommen worden zu sein, als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer viele
Male kontrolliert und zweimal kurzzeitig festgenommen worden sei, ohne,
obwohl angeblich auf einer schwarzen Liste, in Haft genommen worden
zu sein. Zum Anderen seien die Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
ner angeblichen Festnahme am Flughafen, der anschliessenden Haft und
seiner Flucht aus der Haft widersprüchlich ausgefallen.
So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung abweichend
von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, nach seiner Ankunft im
Flughafen in Colombo für acht Tage gefangen gehalten worden zu sein
(vgl. C3 S. 6), im Rahmen der Anhörung angegeben, sich fünf Tage in ei-
nem Gebäude und drei Tage in einem Wald aufgehalten zu haben (vgl.
C21 S. 22). Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der
Anzahl der Angehörigen des CID, welche ihn in den Wald gefahren hät-
ten, und der Begleitumstände widersprochen. So habe der Beschwerde-
führer abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, er ha-
be auf der Fahrt in den Wald seine Augenbinde herunterziehen und dabei
drei Person aus dem Fahrzeug aussteigen sehen können (vgl. C3 S. 6),
im Rahmen der Anhörung angegeben, es seien mindestens zwei Perso-
nen gewesen, aber er könne es nicht genau sagen, da seine Augen ver-
D-3533/2010
Seite 11
bunden gewesen seien (vgl. C21 S. 24). Auch habe er einmal angege-
ben, seine Mitinsassen zum ersten Mal gesehen zu haben, nachdem er
auf der Fahrt die Augenbinde habe herunterziehen können (vgl. C3 S. 6),
ein anderes Mal, die beiden anderen Männer gesehen zu haben, nach-
dem diese ihm die Augenbinde abgenommen hätten (vgl. C21 S. 21, 24).
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe der Men-
schenrechtskommission nicht die Adresse seiner Eltern angeben wollen,
da er Angst gehabt habe, diese könnten Probleme bekommen (C21 S.
29), obwohl diese zu jenem Zeitpunkt nicht mehr gelebt hätten. Schliess-
lich habe der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anläss-
lich der Erstbefragung, in einem weissen Kleinbus vom Flughafen weg-
gebracht worden zu sein (vgl. C3 S. 6), im Rahmen der Anhörung ange-
geben, er wisse nicht, in was für ein Fahrzeug er habe einsteigen müs-
sen, da seine Augen verbunden gewesen seien (vgl. C21 S. 21). Auch
die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahmen in
der Lodge seien widersprüchlich ausgefallen. So habe dieser einmal aus-
gesagt, das Militär und das CID hätten ihn am 4. Mai und am 1. Juni 2007
festgenommen (vgl. C21 S. 27; 30), ein anderes Mal, das Militär und das
CID hätten ihn am 4. Mai 2007 mitnehmen wollen, bei der Kontrolle vom
1. Juni 2007 habe ihn nur die Polizei festgehalten (vgl. C3 S. 8).
Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM fest, die zwei
Bestätigungen der I._______ vom (…) und (…) stützten sich lediglich auf
die Schilderungen des Beschwerdeführers und hätten daher keinen Be-
weiswert; der Zeitungsausschnitt zum Todesfall der Schwester des Be-
schwerdeführers enthalte keine Angaben zu den Motiven oder der Urhe-
ber der Täter, zumal der Verwandtschaftsgrad der Ermordeten zum Be-
schwerdeführer nicht bewiesen sei. Die anderen eingereichten Dokumen-
te liessen sich leicht fälschen, nachstellen oder stünden in keinem Zu-
sammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb diese
zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet seien.
Hinsichtlich des erstmals geltend gemachten Vorbringens, bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte der Beschwerdeführer Behelli-
gungen durch die EPDP, da er im Jahr 1990 für drei Monate Gefängnis-
wärter für die LTTE gewesen sei und einige der Häftlinge heute "grosse
Chefs" der EPDP in der Jaffna-Region seien (vgl. C21 S. 31), stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen, welches bereits
zwanzig Jahre zurückliege, ohne Grund weder im Rahmen des ersten
Asylverfahrens noch anlässlich der im vorliegenden Verfahren durchge-
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Seite 12
führten Erstbefragung erwähnt, weshalb dieses als nicht glaubhaft zu er-
achten sei, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens angegeben habe, erst ab dem Jahr 1995 für kurze Zeit bei der
LTTE tätig gewesen zu sein.
Bezüglich der Anmerkungen des bei der Anhörung anwesenden Rechts-
vertreters, wonach die Übersetzung nicht immer mit den Aussagen des
Beschwerdeführers übereinstimmt habe, wies das BFM darauf hin, dass
der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten der Verständigung geltend
gemacht habe und auch bei der Rückübersetzung keine Korrekturen ha-
be vornehmen lassen, obwohl er durch den Befrager ausdrücklich auf die
Einschätzung des Rechtsvertreters hingewiesen worden sei (vgl. C20;
C21 S. 30).
5.4 In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen
geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder voll-
ständig noch richtig festgestellt.
Es habe in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragungen im Rahmen des zweiten Asylverfah-
rens ausdrücklich vorgebracht habe, bereits im Jahre 2006, im Zeitpunkt
seiner Ausschaffung am 6. Oktober 2006, auf einer schwarzen Liste zu
stehen beziehungsweise dass ein Verfahren wegen angeblicher Beteili-
gung am Bombenattentat gegen ihn hängig sei und er auf einer Liste der
LTTE stehe. Es habe im Weiteren nicht beachtet, dass der Beschwerde-
führer nicht nur körperliche Verletzungen habe, sondern auch traumati-
siert sei, und habe entsprechende Abklärungen unterlassen. Die Trauma-
tisierung des Beschwerdeführers sei auch ein Grund für dessen teils wi-
dersprüchliches Aussageverhalten, wobei die vom BFM festgestellten
Widersprüche im Wesentlichen offensichtlich auf Missverständnissen
zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer beruhten. Nach vollständi-
ger Akteneinsicht solle Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Be-
richtes gewährt werden. Auch betreffend der Ermordung der Schwester
müssten weitere Abklärungen vorgenommen werden.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Juni 2010 machte der Rechts-
vertreter nach gewährter Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des
ersten Asylverfahrens und die Vollzugsakten des BFM geltend, im ersten
Asylverfahren habe der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit bei der
LTTE auf Anraten von anderen Tamilen verschwiegen und aus einem
ähnlichen Grund habe er damals auch nichts von seiner achtjährigen Haft
D-3533/2010
Seite 13
in Indien erzählt. Obwohl er dies nun im Rahmen des zweiten Asylgesu-
ches getan habe, sei das BFM darauf nicht näher eingegangen, sondern
habe die Vorbringen pauschalisierend als unglaubhaft erachtet. Indessen
hätte das BFM den entsprechenden Sachverhalt im Rahmen einer Bot-
schaftsabklärung näher abklären müssen, zumal der Beschwerdeführer
angegeben habe, dass das IKRK in Indien über Dokumente seiner Ge-
richtsverhandlung verfüge (vgl. C21 S. 32). Im Weiteren habe der Be-
schwerdeführer einen Personensuchauftrag seiner Mutter beziehungs-
weise des IKRK vom 6. August 2000 und eine Visitenkarte des gemäss
Angaben des Beschwerdeführers für ihn vom März bis Dezember 2000
zuständigen IKRK-Delegierten eingereicht. Zur Abklärung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts wäre es wichtig gewe-
sen, in Erfahrung zu bringen, was dieser Personensuchauftrag genau
aussage beziehungsweise was der Beschwerdeführer mit diesem Doku-
ment genau habe belegen wollen, weshalb dieses auch hätte übersetzt
werden sollen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Flucht und
seine Anzeige bei der I.______ mittels verschiedener eingereichter Do-
kumente belegt, wobei das BFM den Beweiswert dieser Dokumente ohne
nachvollziehbare Begründung angezweifelt habe. Schliesslich habe das
BFM in seinem Entscheid der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner gut erkennbaren Kriegsverletzung "immer sofort als ehema-
liger LTTE-Kämpfer verdächtigt werde", keine Beachtung geschenkt.
5.5 In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2011 hielt das BFM fest,
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer
trotz mehrmaligem Nachfragen weder die im zweiten Asylverfahren
Schwierigkeiten mit der EPDP noch die zweimalige Festnahme durch die
indischen Behörden in Indien erwähnt. Diese Ereignisse seien nicht nur
als nachgeschoben, sondern im Falle der beiden Festnahmen in Indien
auch widersprüchlich zu vorangegangenen Angaben. Ohnehin sei darauf
hinzuweisen, dass weder die angebliche Verfolgung durch die EPDP
noch jene durch die indischen Behörden in Indien asylrechtlich beachtlich
seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2000 durch die indischen Behörden entlassen
worden sei, womit auch die in der Beschwerdeschrift behauptete Zu-
sammenarbeit zwischen der srilankischen und indischen Behörden nicht
bestehen könne. Im Weiteren sei bereits im ersten Asylverfahren festge-
stellt worden, dass nicht davon auszugehen sei, dass seitens der srilanki-
schen Sicherheitsbehörden aufgrund des Vorliegens von Spätfolgen von
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Kriegsverletzungen auf eine LTTE-Mitgliedschaft geschlossen werde, und
dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur LTTE nicht glaubhaft
sei. Bei der Erklärung in der Beschwerde, wonach das widersprüchliche
Aussageverhalten auf die erlittene Traumatisierung des Beschwerdefüh-
rers zurückzuführen sei, handle es sich um eine blosse Schutzbehaup-
tung. Schliesslich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bestäti-
gungsschreiben der I.______ so auch jene vom (…) auf einer Anzeige
des Beschwerdeführers und somit auch auf dessen weiteren Ausführun-
gen beruhten, welche durch keine unabhängige Institution belegt worden
wären.
5.6 In seiner Replik vom 11. März 2011 machte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers geltend, das BFM habe es trotz eines klaren Hinwei-
ses des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung, wonach er seit
1992 für die LTTE tätig gewesen sei (vgl. A1 S. 3f), unterlassen, spezifi-
sche Fragen zu diesem Sachverhalt zu stellen. Im Weiteren habe das
BFM ohne nähere Abklärungen pauschal auf eine fehlende Zusammen-
arbeit der indischen und srilankischen Behörden geschlossen. Schliess-
lich habe der Rechtsvertreter bisher erfolglos versucht, die Akten über
den Beschwerdeführer beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) einzuholen. Daher werde ausdrücklich darum ersucht, dass das
Bundesverwaltungsgericht das IKRK um Einsicht in die entsprechenden
Akten anweise. Aus den Akten des BFM gehe hervor, dass ein Dossier
über den Beschwerdeführer beim IKRK existiere und der Beschwerdefüh-
rer unter der Referenznummer (…) beim IKRK registriert sei (vgl. Email-
verkehr zwischen dem Vertreter des EDA und des IKRK vom (…). Im
Weiteren sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines
spezialärztlichen Berichts hinsichtlich seiner Traumatisierung zu gewäh-
ren. Schliesslich habe es das BFM trotz Hinweis des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung (vgl. C21 S. 19) unterlassen, diesen zur exilpoli-
tischen Tätigkeit zu befragen. Der Beschwerdeführer habe nämlich an ei-
nigen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen.
5.7 Nach Einsicht in die Vollzugsakten des BFM und der kantonalen
Vollzugsbehörden machte der Rechtsvertreter geltend, die schweizeri-
schen Vollzugsbehörden hätten mit ihrem Verhalten bei der Rückführung
eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschaffen.
So habe das BFM im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Laissez-
Passer dem srilankischen Generalkonsulat eine in M.______ ausgestellte
Identitätskarte des Beschwerdeführers und eine beglaubigte Todesur-
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Seite 15
kunde des Vaters des Beschwerdeführers übermittelt, obwohl sich aus
der Todesurkunde ergebe, dass dieser aufgrund einer Schussverletzung
gestorben sei und der Körper nicht freigegeben werde. Aus diesem Ein-
trag hätten die srilankischen Behörden ableiten können, dass sein Vater
bei einem Gefecht der LTTE mit der srilankischen Armee gestorben sei,
was den Verdacht gegen den Beschwerdeführer verstärkt habe. Im Wei-
teren enthalte die in M.______ ausgestellte Identitätskarte des Be-
schwerdeführers widersprüchliche Angaben; der Beschwerdeführer habe
gegenüber den indischen Behörden als Vornamen seinen Codenamen
der LTTE N.______ sowie den Rufnamen seines Vaters O._____ ange-
geben. Durch die Weitergabe dieses Dokuments habe das BFM den sri-
lankischen Behörden den Codenamen des Beschwerdeführers bei der
LTTE weitergegeben und dabei Verfolgungsmassnahmen bei der Einrei-
se ausgelöst oder begünstigt.
Im Weiteren sei es bei der Ausschaffung des Beschwerdeführers zu Un-
regelmässigkeiten gekommen. So ergebe sich aus den Akten des
P.______ nicht mit Sicherheit, wann der Beschwerdeführer tatsächlich
nach Sri Lanka ausgeschafft worden sei. Zum Einen ergebe sich aus der
Erledigungsmeldung vom 2. November 2006 des P._______ dass der
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2006 ausgeschafft worden sei, indes-
sen sei dem Ausschaffungsauftrag der Q.______ vom 4. Oktober 2006 zu
entnehmen, dass die Ausschaffung nach der Verhaftung des Beschwer-
deführers vom 3. Oktober 2006 für den 6. Oktober 2006 vorgesehen ge-
wesen sei. Auch die Flugbuchung deute darauf hin, dass der Beschwer-
deführer am 6. Oktober 2006 und nicht, wie in der Erledigungsmeldung
angegeben, am 2. Oktober 2006 zurückgeschafft worden sei. Die nach-
trägliche Mitteilung eines unrichtigen Ausschaffungsdatums an das BFM
werfe daher Fragen auf. Aus einer Mutationsmeldung vom 30. Oktober
2006 der R._______ ergebe sich, dass offensichtlich kein polizeilicher
Bericht über die erfolgte Ausschaffung existiere, was sehr ungewöhnlich
sei; keine Behörde habe sich um einen solchen bemüht, eine Unterlas-
sung, die ebenso Fragen aufwerfe. Hinzu komme, dass das BFM mit
Schreiben vom 20. September 2006 an S.______ ausdrücklich verlangt
habe, dass die zuständigen Stellen unverzüglich über die erfolgte Aus-
schaffung zu informieren seien und auch dem BFM eine sofortige Mittei-
lung zukommen lassen sollen. Die Mitteilung an das BFM sei indessen
erst vier Wochen später erfolgt. Schliesslich ergebe sich aus dem am (…)
ausgestellten Emergency Passport des srilankischen Konsulats in Genf,
dass dieses Reisedokument bei der Ankunft des Beschwerdeführers in
Colombo bei der Grenzkontrolle abgegeben werden müsse. Dies bedeu-
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Seite 16
te, dass sichtbar gewesen sei, wie der Beschwerdeführer das genannte
Ersatzdokument bei der Grenzenkontrolle abgegeben habe und somit
auch dessen unmittelbare Festnahme, was von den schweizerischen
Ausschaffungsbeamten zwangsläufig hätte beobachtet werden müssen;
dass trotz Aufforderung keine unverzügliche Meldung an die zuständigen
Stellen erfolgt sei und zudem kein Bericht über die Ausschaffung existie-
re, lasse nur den Schluss zu, dass diese Festnahme bewusst verschwie-
gen werden sollte. Daher werde der Antrag gestellt, dass das Bundes-
verwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden zur Stellungnahme
und Offenlegung aller vorhandener Dokumente auffordere.
6.
6.1 Mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 31. Oktober 2005 wurde eine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor Behelligungen sowohl durch die srilankischen Si-
cherheitsbehörden als auch durch die LTTE verneint.
6.2 Im Rahmen seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer geltend, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz am
7. Oktober 2006 sei er am Flughafen von Colombo von zwei Angehörigen
des "Criminal Investigation Department" (CID) in ein Büro gebracht und
unter dem Vorwurf, Mitglied der LTTE gewesen zu sein und auch in der
Schweiz an Demonstrationen teilgenommen zu haben, befragt worden.
Grund dieser Festnahme sei, dass er sowohl auf einer schwarzen Liste
der Behörden als auch auf einer Liste der LTTE gestanden habe bezie-
hungsweise dass er im Zusammenhang mit der Ermordung von Rejiv
Gandhi in Indien als Verdächtiger festgenommen und bis Ende 1995 ein
erstes und nach Missachtung der Auflagen des Gerichts von Juli 1996 bis
März 2000 ein weiteres Mal inhaftiert gewesen sei. Während seiner letz-
ten Haft in Indien habe er Kontakt mit dem IKRK in Delhi gehabt und sei
nach seiner Rückkehr nach Colombo unter dem Schutz der srilankischen
IKRK gestanden. Er habe auf Anraten von anderen Tamilen verschwie-
gen – unterbrochen von einer kurzzeitigen Rückkehr im Jahr 1995 nach
Sri Lanka – von 1991 bis März 2000 in Indien inhaftiert gewesen zu sein.
Auch habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt, Be-
helligungen durch die EDPD zu befürchten, da er im Jahr 1990 für drei
Monate Gefängniswärter für die LTTE gewesen sei und einige der Häft-
linge heute "grosse Chefs" der EDPD in der Jaffna-Region seien.
Nach seiner Befragung am Flughafen sei er einige Tage inhaftiert gewe-
sen und Angehörige der CID hätten ihn bis zu seiner Flucht regelmässig
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Seite 17
unter Misshandlung verhört. In der Folge sei er in einer Lodge in Colombo
untergekommen, welche von einem Freund geleitet worden sei, weshalb
er sich dort habe aufhalten können, ohne sich, wie üblicherweise vorge-
schrieben, registrieren zu lassen. Während seinem Aufenthalt in der Lod-
ge habe er am 6. November 2006 aus der Zeitung vom gewaltsamen Tod
seiner jüngeren Schwester durch Angehörige der "Eelam People's De-
mocratic Party" (EPDP) erfahren. Im November 2006 und im Januar 2007
habe er sich bei der Menschenrechtskommission Sri Lanka registriert. In
der Lodge hätten mehrere Male polizeiliche Kontrollen stattgefunden, wo-
bei er am 4. Mai und am 1. Juni 2007 für kurze Zeit festgenommen wor-
den sei. Nach seiner zweiten Verhaftung habe man ihn aufgefordert, Co-
lombo bis am 3. Juni 2007 zu verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer u.a. zwei
Bestätigungen und ein Schreiben der I._______ vom 21. November 2006,
17. Januar 2007 und 23. März 2007, Visitenkarte des gemäss Angaben
des Beschwerdeführers für ihn vom März bis Dezember 2000 zuständi-
gen IKRK-Delegierten, Personensuchauftrag des Beschwerdeführers an
das IKRK vom (…) , Zeitungsausschnitte betreffend den Tod der Schwes-
ter und des Cousins des Beschwerdeführers, eine Abbildung des Be-
schwerdeführers auf einem CD-Cover der LTTE, ein Schreiben des Dorf-
vorstehers seines Heimatdorfes vom 29. Januar 2007, und mehrere Fo-
tografien ein.
6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen
des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka von An-
gehörigen des CID inhaftiert und misshandelt und nach seiner Flucht in
einer Lodge in Colombo kontrolliert und zweimal kurzzeitig festgenom-
men worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.
Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Festnahme am Flughafen, der
anschliessenden Haft und seiner Flucht aus der Haft widersprüchlich
ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Vielmehr
führt der Rechtsvertreter das offenkundig widersprüchliche Aussagever-
halten des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung auf dessen an-
geblich bestehende Traumatisierung und auf anlässlich der Befragungen
angeblich auftretende Missverständnisse zwischen Dolmetscher und Be-
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schwerdeführer zurück. Hierzu ist festzuhalten, dass keine konkreten An-
haltspunkte vorlagen beziehungsweise vorliegen, welche auf eine Trau-
matisierung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden, weshalb
entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters für das BFM auch kein
Anlass bestand, von Amtes wegen entsprechende Abklärungen vorneh-
men zu lassen. Obwohl mehrmals in Aussicht gestellt, ist denn auch bis
zum heutigen Zeitpunkt kein entsprechender psychiatrischer Bericht ein-
gereicht worden. Im Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung keine Schwierigkeiten der Verständigung geltend gemacht hat
und auch bei der Rückübersetzung keine Korrekturen vornehmen liess.
Die Hilfswerkvertretung hielt in ihrer Stellungnahme zur vom anwesenden
Rechtsvertreter geäusserten Kritik an der Übersetzung denn auch ledig-
lich fest, gewisse Schwierigkeiten seien auf die rudimentäre Schulbildung
des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel
zum Nachweis der genannten Vorbringen nicht geeignet sind. Zum einen
stützen sich die Bestätigungsschreiben der I.______ vom 21. November
2006, 17. Januar 2007 und 23. März 2007 auf eine Anzeige und damit
lediglich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers, zum anderen
enthält der Zeitungsausschnitt zum Todesfall der Schwester des Be-
schwerdeführers keine Angaben zu den Motiven oder den Urhebern der
Tat.
6.4 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusam-
menhang mit der Ermordung von Rajiv Gandhi in Indien als Verdächtiger
festgenommen und bis Ende 1995 ein erstes und nach Missachtung der
Auflagen des Gerichts von Juli 1996 bis März 2000 ein weiteres Mal in-
haftiert gewesen zu sein, sind als nachgeschoben und damit nicht glaub-
haft zu erachten, hat der Beschwerdeführer diese doch ohne nachvoll-
ziehbaren Grund im ersten Asylverfahren nicht erwähnt.
Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bestand für
das BFM entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine Notwendig-
keit, den entsprechenden Sachverhalt im Rahmen einer Botschaftsabklä-
rung näher abzuklären, auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörung - ohne Einreichung von Beweismitteln - behauptet hatte, dass
das IKRK in Indien über Dokumente seiner Gerichtsverhandlung verfüge.
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Personensuchauftrag seiner
Mutter beziehungsweise des srilankischen IKRK in Colombo vom (…)
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Seite 19
und die Visitenkarte des gemäss Angaben des Beschwerdeführers für ihn
vom März bis Dezember 2000 zuständigen srilankischen IKRK-
Delegierten sind mangels hinreichendem Sachzusammenhang offensicht-
lich zur Stützung der geltend gemachten Haft in Indien nicht geeignet,
weshalb entgegen der Auffassung in der Beschwerde aufgrund dieser
kein Anlass für das BFM bestand, entsprechende Sachverhaltsabklärun-
gen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
In seiner Replik macht der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang
geltend, er habe bisher erfolglos versucht, die Akten über den Beschwer-
deführer beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) einzuho-
len und ersucht darum, dass das Bundesverwaltungsgericht das IKRK um
Einsicht in die entsprechenden Akten anweise; aus den Akten des BFM
gehe hervor, dass ein Dossier über den Beschwerdeführer beim IKRK
existiere und der Beschwerdeführer unter der Referenznummer (…)beim
IKRK registriert sei (vgl. Emailverkehr zwischen dem Vertreter des EDA
und des IKRK vom (…). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die genannte
Referenznummer auf eine Registrierung des Beschwerdeführers beim sri-
lankischen IKRK bezieht und damit zur Stützung des Vorbringens, in In-
dien inhaftiert gewesen zu sein, nicht geeignet ist. Im Weiteren ist davon
auszugehen, dass aufgrund der Anzeigen des Beschwerdeführers beim
IKRK eine Registrierung des Beschwerdeführers besteht. Daher ist der
Antrag des Rechtsvertreters, das IKRK um Einsicht in die entsprechen-
den Akten anzuweisen, mangels Notwendigkeit abzulehnen.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der geltend gemachten
Haft in Indien erübrigt sich die weitere Frage, ob und inwiefern dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat deswegen zum
heutigen Zeitpunkt Verfolgung durch den srilankischen Staat drohen wür-
de.
6.5 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das ebenso oh-
ne nachvollziehbaren Grund erstmals geltend gemachte Vorbringen, bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte der Beschwerdeführer
Behelligungen durch die EPDP, da er im Jahr 1990 für drei Monate Ge-
fängniswärter für die LTTE gewesen sei und einige der Häftlinge heute
"grosse Chefs" der EPDP in der Jaffna-Region seien (vgl. C21 S. 31), als
nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu erachten ist.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine
geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz weder durch nä-
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Seite 20
here Angaben noch Einreichung von entsprechenden Beweismitteln hin-
reichend belegt hat.
6.6 Nach Einsicht in die Vollzugsakten des BFM und der kantonalen
Vollzugsbehörden machte der Rechtsvertreter, wie unter E. 5.7 erwähnt,
geltend, die schweizerischen Vollzugsbehörden hätten mit ihrem Verhal-
ten bei der Rückführung eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerde-
führers geschaffen.
Insoweit der Rechtsvertreter geltend macht, dass das BFM im Zusam-
menhang mit der Ausstellung eines Laissez-Passer durch die Weitergabe
einer in Tamilnadu ausgestellten Identitätskarte des Beschwerdeführers
den srilankischen Sicherheitsbehörde dessen Codenamen bei der LTTE
weitergegeben und mit der gleichzeitigen Übermittlung einer beglaubig-
ten Todesurkunde des Vaters den Verdacht der Behörden gegen den Be-
schwerdeführer verstärkt habe, ist festzuhalten, dass diese Annahme
nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruht, sondern rein spekulativer Na-
tur ist. So ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei der
Ausstellung der Identitätskarte seinen angeblichen Codenamen bei der
LTTE als Vornamen angegeben haben sollte. Es ist daher zu bezweifeln,
dass der Beschwerdeführer unter diesem Codenamen bei der LTTE be-
kannt ist, zumal es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht gelang, die von
ihm behauptete Tätigkeit für die LTTE glaubhaft zu machen. Aus der To-
desurkunde des Vaters geht hervor, dass dieser an einem gewaltsamen
Tod starb. Auch wenn die srilankischen Sicherheitsbehörden aufgrund
dieser Tatsache davon ausgehen sollten, dass der Vater bei einer Ausei-
nandersetzung zwischen der LTTE und der srilankischen Armee umge-
kommen sein sollte, würde dies keinen zwingenden Grund darstellen, den
Beschwerdeführer dringend der Tätigkeit für die LTTE zu verdächtigen.
Daher bestehen entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass die Weitergabe der genannten Doku-
mente zu einem Verdacht der Sicherheitsbehörden gegen den Be-
schwerdeführer geführt hat.
Im Weiteren macht der Rechtsvertreter geltend, dass es bei der Aus-
schaffung zu Unregelmässigkeiten gekommen sei.
So sei in der Erledigungsmeldung vom 2. November 2006 des P._____
als Datum der Ausschaffung des Beschwerdeführers der 2. Oktober 2006
angegeben worden, obwohl den übrigen Vollzugsakten zu entnehmen
sei, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2006 nach Sri Lanka aus-
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Seite 21
geschafft worden sei. Im Weiteren existiere offensichtlich kein polizeili-
cher Bericht über die erfolgte Ausschaffung, und eine Mitteilung der er-
folgten Ausreise sei erst mit Telefax vom 13. Oktober 2006 erfolgt, ob-
wohl das BFM in seinem Schreiben vom 20. September 2006 an Swiss-
Repat um eine unverzügliche Meldung gebeten habe. Dies lasse den
Schluss zu, dass die Festnahme des Beschwerdeführers, welche bei
dessen Abgabe des Ersatzdokumentes bei der Grenzenkontrolle von den
schweizerischen Ausschaffungsbeamten zwangsläufig hätte beobachtet
werden müssen, bewusst verschwiegen werden sollte. Daher werde der
Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Voll-
zugsbehörden zur Stellungnahme und Offenlegung aller vorhandener
Dokumente auffordere.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Mitteilung der am 6. Oktober 2006 erfolg-
ten Ausreise des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 beim BFM
einging und damit durchaus innert nützlicher Frist. Im Weiteren wurde in
der Erledigungsmeldung vom 2. Oktober 2006 das Ausschaffungsdatum
offensichtlich versehentlich falsch aufgeführt. Schliesslich besteht keine
Pflicht, einen polizeilichen Bericht über die erfolgte Ausschaffung zu
erstellen. Daher ist es rein spekulativer Natur und offenkundig realitäts-
fremd, wenn der Rechtsvertreter daraus schliesst, dass eine von den
schweizerischen Ausschaffungsbeamten "zwangsläufig beobachtete"
Festnahme des Beschwerdeführers am Flughafen erfolgt sei, welche nun
bewusst verschwiegen werden sollte. Bei dieser Sachlage ist der Antrag,
die kantonalen Vollzugsbehörden seien zur Stellungnahme und Offenle-
gung aller vorhandener Dokumente aufzufordern, mangels Notwendigkeit
abzulehnen.
6.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet und eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zutreffend verneint hat. Der
Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegeh-
ren zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 22
7.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art.
44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.3 Vorliegend ist die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf
Erteilung einer ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nach dem ein-
gangs Gesagten nicht mehr zu überprüfen und weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen sich, da der Be-
schwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde.
8.
Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: